3824/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 31.01.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 31.01.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sowie das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG)

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG)

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988)

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:

 

 

„Bemessungsgrundlage für den EKB‑S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurde.“

 

§ 3. (1) Bemessungsgrundlage für den EKB‑S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt wurde. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.

 

§ 3. (1) Bemessungsgrundlage für den EKB‑S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3, die zwischennach dem 1. Dezember30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurde. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.

 

2. § 4 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

 

aa) Der zweite bis vierte Satz lauten:

 

 

„Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern im Erhebungszeitraum 1 oder im Erhebungszeitraum 2 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über einen dieser Zeiträume hinaus, kann der Absetzbetrag auch für in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

 

 

Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 1) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden.“

 

 

bb) Nach dem vierten Satz wird folgender Satz eingefügt:

 

 

„Im Erhebungszeitraum 2 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist.“

 

§ 4. (1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB-S kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraum hinaus, kann der Absetzbetrag auch für nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 1) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt. Jedenfalls ausgeschlossen von der Zurechnung zum Beitragsschuldner sind von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers.

 

§ 4. (1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB-S kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem im Erhebungszeitraum 1. Jänner 2024 oder im Erhebungszeitraum 2 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraumeinen dieser Zeiträume hinaus, kann der Absetzbetrag auch für nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 1) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Im Erhebungszeitraum 2 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt. Jedenfalls ausgeschlossen von der Zurechnung zum Beitragsschuldner sind von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers.

 

b) In Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „im Erhebungszeitraum 1“ eingefügt.

 

(2) Begünstigte Investitionen sind im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 36 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge. In Fällen des § 3 Abs. 3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei für

 

(2) Begünstigte Investitionen sind im Erhebungszeitraum 1 im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 36 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge. In Fällen des § 3 Abs. 3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei für

            – den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom und

 

            – den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom und

            – den Zeitraum nach dem 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 120 Euro und 180 Euro je MWh Strom

 

            – den Zeitraum nach dem 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 120 Euro und 180 Euro je MWh Strom

die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.

 

die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.

 

c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

 

 

„(2a) Begünstigte Investitionen sind im Erhebungszeitraum 2 im Ausmaß von 75 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Dieser Absetzbetrag beträgt höchstens 72 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge.“

(2a) Begünstigte Investitionen sind im Erhebungszeitraum 2 im Ausmaß von 75 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Dieser Absetzbetrag beträgt höchstens 72 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge.

 

3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Z 2 lautet:

 

 

b) Es werden folgende Z 3 und Z 4 angefügt:

 

(2) Der EKB‑S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:

 

(2) Der EKB‑S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:

           1. …

 

           1. …

           2. am 31. März 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023.

         „2. am 15. April 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023;“

           2. am 31. März15. April 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023.;

 

         „3. am 15. Oktober 2024 für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024;

           3. am 15. Oktober 2024 für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024;

 

           4. am 15. April 2025 für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024.“

           4. am 15. April 2025 für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024.

 

4. In § 8 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2024“ ersetzt.

 

§ 8. (1) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und ‑veräußerungsrechten, die nach § 3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach § 4 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 ergeben.

 

§ 8. (1) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach § 3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach § 4 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 20232024 ergeben.

 

5. In § 9 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2024“ durch das Datum „1. Jänner 2028“ ersetzt.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt auch andere, als die in § 4 Abs. 1 genannten Investitionen, als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2024 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt auch andere, als die in § 4 Abs. 1 genannten Investitionen, als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 20242028 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.

 

6. In § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a, § 5 Abs. 2 Z 2 bis Z 4, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

(3) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a, § 5 Abs. 2 Z 2 bis Z 4, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 1 Abs. 3 Z 1 lautet:

 

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

 

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022 und das Kalenderjahr 2023;

         „1. Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023 und das Kalenderjahr 2024;“

           1. Erhebungszeiträume: das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023 und das Kalenderjahr 20232024;

 

2. In § 2 Abs. 1 wird im zweiten Teilstrich nach dem Ausdruck „10 %“ das Wort „und“ angefügt und es wird dritter Teilstrich eingefügt:

 

§ 2. (1) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB‑F ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgrundlage für den EKB‑F ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn

 

§ 2. (1) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB‑F ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums gegenüberzustellen. Dabei bleiben ausländische Betriebsstätten außer Betracht. Bemessungsgrundlage für den EKB‑F ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn

            – des Erhebungszeitraums zweites Kalenderhalbjahr 2022 um mehr als 20 %,

 

            – des Erhebungszeitraums zweites Kalenderhalbjahr 2022 um mehr als 20 %,

            – des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2023 um mehr als 10 %

 

            – des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2023 um mehr als 10 % und

 

          „ des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2024 um mehr als 5 %“

            des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2024 um mehr als 5 %

über dem Durchschnittsbetrag liegt. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne im Vergleichszeitraum negativ, beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des EKB‑F null. Ist ein Unternehmen nur aufgrund § 5 Abs. 2 letzter Satz Beitragsschuldner, bleiben die Gewinne aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht.

 

über dem Durchschnittsbetrag liegt. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne im Vergleichszeitraum negativ, beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des EKB‑F null. Ist ein Unternehmen nur aufgrund § 5 Abs. 2 letzter Satz Beitragsschuldner, bleiben die Gewinne aus dem Tankstellengeschäft bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht.

 

3. § 4 wird wie folgt geändert:

 

 

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

 

aa) Der zweite bis vierte Satz lauten:

 

 

„Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeiträume zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023) oder nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024) anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diese Zeiträume hinaus, kann der Absetzbetrag auch für in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

 

 

Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden.“

 

 

bb) Nach dem vierten Satz wird folgender Satz eingefügt:

 

 

„Im Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist.“

 

§ 4. (1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB‑F kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraum hinaus, kann der Absetzbetrag auch für nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für begünstigte Investitionen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie näher festzulegen.

 

§ 4. (1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB‑F kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeiträume zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023) oder nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024) anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraumdiese Zeiträume hinaus, kann der Absetzbetrag auch für nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Im Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024 können auch Investitionen eines verbundenen Unternehmens zugerechnet werden, das selbst Beitragsschuldner ist. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für begünstigte Investitionen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie näher festzulegen.

 

b) In Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2024“ durch das Datum „1. Jänner 2028“ ersetzt.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, auch andere als die in Abs. 1 genannten Investitionen als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2024 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, auch andere als die in Abs. 1 genannten Investitionen als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 20242028 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.

 

c) Abs. 3 lautet:

 

(3) Begünstigte Investitionen sind im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 17,5 % des gemäß § 3 ermittelten Betrages.

„(3) Begünstigte Investitionen sind

            – in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 im Ausmaß von 50 %

            – im Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024 im Ausmaß von 75 %

der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 17,5 % des gemäß § 3 ermittelten Betrages.“

(3) Begünstigte Investitionen sind

            in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 im Ausmaß von 50 %

            im Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024 im Ausmaß von 75 %

der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 17,5 % des gemäß § 3 ermittelten Betrages.

 

4. § 6 wird wie folgt geändert:

 

 

a) In Abs. 1 wird das Datum „30. Juni“ durch das Datum „15. Juni“ ersetzt.

 

§ 6. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 30. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.

 

§ 6. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zum Ablauf des 3015. Juni des Folgejahres für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Vorauszahlung unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO zu leisten, deren Höhe vom Beitragsschuldner anhand der vorhandenen Daten zu schätzen ist.

 

b) In Abs. 2 Z 1 wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

 

Hinweis der ParlDion: In Abs. 2 Z 2 kommt die Jahreszahl „2023“ 2mal vor. Daher wurde hier unpräjudiziell die Z 2 mit beiden Möglichkeiten der Anfügung dargestellt.

Um eindeutig festzulegen, nach welcher Jahreszahl das Wort „und“ angefügt werden soll, müsste die NovAo mittels eines Abänderungsantrages entsprechend adaptiert werden und könnte die NovAo daher lauten:

c) In Abs. 2 wird am Ende der Z 2 nach der Jahreszahl „2023“ das Wort „und“ angefügt.

 

c) In Abs. 2 Z 2 wird nach der Jahreszahl „2023“ das Wort „und“ angefügt.

 

 

d) Nach Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

 

(2) Der Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Abs. 4 genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides für

 

(2) Der Beitragsschuldner hat für den jeweiligen Erhebungszeitraum dem in Abs. 4 genannten Finanzamt eine Erklärung zu übermitteln. Die Erklärung hat innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides für

           1. das Jahr 2022 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum zweites Kalenderhalbjahr 2022 und

 

           1. das Jahr 2022 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum zweites Kalenderhalbjahr 2022 und,

           2. das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023

 

           2. das Jahr 2023 und in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023

           2. das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023

 

           2. das Jahr 2023 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2023 und

 

         „3. das Jahr 2024 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024“

           3. das Jahr 2024 in Hinblick auf den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2024

zu erfolgen.

 

zu erfolgen.

 

5. In § 8 erhält der Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

 

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2022 in Kraft.

 

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2022 in Kraft.

 

„(2) § 1 Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 1, § 4 sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

(2) § 1 Abs. 3 Z 1, § 2 Abs. 1, § 4 sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

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Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Der Antrag 3815/A sieht ebenfalls eine Anfügung einer neuen Ziffer 448 im § 124b vor; um eine Verdopplung zu vermeiden, müsste ein entsprechender Abänderungsantrag eingebracht werden.

In § 124b wird folgende Ziffer 448 angefügt:

 

§ 124b.

 

§ 124b.

           1. …

 

           1. …

 

    „448. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 enden, ist gemäß § 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und § 77 Abs. 4 statt dem Betrag 2 100 Euro der Betrag 2 447 Euro anzuwenden und statt dem Betrag 2 000 Euro der Betrag 2 330 Euro anzuwenden. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. Juni 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“

      448. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 enden, ist gemäß § 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und § 77 Abs. 4 statt dem Betrag 2 100 Euro der Betrag 2 447 Euro anzuwenden und statt dem Betrag 2 000 Euro der Betrag 2 330 Euro anzuwenden. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. Juni 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.