468/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 21.11.2018
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Sachbezug konsistent gestalten

 

Sachbezüge sind Sachleistungen, die die Arbeitgeber_innen de Arbeitnehmer_innen unentgeltlich oder verbilligt gewähren. Dazu gehören zum Beispiel ein Dienstwagen zur privaten Nutzung, eine unentgeltliche Dienstwohnung, unentgeltliches bzw. verbilligtes Essen oder Mitarbeiterrabatte.

Entsprechend sind diese aber auch in der Lohnverrechnung als Entgeltbestandteile zu ermitteln. Insbesondere für die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung, die Lohnsteuerbemessungsgrundlage, die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (DB), den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und die Kommunalsteuer. Die Bewertung der Sachbezüge erfolgt nach der vom Finanzminister jeweils erlassenen Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge. Die Werte sind dem Bruttoentgelt hinzuzurechnen und erhöhen somit die Bemessungsgrundlage und in weiterer Folge die Abgabenlast.

Über den Sachbezug nimmt der Gesetzgeber auch immer wieder indirekte Förderungen vor, wenn diese ein erstrebenswertes, übergeordnetes Ziel verfolgen. So hat sich die Regierung 2015 entschlossen, aus klima- und umweltpolitischen Gründen ab 1.1.2016 Fahrzeuge, die im Betrieb keinen CO2-Ausstoß haben (Elektrofahrzeuge), gänzlich vom Sachbezug zu befreien. Mit anderen Worten: Das BMF verzichtet aus Umweltschutzgründen auf zusätzliche Einnahmen. Dabei ist es auch hinfällig, ob das Fahrzeug weitgehend beruflich oder privat genutzt wird.

Nicht selten wird die Auslegung der Regeln rund um den Sachbezug im Wartungserlass zur Lohnsteuerrichtlinie dargelegt. Der Wartungserlass ist eine Art Auslegungsbehelf zum Einkommenssteuergesetz, der dem Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise dient. Dieser ist also eine Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.

Der aktuelle Wartungserlass zeigt jedoch einige Inkonsistenzen, die (auch aus umweltpolitischer Sicht) nicht nachvollziehbar sind und zu Unsicherheiten und bürokratischen Hürden führen werden. So sieht der aktuelle Wartungserlass - welcher naturgemäß abseits des Gesetzgebers (also dem Parlament) erlassen wird - weiterhin eine gesetzlich geregelte Ausnahme für Elektroautos vor, für "Mofas, Mopeds oder Fahrräder mit Hilfsmotor usw." aber nicht. Konkret heißt es im Text: "Für Mopeds, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor usw. ist daher kein Sachbezugswert im Sinne der Verordnung anzusetzen. In diesen Fällen hat die Bewertung nach der Grundregel des § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu erfolgen."

Das heißt, das BMF bezieht sich hierbei nicht auf die Sachwertebezugsverordnung, sondern direkt auf den §15 EStG. Dort liest man "Geldwerte Vorteile (...) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen." Mit anderen Worten: Ein Elektrofahrrad oder ein E-Roller wirken als Sachbezug erhöhend auf die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung oder die Lohnsteuerbemessungsgrundlage, wenn diese auch privat genutzt werden. Ein Elektroauto - mit einem Verkaufswert von beispielsweise 90.000 Euro - aber nicht. Umweltpolitisch ist diese Vorgangsweise sehr stark zu hinterfragen. Aber auch betriebswirtschaftlich ist diese Vorgabe des BMF völlig undurchdacht. So müsste, um festzustellen, ob die Fahrzeuge privat genutzt wurden - denn nur so wären diese als Sachbezug relevant - ein Fahrtenbuch geführt werden. Das Finanzamt müsste nämlich überprüfen können, von wem das Fahrzeug wann in Anspruch genommen wurde. Für die Lohnverrechnung der Betriebe würde ein solcher Mehraufwand entstehen, dass diese wohl vom Erwerb von nachhaltigen, umweltfreundlichen Fortbewegungsmitteln absehen würden.

Der Wildwuchs an Ausnahmen im Steuerrecht führt bereits jetzt zu Unverständnis. In den vergangenen 15 Jahren gab es unglaubliche 422 Gesetzesänderungen in Sachen Steuern und Abgaben. Österreich hat somit im Schnitt alle zwei Wochen etwas am Steuergesetz geändert. Deswegen braucht es mittlerweile sogar ein 600-Seiten-Dokument, das erklärt, wie das Einkommenssteuergesetz auszulegen ist. So schikaniert man die Bürger_innen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, dem Nationalrat ein Gesetz zukommen zu lassen, welches das Ziele verfolgt (1) den Sachbezug auf alle Fahrzeuge mit Elektromotor zu streichen und (2) den Sachbezug auf Fahrräder, mit und ohne Hilfsmotor, entfallen zu lassen. Des Weiteren wird der Bundesminister für Finanzen aufgefordert, beim Erstellen des Wartungserlasses besonders auf die Praktikabilität der Regeln zu achten."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.