Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG), BGBl. I Nr. 220/2022, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Bemessungsgrundlage für den EKB‑F ist jener unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 ermittelte Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn

            – des Erhebungszeitraums zweites Kalenderhalbjahr 2022 um mehr als 20 %,

            – des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2023 um mehr als 10 %

über dem Durchschnittsbetrag liegt.“