Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz; Kapitalmarktgesetz 2019, Alternativfinanzierungsgesetz, u.a., Änderung (144/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz) erlassen und das Kapitalmarktgesetz 2019, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziel

  • Durch den Erlass eines Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes sowie Änderungen im Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019), Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG), Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) und Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sollen die Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar gemacht und eine Abgrenzung ihres Anwendungsbereichs von jenen des KMG 2019 und des AltFG vorgenommen werden.

Inhalt

  • Benennung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als die zuständige Behörde für die Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 in Österreich und Ausstattung mit den erforderlichen Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen
  • Bestimmungen über die Erhebung von Rechtsmitteln, die Veröffentlichung von Entscheidungen sowie die Meldung von Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
  • Regelung der Haftung für die in Anlagebasisinformationsblättern enthaltenen Informationen
  • Verordnungsermächtigungen für die FMA zur Gestattung von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten und Verpflichtung zur Vorabmitteilung von Anlagebasisinformationsblättern
  • Ausnahme von bestimmten Finanzierungstätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister erfolgen, von weiteren Konzessionspflichten
  • Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019 und des Alternativfinanzierungsgesetzes, um Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, vom Anwendungsbereich dieser beiden Gesetze auszunehmen, gleichzeitig aber deren Einrechnung in bestimmte Betragsgrenzen sicherzustellen
  • Erweiterung der Ausnahmen von der Meldepflicht für den Emissionskalender
  • Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, um die Zuständigkeit für die Aufsicht über Schwarmfinanzierungsdienstleister innerhalb der FMA zu regeln und die Bestimmungen zum unerlaubten Geschäftsbetrieb auch auf Schwarmfinanzierungsdienstleister anwendbar zu machen
  • Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, um die Unterlassungsklagebefugnis auf Verstöße im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auszuweiten

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 soll den Rechtsrahmen für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen unionsweit harmonisieren. Um die Verordnung in Österreich anwendbar zu machen, soll ein Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz erlassen werden, in dem die FMA als die für die Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern zuständige Behörde benannt und mit den hierfür erforderlichen Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet wird. Im Zusammenhang damit soll das Gesetz im Wesentlichen Strafbestimmungen sowie Bestimmungen über die Erhebung von Rechtsmitteln, die Veröffentlichung von Entscheidungen sowie die Meldung von Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) enthalten. Weiters sollen eine Regelung der Haftung für die in Anlagebasisinformationsblättern enthaltenen Informationen, Verordnungsermächtigungen für die FMA sowie eine Klarstellung vorgesehen werden, dass im Zusammenhang mit der Erbringung von kreditbasierten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister die Annahme bzw. Vergabe von Mitteln durch Projektträgerinnen/Projektträger bzw. Anlegerinnen/Anleger keinen weiteren innerstaatlichen Konzessionspflichten unterliegt.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 08.09.2021

Übermittelt von

Mag. Gernot Blümel, MBA (V)

Bundesministerium für Finanzen

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