2669/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.06.2022
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Antrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:

In § 7a Z 4 wird das Wort „Wirtschaftgüter“ durch das Wort „Wirtschaftsgüter“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:

§ 39 zweiter Satz lautet:

„Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 414 ASVG) gegeben.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:

§ 38 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 414 ASVG) gegeben.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Es soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Artikel 2 und 3 (§ 39 GSVG; § 38 Abs. 1 BSVG):

Die mit 1. Jänner 2014 wirksam gewordene Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat auch im Bereich der Sozialversicherung zu grundsätzlichen Änderungen, sowohl im Verwaltungsverfahren vor dem Träger als auch im Instanzenzug, geführt.

Das vormalig gegebene Rechtsmittel des „Einspruches“ wurde mit gleicher Wirksamkeit durch das Rechtsmittel „Beschwerde“ ersetzt; infolge eines redaktionellen Versehens unterblieb jedoch die Anpassung der §§ 39 GSVG und 38 BSVG. Dies soll nunmehr nachgeholt werden.