59/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Schellhorn, Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 31.01.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 31.01.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Bundesgesetz über Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 4/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

§78 Abs. 5 hat wie folgt zu lauten:

 

(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

            – Bruttobezüge gemäß § 25,

 

            – Bruttobezüge gemäß § 25,

 

            – Bruttobezüge gemäß § 25,

 

            – Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5,

             - die jeweiligen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Pflichtbeiträge gemäß § 51 Abs. 1 Z3 ASVG, § 51 Abs. 1 Z1 ASVG, § 2 Abs. 1 AMFPG, §41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, KommStG 1993, § 26 Z 7 lit. d EstG, § 51 Abs. 1 Z2 ASVG, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz, §12 Abs. 1 Z4 IESG, §122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz, § 12 Abs. 2 BSchEG, Artikel XI Abs. 3 NSchG,

              –              Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5,-         die jeweiligen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Pflichtbeiträge gemäß § 51 Abs. 1 Z3 ASVG, § 51 Abs. 1 Z1 ASVG, § 2 Abs. 1 AMFPG, §41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, KommStG 1993, § 26 Z 7 lit. d EstG, § 51 Abs. 1 Z2 ASVG, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz, §12 Abs. 1 Z4 IESG, §122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz, § 12 Abs. 2 BSchEG, Artikel XI Abs. 3 NSchG,

            – Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5,

             - jeweilige Pflichtbeiträge gemäß § 51 Abs. 1 Z3 ASVG, § 51 Abs. 1 Z1 ASVG, § 2 Abs. 1 AMFPG, §41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, KommStG 1993, § 26 Z 7 lit. d EstG, § 51 Abs. 1 Z2 ASVG, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz, §12 Abs. 1 Z4 IESG, §122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz, § 12 Abs. 2 BSchEG, Artikel XI Abs. 3 NSchG,

              –              Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5,- jeweilige Pflichtbeiträge gemäß § 51 Abs. 1 Z3 ASVG, § 51 Abs. 1 Z1 ASVG, § 2 Abs. 1 AMFPG, §41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, KommStG 1993, § 26 Z 7 lit. d EstG, § 51 Abs. 1 Z2 ASVG, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz, §12 Abs. 1 Z4 IESG, §122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz, § 12 Abs. 2 BSchEG, Artikel XI Abs. 3 NSchG,

 

             - die Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970,

             - die Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970,

            – Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,

             - Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,

          - Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,

            – die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und den geleisteten Beitrag,

 

            – die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und den geleisteten Beitrag,

            – Lohnsteuer.

            – Lohnsteuer.

            – Lohnsteuer.