Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Land Kärnten haftet gemäß § 5 Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG für alle Verbindlichkeiten der HETA ASSET RESOLUTION AG (HETA, vormals: HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG), die bis zum 1. April 2007 eingegangen worden sind. Des Weiteren haftete die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding (KLH) gemäß § 4 K-LHG und § 92 Abs. 9 Bankwesengesetz (BWG) für alle Verbindlichkeiten der HETA, die bis zum 3. Mai 2016 entstanden sind, als Ausfallsbürge. Mit der Auflösung der KLH ging die Ausfallsbürgschaft für bis dahin entstandene Verbindlichkeiten auf den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger über. Evident ist, dass diese Haftungen im Falle des Schlagendwerdens die Leistungsfähigkeit des Landes Kärnten und des Fonds bei weitem übersteigen.

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde (FMA) gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG (BaSAG) hat mit Mandatsbescheid vom 10. April 2016, geändert durch Vorstellungsbescheid vom 2. Mai 2017, einen weitgehenden Schuldenschnitt der Verbindlichkeiten der HETA sowie eine Stundung ihrer sonstigen Verbindlichkeiten bis Ende 2023 verhängt. Von diesem Schuldenschnitt sind auch sämtliche von der HETA begebenen Schuldtitel mit Kärntner Landeshaftung betroffen.

Zur Lösung der Haftungsthematik im gesamtwirtschaftlichen Interesse legte der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds im Jahr 2016 ein Angebot an Gläubiger der HETA zum Rückkauf landesbehafteter Schuldtitel der HETA. Im Zuge dieses Rückkaufs verpflichtete sich das Land, den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ zu liquidieren, um die Darlehen des Bundes an Kärnten bedienen zu können.

2017 wurde durch Landesgesetz, LGBl. Nr. 15/2017, die Auflösung und Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ angeordnet. Dieser führt nunmehr den Namen „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ (SvK).

Nach Feststellung aller im Rahmen der Liquidation angemeldeten Verbindlichkeiten des SvK hat sich ergeben, dass das Vermögen des Fonds nicht zur Deckung der angemeldeten Verbindlichkeiten ausreicht. Eine Insolvenz des Fonds hätte wesentliche finanzielle und wirtschaftliche Nachteile gegenüber dieser Auflösung.

Zwischen dem Bund, dem Land Kärnten und dem SvK sind im Rahmen der Abwicklung bestimmte Rechtsfragen im Zusammenhang mit Abgaben- und Haftungsforderungen des Bundes strittig. Deren abschließende juristische Beurteilung könnte nur auf dem Prozesswege erfolgen.

In Anbetracht der mit der Entscheidung der Rechtsfragen im Rechtsweg verbundenen Kosten und Risiken sowie der dadurch bewirkten Verzögerung der Abwicklung des SvK samt der damit verbundenen Rechtsunsicherheit haben sich der Bund und das Land auf eine abschließende und gesamthafte Lösung geeinigt. Das Land leistet an den Bund als Gläubiger des SvK eine Abschlagszahlung, die sich an der fiktiven Liquidationsquote orientiert, die der Bund im Fall der Teilnahme an der Liquidation erhalten hätte.

Mit der Abschlagszahlung sind die zwischen dem Bund und dem SvK bestehenden Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit den Abgabenforderungen sowie Haftungsforderungen aus der gesetzlichen Ausfallsbürgschaft für Verbindlichkeiten der HETA bereinigt.

Besonderer Teil

Zu § 1:

§ 1 enthält die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, auf Forderungen des Bundes gegenüber dem SvK im Zuge dessen Liquidation bis zum einem Betrag von insgesamt 1.710.000.000 EUR zu verzichten.

Zu § 2:

Die Besserstellung der Gläubiger in der Liquidation im Vergleich zum Insolvenzverfahren wurde dem Bund vom Land Kärnten bestätigt und durch Gutachten bekräftigt. In diesem wurde festgehalten, dass die landesgesetzliche Liquidation des Fonds im Vergleich zu einem hypothetischen Insolvenzverfahren in keinem einzigen Punkt zu einer Schlechterstellung der Gläubiger, in mehreren Punkten, insbesondere im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten, da hier Gerichtsgebühren, Aufwendungen für Insolvenzverwalter etc. entfallen, sogar zu einer deutlichen Besserstellung der Gläubiger führt.

Die Abschlagszahlung zur Bereinigung der Forderungen des Bundes gegenüber dem SvK wird vom Land Kärnten an den Bund bis spätestens 31. Juli 2017 geleistet. Die Voraussetzungen und Bedingungen für die Leistung der Zahlung sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Kärnten zu regeln.

Die Forderungen des Bundes bestehen aus:

1.      Abgabenforderungen samt Nebenansprüchen in Höhe von 81.929.776,98 EUR;

2.      Haftungsforderungen gemäß § 4 K-LHG alt und § 92 Abs. 9 BWG

a)     Abgabenforderungen gegen die HETA samt Nebenansprüchen in Höhe von 3.285.692,42 EUR;

b)     Forderungen aus der Garantievereinbarung für eine Nachranganleihe der HETA
Der Bund hat am 7. Dezember 2012 eine Garantieerklärung für die Emission der Nachranganleihe der Hypo-Alpe-Adria Bank International AG über einen Nennwert von 1.000.000.000 EUR mit Laufzeit bis 2022 abgegeben. Der Nennwert der bundesgarantierten Anleihe einschließlich der bis zum 28. Februar 2015 aufgelaufenen Zinsen ist gemäß Vorstellungsbescheid der FMA vom 2. Mai 2017 auf null herabgesetzt worden.

c)     Forderungen aus Haftungs- und Garantieentgelten
Bezüglich der unter lit. b genannten Garantie besteht eine Verpflichtung der HETA zur Leistung eines Garantieentgelts an den Bund. Darüber hinaus bestehen Verbindlichkeiten der HETA aus Haftungsentgelten für eine vom Bund am 28. Dezember 2010 abgegebene Bürgschaft für ausfallsgefährdete Aktiva der HETA. Die Verbindlichkeiten der HETA aus Garantie- und Haftungsentgelten wurden gemäß Vorstellungsbescheid der FMA vom 2. Mai 2017 auf 64,40 % herabgesetzt.

Die unter Punkt 2 lit. b und c genannten Forderungen sind zum überwiegenden Teil erst in den Folgejahren fällig. Dieser Umstand wurde durch eine Barwertberechnung berücksichtigt.

Zu § 3:

Zur Vereinfachung der Abwicklung werden die im Zusammenhang mit dem Verzicht des Bundes auf den die Abschlagszahlung übersteigenden Anteil der Forderungen gegen den Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ durchgeführten Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen von allen Abgaben, Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Zu § 4:

Um die Transparenz des Verzichtes im Rahmen der Erlassung dieses Bundesgesetzes gewährleisten zu können, ist es erforderlich, beispielsweise die Abgabenschulden bzw. die Haftungsbeträge des Abgabepflichtigen Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ offen zu legen. Daher sind alle Organe, die am Gesetzgebungsprozess dieses Bundesgesetzes mitwirken, zur Offenbarung dieser Angaben berechtigt. Diese Berechtigung gilt rückwirkend ab dem Beginn des Gesetzgebungsprozesses.

Zu §§ 5 bis 6:

Diese Normen enthalten allgemeine Bestimmungen und die Vollzugsklausel.