12.38

Abgeordneter Mag. Andreas Hanger (ÖVP): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren der Bundesregierung! Werte Kolleginnen und Kollegen! Hohes Haus! Liebe Besucherinnen und Besucher auf der Zuschauergalerie! Frau Präsidentin, damit Sie mich danach nicht erinnern müssen, falls ich vergessen sollte, darf ich gleich zu Beginn einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen, zur Regierungsvorlage betreffend das Budgetbegleitgesetz 2024, 2267 der Beilagen, in der Fassung des Ausschussberichtes, formal einbringen:

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen: Der oben bezeichnete Gesetzentwurf in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert – ich erläutere den Abänderungsantrag in seinen Kernpunkten –:

In Artikel 10, Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994, wird klargestellt, dass die Umsatzsteuerbefreiung nur für neue Fotovoltaikanlagen gilt, wenn sie auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes errichtet werden, und weiters dürfen für diese keine zusätzlichen Anträge auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden sein.

In Artikel 22, Änderung des Umweltförderungsgesetzes, wird verankert, dass die erhöhte Förderintensität bei der Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln nicht zu einem Ersatz von Landesmitteln führt.

Artikel 27: Es wird eine Valorisierung der 100 Kassenstellen ermöglicht. Das heißt, dass die Honorarsätze im Rahmen der jährlichen Steigerung erhöht werden können.

Artikel 28, Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes: Die im Progressionsabgeltungsgesetz 2024 vorgesehene Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Begünstigungen im Bereich der betrieblichen Kinderbetreuung soll auch im Beitragsrecht des ASVG nachvollzogen werden.

*****

Ich hoffe, damit ist der Abänderungsantrag auch formal eingebracht; das waren noch sehr wesentliche und wichtige Ergänzungen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich möchte meinen Redebeitrag in der Generaldebatte zum Budget aber auch dazu nutzen, darauf hinzuweisen, dass im Budget 2024 und im mittelfristigen Finanzrahmen Maßnahmen budgetiert sind, die für eine ganz deutliche Stärkung der Freiwilligkeit, des Ehrenamtes und der Gemeinnützigkeit in Österreich sorgen.

Uns alle gemeinsam, glaube ich, verbindet die Wertschätzung und die Unterstützung für diesen Sektor. Über zwei Millionen Österreicherinnen und Österreicher sind in irgendeiner Form ehrenamtlich tätig. Wir haben über 120 000 Vereine. Wir haben 250 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in diesem Sektor tätig sind. Ich darf mit Stolz festhalten, dass diese Bundesregierung erstmals Maßnahmen auf den Weg bringt, die es in dieser Größenordnung seit Jahrzehnten nicht gegeben hat. Das ist die größte Reform der letzten Jahrzehnte im Gemeinnützigkeitsbereich.

Die wesentlichen Maßnahmen sind schon in Beschlussfassung gebracht worden. Das neue Freiwilligengesetz stärkt das freiwillige soziale Jahr, insbesondere die Träger, die dort tätig sind. Es gibt ein erhöhtes Taschengeld für die jungen Damen und Herren, die sich im Sozialbereich, im Umweltbereich engagieren. Das ist quasi auch ein Eintrittstor für die Freiwilligkeit, für ein Engagement im Sozialbereich an sich.

Wir loben erstmals einen Freiwilligenpreis aus. Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verdienen sich Wertschätzung, und das gelingt natürlich in besonderer Weise auch durch einen Staatspreis. Dieser wird Anfang Dezember das erste Mal verliehen.

Wir schaffen eine Koordinationsstelle auf Bundesebene. Dadurch wollen wir ehrenamtliches Engagement auf allen kommunalen Ebenen entsprechend unterstützen.

Das ist der erste große Baustein, der schon in Beschlussfassung ist. Ich darf hier insbesondere dem Herrn Sozialminister und unserer für das Ehrenamt zuständigen Staatssekretärin danken, die diese Materie federführend verhandelt haben.

Ein zweiter großer Baustein, der mir wirklich auch ein großes Anliegen ist, ist Folgendes: Wir hatten ja voriges Jahr über den KAT-Fonds 20 Millionen Euro zusätzlich für unsere freiwilligen Feuerwehren beschlossen. Die freiwilligen Feuerwehren sind natürlich ein Leuchtturm der Ehrenamtlichkeit bei uns im Lande. Was wäre, wenn wir diese bei Katastropheneinsätzen nicht hätten? Jetzt ziehen wir nach: auch für die anderen – Regelrettungsdienste, Sonderrettungsdienste – gibt es noch einmal 20 Millionen Euro.

Da darf ich mich insbesondere beim Herrn Innenminister bedanken, der für den Katastrophenschutz zuständig ist. Insgesamt sieben Träger werden da entsprechend bedient. Das ist das Rote Kreuz, das sind die Johanniter, der Arbeiter-Samariter-Bund, die Malteser, die Bergrettung, die Höhlenrettung, die Wasserrettung – die übrigens im Rahmen einer Katastrophe zum Einsatz verpflichtet werden können, da ist also auch Schluss mit Freiwilligkeit. Letztlich soll auch dieses Zweckzuschussgesetz eine große Wertschätzung für diesen Sektor sein, der aus Österreich ganz einfach nicht wegzudenken ist.

Das größte Paket haben wir derzeit noch in Verhandlung. Es kommt zu einer großen Ausweitung der Spendenabzugsfähigkeit. Bei Spenden an verschiedene Organisationen war das in der Vergangenheit schon möglich, aber es war auch dem Herrn Finanzminister ein großes Anliegen, das auf alle gemeinnützigen Träger auszudehnen. Die Idee ist – wenn wir privates Spendenkapital mobilisieren –, damit indirekt diesen Sektor zu unterstützen, und die Vergangenheit hat uns ja auch gelehrt, dass das entsprechend passiert.

Zusätzlich kommt noch eine kleine und große Freiwilligenpauschale. Da geht es um einen Aufwandsersatz. Ehrenamt muss immer Ehrenamt bleiben, aber der Aufwand von ehrenamtlichen und freiwilligen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen soll pauschal auch steuerlich absetzbar sein und von der Sozialversicherung befreit werden.

Diese Maßnahmen werden im Bundesbudget 2024 abgebildet, das ist ein unglaublich wichtiger Aspekt. Ich freue mich sehr, dass uns diese Maßnahmen gelingen, und ersuche um Zustimmung. – Vielen Dank. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

12.44

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz, das Fachhochschulgesetz, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Ausfuhrförderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das NPO-Fonds-Gesetz, das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW-Gesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert sowie ein IACA-Unterstützungsgesetz, ein Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, ein Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz und ein Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2024) (2267 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts in (2298 d.B.) (Top 1)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichts in (2298 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) wird wie folgt geändert:

a) In § 28 Abs. 62 werden nach dem dritten Satz folgende Sätze angefügt:

„Eine Photovoltaikanlage gilt nur dann als in der Nähe eines Gebäudes im Sinne des dritten Satzes betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet. Weiters darf für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein.“

2. Art. 22 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Z 10 lautet:

„10. § 6 Abs. 2f Z 1b lautet:

            „1b.     für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem Barwert von maximal 2 445 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 1 200 Millionen Euro für den Zeitraum 2024 bis 2026 entsprechen; wobei davon in den Jahren 2024 bis 2026 1 000 Millionen Euro für Zwecke des Umstiegs auf klimafreundliche Heizungen und im Jahr 2024 200 Millionen Euro für die thermisch-energetische Sanierung verwendet werden sollen; Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen sind an die Gewährung von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden; der Bund fördert – sofern das Förderungsausmaß gemäß § 27 nicht überschritten wird – mindestens 50% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen, angepasst um die Veränderung des Baupreisindex im Vergleich zum Vorjahr; die Höhe der Förderungen von Bund und Ländern soll zumindest 75% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen betragen; die Länder haben für das Förderjahr 2024 bis spätestens 31. Jänner 2024 sowie für die Folgejahre bis zum 10. Dezember des vorangehenden Jahres an eine von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie damit beauftragte Stelle schriftlich zu bestätigen, dass die Höhe der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung eingesetzten Landesmittel für einschlägige Förderungen in Förderprogrammen sowie deren Förderintensität im Vergleich zum  Jahr 2023 nicht reduziert werden; wird dieser Nachweis durch ein Bundesland nicht erbracht, verringert sich die Gewährung von Förderungen durch die eingesetzten Bundesmittel für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen um 50% in dem jeweiligen Bundesland; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Z 1a lit. a – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist; bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1c herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1c dadurch nicht gefährdet erscheint;““

b) Es wird folgende Z 11a eingefügt:

„11a. In § 6 Abs. 2f Z 2 wird die Wortfolge „eines Barwertes in Höhe von insgesamt 251,9 Millionen Euro für den Zeitraum 2023 bis 2026“ durch die Wortfolge „eines Barwertes in Höhe von insgesamt 316,9 Millionen Euro für den Zeitraum 2023 bis 2027“ ersetzt.“

3. Art. 27 (Bundesgesetz über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

            „2.       einer im Stellenplan nach § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstelle, die bis zum Abschluss des Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrages bereits zweimal erfolglos ausgeschrieben wurde,“

2. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet:

            „1.       Mittel des Bundes nach § 4 und“

3. § 3 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Im Jahr 2025 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

            1.         der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;

            2.         25 Mio. € für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.

(5) Ab dem Jahr 2026 ist der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1 zu verwenden.“

4. § 3 Abs. 6 Z 1 lautet:

            „1.       Für jede nach § 1 besetzte Vertragsstelle gebührt abhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen maximal ein Betrag in Höhe von 500 000 €, wobei Unterdeckungen dieses Betrages bei einer besetzten Vertragsstelle nur durch Überdeckungen bei einer anderen besetzten Vertragsstelle ausgeglichen werden dürfen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“

5. Im § 3 Abs. 6 wird die Z 3 durch folgende Z 3 und 4 ersetzt:

            „3.       Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach § 342 Abs. 2 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstellen der in § 1 Abs. 1 festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Abs. 5 im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.

            4.         Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sind für weitere Leistungen der Träger der Krankenversicherung im Bereich der psychischen Gesundheit zu verwenden.“

6. Der bisherige Text des § 4 erhält die Bezeichnung „(1)“. § 4 Abs. 1 Z 1 (neu) lautet:

            „1.       bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2024, 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1, wobei ab dem Jahr 2027 eine allenfalls bestehende Rücklage nach § 3 Abs. 6 Z 3 aus nicht verbrauchten Mitteln von der Auszahlung der Mittel in Abzug zu bringen ist;“

7. Im § 4 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) An die Stelle des jeweiligen Betrages nach Abs. 1 Z 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025 der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“

8. § 5 samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten und Schlussbestimmung

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Bei einer gesetzlichen Änderung des vom Bund nach § 4 Abs. 1 Z 1 an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds zu überweisenden Beitrages sind allfällige nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1 von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.“

4. Art. 28 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Z 1 erhält die Bezeichnung „1e“und davor werden folgende Z 1 bis Z 1d eingefügt:

„1. Im § 49 Abs. 3 Z 11 lit. d wird der Betrag „1 000 €“ durch den Betrag „2 000 €“ ersetzt.

1a. Im § 49 Abs. 3 Z 16 entfällt der Ausdruck „Kindergärten,“.

1b. Nach § 49 Abs. 3 Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:

            „16a.   die Benützung einer dienstgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Dienstnehmer/innen oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmer/innen sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.“

1c. Im § 49 Abs. 9 Z 2 wird die Wortfolge „das zehnte Lebensjahr“ durch die Wortfolge „das vierzehnte Lebensjahr“ ersetzt.

1d. § 49 Abs. 9 Z 4 lautet:

            „4.       der Zuschuss direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet wird, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können oder die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin ganz oder teilweise ersetzt werden;““

b) Nach der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

„5. Nach § 791 wird folgender § 792 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023

§ 792. § 49 Abs. 3 Z 11 lit. d, Z 16, Z 16a und Abs. 9 Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.““

5. Art. 29 (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) wird wie folgt geändert:

Die bisherige Z 2 wird durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:

»2. Im § 92 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „gegen ärztliche Verordnung“.

3. Nach § 409 wird folgender § 410 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 29 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023

§ 410. § 91 Abs. 1 Z 2 und § 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“«

Begründung

Zu Art. 10 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Zu § 28 Abs. 62:

Um einer verstärkten Boden- bzw. Flächenversiegelung vorzubeugen, soll der Steuersatz iHv 0% grundsätzlich nur zur Anwendung kommen, wenn die Anlage auf einem Gebäude, das den Zwecken im Sinne des § 28 Abs. 62 dritter Satz dient, betrieben wird. Insofern sollen Photovoltaikanlagen, die sich freistehend in der Nähe von derartigen Gebäuden befinden, nicht unter den Steuersatz iHv 0% fallen (z.B. Photovoltaik-Freiflächenanlagen). Sofern sich die Photovoltaikanlage jedoch auf einem Gebäude oder Bauwerk befindet, das auf demselben Grundstück steht, auf dem sich das Gebäude im Sinne des § 28 Abs. 62 dritter Satz befindet (z.B. bestehende Garage, Gartenschuppen oder Zaun), soll der Steuersatz iHv 0% ebenfalls zur Anwendung kommen.

Um eine Doppel- bzw. Überförderung zu vermeiden, soll der Steuersatz iHv 0% nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Anlagenbetreiber bis zum 31. Dezember 2023 keinen Antrag auf Investitionszuschuss nach dem EAG eingebracht hat.

Zu Art. 22 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Zu a) (Z 10):

Mit der gegenständlichen Regelung wird ein Anreizmechanismus verankert, dass die erhöhte Förderintensität bei der Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln nicht zu einem Ersatz von Landesmittel führt. Der von den Bundesländern vorzulegende Nachweis soll so zeitgerecht vorliegen, dass die Förderintensitäten zum Start der jeweiligen Förderaktionen für Förderwerber:innen klar ersichtlich ist. Für die Förderungsaktion 2024 werden Nachweise anerkannt, die spätesten bis zum 31. Jänner 2024 übermittelt werden. Das schließt auch Nachweise ein, die unmittelbar nach Verlautbarung des Bundesgesetzes vorgelegt werden.

Die Höhe der Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen von Bund und Ländern soll zumindest 75% betragen. Beispielhaft ist diese Zielsetzung in folgenden Tabellen dargestellt:

Umstellung auf eine Luftwärmepumpe in der Steiermark:

Investitionskosten     25.383

Förderung Gesamt    19.000

Förderung Bund        16.000

steuerliche Begünstigung     2.000

Förderung Land         1.000

Restkosten Fördernehmer:innen     6.383

Förderquote  75%

Umstellung auf eine Luftwärmepumpe in Salzburg:

Investitionskosten     25.383

Förderung Gesamt    21.500

Förderung Bund        16.000

steuerliche Begünstigung     2.000

Förderung Land         3.500

Restkosten Fördernehmer:innen     3.883

Förderquote  85%

Umstellung auf eine Luftwärmepumpe im Burgenland:

Investitionskosten     25.383

Förderung Gesamt    20.500

Förderung Bund        16.000

steuerliche Begünstigung     2.000

Förderung Land         2.500

Restkosten Fördernehmer:innen     4.883

Förderquote  81%

Zu b) (Z 11a):

Die Wärmewende und besonders die Dekarbonisierungsziele im Gebäudesektor erfordern einerseits einen massiven Ausbau der Fernwärme, andererseits auch deren Dekarbonisierung. Hiefür soll der zusätzliche Zusagerahmen auf das Jahr 2027 in der Höhe von 65 Mio. Euro fortgeschrieben werden. Der Gesamtzusagerahmen für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen in den Jahren 2023 bis 2030 beträgt somit 556,9 Millionen Euro.

Zu Art. 27 Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 2 Z 1 GesRefFinG):

Es erfolgt die Korrektur redaktioneller Versehen.

Durch den Startbonus können einerseits nach dem GesRefFinG zusätzlich geschaffene Vertragsstellen (Z 1), als auch bereits im Stellenplan bestehende Planstellen, sofern diese bereits zweimal erfolglos ausgeschrieben wurden, unterstützt werden (Z 2). In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass es sich um eine Stelle der Fachgebiete Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe handelt.

Zu Art. 27 Z 3, 4 und 7 (§§ 3 Abs. 4 und 5, Abs. 6 Z 1 sowie 4 Abs. 2 GesRefFinG):

Der Beitrag, den der Bund an den beim Dachverband zu errichtenden Gesundheitsreformmaßnahmenfonds für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen überweist, wird ab 2025 valorisiert. Damit verbunden ist auch eine Valorisierung des jährlichen Maximalbetrages für die Abdeckung der Aufwendungen für eine Vertragsstelle.

Zu Art. 27 Z 5 und 6 (§§ 3 Abs. 6 Z 3 und 4 sowie 4 Abs. 1 Z 1 GesRefFinG):

Nicht verbrauchte Mittel, die in den Jahren 2024 und 2025 vom Bund für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen zur Verfügung gestellt wurden, sind von den Trägern der Krankenversicherung für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan vorgesehenen (regulären) Planstellen der Fachgebiete nach § 1 Abs. 1 zu verwenden.

Nicht verbrauchte Mittel, die ab dem Jahr 2026 vom Bund für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen zur Verfügung gestellt wurden, sind einer Rücklage zuzuführen. Ab dem Jahr 2027 vermindert sich der vom Bund zu leistende Beitrag in Höhe dieser Rücklage.

Zu Art. 27 Z 8 (§ 5 samt Überschrift GesRefFinG):

Der Beitrag des Bundes für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen wird jährlich geleistet. Kommt es zu einer gesetzlichen Änderung dieses Beitrages (Reduktion oder allfällige gänzliche Streichung), so sind nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.

Zu Art. 28 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Die im Progressionsabgeltungsgesetz 2024 – PrAG 2024 (2217d. B.) vorgesehene Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Begünstigungen im Bereich der betrieblichen Kinderbetreuung soll auch im Beitragsrecht des ASVG nachvollzogen werden.

Zu Art. 29 (§§ 91 Abs. 1 Z 2 und 92 Abs. 1 GSVG):

Durch die GuKG-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 108/2023, wurde die Befugnis der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Erstverordnung (dh. Verordnung ohne vorangehende ärztliche Verordnung) bestimmter Heilbehelfe, sonstiger Mittel und Hilfsmittel geschaffen (§ 15a GuKG).

Die berufsrechliche Befugnis macht Anpassungen in den Sozialversicherungsgesetzen notwendig. Im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind diese Anpassungen bereits in der GuKG-Novelle 2023 erfolgt. Nunmehr erfolgen entsprechende Anpassungen auch im GSVG.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, er wurde auch an die Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Verhandlung.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Christoph Matznetter. – Bitte.