107/A XXVI. GP

Eingebracht am 28.02.2018
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Antrag

 

der Abgeordneten Peter Wurm, Gabriel Obernosterer
Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 2a lautet:

Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse“

2. In § 2a wird folgender Satz  angefügt:

„Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.“

3. In § 12 Abs. 1 Z. 4 wird der Punkt nach dem Wort „Freiflächen“ durch den Ausdruck „ und ausgenommen in jenen Fällen, in denen das Rauchen gemäß § 13a zulässig ist.“ ersetzt.

4. In § 12 wird in Abs.4 nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch in nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“

5. In § 14 Abs. 1 wird nach Z. 6 folgende Z. 7 eingefügt:

„7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt,“

6. In § 14b wird folgender Satz angefügt:

„Weiters führen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der zuständigen Bundesminister Kontrollen der Einhaltung des Verbots gemäß § 12 Abs. 4, zweiter Satz, durch.“

7. In § 17 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
§ 12 Abs. 1 Z. 4, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Z. 7 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2018 treten am 1. Mai 2018 in Kraft.
In § 17 Abs. 8 entfällt der zweite Satz, sodass § 13a (einschließlich der authentischen Interpretation zu § 13a Abs. 2 in BGBl. I Nr. 12/2014) sowie § 13b Abs. 4, jeweils in der am 30. April 2018 geltenden Fassung, mit Ablauf des 30. April  2018 nicht außer Kraft treten.“

8. In § 18 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung gemäß      § 23 Abs. 2 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, die über die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z.4 hinausgehenden erforderlichen Vorschriften für den besonderen Gesundheitsschutz von Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben und  in Betrieben mit Raucherräumen gemäß § 13a arbeiten oder ausgebildet werden, erlassen. Diese Verordnung kann insbesondere weitere Beschäftigungsbeschränkungen oder Beschäftigungsverbote enthalten, auf kollektivvertragliche Regelungen Bedacht nehmen und Übergangsbestimmungen für bereits beschäftigte oder in Ausbildung befindliche Personen vorsehen.

9. In § 19 wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss

 


 

Begründung

 

Mit diesem Gesetzesvorschlag sollen die entsprechenden Bestimmungen des Regierungsprogramms über die Beibehaltung der geltenden „Gastronomieregelung“ und den verstärkten Jugendschutz in diesem Zusammenhang umgesetzt werden.

Zu Z. 1, 2 und  5 (§ 2a und § 14 Abs. 1 Z.7)

Mit dieser Bestimmung wird neben dem bereits bestehenden Verbot des Versandhandels mit Tabakerzeugnissen und verwandten Produkten nun auch ein Verkaufsverbot an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geschaffen und die entsprechende Verwaltungsstrafbestimmung eingefügt. Für die Umsetzung  des Verkaufsverbots sollen einige Monate Umstellungszeit bis Ende des Jahres eingeräumt werden (§ 17 Abs. 12, erster Satz).

Zu Z. 3 und  7 (§ 12 Abs. 1 Z. 4 und § 17 Abs. 12)

§ 13a in der am 30. April 2018 geltenden Fassung soll weiterhin in Geltung bleiben. Dies betrifft die sogenannte „Gastronomie-Regelung“ betreffend die Einrichtung von Raucherräumen unter den in § 13a schon bisher vorgesehenen näheren Bedingungen. Dazu ist ein entsprechender Verweis in § 12 Abs. 1 Z.4 zu ergänzen.

§ 13 Abs. 2 in der ab 1. Mai 2018 geltenden Fassung sieht ein generelles Rauchverbot in Hotels und unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Einrichtung eines Nebenraums als Raucherraum vor. Diese Bestimmungen sind aber im Hinblick auf den nunmehr weiter in Geltung stehenden § 13a auf  Räume zur Verabreichung von Speisen und Getränken  nur anwendbar, soweit von der „Gastronomieregelung“ gemäß § 13a Abs. 2 bis 4 kein Gebrauch gemacht wird. Insofern ist § 13a als lex specialis zu § 13 Abs. 2 zu verstehen.

Zu Z. 4 und 8 (§ 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 15 in Verbindung mit § 13a Abs. 4 Z.3)

Mit diesen Bestimmungen werden in Ergänzung zum Verkaufsverbot gemäß § 2a weitere Gesundheitsschutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche vorgesehen:

Rauchverbot soll demnach in Ergänzung zum bereits bestehenden Rauchverbot in Verkehrsmitteln zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung auch in Fahrzeugen bestehen, wenn sich darin mindestens eine Person befindet, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Derzeit  ist in § 13a Abs. 4 Z.4 gesetzlich vorgesehen, dass die Ausbildung oder Beschäftigung von Jugendlichen in Betrieben, die von der Möglichkeit des § 13a Gebrauch machen, überwiegend in Nichtraucherräumen erfolgen muss. Darüber hinaus soll nun die zuständige Bundesministerin die über diese Regelung hinaus gehenden erforderlichen Vorschriften erlassen können, wobei auf die jeweils anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen und auf bereits beschäftigte oder in Ausbildung stehende Personen Bedacht  genommen werden soll.

Zu Z. 6 und 9 (§§ 14b und 19)

Die Vollziehung betreffend das Rauchverbot in Fahrzeugen, in denen sich eine oder mehrere Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres befinden, soll im Sinne einer effektiven Kontrolle der für Gesundheit zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Bundesminister übertragen werden, in deren Auftrag die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Kontrollen des Verbots gemäß § 12 Abs. 4, zweiter Satz, durchführen können.