Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Stärkung der Investitionskraft der Länder

Um die unmittelbar coronabedingten Schäden für Wirtschaft und Gesellschaft abzufedern, hat die Europäische Union die "Aufbau- und Resilienzfazilität" mit einem Volumen von insgesamt 672,5 Mrd. Euro an Darlehen und Zuschüssen zur Unterstützung von Reformen und Investitionen geschaffen.

Gegenüber der Europäischen Union ist der Bund Empfänger der Mittel und verantwortet der Bund die korrekte Mittelverwendung. Da aber auch Investitionen der Bundesländer wesentlich zur Abfederung der coronabedingten Schäden sein werden, sollen mit diesem Bundesgesetz auch die Investitionen der Länder unterstützt werden, und zwar mit einem einmaligen Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von 500 Millionen Euro.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder

Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss iHv. 500 Mio. Euro für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und weiters für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs. Der Zweckzuschuss kann von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Vorgesehen ist ein einmaliger Zweckzuschuss des Bundes an die Länder iHv. 500 Mio. €. Die länderweisen Anteile der Länder entsprechen den länderweisen Anteilen an ihrem EU-Beitrag.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

‑500.000

0

0

0

0

Nettofinanzierung Länder

500.000

0

0

0

0

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Aus der höheren Investitionskraft der Länder resultieren höhere Wertschöpfungen und positive Beschäftigungseffekte. Ausgehend von den für die Zwecke der WFA getroffenen Annahmen betragen diese in den Jahren 2022 bis 2024 0,06 %, 0,09 % und 0,07 % des BIP.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

 

Einbringende Stelle:

BMF

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Bewältigung der COVID-Krise und mittelfristige Sicherstellung der Stabilität und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen durch Einhaltung des Stabilitätspaktes und der EU-Kriterien, um budgetäre Spielräume für die Bewältigung neuer Herausforderungen zu schaffen." der Untergliederung 44 Finanzausgleich im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Um die unmittelbar coronabedingten Schäden für Wirtschaft und Gesellschaft abzufedern, hat die Europäische Union die "Aufbau- und Resilienzfazilität" mit einem Volumen von insgesamt 672,5 Mrd. Euro an Darlehen und Zuschüssen zur Unterstützung von Reformen und Investitionen geschaffen.

Gegenüber der Europäischen Union ist der Bund Empfänger der Mittel und verantwortet der Bund die korrekte Mittelverwendung. Da aber auch Investitionen der Bundesländer wesentlich zur Abfederung der coronabedingten Schäden sein werden, sollen mit diesem Bundesgesetz auch die Investitionen der Länder unterstützt werden, und zwar mit einem einmaligen Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von 500 Millionen Euro.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Damit Österreich aus der Aufbau- und Resilienzfazilität Mittel beanspruchen kann, sind bestimmte inhaltliche und formale Voraussetzungen einzuhalten, die insbesondere auch periodische Berichterstattungen über die Fortschritte bei der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans beinhalten und im Detail in Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. L 57/17, festgelegt sind. Eine Einbindung der Investitionen in den Ländern in dieses Abrechnungssystem würde den Abwicklungs- und Koordinierungsaufwand vervielfachen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025

Evaluierungsunterlagen und -methode: Gemäß § 4 berichten die Länder dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel. Diese Berichte werden die Basis für die interne Evaluierung bilden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Investitionskraft der Länder

 

Beschreibung des Ziels:

Den Ländern stehen zusätzliche Mittel für Investitionen sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und weiters für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs zur Verfügung. Diese zusätzlichen Mittel können von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Als Folge der Corona-Krise sind auch die Einnahmen der Länder insb. aus den Ertragsanteilen gesunken, wodurch deren finanzielles Potential, Investitionen selbst zu tätigen und Investitionen zu fördern, gesunken ist.

Die Länder haben die zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel für Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und weiters für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs verwendet.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder

Beschreibung der Maßnahme:

Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss iHv. 500 Mio. Euro für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und weiters für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs. Der Zweckzuschuss kann von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.

 

Die länderweisen Anteile der Länder entsprechen den länderweisen Anteilen an ihrem EU-Beitrag.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Transferaufwand

500.000

0

0

0

0

Aufwendungen gesamt

500.000

0

0

0

0

 

Gemäß § 1 Abs. 1 gewährt der Bund den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erlöse

500.000

0

0

0

0

 

Gemäß § 1 Abs. 1 gewährt der Bund den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf die öffentlichen Investitionen

Der Zweckzuschuss ist für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und weiters für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs bestimmt. Der Zweckzuschuss kann von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.

Die konkrete Verwendung der Mittel hängt somit von den (zukünftigen) Entscheidungen der Länder ab. Im Hinblick darauf, dass somit eine Aussage, für welche konkrete Art von Investitionen die Mittel verwendet werden, nicht möglich ist, wird für Zwecke der WFA davon ausgegangen, dass es sich um "sonstige Investitionen" handelt und dass die Investitionen entsprechend der folgenden Tabelle auf die Jahre 2022 bis 2024 erstrecken.

 

Veränderung der Nachfrage

 

in Mio. Euro

2022

2023

2024

2025

2026

Investitionen öffentlich

Sonstige Investitionen

150,0

200,0

150,0

0,0

0,0

Gesamtinduzierte Nachfrage

150,0

200,0

150,0

0,0

0,0

 

Unter Verwendung der „WIFO-JOANNEUM Multiplikatoren 2014 bis 2020“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:

 

Gesamtwirtschaftliche Effekte

2022

2023

2024

2025

2026

Wertschöpfung in Mio. €

188

274

233

50

30

Wertschöpfung in % des BIP

0,06

0,09

0,07

0,02

0,01

Importe *)

57

81

67

12

9

Beschäftigung (in JBV)

2.858

4.200

3.603

819

465

 

*) Ein Teil der Nachfrage fließt über Importe an das Ausland ab.

 

Aus der höheren Investitionskraft der Länder resultieren höhere Wertschöpfungen und positive Beschäftigungseffekte. Ausgehend von den für die Zwecke der WFA getroffenen Annahmen betragen diese in den Jahren 2022 bis 2024 0,06 %, 0,09 % und 0,07 % des BIP.

 

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt via Objekt Modell

Unter Verwendung der „WIFO-JOANNEUM Multiplikatoren 2014 bis 2020“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende Beschäftigungseffekte:

 

Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet

 

Betroffene Personengruppe

2022

2023

2024

2025

2026

unselbständig Beschäftigte

2.399

3.537

3.045

709

398

                davon 15 bis unter 25 Jahre

347

508

431

88

42

                davon 25 bis unter 50 Jahre

1.530

2.235

1.893

384

192

                davon 50 und mehr Jahre

522

794

721

237

164

selbständig Beschäftigte

459

663

558

110

67

Gesamt

2.858

4.200

3.603

819

465

 

Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer

Tendenziell wird durch die höhere Anzahl unselbständig Beschäftigter auch die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer steigen.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

500.000

 

 

 

 

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

44.01.04 Transfers nicht var.

 

500.000

 

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Für den Zweckzuschuss ist im BFG 2022 im DB 44.01.04 vorgesorgt.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

500.000.000,00

 

 

 

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Zweckzuschuss des Bundes an die Länder

Bund

1

500.000.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 1 Abs. 1 gewährt der Bund den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Länder

500.000.000,00

 

 

 

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Zweckzuschuss des Bundes an die Länder

Länder

1

500.000.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 1 Abs. 1 gewährt der Bund den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 841241517).