Vorblatt
Ziel(e)
- Stärkung der Investitionskraft der Länder
Um die unmittelbar coronabedingten Schäden für Wirtschaft und Gesellschaft abzufedern, hat die Europäische Union die "Aufbau- und Resilienzfazilität" mit einem Volumen von insgesamt 672,5 Mrd. Euro an Darlehen und Zuschüssen zur Unterstützung von Reformen und Investitionen geschaffen.
Gegenüber der Europäischen Union ist der Bund Empfänger der Mittel und verantwortet der Bund die korrekte Mittelverwendung. Da aber auch Investitionen der Bundesländer wesentlich zur Abfederung der coronabedingten Schäden sein werden, sollen mit diesem Bundesgesetz auch die Investitionen der Länder unterstützt werden, und zwar mit einem einmaligen Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von 500 Millionen Euro.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder
Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss iHv. 500 Mio. Euro für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und weiters für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs. Der Zweckzuschuss kann von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Vorgesehen ist ein einmaliger Zweckzuschuss des Bundes an die Länder iHv. 500 Mio. €. Die länderweisen Anteile der Länder entsprechen den länderweisen Anteilen an ihrem EU-Beitrag.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
‑500.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Nettofinanzierung Länder |
500.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:
Aus der höheren Investitionskraft der Länder resultieren höhere Wertschöpfungen und positive Beschäftigungseffekte. Ausgehend von den für die Zwecke der WFA getroffenen Annahmen betragen diese in den Jahren 2022 bis 2024 0,06 %, 0,09 % und 0,07 % des BIP.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Einbringende Stelle: |
BMF |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Bewältigung der COVID-Krise und mittelfristige Sicherstellung der Stabilität und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen durch Einhaltung des Stabilitätspaktes und der EU-Kriterien, um budgetäre Spielräume für die Bewältigung neuer Herausforderungen zu schaffen." der Untergliederung 44 Finanzausgleich im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Um die unmittelbar coronabedingten Schäden für Wirtschaft und Gesellschaft abzufedern, hat die Europäische Union die "Aufbau- und Resilienzfazilität" mit einem Volumen von insgesamt 672,5 Mrd. Euro an Darlehen und Zuschüssen zur Unterstützung von Reformen und Investitionen geschaffen.
Gegenüber der Europäischen Union ist der Bund Empfänger der Mittel und verantwortet der Bund die korrekte Mittelverwendung. Da aber auch Investitionen der Bundesländer wesentlich zur Abfederung der coronabedingten Schäden sein werden, sollen mit diesem Bundesgesetz auch die Investitionen der Länder unterstützt werden, und zwar mit einem einmaligen Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von 500 Millionen Euro.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Damit Österreich aus der Aufbau- und Resilienzfazilität Mittel beanspruchen kann, sind bestimmte inhaltliche und formale Voraussetzungen einzuhalten, die insbesondere auch periodische Berichterstattungen über die Fortschritte bei der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans beinhalten und im Detail in Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. L 57/17, festgelegt sind. Eine Einbindung der Investitionen in den Ländern in dieses Abrechnungssystem würde den Abwicklungs- und Koordinierungsaufwand vervielfachen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025
Evaluierungsunterlagen und -methode: Gemäß § 4 berichten die Länder dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel. Diese Berichte werden die Basis für die interne Evaluierung bilden.
Ziele
Ziel 1: Stärkung der Investitionskraft der Länder
Beschreibung des Ziels:
Den Ländern stehen zusätzliche Mittel für Investitionen sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und weiters für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs zur Verfügung. Diese zusätzlichen Mittel können von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Als Folge der Corona-Krise sind auch die Einnahmen der Länder insb. aus den Ertragsanteilen gesunken, wodurch deren finanzielles Potential, Investitionen selbst zu tätigen und Investitionen zu fördern, gesunken ist. |
Die Länder haben die zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel für Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und weiters für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs verwendet. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder
Beschreibung der Maßnahme:
Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss iHv. 500 Mio. Euro für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und weiters für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs. Der Zweckzuschuss kann von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.
Die länderweisen Anteile der Länder entsprechen den länderweisen Anteilen an ihrem EU-Beitrag.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Transferaufwand |
500.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Aufwendungen gesamt |
500.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gemäß § 1 Abs. 1 gewährt der Bund den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro.
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Erlöse |
500.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Gemäß § 1 Abs. 1 gewährt der Bund den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf die öffentlichen Investitionen
Der Zweckzuschuss ist für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots und weiters für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs bestimmt. Der Zweckzuschuss kann von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.
Die konkrete Verwendung der Mittel hängt somit von den (zukünftigen) Entscheidungen der Länder ab. Im Hinblick darauf, dass somit eine Aussage, für welche konkrete Art von Investitionen die Mittel verwendet werden, nicht möglich ist, wird für Zwecke der WFA davon ausgegangen, dass es sich um "sonstige Investitionen" handelt und dass die Investitionen entsprechend der folgenden Tabelle auf die Jahre 2022 bis 2024 erstrecken.
Veränderung der Nachfrage
in Mio. Euro |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Investitionen öffentlich |
Sonstige Investitionen |
150,0 |
200,0 |
150,0 |
0,0 |
0,0 |
Gesamtinduzierte Nachfrage |
150,0 |
200,0 |
150,0 |
0,0 |
0,0 |
|
Unter Verwendung der „WIFO-JOANNEUM Multiplikatoren 2014 bis 2020“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:
Gesamtwirtschaftliche Effekte |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Wertschöpfung in Mio. € |
188 |
274 |
233 |
50 |
30 |
Wertschöpfung in % des BIP |
0,06 |
0,09 |
0,07 |
0,02 |
0,01 |
Importe *) |
57 |
81 |
67 |
12 |
9 |
Beschäftigung (in JBV) |
2.858 |
4.200 |
3.603 |
819 |
465 |
*) Ein Teil der Nachfrage fließt über Importe an das Ausland ab.
Aus der höheren Investitionskraft der Länder resultieren höhere Wertschöpfungen und positive Beschäftigungseffekte. Ausgehend von den für die Zwecke der WFA getroffenen Annahmen betragen diese in den Jahren 2022 bis 2024 0,06 %, 0,09 % und 0,07 % des BIP.
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt via Objekt Modell
Unter Verwendung der „WIFO-JOANNEUM Multiplikatoren 2014 bis 2020“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende Beschäftigungseffekte:
Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet
Betroffene Personengruppe |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
unselbständig Beschäftigte |
2.399 |
3.537 |
3.045 |
709 |
398 |
davon 15 bis unter 25 Jahre |
347 |
508 |
431 |
88 |
42 |
davon 25 bis unter 50 Jahre |
1.530 |
2.235 |
1.893 |
384 |
192 |
davon 50 und mehr Jahre |
522 |
794 |
721 |
237 |
164 |
selbständig Beschäftigte |
459 |
663 |
558 |
110 |
67 |
Gesamt |
2.858 |
4.200 |
3.603 |
819 |
465 |
Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer
Tendenziell wird durch die höhere Anzahl unselbständig Beschäftigter auch die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer steigen.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
500.000 |
|
|
|
|
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
44.01.04 Transfers nicht var. |
|
500.000 |
|
|
|
|
Erläuterung der Bedeckung
Für den Zweckzuschuss ist im BFG 2022 im DB 44.01.04 vorgesorgt.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
500.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Zweckzuschuss des Bundes an die Länder |
Bund |
1 |
500.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Gemäß § 1 Abs. 1 gewährt der Bund den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Länder |
500.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Zweckzuschuss des Bundes an die Länder |
Länder |
1 |
500.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Gemäß § 1 Abs. 1 gewährt der Bund den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro.
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