Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch die Eintragung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger in ein zentrales Register

-       Erleichterung der Anwendung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer

-       Vermeidung unnötiger Verwaltungslasten durch weitgehende Befreiungen der Rechtsträger von der Meldepflicht an das Register

-       Gewährleistung der Angemessenheit und Richtigkeit der im Register eingetragenen Daten

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer durch das Bundesministerium für Finanzen als Registerbehörde

-       Abgleich von Stammdaten bei der Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern

-       Speicherung von Dokumenten über ausländische wirtschaftliche Eigentümer

-       Befreiungen von der Meldepflicht

-       Meldung an Register durch berufsmäßige Parteienvertreter

-       Setzung von Vermerken durch Verpflichtete und Behörden

-       Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers

-       Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die Einrichtung und die Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer fallen Verwaltungsaufwendungen an. Der Bundesminister für Finanzen wird bei der Festsetzung der Nutzungsentgelte darauf Bedacht nehmen, dass die Verwaltungsaufwendungen durch entsprechende Einnahmen abgedeckt werden.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

‑1.667

241

305

276

246

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 187.000,- pro Jahr verursacht.

Die Richtlinie (EU) 2015/849 sieht in Art. 30 und 31 die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, von allen Rechtsträgern angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern in einem zentralen Register zu speichern.

Sofern die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht bereits aus bestehenden Registern, beispielsweise im Firmenbuch oder im Vereinsregister abgeleitet werden können, muss daher eine Meldeverpflichtung der Rechtsträger vorgesehen werden. Durch die Befreiungen von der Meldeverpflichtung gemäß § 6 wird sichergestellt, dass diese neue Informationsverpflichtung nur im absolut erforderlichen Mindestmaß eingeführt wird.

Dargestellt wird die jährliche Belastung für alle ab 2018 neu gegründeten Rechtsträger.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73, und Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2258 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016, S. 1 im Hinblick auf den Zugang der Abgabenbehörden zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Es ist eine Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG bzw. Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG erforderlich.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erweiterung der elektronischen Serviceleistungen der Finanzverwaltung für Bürgerinnen, Bürger, Wirtschaft und die Verwaltung durch Ausbau des IT-unterstützten Serviceangebotes (E‑Government)“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung einer nachhaltigen Bekämpfung der Kriminalität in Österreich“ der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73 sieht in Art. 30 und 31 die verpflichtende Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer vor. In dieses Register sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts (Rechtsträger) einzutragen.

Konkrete inhaltliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Meldepflichten und -inhalte sowie zu den Auszügen aus dem Register sind in der Richtlinie (EU) 2015/849 nicht enthalten. Die Ausgestaltung wird den Mitgliedstaaten überlassen, die die erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung (der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) zu treffen haben. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen gehen in Summe nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinaus. Durch Befreiungen von der Meldepflicht sollen zudem die Verwaltungskosten der Unternehmen gering gehalten werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ein Verzicht auf die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer hätte ein Vertragsverletzungsverfahren zur Folge und stellt daher keine zulässige Option dar. Auch eine Befristung gemäß § 1 Abs. 5 DeregulierungsgrundsätzeG 2017 auf einen bestimmten, von vornherein festgelegten Zeitraum in Geltung, ist aufgrund der Umsetzungsverpflichtung in Art. 67 der Richtlinie (EU) 2015/849 nicht zulässig und hätte ebenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren zur Folge.

 

Im Zuge der Erstellung dieses Bundesgesetzes wurden mehrere Optionen evaluiert:

 

Option 1: Übernahme der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Kontoregister:

 

Mit dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG), BGBl. I Nr. 116/2015 werden Kreditinstitute verpflichtet Daten über die in § 1 Abs. 1 KontRegG angeführten Konten und Depots an das Kontoregister zu übermitteln. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KontoRegG sind auch Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Kontoinhaber zu übermitteln. Es wurde daher untersucht, ob nicht diese Daten für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer verwendet werden könnten. Es hat sich aber herausgestellt, dass diese Daten für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nur bedingt verwendbar wären. Kreditinstitute sind verpflichtet die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden bei Begründung ihrer Geschäftsbeziehung und je nach Risikoklasse in bestimmten Intervallen festzustellen. Bei Vorliegen eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht keine Verpflichtung zur regelmäßigen Aktualisierung der Daten. Überdies ist die mit der Richtlinie (EU) 2015/849 eingeführte geänderte Definition des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 7 Abs. 6 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) erst zu geeigneter Zeit auf die bestehenden Kunden anzuwenden. Die im Kontoregister eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer entsprechen daher nur zum Teil den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849. Zudem kann ein Rechtsträger sowohl über mehrere Konten bei (verschiedenen) Kreditinstituten als auch überhaupt kein Konto bei einem inländischen Kreditinstitut verfügen, weswegen diese Option jedenfalls einen sehr hohen Datenclearingaufwand erfordern würde.

 

Option 2: Meldung der Daten an das Firmenbuchgericht und die Vereinsbehörde:

 

Es wurde erhoben, ob das Register der wirtschaftlichen Eigentümer auf Basis des Firmenbuchs und des Vereinsregister eingerichtet werden könnte. Gegen diese Variante spricht die Anforderung in Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer in einem zentralen Register abzuspeichern. Überdies wäre die Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer im Wege einer Eintragung in das Firmenbuch durch das Firmenbuchgericht eine verwaltungstechnisch deutlich aufwändigere Option als die Meldung über das Unternehmensserviceportal.

 

Option 3: Umsetzung mit einem strategischen Partner im Wege eines Public Private Partnerships:

 

Es sind derzeit einige Anbieter am Markt etabliert, die Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Rechtsträgern anbieten, weswegen im Zuge der Erstellung dieses Bundesgesetzes mit einigen Anbieter Gespräche geführt wurden. Die von diesen Anbietern gespeicherten Informationen werden teilweise aus bestehenden Datenbanken (bspw. Firmenbuch) übernommen oder auch von den Anbietern selbst recherchiert. Auch diese Daten können den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 nur zum Teil gerecht werden und müssten daher durch Meldedaten der Rechtsträger ergänzt werden. Daher wären auch in dieser Variante umfangreiche Umsetzungsarbeiten seitens des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Von der Europäischen Kommission wurde ein Impact Assessment in Bezug auf den Kommissionsvorschlag für die Richtlinie (EU) 2015/849 und den Kommissionsvorschlag zur Änderung der vorgenannten Richtlinie durchgeführt:

 

Impact Assessment accompanying the document Proposal for a Directive on the prevention of the use of the financial system for the purpose of money laundering, including terrorist financing and Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on information accompanying transfers of funds, SWD(2013) 21 final, 5.2.2013.

 

Impact Assessment accompanying the document Proposal for a Directive amending Directive (EU) 2015/849 on the prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering or terrorist financing and amending Directive 2009/101/EC, SWD(2016) 223 final, 5.7.2016.

 

Beide Impact Assessments enthalten keine verwertbaren Angaben zu den Kosten der Einrichtung des Registers oder zu der Bewertung der Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Einrichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer benötigt eine gewisse Vorlaufzeit. Daher soll die interne Evaluierung fünf Jahre nach dem Zeitpunkt durchgeführt werden, ab dem die ersten Auszüge aus dem Register verfügbar sind. Es sollen die Erfahrungen der Verpflichteten, der Aufsichtsbehörde und der Registerbehörde mittels eines geeigneten Fragebogens erhoben werden. Zudem sollen auch Empfehlungen aus der nationalen Risikoanalyse berücksichtigt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: -Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch die Eintragung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger in ein zentrales Register

 

Beschreibung des Ziels:

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stellen eine Bedrohung für den Finanzmarkt und für die Gesellschaft als Ganzes dar. Die Diskussionen im Zuge der „Panama Papers“ haben aufgezeigt, dass Gesellschaften und juristische Personen für kriminelle Zwecke verwendet werden können, wenn sich wirtschaftliche Eigentümer hinter Gesellschaftsstrukturen verbergen können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, andere juristische Personen und Trusts sind noch in keinem zentralen, nationalen Register eingetragen.

Es ist ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, andere juristische Personen und Trusts eingetragen wird. Im Hinblick auf alle inländischen Gesellschaften und andere juristische Personen, die nicht von der Meldepflicht befreit sind, wird eine Meldequote von 95% erreicht. Bei Trusts, die vom Inland aus verwaltet werden, wird sichergestellt, dass diese nur dann eine neue Geschäftsbeziehung eingehen können, wenn diese auch im Register eingetragen sind.

 

Ziel 2: Erleichterung der Anwendung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer

 

Beschreibung des Ziels:

Für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist es wesentlich, dass die Verpflichteten die Identität ihrer Kunden und deren wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und überprüfen. Die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers kann sich als aufwendig erweisen, wenn Einsicht in verschiedene Register genommen werden muss, um den Verlauf der Beteiligungsketten nachvollziehen zu können.

 

Durch die Bereitstellung von aussagekräftigen, amtssignierten Auszügen aus dem Register soll der Aufwand für die Verpflichteten für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden und die Dokumentation der Anwendung der Sorgfaltspflichten deutlich reduziert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern müssen die Verpflichteten in verschiedene Register Einsicht nehmen und müssen auch bei rein inländischen Sachverhalten den Verlauf von Beteiligungsketten selbst ermitteln. Zudem müssen häufig Unterlagen von Kunden eingeholt werden, wodurch sich der Prozess der Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers langwierig gestalten kann.

Es ist ein Register eingerichtet, aus dem die Verpflichteten amtssignierte Auszüge erhalten können, die aussagekräftige Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern enthalten. Zudem soll ein erweiterter Auszug mit einer Darstellung von Baumdarstellung von Beteiligungsverhältnissen verfügbar sein, der wenn keine Faktoren für ein erhöhtes Risiko vorliegen zur Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer eines Kunden verwendet werden kann. Überdies werden bei ausländischen wirtschaftlichen Eigentümern und obersten Rechtsträgern Dokumente verfügbar sein.

Die durchschnittliche Dauer der Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers eines Kunden wird um ein Drittel reduziert und die diesbezüglichen Kosten der Verpflichteten im Schnitt um ein Drittel verringert.

 

Ziel 3: -Vermeidung unnötiger Verwaltungslasten durch weitgehende Befreiungen der Rechtsträger von der Meldepflicht an das Register

 

Beschreibung des Ziels:

Die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Rechtsträger wird durch die Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 verbindlich vorgegeben.

 

Ein Umsetzungsspielraum besteht aber im Hinblick auf die Art der Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer in das Register. Neben Meldungen der Rechtsträger kann auch eine automatisationsunterstützte Übernahme der Daten aus anderen Registern vorgesehen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist keine Datenübernahme vorgesehen.

Die bestehenden Daten über wirtschaftliche Eigentümer werden automatisationsunterstützt aus dem Firmenbuch und dem Vereinsregister in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen und laufend aktualisiert. Meldepflichten bestehen nur insoweit, als keine Datensätze über die wirtschaftlichen Eigentümer in diesem Quellregistern vorhanden sind. In Summe werden zumindest 70% der Rechtsträger von der Meldepflicht befreit.

 

Ziel 4: -Gewährleistung der Angemessenheit und Richtigkeit der im Register eingetragenen Daten

 

Beschreibung des Ziels:

Die Richtlinie (EU) 2016/849 verlangt von den Mitgliedstaaten die Ergreifung von angemessenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität im Lichte der bestehenden Datenschutzbestimmungen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es sind derzeit noch keine Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert.

Die im Register eingetragenen Daten sind überwiegend aktuell, angemessen und richtig, sodass das Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten kann.

Wenn fehlerhafte Daten durch einen Vermerk eines Verpflichteten an die Registerbehörde gemeldet werden, werden diese in 70% aller Fälle innerhalb von zwölf Wochen durch eine neue Meldung des Rechtsträgers ersetzt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer durch das Bundesministerium für Finanzen als Registerbehörde

Beschreibung der Maßnahme:

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll die Registerbehörde im Bundesministerium für Finanzen eingerichtet werden. Durch die zentrale Registerführung können einheitliche Standards im Hinblick auf die Datenqualität und den Schutz der datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen gewährleistet werden.

 

Umsetzung von Ziel 1, 4

 

Maßnahme 2: Abgleich von Stammdaten bei der Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Gewährleistung der Datenqualität soll bei der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Rechtsträger ein automatisationsunterstützter Abgleich mit den Stammzahlenregistern durchgeführt werden und für jede natürliche Person ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen vergeben werden. Dadurch wird im Hinblick auf inländische natürliche Personen sichergestellt, dass nur existente Personen an das Register gemeldet werden können. Ebenso soll sichergestellt werden, dass nur existente juristische Personen mit Sitz im Inland als oberste Rechtsträger gemeldet werden können.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3, 4

 

Maßnahme 3: Speicherung von Dokumenten über ausländische wirtschaftliche Eigentümer

Beschreibung der Maßnahme:

Bei der Meldung von natürlichen Personen mit einem Wohnsitz im Ausland ist kein automatisationsunterstützter Abgleich mit einem Stammzahlenregister möglich. Um die Nachvollziehbarkeit der Meldedaten für Verpflichtete und zuständigen Behörden zu gewährleisten, sind Kopien der amtlichen Lichtbildausweise in einer Art Urkundensammlung zu speichern.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 4

 

Maßnahme 4: Befreiungen von der Meldepflicht

Beschreibung der Maßnahme:

Die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer verursacht für die betroffenen Rechtsträger Verwaltungskosten. Um diese möglichst gering zu halten, sollen alle jene Rechtsträger von der Meldung befreit werden, bei denen bereits Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert sind. Dies ist vor allem bei offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen der Fall.

Die relevanten Daten werden automatisationsunterstützt aus dem Firmenbuch oder dem Vereinsregister übernommen. Dadurch wird auch erreicht, dass jeweils aktuelle Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen sind.

Wenn abweichend von der allgemeinen Regel eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung des Rechtsträgers ausübt, besteht jedoch eine Meldeverpflichtung.

Durch diese Maßnahme können von den rund 350.000 erfassten Rechtsträgern in etwa 271.000 von der Meldepflicht befreit werden.

 

Umsetzung von Ziel 3, 1

 

Maßnahme 5: Meldung an Register durch berufsmäßige Parteienvertreter

Beschreibung der Maßnahme:

Obwohl die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes einfach und selbsterklärend gestaltet werden soll, kann sich dennoch die Feststellung der eigenen wirtschaftlichen Eigentümer für manche Rechtsträger schwierig gestalten. Daher wird die Möglichkeit vorgesehen, dass berufsmäßige Parteienvertreter (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner) für ihre Klienten deren wirtschaftliche Eigentümer feststellen und überprüfen dürfen und diese auch über das Unternehmensserviceportal an das Register melden können. Dadurch können sich auch Synergieeffekte ergeben, da die berufsmäßigen Parteienvertreter selbst Verpflichtete im Sinne der nationalen Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind und sie daher auch Pflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Klienten unterliegen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3, 4

 

Maßnahme 6: Setzung von Vermerken durch Verpflichtete und Behörden

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird den Verpflichteten ermöglicht Vermerke zu setzen, wenn diese bei Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden feststellen, dass eine andere natürliche Person im Register eingetragen ist, als sie im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ermittelt haben.

Der betreffende Rechtsträger wird vom Vermerk verständigt und erhält – ohne Einleitung eines Finanzstrafverfahrens – die Möglichkeit den Vermerk durch eine aktuelle Meldung seines wirtschaftlichen Eigentümers zu ersetzen.

Wenn der betreffende Rechtsträger keine Meldung vornimmt, bleibt der Vermerk aufrecht und Verpflichtete haben zusätzlich zum Auszug aus dem Register weitere geeignete Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen.

 

Umsetzung von Ziel 4, 1

 

Maßnahme 7: Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers

Beschreibung der Maßnahme:

Eine behördliche Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers aufgrund eines Verwaltungsverfahrens wäre mit einem hohen Aufwand verbunden. Zudem hätte ein bescheidmäßig festgestelltes wirtschaftliches Eigentum nur eine vergangenheitsbezogene Relevanz, da sich das wirtschaftliche Eigentum jederzeit unabhängig von der behördlichen Feststellung wieder ändern kann.

Aus diesem Grund soll mit der behördlichen Meldung eine schnelle und verwaltungsökonomische Alternative zur Durchführung eines förmlichen Verfahrens vorgesehen werden. Damit kann die Registerbehörde angemessen reagieren, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass eine Eintragung im Register unrichtig ist und eine andere Person der wahre wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die von der Registerbehörde abzugebende Meldung entspricht jener, die der Rechtsträger selbst hätte abgeben müssen.

Der Rechtsträger selbst ist von der behördlichen Meldung zu verständigen und kann die behördliche Meldung jederzeit durch eine eigene Meldung ersetzen. Wenn der Rechtsträger vorsätzlich eine falsche Meldung vornimmt, dann kann dies zu einer Einleitung eines Finanzstrafverfahrens führen. In diesem Verfahren ist dann zu prüfen, ob die abgegebene Meldung, zum Einbringungszeitpunkt unrichtig war.

 

Umsetzung von Ziel 1, 4, 2

 

Maßnahme 8: Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen

Beschreibung der Maßnahme:

Wenn es ein Rechtsträger verabsäumt, zeitgerecht an die Registerbehörde zu melden, sollen verschuldensunabhängig Zwangsstrafen angedroht und verhängt werden um diesen zu einem regelkonformen Verhalten anzuhalten. Dies kann bis zur Abgabe der Meldung durch einen Rechtsträger mehrfach wiederholt werden. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll § 111 BAO zur Anwendung gelangen.

 

Umsetzung von Ziel 4, 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Erträge

0

1.746

1.746

1.746

1.746

Personalaufwand

161

403

341

348

355

Betrieblicher Sachaufwand

56

141

119

122

124

Werkleistungen

1.450

962

981

1.001

1.021

Aufwendungen gesamt

1.667

1.506

1.441

1.471

1.500

Nettoergebnis

‑1.667

240

305

275

246

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Verpflichtung der Rechtsträger zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers

§ 5 Abs. 1 WiEReG

187

 

Die in dem vorliegenden Bundesgesetz vorgesehenen Informationsverpflichtungen der Rechtsträger sollen nicht über das erforderliche Mindestmaß hinausgehen. Zu diesem Zweck wurden weitgehende Befreiungen von der Meldeverpflichtung in § 6 vorgesehen.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

1.667

1.505

1.441

1.470

1.500

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2017

2018

2019

2020

2021

Durch Entnahme von Rücklagen

15.01.01 Zentralstelle

15.01.01 Zentralstelle

1.450

0

 

 

 

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

 

1.505

1.441

1.470

1.500

Durch Umschichtung

15.01.01 Zentralstelle

15.01.01 Zentralstelle

217

0

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Die im Jahr 2016 aufgewendeten Budgetmittel für die Errichtung des Registers im Umfang von € 1,073 Mio. wurden durch Umschichtungen in der UG 15 erbracht.

Die Bedeckung für das Jahr 2017 wird durch eine Rücklagenentnahme sichergestellt. Ab 2018 sollen die Auszahlungen in der BFRG Planung 2018-2021 Berücksichtigung finden.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Körperschaft

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Aufw. (Tsd. €)

VBÄ

Bund

160,96

2,50

402,53

6,40

340,82

5,09

347,63

5,09

354,59

5,09

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Androhung von Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

 

0,1

9.550

0,1

278

0,1

278

0,1

278

0,1

Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

 

0,4

1.010

0,4

29

0,4

29

0,4

29

0,4

Führung von Finanzstrafverfahren

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

8,0

34

8,0

11

8,0

11

8,0

11

8,0

Vollstreckung von Zwangsstrafen und Finanzstrafen

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

 

8,0

107

8,0

3

8,0

3

8,0

3

8,0

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Führung des Registers, grundsätzliche rechtliche Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

1,00

1,00

1,00

1,00

Analyse und Qualitätssicherung

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

1,00

1,00

1,00

1,00

Prüfung des berechtigten Interesses bei Einsicht in das Register, Bescheiderstellung und Datenschutz

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

1,00

1,00

1,00

1,00

Prüfung des berechtigten Interesses bei Einsicht in das Register, Auskünfte und Budgetierung

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

 

1,00

1,00

1,00

1,00

Administrative Tätigkeiten

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

 

1,00

1,00

1,00

1,00

Projektkoordination, grundsätzliche rechtliche Angelegenheiten und Schulungen

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1,50

 

 

 

 

Test des Meldesystems und Erstellung von Hilfsmaterialien für die meldepflichtigen Rechtsträger

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

0,50

 

 

 

 

Administrative Tätigkeiten in der Vorbereitungsphase

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

0,50

 

 

 

 

 

Es ist zu erwarten, dass aufgrund der Einführung der Meldeverpflichtung im Jahr 2018 eine höhere Zahl an Zwangsstrafen angedroht und verhängt wird als in den Folgejahren. Ab dem Jahr 2019 wird sich diese auf einem niedrigen Niveau einpendeln, da die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers im Regelfall im Zuge der Gründung eines neuen Rechtsträgers gleich durchgeführt werden wird. Es ist geplant durch eine entsprechende Informationspolitik eine hohe Meldequote nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erreichen. Die Berechnungen basieren auf der Annahme, dass 85% der meldepflichtigen Rechtsträger fristgerecht ihre erstmalige Meldung bis zum 1. Juni 2018 abgeben werden.

Zur Vorbereitung des Beginns des Meldebetriebes am 15. Jänner 2018 ist bereits im 2. Halbjahr des Jahres 2017 ein zusätzlicher Personalbedarf für einen umfangreichen Test des Meldesystems und die Erstellung von Hilfsmaterialien zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlich. Zudem ist eine gewisse Einarbeitungsphase einzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen wird daher der Personalbedarf für das Jahr 2017 mit der Hälfte des ab dem Jahr 2018 erwarteten Personalbedarfs angesetzt. Aufgrund des hohen Automatisationsgrades und des Verzichts auf eine inhaltliche Prüfung der Eintragungen kann der Personalbedarf der Registerbehörde ohnedies gering gehalten werden. Durch die Analyse und Qualitätssicherung, die auch Auswertungen der von den Verpflichteten gesetzten Vermerke beinhaltet, soll eine angemessene Datenqualität gewährleistet werden. Der Personalaufwand für die Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen kann aufgrund der Einführung eines automatisierten Systems ebenfalls gering gehalten werden.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

56.335,02

140.885,55

119.285,66

121.671,39

124.104,83

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

1.450.000,00

961.987,00

981.226,00

1.000.851,00

1.020.867,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Betriebskosten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Bund

1

77.250,00

1

769.590,00

1

784.981,00

1

800.681,00

1

816.694,00

Errichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Bund

1

1.372.750,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Weiterentwicklungskosten

Bund

 

 

1

192.397,00

1

196.245,00

1

200.170,00

1

204.173,00

 

Die Kosten der Errichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer basieren auf dem Angebot der Bundesanstalt Statistik Österreich und einer Schätzung der Errichtungskosten im Bereich der BRZ GmbH, basierend auf den Vorgaben des Begutachtungsentwurfes. Im Jahr 2016 wurden bereits Euro 1 072 750 an Errichtungskosten budgetiert.

 

Änderungen wesentlicher Eckpunkte des Begutachtungsentwurfes aufgrund einer Änderung der europäischen Rahmenbedingungen oder der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens können eine signifikante Auswirkung auf die Errichtungs- und Betriebskosten haben.

 

Zur Finanzierung der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Registers und der ab 2019 angestrebten europäischen Vernetzung der Register wird ein Budget für Weiterentwicklungen von 25% der Betriebskosten erforderlich sein.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

 

1.746.000,00

1.746.000,00

1.746.000,00

1.746.000,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Pauschale Nutzungsentgelte

Bund

 

 

1

1.500.000,00

1

1.500.000,00

1

1.500.000,00

1

1.500.000,00

Einfache Auszüge aus dem Register

Bund

 

 

30.000

4,80

30.000

4,80

30.000

4,80

30.000

4,80

Erweiterte Auszüge aus dem Register

Bund

 

 

15.000

6,80

15.000

6,80

15.000

6,80

15.000

6,80

 

Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung ein Nutzungsentgelt festzulegen, das nicht über die Verwaltungskosten hinausgehen darf, die durch die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers verursacht werden. Es kann angenommen werden, dass in etwa 10 Prozent der rund 70.000 Verpflichteten, die Möglichkeit der pauschalierten Zahlung des Nutzungsentgelts in Anspruch nehmen wird.

Die genaue Festlegung der Höhe des pauschalierten Nutzungsentgeltes kann erst nach Durchführung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Auf Basis der Rückmeldungen im Begutachtungsverfahren wird eine Einschätzung der Zahl der Verpflichteten erfolgen, die diese Pauschale in Anspruch zu nehmen gedenken. Aus dem Kostendeckungsprinzip ergibt sich, dass rund 1 500 000 Euro in Summe durch pauschalierte Nutzungsentgelte eingenommen werden sollten. Da die pauschalierten Nutzungsentgelte im Voraus verrechnet werden, wurden ab dem Jahr 2018 gleichbleibende Einnahmen angesetzt.

Rechnerisch würde sich ein pauschales Nutzungsentgelt von 214 Euro pro Jahr ergeben. Es wird aber zweckmäßig sein mehrere Stufen des Nutzungsentgelts vorzusehen, die jeweils zu einer gewissen Anzahl von Abfragen berechtigen, bspw. Stufe I (< 50), Stufe II (< 500) und Stufe III (unbeschränkt). Demgemäß könnte das pauschale Nutzungsentgelt auf Stufe I deutlich niedriger angesetzt werden.

Mit den sich ab dem Jahr 2018 ergebenden Überschüssen sollen die Errichtungskosten des Registers zumindest teilweise abgedeckt werden. Nach Abdeckung der Errichtungskosten werden die Nutzungsentgelte gemäß § 17 Abs. 4 entsprechend zu senken sein.

Eine Abschätzung der Erträge aus der Verhängung von Zwangsstrafen und Finanzstrafen kann nicht erfolgen, da jeweils ein Ermessensspielraum bei der Strafzumessung besteht. Die erwarteten Fallzahlen wurden hingegen bei der Berechnung der Personalkosten berücksichtigt.

Im Hinblick auf die längerfristigen finanziellen Auswirkungen nach dem Jahr 2021 ist zu erwarten, dass der laufender Betrieb und Weiterentwicklungen aus den kostendeckenden Nutzungsentgelten finanziert werden, wodurch kein Nettofinanzierungsbedarf für den Bund mehr gegeben sein sollte.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Verpflichtung der Rechtsträger zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers

§ 5 Abs. 1 WiEReG

neue IVP

Europäisch

187.372

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Richtlinie (EU) 2015/849 sieht in Art. 30 Abs. 1 die Verpflichtung für alle Rechtsträger vor, angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern einzuholen und aufzubewahren. Diese Verpflichtung wurde in § 3 WiEReG umgesetzt.

Mit Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 4 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger mit Sitz im Inland in einem zentralen Register zu speichern. Sofern die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht bereits in bestehenden Registern, beispielsweise im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sind, ist es daher erforderlich eine Meldeverpflichtung der Rechtsträger vorzusehen. Durch die Befreiungen von der Meldeverpflichtung gemäß § 6 wird sichergestellt, dass diese neue Informationsverpflichtung nur im absolut erforderlichen Mindestmaß eingeführt wird.

Im Ergebnis sind von den ca. 20.000 pro Jahr neu im Register zu erfassenden Rechtsträgern rund 16.500 von der Meldung befreit (Quelle Bundesanstalt Statistik Österreich). Die verbleibenden 3.500 Rechtsträger, bei denen es sich überwiegend um AG, GmbH und GmbH und Co KG handelt, wird der überwiegende Teil eine einfache, ausschließlich inländische Eigentümerstruktur haben.

Mit dieser Maßnahme wird gemäß § 1 Abs. 2 DeregulierungsgrundsätzeG sichergestellt, dass der aus der Erlassung dieses Bundesgesetzes resultierende bürokratische Aufwand sowie die finanziellen Auswirkungen für Unternehmen gerechtfertigt und adäquat sind. Eine Außerkraftsetzung einer vergleichbar intensiven Regelung ist daher nicht erforderlich.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Unternehmensserviceportal

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Rechtsträger mit ausschließlich inländischer Eigentümerstruktur

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

00:15

53

0,00

0

13

13

Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

00:05

75

0,00

0

6

6

Verwaltungstätigkeit 3: Registrierung, Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis

00:05

37

0,00

0

3

3

Verwaltungstätigkeit 4: Dokumentation, Archivierung

00:02

37

0,00

0

1

1

 

Fallzahl

3.150

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 2: Rechtsträger mit teilweise ausländischer Eigentümerstruktur

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

05:00

53

0,00

0

265

265

Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

00:30

75

0,00

0

38

38

Verwaltungstätigkeit 3: Registrierung, Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis

00:20

37

0,00

0

12

12

Verwaltungstätigkeit 4: Dokumentation, Archivierung

00:10

37

0,00

0

6

6

 

Fallzahl

350

Sowieso-Kosten in %

0

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1799873320).