Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13, aufgrund des verbindlichen Unionsrechts umgesetzt werden.

Weiters enthält der Gesetzentwurf redaktionelle Berichtigungen.

Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die erweiterten Transparenzanforderungen der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, in der Fassung der Richtlinie 2013/50/EU für börsenotierte Unternehmen umgesetzt. Dadurch sollen künftig besonders auch kleine und mittlere Unternehmen gefördert werden, indem die bisher belastenden Verwaltungsbestimmungen, zum Beispiel durch die verpflichtenden Quartalsberichte für manche Marktsegmente, abgeschafft werden. So wird bei gleichzeitiger Wahrung des Anlegerschutzniveaus die grenzüberschreitende Sichtbarkeit von kleinen und mittleren Unternehmen auf den Kapitalmärkten verbessert und damit ihre Attraktivität gegenüber potenziellen Anlegern und Analysten langfristig erhöht.

Auch werden mit diesem Gesetzentwurf Transparenzlücken geschlossen, in dem die Meldepflicht für wichtige Beteiligungen neu geregelt wird. Ein zentraler Zugang zu Finanzinformationen und die Förderung eines verantwortungsvollen Unternehmertums werden geschaffen, sowie die Offenlegung durch die obligatorische Zusammenrechnung aller gehaltener Finanzinstrumente und Aktien (auch solcher, die von der noch geltenden Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG nicht umfasst sind) harmonisiert.

Öl-, Gas- und Bergbauunternehmen werden zudem dazu verpflichtet, ihre Zahlungen an staatliche Stellen in jenen Ländern, in denen sie wirtschaftlich tätig sind, offenzulegen. Damit soll einer exzessiven Ausbeutung von Naturressourcen entgegengewirkt werden.

Die Einhaltung der neuen Transparenz-Vorschriften wird durch Stärkung und Erweiterung der Sanktionsbefugnisse gewährleistet. Die FMA kann hohe und abschreckende Strafen verhängen, die auch öffentlich bekannt gemacht werden.

Weiters werden redaktionelle Berichtigungen und technische Anpassungen vorgenommen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Soweit im Folgenden Umsetzungshinweise in Zusammenhang mit der Richtlinie 2004/109/EG erfolgen, beziehen sich diese auf die Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/50/EU.

Zu Artikel 1 (Änderung des Börsegesetzes)

Zu § 3 Abs. 1 Z 6:

Es wurde die Definition des Anfangskapitals des geregelten Marktes an jene Definition für das Anfangskapital von Kreditinstituten nach CRR angepasst.

Zu § 15 Abs. 5:

Nach der Definition des Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann eine anerkannte Börse keinen Sitz in einem Drittstaat haben, weswegen hier der Wortlaut entsprechend ergänzt wurde. In der CRR Definition „anerkannte Börse“ hat der EU-Gesetzgeber (vermutlich unabsichtlich) den Begriff auf EU-Börsen eingeschränkt.

Zu § 48 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfalls des § 48 Abs. 1 Z 9.

Zum Entfall des § 48 Abs. 1 Z 6:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der neuen Strafbestimmungen.

Zum Entfall des § 48 Abs. 1 Z 9:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der neuen Strafbestimmungen.

Zu § 48 Abs. 3b Z 2:

Diese Änderung beseitigt einen Fehlverweis auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und stellt klar, dass die Handelsteilnahme an anerkannten Drittlandsmärkten zulässig ist.

Zu § 66 Abs. 5 Z 3:

Nach der Definition des Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann eine anerkannte Börse keinen Sitz in einem Drittstaat haben, weswegen hier der Wortlaut entsprechend angepasst wurde. In der CRR Definition „anerkannte Börse“ hat der EU-Gesetzgeber (vermutlich unabsichtlich) den Begriff auf EU-Börsen eingeschränkt.

Zu § 67 Abs. 5:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 70:

Das GesRÄG 2011 (BGBl. I Nr. 53/2011) sieht für § 10 Abs. 2 AktG neu die verpflichtende Verbriefung der Inhaberaktien in einer Sammelurkunde und deren Hinterlegung bei einem Zentralverwahrer vor. Ab 01.01.2014 dürfen Inhaberaktien nur mehr in Sammelurkunden verbrieft werden. Da sich die gemäß § 70 Abs. 1 geltende Fassung der von der FMA durch Verordnung zu erlassenden Druckrichtlinien nur auf Einzel-, nicht jedoch auf Sammelurkunden beziehen, besteht in dieser Hinsicht für Inhaberaktien kein Anwendungsbereich mehr für die Wertpapierdruckverordnung. Ein theoretisch denkbarer Anwendungsbereich der Bestimmung verbliebe damit hinsichtlich Anleihen. Diese werden in der Praxis jedoch schon lange nicht mehr als Einzelurkunden gedruckt. Der technische, regulatorische und finanzielle Aufwand einer auf Anleihen reduzierten Verordnungserlassung, Gutachtenerstellung und Prüfpflicht durch das Börseunternehmen stünde damit außer Verhältnis zum Regelungsziel.

Zu § 71:

Anpassung an den Wortlaut des Art. 51 der RL 2001/34/EG.

Zu § 72 Abs. 3 Z 6 lit. a und lit. b:

Redaktionelle Anpassungen aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Definition zur Art und Inhalt eines Geschäftsberichts.

Zu § 72 Abs. 3 Z 7:

Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist eine einfache Ausfertigung ausreichend.

Zum Entfall des § 72 Abs. 3 Z 8:

Da für Aktiengesellschaften nur mehr Sammelurkunden zulässig sind, entfällt die Regelung über „je zwei Musterdrucke jeder Stückelung der zur Zulassung beantragter Wertpapiere“.

Zu § 72 Abs. 4:

Redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfalls des § 75a.

Zu § 81a:

Um eine bessere Übersicht zu schaffen, wurde die Überschrift „Transparenzvorschriften“ eingefügt.

Zu § 81a Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der erweiterten Transparenzvorschriften.

Zu § 81a Abs. 1 Z 4:

Diese Bestimmung setzt Art. 2 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/109/EG um. Die Definition des Emittenten wird erweitert. Demnach gelten sowohl juristische als auch natürliche Personen als Emittenten.

Zu § 81a Abs. 1 Z 7:

Hiermit wird Art. 2 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2004/109/EG umgesetzt. Durch die bisherige lückenhafte Regelung wäre es in der Praxis möglich gewesen, dass börsennotierte Gesellschaften sich der Beaufsichtigung gänzlich entziehen könnten. Mit vorliegender Regelung wird diese Lücke nun geschlossen. Wenn ein Emittent daher von der Wahlmöglichkeit eines Herkunftsmitgliedstaates nicht Gebrauch macht, so wird automatisch jener Mitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaates bestimmt, an dem die Wertpapiere des betreffenden Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere eines Emittenten in mehr als nur einem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen, so gelten alle diese Mitgliedstaaten solange als Herkunftsmitgliedstaat, bis der betreffende Emittent einen einzigen unter diesen auswählt und dies der zuständigen Behörde mitteilt. Das heißt auch ohne Bekanntgabe durch den Emittenten gibt es nun jedenfalls einen Herkunftsmitgliedstaat oder mehrere Herkunftsmitgliedstaaten, sodass jedenfalls sichergestellt ist, dass alle Emittenten künftig einer Aufsicht unterliegen.

Zu § 81a Abs. 1 Z 9:

Hiermit wird einerseits der Verweis auf die Definition des Herkunftsmitgliedstaates gemäß Z 7 angepasst sowie andererseits die Zahlungsberichte an staatliche Stellen gemäß § 89 in die Definition der „vorgeschriebenen Informationen“ miteinbezogen.

Zu § 81a Abs. 1 Z 15:

Hiermit wird Art. 2 Abs. 2a der Richtlinie 2004/109/EG umgesetzt.

Zu § 81a Abs. 1 Z 16:

Hiermit wird Art. 2 Abs. 1 lit. q der Richtlinie 2004/109/EG umgesetzt.

Zu § 81a Abs. 5:

Redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfalls des § 93 Abs. 6.

Zu § 82 Abs. 4:

Diese Bestimmung setzt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG um und verdoppelt die Zeit auf zehn Jahre, in denen der Jahresfinanzbericht öffentlich zugänglich bleiben soll.

Zu § 82 Abs. 8:

Es erfolgt nur eine Verweisanpassung und keine materielle Änderung. Hierbei handelt es sich um bereits etablierte Informationsverbreitungssysteme wie Bloomberg und Reuters gemäß § 11 Abs. 2 der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung der FMA (VMV).

Zu § 82 Abs. 8a:

Hiermit werden Art. 2 Abs. 1 lit. i zweiter Gedankenstrich und lit. iii 2. Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG umgesetzt. Es soll damit sichergestellt werden, dass der Emittent seinen gewählten Herkunftsmitgliedstaat offenlegt und der zuständigen Behörde mitteilt. (Siehe auch Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2013/50/EU).

Zum Entfall des vorletzten und letzten Satzes des § 86 Abs. 1:

Setzt die Streichung des Art. 19 Abs. 1 2. Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG um.

Zu § 86 Abs. 1a:

Diese Bestimmung setzt Art. 21a der Richtlinie 2004/109/EG um. Das bestehende Netz der amtlich bestellten nationalen Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen (in Österreich das Issuer Information Center der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft) gewährleistet derzeit nicht, dass eine unionsweite Suche nach vorgeschriebenen hinterlegten Informationen möglich ist. Deshalb wird zur Erleichterung grenzübergreifender Investitionen ein gemeinsames elektronisches Zugangsportal durch ESMA entwickelt und betrieben, welches den Anlegern, neben einem leichten Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf alle börsennotierten Gesellschaften in der EU und auf nationaler Ebene auch die Suche nach diesen Informationen auf Unionsebene problemlos ermöglichen wird.

Zu § 86 Abs. 6 Z 8:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 86 Abs. 6 Z 9:

Diese Bestimmung setzt Art. 28b Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/109/EG und erweitert die Befugnisse der FMA ausdrücklich um die Befugnis zur Anordnung, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person die den Verstoß darstellende Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Zudem ist es wichtig, auch die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen zu können, um sicherzustellen, dass die FMA bei allen Arten von Verstößen gegen die Richtlinie 2004/109/EG geeignete Maßnahmen setzen kann.

Zu § 87 Abs. 1 erster Satz:

Setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG um. Um für mehr Flexibilität zu sorgen und dadurch den Verwaltungsaufwand zu verringern hat nun die Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten spätestens drei Monate, statt den bisherigen zwei Monaten, nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums zu erfolgen und die Frist für den öffentlichen Zugang wurde von fünf Jahren auf zehn Jahre verdoppelt. Da der den Emittenten für die Veröffentlichung ihrer Halbjahresfinanzberichte zur Verfügung stehende Zeitraum verlängert wird, werden die Berichte der kleinen und mittleren Emittenten voraussichtlich mehr Aufmerksamkeit bei den Marktteilnehmern finden, sodass diese Emittenten stärker ins Blickfeld rücken.

Zu § 87 Abs. 6:

Der ursprüngliche Abs. 6, in dem die Pflicht zur Quartalsberichtserstattung normiert war, entfällt, da Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG vorsieht, dass Quartalsberichte grundsätzlich nicht mehr für Emittenten verpflichtend zu erstellen sind, um den kleinen und mittleren Emittenten den Zugang zu Kapital zu verbessern. Jedoch sieht die Richtlinie im Erwägungsgrund 5 die Möglichkeit vor, dass Quartalsberichte für bestimmte Marktsegmente weiterhin verlangt werden können. Dies erscheint insbesondere im „Prime Market“ angemessen.

Zu § 89:

Setzt Art. 6 der Richtlinie 2004/109/EG um, der sich auf Kapitel 10 der Richtlinie 2013/34/EU bezieht. Es betrifft Emittenten, die gemäß Art. 41 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind. Der jährlich zu erstellende Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen wird gemäß § 243c UGB verfasst. Für Unternehmen eines Konzerns ist gemäß § 244 Abs. 1 und § 267b UGB nur auf konsolidierter Ebene Bericht zu erstatten.

Zu § 90 Abs. 1 Z 1:

Setzt Art. 8 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/109/EG um.

Zu § 91 Abs. 1:

Setzt Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/109/EG um.

Zu § 91 Abs. 2:

Redaktionelle Anpassung der Ausnahme für Market Maker an die Schwelle von 4% gemäß Abs. 1 und an die optionale Schwelle gemäß Abs. 6.

Zu § 91 Abs. 2a:

Setzt Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2004/109/EG um.

Zu § 91 Abs. 2b:

Setzt Art. 9 Abs. 6a der Richtlinie 2004/109/EG um.

Zu § 91a Abs. 1 Z 1:

Setzt Art. 13 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/109/EG um.

Zum Entfall des § 91a Abs. 1 Z 2:

Anpassung des Wortlauts an die Richtlinie 2004/109/EG. Dies reflektiert die Absicht des europäischen Gesetzgebers zur Vollharmonisierung im Bereich der Beteiligungspublizität, sodass in diesem Sinne keine strengeren nationalen Regelungen, als die in der Richtlinie 2004/109/EG vorgegebenen, vorgesehen werden dürfen.

Zu § 91a Abs. 1 Z 3:

Anpassung des Wortlauts an Art. 13 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/109/EG im Zuge der Vollharmonisierung.

Zum Entfall des § 91a Abs. 1 Z 4:

Anpassung des Wortlauts an die Richtlinie 2004/109/EG aufgrund der Vollharmonisierung.

Zu § 91a Abs. 2:

Mit BGBl. I Nr. 83/2012 wurde eine Regelung für die Einbeziehung von Derivaten in die Transparenzpflicht für Stimmrechtsanteile verankert, insbesondere um Lücken bezüglich unbemerktes Anschleichen zu schließen. Art. 13 Abs. 1a der Richtlinie 2004/109/EG, sieht eine harmonisierte und vereinfachte Berechnung dieser Stimmrechtsanteile vor. Für den Fall, dass die Realerfüllung eines Finanzinstrumentes (d.h. die Lieferung von Aktien) vereinbart ist, kommt ein nominaler Ansatz zur Anwendung. Für den Fall, dass ausschließlich ein Anspruch auf Barausgleich vereinbart ist, ist die Anzahl der Stimmrechte nunmehr auf Grundlage eines Delta-angepassten Ansatzes zu berechnen.

Zu § 91a Abs. 3:

Diese Bestimmung setzt die letzten zwei Sätze des Art. 13 Abs. 1a der Richtlinie 2004/109/EG um.

Zum Entfall des § 91a Abs. 5 bis 7:

Abs. 5 entfällt, da gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG nur Wandelschuldverschreibungen auf bereits ausgegebene Aktien meldepflichtig sind. Abs. 6 und 7 entfallen ebenso, da § 91b nunmehr abschließend die Zusammenrechnung von Stimmrechten regelt.

Zu § 91a Abs. 8:

Setzt Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2004/109/EG um.

Zu § 91b:

Im neuen § 91b wird der Art. 13a der Richtlinie 2004/109/EG über die Zusammenrechnung direkt und indirekt gehaltener Stimmrechte umgesetzt.

Zu § 92 Z 3:

Redaktionelle Anpassung. Da es sich bei der Formulierung in Z 3 um ein Redaktionsversehen handelte, weil die Vorschrift nicht die Sicherungsübereignung, sondern das Fruchtgenussrecht, regelt, entfällt der letzte Halbsatz.

Zu § 92 Z 5:

Anpassung des Wortlauts an Art. 10 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2004/109/EG im Zuge der Vollharmonisierung. Zu § 92a Abs. 1: Mit der Änderung des Wortlautes des Einleitungsteils wird die Effektivität der Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflichten sowie die Transparenz für die Anleger erhöht. Es wird damit einerseits der Wortlaut der Art. 13 und Art. 13a der Richtlinie 2004/109/EG reflektiert, andererseits sollen dadurch die entsprechende zu meldende Änderung in der Beteiligungspublizität sowie auch gleichzeitig der aktuelle Gesamtbestand der gehaltenen Finanzinstrumente einer juristischen oder natürlichen Person ersichtlich werden.

Diese strengeren Verfahrensvorschriften werden durch die Optionsmöglichkeit in Art. 3 Abs. 1a lit. ii der Richtlinie 2004/109/EG ermöglicht.

Zu § 92a Abs. 1 Z 1 und 3:

Aus Transparenzgründen wird die Verpflichtung zur Angabe des exakten Prozentsatzes in der Anzeige eingeführt, da dieser ohnehin ermittelt werden muss, um festzustellen, ob Schwellenwerte im Sinne des § 91 Abs. 1 erreicht, über- oder unterschritten sind. Zum Zwecke der Klarstellung soll nun auch die Schwelle, die erreicht, über- oder unterschritten wurde, angegeben werden.

Zu § 92a Abs. 1 Z 5:

Anpassung im Sinne des Wortlauts des Art. 13 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2004/109/EG.

Zum Entfall von § 92a Abs. 1 Z 6:

Hierbei handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die aufgrund der Streichung der Regelung in § 91a Abs. 5 entfällt.

Zum Entfall des § 93 Abs. 6:

Entfall aufgrund der Streichung in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG. Diese Verpflichtung wird zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands in der Praxis gestrichen (siehe EG 24).

Zum Entfall von § 94 Z 2:

Anpassung aufgrund der Streichung bezogen auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/109/EG.

Zu § 95a:

Setzt Art. 28a und Art. 28b Abs. 1 lit. c sublit. ii der Richtlinie 2004/109/EG um und legt die Strafhöhe sowie den Straftatbestand der natürlichen Personen fest. Die Strafen entsprechen nach Art und Höhe jenen Standards, die bei allen jüngeren europäischen Finanzmarktlegislativakten vorgesehen sind und im Wesentlichen seit der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) in nationales Recht Eingang finden. So orientiert sich die gegenständliche Formulierung an § 98 Abs. 1 BWG idgF, der im Falle von Verwaltungsübertretungen bereits Geldstrafen bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens vorsieht. Unter dem aus dem „Verstoß gezogenen Nutzen“ ist bei der zu bestrafenden natürlichen Person die infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, je nachdem welcher Betrag höher ist, gemeint.

Zwecks Anpassung an die Systematik und den Wortlaut der Richtlinie 2004/109/EG richtet sich die Strafbarkeitsbestimmung in Z 1 nur an Emittenten, während Z 2 den Straftatbestand hinsichtlich Verstöße gegen die Beteiligungspublizitätspflichten beinhaltet.

Zu § 95b:

Setzt Art. 28b Abs. 1 lit. c sublit. i der Richtlinie 2004/109/EG. Durch diese Bestimmung wird neben dem Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für juristische Personen nach § 9 VStG auch eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen ermöglicht. Die Regelung wurde der im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU eingeführten Bestimmung des § 99d BWG nachgebildet. Die Möglichkeit einer Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG bleibt weiterhin parallel aufrecht. Gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht besteht wie üblich Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm.

Mit der Möglichkeit im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber juristischen Personen Geldstrafen bis zu 5% des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zu der zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens zu verhängen, werden Parallelen zu den Sanktionsbestimmungen gegenüber natürlichen Personen nach § 95a gezogen. Unter dem aus dem „Verstoß gezogenen Nutzen“ ist bei der Bestrafung juristischer Personen die infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, je nachdem welcher Betrag höher ist, gemeint.

In Abs. 4 wird die Definition des jährlichen Gesamtnettoumsatzes vorgenommen.

In Abs. 5 wird der FMA aus Gründen der Verfahrensökonomie und aus generellen präventiven Überlegungen ein gewisses Ermessen bei der Anwendung der Strafbestimmung eingeräumt. Dieses Ermessen beschränkt sich dabei darauf, dass im Falle der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen einer Verwaltungsübertretung von der Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG wegen derselben Verwaltungsübertretung abgesehen werden kann.

Zu § 95c:

Die Bestimmung setzt Art. 28c Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG um und ist dem § 99e BWG nachgebildet. Die Umstände, die, soweit angemessen, bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme beziehungsweise Bemessung der Höhe einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe zu berücksichtigen sind, werden in den Z 1 bis 9 normiert. Die Bestimmungen des VStG, insbesondere im Hinblick auf die §§ 19 bis 20 VStG, bleiben hierdurch unberührt. Aufgrund der erheblichen Höhe der Strafdrohungen ist bei der Anwendung der betreffenden Bestimmungen und der Festlegung der konkreten Strafhöhen insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer zu sanktionierenden natürlichen Person Rücksicht zu nehmen.

Zu § 95d:

Setzt Art. 24 Abs. 4a und 4b und Art. 25 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG um.

Zu § 95e:

Setzt Art. 29 der Richtlinie 2004/109/EG um. Die Bestimmung ist im Wesentlichen § 99c BWG nachgebildet, berücksichtigt aber das in der Richtlinie festgesetzte Erfordernis, sämtliche Verwaltungssanktionen oder –maßnahmen zu veröffentlichen. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Abs. 2 Z 1 sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, der durch die Veröffentlichung zu erwartende Schaden für die sanktionierte Person, die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und der durch den Verstoß allfällig verursachte Schaden zu berücksichtigen sowie das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dem Interesse des Betroffenen auf Geheimhaltung gegenüberzustellen. Die Möglichkeit des Aufschubs einer Veröffentlichung liegt nach den Vorgaben der Richtlinie 2004/109/EG im Ermessen der FMA.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Abs. 2 Z 4 hat sich an den bereits bestehenden Beispielen in verschiedenen Aufsichtsgesetzen, wie etwa in § 99c Abs. 3 Z 4 BWG oder § 94 Abs. 4 WAG 2007, zu orientieren.

Um eine abschreckende Wirkung der verhängten Sanktion zu gewährleisten, verlangt die Richtlinie 2004/109/EG jedenfalls auch dann eine Veröffentlichung, wenn ein Rechtmittel gegen die Sanktionsentscheidung eingelegt wurde. Bei der Umsetzung konnte daher von dieser Vorgabe nicht abgewichen werden. Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2004/109/EG sieht lediglich vor, dass die Information über das eingelegt Rechtsmittel in die Veröffentlichung mit aufgenommen wird.

Abs. 3 ergänzt die Veröffentlichungsbestimmungen in den Abs. 1 und 2 um spezifische verfahrensrechtliche Vorkehrungen.

Zu § 96 Abs. 2:

Hierbei handelt es sich um Übergangsbestimmungen.

Z 1 setzt Art. 2 Abs. 1 lit. iv 3.Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG um.

Z 2 setzt Art. 2 Abs. 1 lit. iv 4.Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG um.

Z 3 setzt Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2004/109/EG um.

Z 4 setzt Art. 21a der Richtlinie 2004/109/EG um. Das derzeitige elektronische Zugangsportal wird insofern verbessert, als ab dem 1. Jänner 2018 eine unionsweite Suche nach vorgeschriebenen Informationen ermöglicht wird.

Zu § 96a Abs. 3:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der neuen Strafbestimmungen.

Zu 101a Abs. 7 und 8:

Verweise auf Richtlinien.

Zu § 102 Abs. 42:

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Zu § 103:

Bestimmung zum Außerkrafttreten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes)

Zu § 1 Abs. 1 Z 12 lit. c:

Anpassung der Begriffsbestimmung zu „Herkunftsmitgliedstaat“ für Drittstaatsemittenten.

Zu § 3 Abs. 1 Z 4:

Art. 1 Abs. 2 lit. a der 2003/71/EG schreibt vor, dass die Prospekt-Richtlinie auf Anteilscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben wurden, keine Anwendung findet. Es soll daher klargestellt werden, dass sämtliche offene AIF, die der vollharmonisierten Definition des Art. 1 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds entsprechen, von der Prospektpflicht ausgenommen sind. Geschlossene AIF fallen weiterhin nicht unter die Ausnahme von der Prospektpflicht.

Zu § 7 Abs. 4:

Diese Bestimmung setzt Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU um.

Zu § 10 Abs. 3 Z 3:

Infolge des EuGH-Urteils C-359/12 vom 15. Mai 2014 zu Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU und der Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2010/73/EU muss ein Emittent, der einen Prospekt im Amtsblatt der Wiener Zeitung oder in gedruckter Form veröffentlicht, diesen verpflichtend auch in elektronischer Form veröffentlichen. Durch das Wort „oder“ in Z 3 wird klargestellt, dass der Emittent jedoch nicht verpflichtet ist, sowohl auf einer Internet-Seite des Emittenten, als auch auf einer Internet-Seite der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen den Prospekt zur Verfügung zu stellen, da hinsichtlich der rein elektronischen Veröffentlichung eine solche kumulative Zurverfügungstellung des Prospekts weder durch das EuGH Urteil noch durch die Berichtigung der Richtlinie 2010/73/EU vorgesehen ist.

Zu § 13 Abs. 1:

Der Zusatz „im Inland“ wurde zur Klarstellung, dass es sich hierbei um Meldungen für Angebote nur im Inland handelt, eingefügt.

Zu § 16:

Zum einen handelt es sich hierbei um die Berichtigung eines Redaktionsversehens, das im 2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012 (BGBl. I Nr. 35/2012) übersehen wurde. Daher wird im Einleitungsteil des § 16 die Strafhöhe von 50 000 Euro auf 100 000 Euro erhöht, um die Konsistenz mit den Strafbestimmungen in den sonstigen Aufsichtsgesetzen zu wahren.

Zu § 18 Abs. 5 und 6:

In Abs. 4 und 5 wird die Verweistechnik auf EU-Recht analog zu § 105 BWG und anderen Aufsichtsgesetzen geregelt.

Zu § 19:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes)

Zu § 1 Abs. 1:

ESMA hat darauf hingewiesen, dass unter den Mitgliedstaaten lediglich Deutschland und Österreich Art. 2 Abs. 1 lit. i und j der RL 2004/109/EG in der Weise umgesetzt haben, dass hinsichtlich der Kontrollzuständigkeit auf den Sitzstaat der Börse abgestellt wird, an der Wertpapiere eines Emittenten zugelassen sind. Da jedoch alle übrigen Mitgliedstaaten diesbezüglich auf den Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten abstellen, könnten dadurch EU-weit gesehen Zuständigkeitslücken entstehen. Aus diesem Grund hat Deutschland sich bereits entschlossen, seine Zuständigkeitsregelung anzupassen, was mit der gegenständlichen Änderung auch für Österreich erfolgt.

Zu § 17 Abs. 2:

Inkrafttretensbestimmung.