22/A XXVI. GP

Eingebracht am 13.12.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

  

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

1.  Nach § 134 wird folgender § 135 angefügt: "§ 135. Beginnend mit dem 1. Jänner 2019 vermindern oder erhöhen sich die in § 33 Abs. 1 angeführten Betragsgrenzen jedes Jahr jeweils ab dem 1. Jänner in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2015 des jeweils vorvergangenen Jahres gegenüber dem Indexwert 100,9 (Durchschnittswert des Jahres 2016) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Betragsgrenzen sind Beträge, die einen halben Euro nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die einen halben Euro übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die geänderten Betragsgrenzen jeweils unverzüglich nach Verlautbarung des Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2015 im Bundesgesetzblatt kundzumachen."

2. Dem § 124b wird folgende Z 327 angefügt: "327. § 135 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden."

 

Begründung

 

Die kalte Progression bezeichnet eine versteckte jährliche Steuererhöhung. Sie entsteht, weil die Einkommen zwar Jahr für Jahr steigen, die Steuerstufen aber nicht an die Inflation angepasst werden. Somit erhöhen sich der Durchschnittssteuersatz und die Steuerschuld stärker als die Inflation. D.h. die kalte Progression betrifft alle Lohnsteuerpflichtigen. Wenn der Bruttolohn steigt, steigt auch der Durchschnittssteuersatz – jener Anteil des Einkommens, der an den Finanzminister geht, nimmt also zu.Die kalte Progression ist zudem eine Steuererhöhung durch die Hintertür.

Nun soll die kalte Progression durch die oben erwähnten Bestimmungen durch die jährliche Anpassung der Einkommenssteuertarife ausgesetzt werden. Diese Anpassung soll ohne ein Zutun des Finanzministers/der Finanzministerin möglich sein, denn die Steuerbelastung bzw. -verteilung ist durch den Gesetzgeber legitimiert und sollte daher in keinem nachgelagertem Prozess im Finanzministerium oder der Exekutive geändert werden. Dies ist nur der Fall, wenn die Tarifanpassung einem Automatismus unterliegen.

Durch die immer größer werdende Steuerbelastung sinkt auch der Arbeitsanreiz, vor allem in den unteren Einkommensklassen. Denn nur wenn der Unterschied zwischen dem arbeitsfreien Einkommen und dem Nettoeinkommen groß genug ist, wird der Anreiz zu arbeiten groß genug sein.

Das ist aber nicht nur bei unteren Einkommen entscheidend. Bei größer werdender Steuerbelastung auf den Faktor Arbeit sinkt der Arbeitsanreiz auch bei höheren Steuerklassen. Diese Erkenntnis ist auch dem BMF bekannt. Dieses bewarb die Steuerreform von 2016 auch wegen der Arbeitsanreize, wie im Budgetbericht von 2016 zu lesen ist: „(…) Die erhöhten Arbeitsanreize durch Senkung der Steuerbelastung heben auch nachhaltig Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit an. Diese Effekte haben auch die führenden Wirtschaftsforschungsinstitute in Gutachten bestätigt."

In den meisten OECD-Ländern ist eine vergleichbare Indexierung bereits durchgesetzt.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.


Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.