Bundesgesetz über die Meldung von Zahlungsdaten durch Zahlungsdienstleister 2023 – CESOP-Umsetzungsgesetz 2023 (263/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Bundesgesetz über die Meldung von Zahlungsdaten durch Zahlungsdienstleister 2023 – CESOP-Umsetzungsgesetz 2023)

Kurzinformation

Ziele

  • Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben
  • Betrugsbekämpfung und Förderung der Steuergerechtigkeit

Inhalt

  • Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen
  • Anpassung der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
  • Sanktionierung von Verstößen gegen die Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr wurde mit der Richtlinie (EU) 2020/284 die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister normiert, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, die aufgrund des Ortes der Zahlerin/des Zahlers und der Zahlungsempfängerin/des Zahlungsempfängers als solche gelten, zu führen und solche Zahlungen an die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu melden. Letztere sollen die gesammelten Informationen an eine europäische Datenbank, dem zentralen elektronischen Zahlungsverkehrssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP), übermitteln, wo sie zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden. Alle Informationen im CESOP sollen den Betrugsbekämpfungsexpertinnen/Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten über das Eurofisc-Netzwerk zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten für Zahlungsdienstleister müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Eine entsprechende Umsetzung soll in § 18a Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) erfolgen.

Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 soll die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe auf die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht sowie der Meldeverpflichtungen bezüglich jener Zahlungsdienstleister festgelegt werden, für die das Finanzamt für Großbetriebe bereits für die Abgabenerhebung zuständig ist. Für alle übrigen Zahlungsdienstleister soll das Finanzamt Österreich die Aufzeichnungs- Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht sowie die Meldeverpflichtungen kontrollieren. Weiters soll aufgrund der Umsetzung der RL (EU) 2020/284 eine Sanktion für Verstöße gegen die Aufzeichnungs-, Mitteilungs-, Berichtigungs- und Aufbewahrungspflicht eingeführt werden.

Stand: 24.04.2023

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bundesministerium für Finanzen

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