2237/A XXV. GP

Eingebracht am 07.06.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz geändert werden (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 – MiFiGG 2017).

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz geändert werden (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 – MiFiGG 2017)

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 7 lautet:

„(7) Steuerfrei sind Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten an natürliche Personen bis zu einer Höhe von 15 000 Euro pro Kalenderjahr, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 ausgegeben worden sind. Dabei gilt Folgendes:

           1. Die Befreiung erfolgt durch Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung.

           2. Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses auf der zuletzt veröffentlichten Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 6b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017) genannt ist.“

2. In § 124b wird nach Z XXX die Z XXX angefügt:

           „XXX.a) § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

                       b) § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 ist auf Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten von

                        – zum 30. September 2022 bestehenden Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bis zum 30. September 2028 anzuwenden;

                        – nach dem 30. September 2022 erworbenen Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Z 14 lautet:

       „14. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des § 6b. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird.“

2. § 6b lautet:

§ 6b. (1) Bei Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften bleiben im Finanzierungsbereich (Z 3 lit. a) Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus Beteiligungen (Abs. 2 Z 4) bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft.

           2. Die Satzung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft kann die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich vorsehen, wenn der Gesamtnennbetrag der Genussrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grund- oder Stammkapitals beschränkt ist.

           3. Der Geschäftsgegenstand der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft umfasst den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen und ist wie folgt beschränkt:

                a) Der Finanzierungsbereich umfasst die Investition des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2 und beträgt nachhaltig mindestens 75% des Eigenkapitals.

               b) Der Veranlagungsbereich umfasst die Veranlagung des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und beträgt nachhaltig höchstens 25% des Eigenkapitals. Die Veranlagung erfolgt ausschließlich in Form von Geldeinlagen, sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder Forderungswertpapieren; mit dem Finanzierungsbereich zusammenhängende Sicherungsgeschäfte sind innerhalb der 25%-Grenze zulässig.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die nachhaltige Investition und Veranlagung des Eigenkapitals in einer Verordnung näher festzulegen.

           4. Die Investitionsstrategie der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist wirtschaftlich solide und umfasst eine nach Maßgabe der Rz 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, ABl. C 19 vom 22.1.2014 (Leitlinien 2014) geeignete Risikodiversifizierungsstrategie.

           5. Am Grund- oder Stammkapital und an den Stimmrechten der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind mindestens fünf Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar beteiligt, wobei die Beteiligung eines Gesellschafters nicht mehr als 49% beträgt.

Die Befreiung umfasst auch Erträge aus der Annexfinanzierung gemäß Abs. 2 Z 3 lit. f.

(2) Die Investition des Eigenkapitals (Finanzierungsbereich) erfolgt ausschließlich in Form von Beteiligungen an operativen Unternehmen in der Frühphase und Unternehmen in der Wachstumsphase nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

           1. Unternehmen in der Frühphase sind zu Beginn der Finanzierung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nicht börsennotiert und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:

                a) sie sind noch auf keinem Markt tätig;

               b) sie sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine sieben Jahre gewerblich tätig;

                c) sie benötigen eine erste Risikofinanzierung, die ausgehend von einem mit Blick auf den Eintritt in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt erstellten Geschäftsplan mehr als 50% ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren beträgt.

Die Investition umfasst auch eine Anschlussfinanzierung nach Ablauf des in lit. b genannten Zeitraums, wenn die Möglichkeit dafür bereits im ursprünglichen Geschäftsplan vorgesehen war und nicht bereits eine Risikofinanzierung durch ein mit dem Unternehmen in der Frühphase verbundenes Unternehmen im Sinne des Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr  651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AGVO 2014), ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 283 vom 27.9.2014 S. 65, erfolgt.

           2. Unternehmen in der Wachstumsphase sind zu Beginn der Finanzierung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nicht börsennotiert, fallen nicht unter Z 1 und sind

                a) nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 80 der AGVO 2014 innovativ oder

               b) in einem stark risikobehafteten Sektor (zB Biotechnologie) im Sinne der Rz 73 der Leitlinien 2014 tätig.

           3. Als Beteiligungen an Unternehmen gemäß Z 1 oder Z 2 gelten

                a) Aktien, Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteile;

               b) Genussrechte gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich;

                c) Anteile an einer Kommanditgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer gemäß § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 verbunden ist;

               d) stille Beteiligungen im Sinne des § 179 des Unternehmensgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer gemäß § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 verbunden ist;

                e) Anteile an ausländischen Gesellschaften, die den in lit. a bis d genannten vergleichbar sind, wenn von deren Ansässigkeitsstaat bzw. Belegenheitsstaat das Vorliegen eines Marktversagens auf Grundlage der Leitlinien 2014 erfolgreich nachgewiesen wurde;

                f) Geldveranlagungen neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis e in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. d fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. b fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen (Annexfinanzierung).

(3) Im Finanzierungsbereich gilt für die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Folgendes:

           1. Das Gesamtinvestitionsvolumen ist ausschließlich in

                a) kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhang I Art. 2 der AGVO 2014,

               b) kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung im Sinne der Rz 52 der Leitlinien 2014 und

                c) innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung im Sinne der Rz 52 der Leitlinien 2014

zu investieren. Dabei müssen mindestens 70% in Unternehmen gemäß lit. a investiert werden.

           2. Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft darf in ein einzelnes Unternehmen

                a) höchstens 20% ihres Eigenkapitals und

               b) höchstens 15 Millionen Euro einschließlich Anschluss- und Annexfinanzierung

investieren.

           3. Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft darf sich an einem einzelnen Unternehmen zu höchstens 49% des Grund- oder Stammkapitals bzw. des fixen Kapitals beteiligen und keine beherrschende Stellung ausüben.

(4) Wird bei Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 3 lit. e eine Option zur Steuerwirksamkeit gemäß § 10 Abs. 3 ausgeübt, sind Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen steuerwirksam.

(5) Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten dabei sinngemäß. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen (Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften); dabei ist das Datum der Veröffentlichung auf der Liste anzugeben. Davon abweichend ist im Fall der erstmaligen Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Vorliegen der Voraussetzungen binnen acht Wochen zu bescheinigen und die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft auf die zuletzt veröffentlichte Liste aufzunehmen; dabei ist zusätzlich zum Datum der Veröffentlichung der Zusatz „neu aufgenommen“ anzuführen.

(6) Verletzt eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Anteilsinhabern eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, neben ihrem Einkommen mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern; dabei ist zudem eine von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft für die Anteilsinhaber übernommene Kapitalertragsteuerpflicht zu berücksichtigen.“

3. In § 26c wird nach Z XX die Z XX angefügt:

      „XX. a) § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

               b) § 5 Z 14 und § 6b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 sind auf

                        – zum 30. September 2022 bestehende Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 2 bis zum 30. September 2028 weiter anzuwenden;

                        – nach dem 30. September 2022 erworbene Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 2 nicht mehr anzuwenden.

Dabei endet für die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft am 30. September 2028 ein Wirtschaftsjahr.“

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. i lautet:

               „i) die Verwaltung von

                     aa) Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011,

                    bb) Sondervermögen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003,

                     cc) Sondervermögen durch einen konzessionierten oder registrierten AIFM gemäß § 4 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 5 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013, durch einen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder durch eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert ist,

                    dd) Sondervermögen, das keinen OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und keinen AIF gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/61/EU darstellt, wenn es von einem anderen Mitgliedstaat als solches definiert ist und einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt;“

Artikel 4
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Unbeschadet der Anwendung der §§ 24 bis 28, 56 und 60 gilt dieses Bundesgesetz nicht für AIFM, die entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der der AIFM über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte – einschließlich der durch Einsatz einer Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte – insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 100 Millionen Euro hinausgehen, oder deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Millionen Euro hinausgehen, wenn die Portfolios dieser AIF aus AIF bestehen, die keine Hebelfinanzierung verwenden und die für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Tätigung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. Allerdings hat ein solcher AIFM

           1. sich bei der FMA registrieren zu lassen;

           2. sich und die von ihm verwalteten AIF zum Zeitpunkt ihrer Registrierung gegenüber der FMA auszuweisen;

           3. der FMA zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihm verwalteten AIF vorzulegen;

           4. der FMA jährlich und zusätzlich auf Verlangen die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihm verwalteten AIF unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;

           5. der FMA jede Auflage eines AIF und jeden Beginn der Abwicklung eines AIF unverzüglich anzuzeigen;

           6. zu erklären, Anteile des AIF nicht an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 zu vertreiben und

           7. der FMA unverzüglich mitzuteilen, wenn er die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen nicht mehr einhalten kann.

Übersteigen die Vermögenswerte der Portfolios der verwalteten AIF eines gemäß dieses Absatzes registrierten AIFM zu einem späteren Zeitpunkt eine der genannten Schwellen, hat der AIFM die gemäß diesem Bundesgesetz erforderliche Konzession gemäß § 4 binnen 30 Kalendertagen zu beantragen. Unbeschadet der Schwellenwerte kann ein AIFM beschließen, eine Konzession gemäß § 4 zu beantragen. Diesfalls findet mit Erteilung der Konzession dieses Bundesgesetz in seiner Gesamtheit Anwendung. Sind von einem AIFM verwaltete AIF für den Vertrieb an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 bestimmt, ist unter Vorbehalt der Erteilung der Konzession gemäß § 4 jedenfalls in seiner Gesamtheit anzuwenden.“

2. § 2 Abs. 1 Z 42 lautet:

       „42. „Qualifizierter Privatkunde“ ist ein Anleger,

                a) der in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument bestätigt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 250 000 Euro verfügt;

               b) bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person seinen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat;

                c) bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person davon hinreichend überzeugt ist, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist;

               d) der sich verpflichtet, mindestens 10 000 Euro in einen AIF zu investieren, sofern es sich nicht um einen AIF gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder § 49 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c handelt;

                e) der die Investition zum Zwecke der Diversifizierung und Risikostreuung seiner bestehenden Vermögensveranlagung vornehmen wird.“

3. In § 48 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 8e und 8f erfüllen (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft).“

4. In § 48 Abs. 1a wird die Wortfolge „Investition gemäß Abs. 1 Z 4, 5 oder 6“ durch die Wortfolge „Investition gemäß Abs. 1 Z 4, 5, 6 oder 7“ ersetzt.

5. In § 48 Abs. 5 Z 7 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:

         „8. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;

           9. sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.“

6. In § 48 Abs. 7 Z 11 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 und 13 angefügt:

       „12. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;

         13. sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.“

7. § 48 Abs. 8a Z 1 lautet:

         „1. gemäß der Anlagestrategie der Private-Equity-Dachfonds überwiegend in andere AIF investiert, welche wiederum gemäß ihrer Anlagestrategie in Unternehmen investieren, die nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. XXX/2017 (BörseG 2018) notieren. Die Veranlagung in einen einzelnen AIF darf 20 vH des Fondsvermögens des Private-Equity-Dachfonds nicht überschreiten. Zusätzlich zu dieser überwiegenden Veranlagung darf der Private-Equity-Dachfonds nur Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011 erwerben. Kann der AIF, in welchen investiert wird, gemäß seiner Satzung oder seiner Veranlagungsbestimmungen neben der überwiegenden Veranlagung in Unternehmen, die nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 notieren, und in Geldmarktinstrumente auch andere Veranlagungen tätigen, so ist eine Veranlagung des Private-Equity-Dachfonds in einen solchen AIF auf jeweils 5 vH seines Fondsvermögens begrenzt. Insgesamt dürfen maximal 20 vH des Fondsvermögens eines Private-Equity-Dachfonds in solche AIF investiert werden;“

8. In § 48 Abs. 8a Z 2 wird die Wortfolge „mindestens aber einmal im Monat“ durch die Wortfolge „mindestens aber einmal im Quartal“ ersetzt.

9. § 48 Abs. 8a Z 7 und 8 lauten:

         „7. der Privatkunde korrekte Informationenvorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;

           8. der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen Private-Equity-Dachfonds veranlagt;“

10. Dem § 48 Abs. 8a werden folgende Z 9 und 10 angefügt:

         „9. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;

         10. sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.“

11. In § 48 Abs. 8c Z 7 wird die Wortfolge „mindestens aber einmal im Monat“ durch die Wortfolge „mindestens aber einmal im Quartal“ ersetzt.

12. § 48 Abs. 8c Z 11 und 12 lauten:

       „11. der Privatkunde korrekte Informationenvorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;

         12. der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF in Unternehmensbeteiligungen veranlagt;“

13. Dem § 48 Abs. 8c werden folgende Z 13 und 14 angefügt:

       „13. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;

         14. sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.“

14. Nach § 48 Abs. 8d werden folgende Abs. 8e und 8f eingefügt:

„(8e) Die FMA hat einen AIF im Sinne des § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ‑ KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 (Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn

           1. die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 KStG 1988 erfüllt sind und die Bestimmungen des § 6b Abs. 2 KStG 1988 eingehalten werden,

           2. der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 stattfindet, mindestens aber einmal im Quartal;

           3. sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;

           4. ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;

           5. ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;

           6. der Privatkunde korrekte Informationen vorlegt, dass er über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 im Wert von mehr als 100 000 Euro verfügt;

           7. der Privatkunde höchstens 10 vH der Summe aus seinen zur Verfügung stehenden Bankguthaben und Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, mindestens aber 10 000 Euro in einen AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 veranlagt;

           8. sichergestellt ist, dass keine Vorzugsbehandlung einer Gruppe von Anlegern gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 gegeben ist, welche die Interessen dieser Gruppe über die Interessen von Privatanlegern stellt;

           9. sichergestellt ist, dass sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß § 19 Abs. 11 verwahrt werden, gegenüber dem AIF nicht von der Haftung befreien kann.

(8f) Dem Antrag auf Bewilligung eines AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 gemäß Abs. 8e sind beizufügen:

           1. Im Falle, dass der AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 einen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, der gemäß § 8 oder 8a KMG geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 8 oder § 8a KMG vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;

           2. im Falle, dass der AIF im Sinne des § 6b KStG 1988 keinen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;

           3. der letzte Jahresbericht gemäß § 20;

           4. die zuletzt ausgestellte Bescheinigung des Finanzamts Wien 1/23 gemäß § 6b Abs. 5 KStG 1988;

           5. eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 8e eingehalten werden.“

15. Der Einleitungsteil des § 48 Abs. 12 lautet:

„Ein AIFM kann in Österreich Anteile von AIF an qualifizierte Privatkunden vertreiben, wenn für den AIF“

16. § 49 Abs. 1 Z 3 lit. d lautet:

              „d) AIF gemäß § 48 Abs. 7, 8a, 8c und 8e oder“

17. In § 58 wird der Verweis „§ 48 Abs. 6, 8, 8b und 8d“ durch den Verweis „§ 48 Abs. 6, 8, 8b, 8d und 8f“ ersetzt.

18. Dem § 67 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 48 Abs. 7, 8a und 8c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 ist auf AIF anzuwenden, die nach dem ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission neu aufgelegt werden.“

19. Dem § 74 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Z 42, § 48 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 1a, Abs. 5 Z 7 bis 9, Abs. 7 Z 11 bis 13, Abs. 8a Z 1, 2, 7 bis 10, Abs. 8c Z 11 bis 14, Abs. 8e, Abs. 8f und 12, § 49 Abs. 1 Z 3 lit. d, § 58 und § 67 Abs. 9 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Begründung

Der Zugang zu Eigenkapital ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen in der sensiblen Gründungsphase aber auch in der Wachstumsphase bis hin zu einer allfälligen Börsenfähigkeit eingeschränkt. Um den Unternehmen diesen Zugang künftig zu erleichtern und die bestehende Finanzierungslücke zu schließen, hat die Bundesregierung beschlossen, im Rahmen eines „KMU-Finanzierungspaketes“ ein modernisiertes Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften zu schaffen.

Das neue Regime soll sich im Grundsatz am auslaufenden Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften orientieren, das ursprünglich mit dem StRefG 1993, BGBl. Nr. 818/1993, in § 6b KStG 1988 eingeführt und in weiterer Folge durch § 6b KStG 1988 idF MiFiGG 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, abgelöst wurde: Insbesondere soll auch das neue Regime als „3-Ebenen-Modell“ ausgestaltet sein: Private Investoren (oder institutionelle Anleger) investieren in Beteiligungen an den Finanzintermediären – den Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften –, die Eigenkapital bündeln und dieses wiederum den Unternehmen zielgerichtet zur Verfügung stellen. Dabei sollen steuerliche Anreize sowohl für die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft selbst als auch für private Investoren vorgesehen werden, die der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft – und damit indirekt den jeweiligen Zielunternehmen – Investitionsvolumen bereitstellen. Die Setzung steuerlicher Anreize soll dazu beitragen, ein möglichst breites Anlegerpublikum anzusprechen und dadurch die Möglichkeiten der Kapitalaufnahme für aufstrebende Unternehmen zu attraktivieren.

Steuerlich begünstigte Investitionsmöglichkeiten über Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften wurden bereits in der Vergangenheit erfolgreich angenommen: Unter dem mit dem StRefG 1993 eingeführten Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften wurden 50 Gesellschaften gegründet. Da die mit dem alten Regime in Zusammenhang stehenden Begünstigungen jedoch auslaufen bzw. ausgelaufen sind, soll nunmehr – unter Berücksichtigung der geänderten beihilfenrechtlichen Rahmenbedingungen für Risikokapital – ein flexibleres und moderneres Regime geschaffen werden. Insbesondere soll das Investitionsvolumen pro Unternehmen von 1,5 Millionen Euro auf 15 Millionen Euro ausgedehnt werden, wodurch Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften künftig deutlich umfangreichere Investitionsmöglichkeiten haben sollen als bisher.

Wie bereits § 6b KStG 1988 idF MiFiGG 2007 unterliegt auch das eben dort geregelte neue Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften als Risikokapitalbeihilfe der Notifizierungspflicht durch die Europäische Kommission. Folge dessen sollen die für die Umsetzung erforderlichen Regelungen erst nach erfolgreicher beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft treten. Die materielle und formelle Ausgestaltung des neuen Regimes soll sich an den beihilfenrechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission orientieren: Beihilfen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung des Artikels 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AGVO 2014), ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung Abl. Nr. L 283 vom 27.09.2014 S. 65 fallen, sind von der Notifizierungspflicht bei der Europäischen Kommission ausgenommen und bedürfen einer bloßen Anmeldung der Maßnahme. Zwar erlaubt die AGVO 2014 grundsätzlich auch für Risikokapitalbeihilfen die Möglichkeit der Einführung ohne Notifizierung durch die Europäische Kommission (Art. 21 AGVO 2014), dies setzt jedoch voraus, dass die eingeführte Risikokapitalbeihilfe sämtliche der in Art. 21 AGVO 2014 genannten Voraussetzungen für Risikokapitalbeihilfen erfüllt. Die konzeptionelle Ausrichtung des neuen Regimes für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften soll jedoch in Teilbereichen über den von der AGVO 2014 geregelten Anwendungsbereich hinausgehen, insbesondere in Hinblick auf die den Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gewährten steuerlichen Anreize und die Auswahl der möglichen Zielunternehmen. Folglich hat insoweit eine Notifizierung durch die Europäische Kommission zu erfolgen, wofür – ergänzend zur AGVO 2014 – die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (im Folgenden: Leitlinien 2014), ABl. Nr. C 19 vom 22.01.2014 S. 4, in der Fassung der Mitteilung der Kommission, Abl. Nr. C 198 vom 27.06.2014 S. 30, als Richtschnur dienen. Die Leitlinien 2014 sehen für die Ausgestaltung von Risikokapitalbeihilfen erweiterte Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten vor; daran soll sich das neue Konzept in den notifizierungspflichtigen Bereichen orientieren. Das neue Konzept soll im Sinne der Rechtssicherheit den Erwerb begünstigter Beteiligungen für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren (ausgehend von einem Inkrafttreten bis Herbst 2017) vorsehen und auch eine Abschichtung über einen angemessenen Zeitraum erlauben (für am 30.9.2022 bestehende Beteiligungen sollen die Begünstigungen bis 30.9.2028 weiter anwendbar sein).

Für Beteiligungen, die umgründungsbedingt auf Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften übertragen werden (zB durch Verschmelzung oder Einbringung), können die Begünstigungen des neuen Regimes für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften nur in Hinblick auf künftig (in der Sphäre der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft) eintretende Wertsteigerungen zur Anwendung kommen. Diese Vermeidung der „Entsteuerung“ stiller Reserven ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes zur Entstrickungsbesteuerung, sodass eine gesonderte Regelung nicht erforderlich ist.

Alternativ zum neuen Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesesellschaften können auch künftig nach wie vor Investitionen in Zielunternehmen über Kommanditgesellschaften erfolgen, die international auch häufig als „Investitionsplattformen“ genützt werden. Die bestehenden Regelungen decken derartige Investitionen bereits ab; jedoch sollen im Bereich der Umsatzsteuer in Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH punktuelle gesetzliche Klarstellungen vorgenommen werden. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994 soll vor diesem Hintergrund übersichtlicher strukturiert und in Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH klarstellend adaptiert werden.

Um begleitend zum neuen Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auch die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen zu attraktivieren, sollen die Regelungen für den Vertrieb von Alternativen Investmentfonds an Privatkunden sowie qualifizierte Privatkunden praxisnäher gestaltet werden. Nach dem Vorbild des Europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) sollen im Privatkundenvertrieb die Gleichbehandlung der Anleger sichergestellt sowie eine Haftungsbegrenzung bei Drittverwahrung untersagt werden.

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 27 Abs. 7):

Die Bestimmung regelt eine steuerliche Begünstigung für Investoren, die natürliche Personen sind und die Anteile (bzw. Genussrechte) an der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Privatvermögen halten. Für diese Investoren sollen Ausschüttungen von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 6b KStG 1988 in der Fassung des MiFiGG 2017 im Ausmaß von bis zu 15 000 Euro jährlich steuerfrei sein. Unter Anwendung des besonderen Steuersatzes gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Höhe von 27,5% ergibt sich daraus pro Investor und Kalenderjahr eine maximale Steuerentlastung im Ausmaß von 4 125 Euro. Durch die Befreiung von Ausschüttungen bis hin zu einem festgelegten jährlichen Fixbetrag soll die Transparenz über das Ausmaß der steuerlichen Begünstigung erhöht werden und auch für die Investoren – aus Anlegerschutzgesichtspunkten – nachvollziehbarer ausgestalten werden.

Die Befreiung soll im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer des jeweiligen Investors durch Anrechnung oder Erstattung der von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer gewährt werden; auf diesem Wege kann eine Überprüfung der betragsmäßigen Beschränkung erfolgen. Die Befreiung soll sowohl beschränkt als auch unbeschränkt steuerpflichtigen Investoren gewährt werden.

Für die Gewährung der Befreiung ist entscheidend, dass die ausschüttende Gesellschaft die Voraussetzungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auch erfüllt: Dafür soll maßgeblich sein, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses auf der zuletzt veröffentlichten Liste für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften genannt ist. Wird der Beschluss über eine Ausschüttung beispielsweise am 1.5.X1 gefasst, ist für die Gewährung der Befreiung des Investors im Rahmen seiner Veranlagung für das Kalenderjahr X1 entscheidend, ob die Gesellschaft zum 1.5.X1 auf der zuletzt veröffentlichten Liste geführt wird; je nach Zeitpunkt der Veröffentlichung der Jahresliste wird das die Liste für das das Jahr X0 oder X1 sein. Das exakte Datum der Veröffentlichung ist gemäß § 6b Abs. 5 KStG 1988 auf der Liste anzugeben.

Neben privaten Investoren sollen sich auch Körperschaften (insbesondere institutionelle Anleger) an Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften beteiligen und Eigenkapital zur Verfügung stellen können. Die Befreiung der Ausschüttungen von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ergibt sich diesfalls jedoch bereits aufgrund des allgemeinen Steuerrechts (Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG 1988), weshalb keine gesonderte steuerliche Begünstigung notwendig ist.

Eine steuerliche Förderung von natürlichen Personen als Investoren im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit soll nicht vorgesehen werden.

Zu Z 2 (§ 124b Z XXX):

Das neue Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften unterliegt als Risikokapitalbeihilfe der EU-beihilferechtlichen Mitteilungspflicht an die Europäische Kommission. Infolgedessen sollen die für die Umsetzung erforderlichen Bestimmungen erst nach EU-beihilferechtlicher Nichtuntersagung der mitteilungspflichtigen Regelungen durch die Europäische Kommission in Kraft treten, und zwar am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung. Eine Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission erfolgt in der Regel in Form eines Genehmigungsbeschlusses gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV oder durch eine Registrierungsbestätigung der Freistellungsmitteilung auf Grundlage der AGVO 2014. Der tatsächliche Inkrafttretenszeitpunkt wird sodann durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 5 Z 14):

Die Bestimmung soll die steuerlichen Begünstigungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 6b KStG 1988 in der Fassung des MiFiGG 2017 regeln. Aufgrund ihrer Tätigkeit würden diese Gesellschaften für steuerliche Zwecke grundsätzlich der Fondsbesteuerung (§§ 186 und 188 InvFG 2011) unterliegen. Davon sind Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 6b KStG 1988 (auch in der Fassung des MiFiGG 2017) jedoch bereits nach geltendem Recht ausgenommen: § 200 Abs. 8 letzter Unterabsatz InvFG 2011 ordnet an, dass die Regelungen des KStG jenen des Investmentfondgesetzes (§§ 186 und 188 InvFG 2011) vorgehen. Dadurch gelten Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 186 Abs. 7 iVm § 200 Abs. 8 InvFG 2011 als Körperschaften im Sinne des § 1 KStG 1988.

§ 5 Z 14 KStG 1988 soll Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften hinsichtlich der dem Finanzierungsbereich zuzuordnenden Erträge nach Maßgabe des § 6b KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreien. Der Umfang dieser Befreiung ist § 10 Abs. 3 KStG 1988 nachgebildet; Gewinne und Verluste aus der Veräußerung sowie sonstige Wertänderungen (Zu- bzw. Abschreibungen) der Beteiligungen an Zielunternehmen sollen daher von der Körperschaftsteuer befreit sein. Gewinntangenten, die der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft aufgrund einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft laufend zugerechnet werden, sind nicht von der Befreiung erfasst; sie erstreckt sich ausschließlich auf Gewinne und Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft.

Durch § 5 Z 14 KStG 1988 sind Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften mit dem in § 6b Abs. 1 KStG 1988 genannten Umfang nicht nur von der unbeschränkten Steuerpflicht, sondern auch von der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 befreit: Letztere tritt aufgrund von § 21 Abs. 2 Z 4 iVm § 5 Z 14 KStG 1988 bereits nach geltendem Recht nicht ein. Dadurch soll hinsichtlich des Finanzierungsbereiches eine umfassende Befreiung für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auch im neuen Regime weiterhin sichergestellt werden.

Wird der von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft angestrebte Zweck nachhaltig verletzt, soll – wie schon bisher – die Befreiung von der Körperschaftsteuer rückwirkend entfallen. Dadurch soll eine missbräuchliche Verwertung von Verlusten aus der Veräußerung einzelner Beteiligungen durch bewusstes Verletzen der Voraussetzungen des § 6b KStG 1988 verhindert werden. Rechtsfolge der nachhaltigen Verletzung des begünstigten Zweckes soll somit der Eintritt der Gesellschaft in die unbeschränkte Körperschafsteuerpflicht sein. Die näheren Voraussetzungen für die nachhaltige Investition und Veranlagung des Eigenkapitals sollen durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen näher festgelegt werden können.

Zu Z 2 (§ 6b):

Während § 5 Z 14 KStG 1988 die Steuerbefreiung für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften normiert, soll § 6b Abs. 1 KStG 1988 insbesondere die materiellen und formellen Voraussetzungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften vorsehen. Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen hängt nicht nur die steuerliche Begünstigung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften selbst ab, sondern auch jene auf Investorenebene.

Abs. 1 Z 1:

Z 1 soll die Voraussetzungen in Hinblick auf die Rechtsform der Finanzintermediäre regeln: Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften müssen Kapitalgesellschaften und somit

–      Aktiengesellschaften (einschließlich Societas Europeas, SE),

–      Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder

–      Vergleichbare ausländische Körperschaften

sein. Das (sukzessive) Erreichen eines Mindestgrundkapitals oder eines Mindeststammkapitals soll keine Voraussetzung mehr sein.

In Hinblick auf vergleichbare ausländische Körperschaften würde die Befreiung von der österreichischen Körperschaftsteuer grundsätzlich ins Leere laufen, weil deren Gewinne ohnehin nicht der österreichischen Besteuerungshoheit unterliegen würden. Die Befreiung könnte allenfalls von Relevanz sein, wenn die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft entweder ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Die Befreiung auf Investorenebene soll vor unionsrechtlichem Hintergrund jedoch auch dann zur Anwendung kommen, wenn in ausländische vergleichbare Körperschaften investiert wird, die sämtliche Voraussetzungen gemäß § 6b KStG 1988 erfüllen.

Abs. 1 Z 2:

Z 2 trifft Aussagen zu den Beteiligungsformen an der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft. In der Satzung von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften soll die Ausgabe von Genussrechten im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 vorgesehen werden können; das sind solche, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft verbunden ist (Substanzgenussrechte). Voraussetzung soll jedoch sein, dass der Gesamtnennbetrag dieser Genussrechte mit Höhe des aufgebrachten Grund- oder Stammkapitals beschränkt ist. Das einbezahlte Genussrechtskapital darf daher maximal die Höhe des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals erreichen.

Abs. 1 Z 3:

Z 3 soll den Geschäftsgegenstand der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften regeln. Unverändert zu bisher soll sich dieser auf den Finanzierungsbereich einerseits (lit. a) und den Veranlagungsbereich und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen andererseits (lit. b) beschränken.

Der Finanzierungsbereich soll ausschließlich die Investition des Eigenkapitals in die Zielunternehmen umfassen, das den Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften durch die Investoren bereitgestellt wird; diese Investition soll ausschließlich in Form von den in Abs. 3 abschließend genannten Beteiligungen erfolgen können. Der Veranlagungsbereich soll hingegen ausschließlich die Veranlagung des Eigenkapitals umfassen.

Der Finanzierungs- und Veranlagungsbereich sollen zudem in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen: Mindestens 75% des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sollen nachhaltig im Finanzierungsbereich eingesetzt werden müssen. Umgekehrt soll die Veranlagung des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nachhaltig höchstens 25% betragen dürfen; dafür kommen ausschließlich die Veranlagung in Form von Geldeinlagen, sonstigen Forderungen oder Forderungswertpapieren in Frage. Mit der jeweiligen Investition aus dem Finanzierungsbereich in Zusammenhang stehende Nebenleistungen in Form von Sicherungsgeschäften  (derivative Geschäfte) zur Absicherung gegen Verluste aus dem Grundgeschäft sind zwar zulässig, jedoch sind sie in die für den Veranlagungsbereich maßgebliche 25%-Grenze einzubeziehen; für die Einbeziehung sind die Buchwerte der jeweiligen Sicherungsgeschäfte maßgeblich.

 

Abs. 1 Z 4:

Um sicherzustellen, dass die an der Maßnahme beteiligten Finanzintermediäre zur Behebung des festgestellten Marktversagens beitragen, muss deren Investitionsstrategie kommerziell solide sein (Rz 67 der Leitlinien 2014). Insbesondere soll die von den Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften vorgeschlagene Investitionsstrategie eine geeignete Risikodiversifizierungsstrategie umfassen, die sowohl auf Rentabilität als auch auf Effizienzgewinne aufgrund des Umfangs und der geografischen Verteilung der Investitionen abzielt.

Abs. 1 Z 5:

Z 5 soll als eine Art „Konzernausschlussklausel“ sicherstellen, dass durch einzelne Investoren kein beherrschender Einfluss auf die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und ihre Investitionsstrategie ausgeübt werden kann. Dies entspricht zudem dem Sinn und Zweck des Risikokapitalbeihilfeinstruments, ein möglichst breites Anlegerpublikum anzusprechen. Aus diesem Grund soll vorgesehen werden, dass mindestens fünf Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital und an den Stimmrechten der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft beteiligt sein müssen, wobei die Beteiligung eines einzelnen Gesellschafters nicht mehr als 49% betragen darf.

Abs. 2:

Abs. 2 soll die Investitionsmöglichkeiten von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Finanzierungsbereich regeln. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sollen ausschließlich in operative Unternehmen in der Frühphase (Z 1) und Unternehmen in der Wachstumsphase (Z 2) investieren können. Durch Einbeziehung von Unternehmen in der Wachstumsphase soll in Hinblick auf die „Lebenszyklusphase“ sowie Größen- bzw. Schwellenwerte von Unternehmen der Kreis der möglichen Zielunternehmen weiter gefasst werden, als dies nach der Art. 21 AGVO 2014 zulässig wäre.

Abs. 2 Z 1:

Z 1 definiert operative Unternehmen in der Frühphase und soll sich dabei an der in Art. 21 Abs. 6 AGVO 2014 angeführten Definition orientieren. „Operativ“ bedeutet, dass die Tätigkeit dieser Unternehmen nach Art und Umfang keine nur vermögensverwaltende sein darf. Ein Unternehmen soll dann unter Z 1 fallen, wenn es nur eines der dort angeführten, folgenden drei Kriterien erfüllt:

–      Das Unternehmen darf noch auf keinem Markt tätig sein (lit. a). Diese Beurteilung soll grundsätzlich unabhängig von der Bestandsdauer des Unternehmens erfolgen; ein Unternehmen kann auch bereits bestehen, ohne dass es bereits auf einem Markt tätig geworden ist (zB im Stadium der Forschung oder Entwicklung eines Produktes). Entscheidend soll sein, ob das Unternehmen mit den von ihm angebotenen Leistungen, Waren, Produkten etc. schon am Markt aufgetreten ist und bereits kommerziell tätig war (zB bei Verkauf eines entwickelten „Endproduktes“).

–      Das Unternehmen ist seit seinem ersten kommerziellen Verkauf noch keine sieben Jahre gewerblich tätig (lit. b). Entscheidend für den Beginn des Laufes dieser Zeitspanne von sieben Jahren soll alleine der Zeitpunkt des ersten kommerziellen Verkaufs der Waren oder Produkte bzw. des ersten kommerziellen Angebots der Leistungen des Unternehmens am Markt sein; die Bestandsdauer des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt ist nicht relevant.

–      Es wird eine erste Risikofinanzierung benötigt, die aufgrund des Eintritts in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt mehr als 50% des durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangen fünf Jahren beträgt. Das Unternehmen muss folge dessen zur Erfüllung dieses Kriteriums zumindest bereits fünf Wirtschaftsjahre bestehen und auch bereits am Markt tätig gewesen sein, um überhaupt in einen „neuen“ Markt (in räumlicher oder sachlicher Hinsicht) eintreten zu können.

In jedem Fall (lit. a, b und c) soll das Unternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen Investition durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft noch nicht börsennotiert sein dürfen, weil andernfalls nicht von einem erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt auszugehen ist, der durch Risikokapitalbeihilfen zu kompensieren ist. Dabei ist darauf abzustellen, ob das jeweilige Unternehmen an einem geregelten Markt iSd § 1 Z 2 BörseG 2018 in der jeweils geltenden Fassung zugelassen ist.

In Unternehmen der Frühphase sollen nach Ablauf von sieben Jahren gewerblicher Tätigkeit seit dem ersten kommerziellen Verkauf Anschlussfinanzierungen geleistet werden können, wobei diese in das maximale Investitionsvolumen von 15 Millionen Euro pro Unternehmen einzubeziehen sind. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Anschlussfinanzierung muss jedoch – entsprechend der beihilfenrechtlichen Vorgaben – bereits im ursprünglichen Geschäftsplan vorgesehen worden sein. Zudem wird vorausgesetzt, dass dem Unternehmen nicht bereits eine Risikofinanzierung durch ein mit ihm verbundenes Unternehmen bereit gestellt worden ist.

Abs. 2 Z 2:

Unter Z 1 sollen nur die von der AGVO 2014 erfassten Unternehmen fallen, die die Erstinvestition im Rahmen der Risikofinanzierungsmaßnahme vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf auf einem Markt, innerhalb von sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf erhalten oder in einen neuen (räumlichen oder sachlichen) Markt eintreten. Nach Ablauf von sieben Jahren (ausgehend vom ersten kommerziellen Verkauf) sind lediglich Anschlussinvestitionen von der AGVO 2014 abgedeckt. Bestimmte Arten von Unternehmen können jedoch weiterhin als in ihrer Expansionsphase bzw. ihrer frühen Wachstumsphase befindlich betrachtet werden, wenn sie auch nach Ablauf des Siebenjahreszeitraums ihr Potential zur Erwirtschaftung von Renditen noch nicht ausreichend nachweisen konnten und/oder ihre Erfolgsbilanz nicht hinreichend solide ist und keine Sicherheiten vorhanden sind. Darüber hinaus benötigen manche Unternehmen, die über ausreichendes internes Kapital zur Finanzierung ihrer ersten Tätigkeiten verfügen, erst zu einem späteren Zeitpunkt eine externe Finanzierung, z.B. wenn sie ihre Kapazitäten erhöhen und sich von einem kleinen Unternehmen zu einem größeren entwickeln wollen. Dies kann einen höheren Investitionsbetrag erfordern, der nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Diese Unternehmen sollen in Z 2 erfasst werden; darunter fallen im Allgemeinen innovative Unternehmen (lit. a) und Unternehmen, die in einem stark risikobehafteten Sektor tätig sind, wie etwa im Bereich Biotechnologie oder der Kultur- und Kreativwirtschaft (lit. b).

Um den innovativen Charakter eines Unternehmens zu bewerten, soll Rz 73 der Leitlinien 2014 zufolge die in Art. 2 Abs. 80 AGVO 2014 festgelegte Begriffsbestimmung herangezogen werden. Als „innovativ“ gelten danach Unternehmen,

–      die anhand eines externen Gutachtens nachweisen können, dass sie in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln werden, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen,

oder

–      deren Forschungs- und Entwicklungskosten in mindestens einem der drei Jahre vor Gewährung der Risikokapitalbeihilfe mindestens 10 % ihrer gesamten Betriebsausgaben ausmachen; im Falle eines neugegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr ist dies im Rahmen einer Überprüfung des laufenden Geschäftsjahres von einem externen Rechnungsprüfer zu testieren.

Abs. 2 Z 3:

Z 3 soll – je nach Rechtsform der in Z 1 und Z 2 genannten Zielunternehmen – die möglichen Beteiligungsformen der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft abschließend regeln. Als Beteiligungen sollen demnach Aktien, GmbH-Anteile und Genossenschaftsanteile (lit. a), Substanzgenussrechte (lit. b), KG-Anteile und stille Beteiligungen gelten, wenn sie der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft die Stellung einer Mitunternehmerin gemäß § 23 EStG 1988 vermitteln (lit. c und d).

Als Beteiligungen sollen auch vergleichbare Anteile im Sinne der lit. a bis d an ausländischen Zielunternehmen (lit. e) gelten. Voraussetzung dafür soll jedoch sein, dass im Ansässigkeitsstaat bzw. im Belegenheitsstaat des Zielunternehmens ein Marktversagen vorliegt; darüber hinaus erscheint die Einbeziehung ausländischer Zielunternehmen vor unionsrechtlichem Hintergrund nicht erforderlich.

Als Beteiligungen sollen zuletzt auch Annexfinanzierungen für die Beteiligungen im Sinne der lit. a bis e gesehen werden, die in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, oder stillen Beteiligungen und Genussrechten erfolgen, die als Fremdkapital einzuordnen sind. Als Annexfinanzierung sollen auch Barzuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen gelten. Sämtliche Annexfinanzierungen eines Unternehmens sind in das maximal Investitionsvolumen pro Unternehmen von 15 Millionen Euro einzubeziehen.

Abs. 3:

Abs. 3 Z 1 bis 3 normieren unterschiedliche Beschränkungen, denen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften bei der Investition ihres Eigenkapitals (dh im Finanzierungsbereich) unterliegen:

Abs. 3 Z 1:

Z 1 soll Beschränkungen in Hinblick auf die Größe der in Abs. 2 Z 1 und Z 2 genannten Zielunternehmen bzw. in Hinblick auf das Ausmaß ihrer Betriebsausgaben im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation vorsehen: Investitionen dürfen ausschließlich in „kleine und mittlere Unternehmen“ (lit. a), größere, so genannten „kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“ (lit. b) und „innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“ (lit. c) geleistet werden. Das Gesamtinvestitionsvolumen in „kleine und mittlere Unternehmen“ muss jedoch mindestens 70% betragen; daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass in „kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“ und „innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“ insgesamt höchstens 30% des Gesamtinvestitionsvolumen investiert werden dürfen.

Für „kleine und mittlere Unternehmen“ (lit. a) sind die in Anhang I Art. 2 AGVO 2014 genannten Größen und Schwellenwerte maßgeblich. „Kleine und mittlere Unternehmen“ sind danach solche, die

–      weniger als 250 Personen beschäftigen und

–      entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

Die Einbeziehung „kleiner Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“ (lit. b) in den Kreis beihilfefähiger Zielunternehmen geht zwar über Art. 21 AGVO 2014 hinaus, ist aber aufgrund der Leitlinien 2014 zulässig. Daher sind für diese Unternehmen die in Rz 52 Unterpunkt xxvii der Leitlinien 2014 festgelegten Schwellenwerte maßgeblich. „Kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“ sind danach solche, die

–      weniger als 500 Personen beschäftigen und

–      einen Jahresumsatz von weniger als 100 Millionen Euro erzielen oder eine Bilanzsumme von weniger als 86 Millionen Euro aufweisen.

Auf Grundlage der Leitlinien 2014 sollen zudem „innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“ (lit. c) in den Kreis beihilfefähiger Zielunternehmen einbezogen werden. Darunter fallen nach Rz 52 Unterpunkt xviii der Leitlinien 2014 Unternehmen, deren Kosten für Forschung und Entwicklung sowie für Innovation gemäß der AGVO 2014

–      in mindestens einem der drei Jahre vor der ersten Investition im Rahmen der Risikofinanzierungsbeihilfe mindestens 15% der gesamten Betriebsausgaben ausmachen oder

–      in den drei Jahren vor der ersten Investition im Rahmen der Risikofinanzierungsbeihilfe mindestens 10% jährlich der gesamten Betriebsausgaben ausmachen.

Für Zwecke von Abs. 3 Z 1 werden mehrere Einrichtungen als ein Unternehmen betrachtet, sofern eine der in Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I AGVO 2014 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist.

Abs. 3 Z 2:

Z 2 soll Einschränkungen der Investitionsmöglichkeiten für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften in Hinblick auf ein einzelnes Zielunternehmen regeln. Das Eigenkapital einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft soll zu höchstens 20% in ein einzelnes Unternehmen investiert werden dürfen (lit. a). Dadurch soll eine gewisse „Streuung“ des Investitionsvolumens in möglichst viele beihilfefähige Unternehmen erreicht werden.

Das Investitionsvolumen einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in ein einzelnes Unternehmen darf weiters insgesamt (einschließlich Annex- und Anschlussfinanzierungen) den Betrag von 15 Millionen Euro nicht überschreiten (lit. b); es handelt sich somit um eine unternehmensbezogene Investitionsgrenze. Das beihilfenrechtlich zulässige Investitionsvolumen soll folglich voll ausgeschöpft werden, wodurch nunmehr deutlich flexiblerer Investitionsmöglichkeiten für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften bestehen.

Abs. 3 Z 3:

Z 3 soll eine Beteiligungsbeschränkung für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften in Hinblick auf das Grund- und Stammkapital eines Zielunternehmens vorsehen. Danach soll sich die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft am Grund- oder Stammkapital bzw. am fixen Kapital des jeweiligen Unternehmens zu höchstens 49% beteiligen können und keine beherrschende Stellung ausüben dürfen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft primär – ihrem Sinn und Zweck entsprechend – als Kapitalgeberin fungiert und nicht für konzernale Gestaltungen verwendet werden kann, die eine Einflussnahme auf die Tätigkeit des Unternehmens und seine Geschäftsführung ermöglichen.

Abs. 4:

Abs. 4 soll die Befreiungsbestimmung des § 6b Abs. 1 KStG 1988 in Hinblick auf ausländische Zielunternehmen ergänzen: Hält die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft eine Beteiligung an einem ausländischen Zielunternehmen nach Maßgabe der dafür erforderlichen Voraussetzungen und erfüllt diese Beteiligung die Kriterien für internationale Schachtelbeteiligungen nach § 10 Abs. 2 KStG 1988, soll die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft – dem allgemeinen Regime des § 10 Abs. 3 KStG 1988 entsprechend – auch die Möglichkeit der Option zur Steuerwirksamkeit haben. Wird die Option zur Steuerwirksamkeit nicht ausgeübt, ergibt sich die Befreiung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft für Gewinne aus der Veräußerung bereits aufgrund von § 10 Abs. 3 Satz 1 KStG 1988. Wird die Option zur Steuerwirksamkeit hingegen ausgeübt, sind Gewinne und Verluste aus der Veräußerung sowie sonstige Wertänderungen (Zuschreibungen oder Teilwertabschreibungen) steuerwirksam; diesfalls kommt weder die in § 10 Abs. 3 Satz 1 KStG 1988 angeordnete Steuerneutralität noch die Befreiung gemäß § 5 Z 14 iVm § 6b KStG 1988 zur Anwendung.

Abs. 5:

Abs. 5 soll formale Voraussetzungen für die Überprüfung und Bescheinigung der Voraussetzungen von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften regeln. Eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat jährlich die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6b KStG 1988 durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Dabei sollen die Bestimmungen des § 275 UGB sinngemäß gelten. Durch das Finanzamt Wien 1/23 ist das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen; sämtliche dieser Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sollen sodann vom Finanzamt Wien 1/23 einmal jährlich auf elektronischem Wege in Form einer Liste veröffentlicht werden. Diese Liste soll zudem maßgeblich für die Überprüfung sein, ob die Befreiung gemäß § 27 Abs. 7 EStG 1988 zu gewähren ist.

Um eine rasche Veröffentlichung von neu gegründeten Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften zu ermöglichen, sollen diese auch schon vorab, dh nach einer raschen unterjährigen Überprüfung, auf die Liste für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften aufgenommen werden können. Die Aufnahme von neu gegründeten Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf die Liste bedeutet jedoch nicht, dass auch in Hinblick auf die sich bereits auf der Liste befindenden Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften die Voraussetzungen erneut überprüft worden wären.

Abs. 6:

Abs. 6 soll die Rechtsfolgen für den Fall der nachhaltigen Verletzung der Voraussetzungen des § 6b KStG 1988 durch Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften regeln. Diesfalls ist der Bruttobetrag sämtlicher von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft getätigten und bei den Investoren eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 7 EStG 1988 vermittelnden Ausschüttungen für die von der Verletzung betroffenen Geschäftsjahre (auch rückwirkend) „nachzuversteuern“. Sinn und Zweck dieser Nachversteuerung ist die Rückgängigmachung zu Unrecht in Anspruch genommener Steuerbegünstigungen in Form der Befreiung von Gewinnausschüttungen von der Einkommensteuer; ohne Befreiungsbestimmung würden die Gewinnausschüttungen beim Investor mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (27,5 %) besteuert werden. Zudem ist eine von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft für die Anteilsinhaber übernommene Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen, sodass sich auf Ebene der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft insgesamt eine Nachversteuerung mit 37,93% ergibt.

Zu Z 3 (§ 26c Z XX):

Das neue Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften unterliegt als Risikokapitalbeihilfe der EU-beihilferechtlichen Mitteilungspflicht an die Europäische Kommission. Infolgedessen sollen die für die Umsetzung erforderlichen Bestimmungen erst nach erfolgreicher beihilfenrechtlicher Nichtuntersagung der mitteilungspflichtigen Regelungen durch die Europäische Kommission. in Kraft treten, und zwar am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung. Eine Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission erfolgt in der Regel in Form eines Genehmigungsbeschlusses gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV oder durch eine Registrierungsbestätigung der Freistellungsmitteilung auf Grundlage der AGVO 2014. Der tatsächliche Inkrafttretenszeitpunkt wird sodann durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Im Sinne der Rechtssicherheit soll vorgesehen werden, dass Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften fünf Jahre Zeit haben, um begünstigte Beteiligungen zu erwerben – dies entspricht bei einem geplanten Inkrafttreten bis September 2017 dem 30. September 2022. Bis dahin ist auch mit einer Aktualisierung bzw. Verlängerung des beihilferechtlichen Rahmens zu rechnen. Für die Abschichtung der bis zum 30. September 2022 erworbenen Beteiligungen soll ein wirtschaftlich sinnvoller Zeitraum gewährt werden; in Anlehnung an die Vorgängerregelung des MiFiGG 2017 erscheinen hier sechs Jahre als angemessen (d.h. bis 30. September 2028), wobei das Auslaufen des Abschichtungszeitraumes zur Beendigung eines Wirtschaftsjahres bei der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft führen soll, um eine korrekte Abgrenzung technisch sicherzustellen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i:

Alternativ zum neuen Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesesellschaften können auch künftig nach wie vor Investitionen in Zielunternehmen über Kommanditgesellschaften erfolgen, die international auch häufig als „Investitionsplattformen“ genützt werden. Die bestehenden Regelungen decken derartige Investitionen bereits ab; jedoch sollen im Bereich der Umsatzsteuer in Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH punktuelle gesetzliche Klarstellungen vorgenommen werden. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994 soll zudem übersichtlicher strukturiert werden, um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1065, ABl. Nr. L 177 vom 01.07.2016 S. 9, ist die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierte Sondervermögen von der Umsatzsteuer befreit. Bei der Definition des Sondervermögens ist allerdings der Spielraum der Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH äußerst eingeschränkt (vgl. zB EuGH 7.3.2013, Rs C-424/11, Wheels Common Investment Fund Trustees). Denn die Harmonisierung des Mehrwertsteuerrechts fand statt, bevor die Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Zulassung von und Aufsicht über Anlagevermögen erlassen wurden, und insbesondere vor Erlass der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/91/EU, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186 (vgl. EuGH 4.5.2006, Rs C-169/04, Abbey National) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 1.7.2011, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. L Nr. 354 vom 23.12.2016 S. 3. Das wesentliche Kriterium eines Sondervermögens ist die Zusammenfassung der Vermögen mehrerer Begünstigter zu gemeinsamer Rechnung, die die Streuung des Risikos, das diese Begünstigten tragen, auf eine Palette von Wertpapieren erlaubt (vgl. EuGH 13.3.2014, Rs C-464/12, ATP PensionService). Nach der EuGH-Rechtsprechung umfasst der Begriff Sondervermögen jedenfalls Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) iSd RL 2009/65/EG. Zudem ist die Verwaltung vergleichbarer anderer – nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegter – Anlagevermögen (Fonds) umsatzsteuerfrei, sofern diese dieselben Merkmale wie OGAW aufweisen und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest soweit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen. Im Wettbewerb zu OGAW stehen nur Anlagevermögen, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterstehen (vgl. EuGH 9.12.2015, Rs C-595/13, Fiscale Eenheid X). Alternative Investmentfonds nach § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG, ausgenommen solche nach sublit. aa) und bb), erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie von konzessionierten oder registrierten AIFM gemäß § 4 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 5 AIFMG verwaltet werden.

Um Disparitäten zu vermeiden, sieht sublit. dd) als Auffangtatbestand eine Befreiung für die Verwaltung von Sondervermögen vor, das von einem anderen Mitgliedstaat als solches definiert wird und weder ein OGAW noch ein AIF ist. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass es sich um Sondervermögen gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG handelt und somit einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt.

Die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des BWG) durch Unternehmer, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, kann entfallen, weil diese Leistungen bereits gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g steuerfrei sind.

Zu Artikel 4 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu Z 1 und 15 (§ 1 Abs. 5 und § 48 Abs. 12):

Der Vertrieb von AIF, die von registrierten AIFM verwaltet werden, an qualifizierte Privatkunden soll künftig zulässig sein; für Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 AIFMG bleibt das Vertriebsverbot hingegen unverändert aufrecht.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 42):

Für die Einstufung als qualifizierter Privatkunde soll das mindestens frei verfügbare Vermögen von 500 000 Euro auf 250 000 Euro herabgesetzt werden, wobei der Vermögensnachweis  nach dem Vorbild des Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) durch Vorlage geeigneter Unterlagen erfolgen soll. Dabei wird es sich vor allem um Depotauszüge und Kontoauszüge handeln. Gleichzeitig soll zur Risikoverminderung und Verbesserung der Diversifizierungsmöglichkeiten die Mindestinvestitionssumme von 100 000 Euro auf 10 000 Euro vermindert werden. Das Erfordernis einer Mindestinvestitionssumme von 10 000 Euro soll in jenen Fällen nicht anwendbar sein, in denen nach der bestehenden Rechtslage gemäß § 48 AIFMG auch für Privatkunden keine Mindestinvestitionssumme vorgeschrieben ist.

Zu Z 3, 4 und 14 (§ 48 Abs. 1 Z 7, Abs. 1a, 8e und 8f):

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 6b KStG 1988 sind AIF im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG und dürfen nur von registrierten oder konzessionierten AIFM verwaltet werden. Sofern eine solche Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft von einem konzessionierten AIFM verwaltet wird, soll auch der Vertrieb an Privatkunden zulässig sein. Neben den im KStG 1988 normierten Voraussetzungen sollen die sonst auch im Privatkundenvertrieb vorgeschriebenen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Information der Anleger, anwendbar sein. Die Anforderungen an den Privatkundenvertrieb sollen an jene für den Erwerb von Anteilen an Private Equity Dachfonds oder AIF in Unternehmensbeteiligungen angeglichen werden.

Zu Z 5, 6 und 10 (§ 48 Abs. 5 Z 8 und 9, Abs. 7 Z 12 und 14 und Abs. 8a Z 9 und 10):

Nach dem Vorbild des Art. 30 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/760 sollen im Privatkundenvertrieb die Gleichbehandlung der Anleger sichergestellt sowie eine Haftungsbegrenzung bei Drittverwahrung untersagt werden.

Zu Z 7 (§ 48 Abs. 8a Z 1):

Die bisher für Private-Equity-Dachfonds zulässige Veranlagung in nicht börsenotierte Unternehmen wird durch die Definition dieses Begriffes in § 2 Abs. 1 Z 29 auf Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Union eingeschränkt. Mit der Änderung des Verweises auf das Börsegesetz 2018, das hinsichtlich der Begriffsbestimmung für den geregelten Markt auf die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) Bezug nimmt, entfällt das Erfordernis des Sitzes in der Union, womit insbesondere auch Investments in Unternehmen mit Sitz im EWR oder der Schweiz zulässig sind. Weiters soll der Dachfonds nicht mehr in mindestens zehn Subfonds investieren müssen, diese Grenze soll auf fünf Subfonds herabgesetzt werden. Dem Erfordernis einer Diversifizierung erscheint damit auch ausreichend entsprochen und auch der AIF in Unternehmensbeteiligungen muss in mindestens fünf Unternehmen investiert sein. Im Vergleich dazu ist bei Investment in mindestens fünf Subfonds jedenfalls ein höherer Grad an Diversifizierung zu erwarten.

Zu Z 8 und 11 (§ 48 Abs. 8a Z 2 und Abs. 8c Z 7):

Da sich bei solchen Veranlagungen der Nettoinventarwert nicht laufend ändert und bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen ohnehin eine Bewertung zu erfolgen hat, erscheint im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung ohne Nachteile für den Anleger eine quartalsweise Bewertung ausreichend zu sein.

Zu Z 9 und 12 (§ 48 Abs. 8a Z 7 und 8 und Abs. 8c Z 11 und 12):

Für Privatkunden soll der Erwerb von Anteilen an Private Equity Dachfonds oder AIF in Unternehmensbeteiligungen zulässig sein, wenn das frei verfügbare Vermögen mindestens 100 000 Euro beträgt, wobei der Vermögensnachweis nach dem Vorbild des Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/760 durch Vorlage geeigneter Unterlagen erfolgen soll. Dabei wird es sich vor allem um Depotauszüge und Kontoauszüge handeln. Im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller AIF, die zum Privatkundenvertrieb zugelassen sind, soll auch für Private Equity Dachfonds oder AIF in Unternehmensbeteiligungen die Mindestinvestitionssumme von 100 000 Euro ersatzlos entfallen. Zur Risikoverminderung und Verbesserung der Diversifizierungsmöglichkeiten sollen aber Einzelinvestments in solche AIF auf 10 vH des frei verfügbaren Vermögens begrenzt werden. Zur Risikoverminderung und Verbesserung der Diversifizierungsmöglichkeiten soll die Mindestinvestitionssumme von 100 000 Euro auf 10 000 Euro vermindert werden.

Zu Z 16 (§ 49 Abs. 1 Z 3 lit. d):

Einem EU-AIF, der die Anforderungen des § 48 Abs. 8f betreffend die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft erfüllt, soll ebenfalls der Vertrieb an Privatkunden gestattet werden.

Zu Z 17 (§ 58):

Es sollen technische Anpassung betreffend die Kommunikation mit der FMA erfolgen.

Zu Z 18 (§ 67 Abs. 9):

Die geänderten Anforderungen im Privatkundenvertrieb sollen auf AIF angewendet werden müssen, die nach Inkrafttreten dieser Änderungen neu aufgelegt werden. Damit soll für bereits bestehende AIF eine Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen nicht verpflichtend vorgeschrieben sondern im Ermessen des AIFM sein.

Zu Z 19 (§ 74 Abs. 9):

Das neue Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften unterliegt als Risikokapitalbeihilfe der EU-beihilferechtlichen Mitteilungspflicht an die Europäische Kommission. Infolgedessen sollen die für die Umsetzung erforderlichen Bestimmungen erst nach erfolgreicher beihilfenrechtlicher Nichtuntersagung der mitteilungspflichtigen Regelungen durch die Europäische Kommission in Kraft treten, und zwar am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung. Im Sinne eines einheitlichen Inkrafttretens sollen auch die begleitenden Regelungen des AIFMG zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.