Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses

Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates

Staatsschuldenausschuß

Fiskalrat

§ 1. (1) Es wird ein Ausschuss für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

§ 1. (1) Es wird ein Rat für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

           1. Einschätzung der finanzpolitischen Lage mit Vorschau. Dies vor dem Hintergrund der fiskalpolitischen Ziele Österreichs und den Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes;

           1. Einschätzung der finanzpolitischen Lage mit Vorschau. Dies vor dem Hintergrund der fiskalpolitischen Ziele Österreichs und den Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes;

           2. Analysen über volkswirtschaftliche Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf der Basis der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Z 1;

           2. Analysen über volkswirtschaftliche Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf der Basis der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Z 1;

           3. Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte;

           3. Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte;

           4. Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;

           4. Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;

           5. jährliche Erstattung eines Berichtes über die dem Bundesminister für Finanzen gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;

           5. jährliche Erstattung eines Berichtes über die dem Bundesminister für Finanzen gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;

           6. Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Staatsschuldenausschusses sowie Durchführung informativer Veranstaltungen.

           6. Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion, BGBl. III Nr. 17/2013, Artikel 6 der Richtlinie 2011/85/EU und gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 („Twopack“), insbesondere:

           a) Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß EU VO 1466/97;

          b) Abgabe von Empfehlungen zum Anpassungspfad zu den mittelfristigen Budgetzielen;

           c) zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Artikel 5 der EU VO 1466/97 idF EU VO 1175/2011;

          d) Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Artikel 7 BGBl. I Nr. 30/2013 aktivieren, verlängern oder beenden;

 

           7. Sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner;

 

           8. Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen.

(2) Die Mitglieder des Staatschuldenausschusses müssen Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein. Es entsenden in diesen Ausschuss

(2) Die Mitglieder des Fiskalrates müssen Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein und sind weisungsfrei. Es entsenden in diesen Rat

           1. die Bundesregierung sechs Mitglieder,

           1. die Bundesregierung sechs Mitglieder,

           2. die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern drei Mitglieder,

           2. die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern drei Mitglieder,

           3. die Bundesarbeitskammer drei Mitglieder,

           3. die Bundesarbeitskammer drei Mitglieder,

           4. der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund und die Landeshauptmännerkonferenz je ein Mitglied, die jedoch kein Stimmrecht haben.

           4. der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund und die Landeshauptmännerkonferenz je ein Mitglied, die jedoch kein Stimmrecht haben.

(3) Präsident des Staatsschuldenausschusses ist das von der Bundesregierung an erster Stelle genannte Mitglied. Vizepräsidenten sind die von den im Abs. 2 genannten Interessenvertretungen an erster Stelle genannten Mitglieder; sie üben die Funktion eines ersten und eines zweiten Vizepräsidenten für ein halbes Jahr in der Reihenfolge der Benennung der sie entsendenden Interessenvertretung aus und wechseln einander nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils ab.

(3) Präsident des Fiskalrates ist das von der Bundesregierung an erster Stelle genannte Mitglied. Vizepräsidenten sind die von den im Abs. 2 genannten Interessenvertretungen an erster Stelle genannten Mitglieder; sie üben die Funktion eines ersten und eines zweiten Vizepräsidenten für ein halbes Jahr in der Reihenfolge der Benennung der sie entsendenden Interessenvertretung aus und wechseln einander nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils ab.

(4) Die Mitglieder des Staatsschuldenausschusses müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Staatsschuldenausschuss entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Staatsschuldenausschuss aus.

(4) Die Mitglieder des Fiskalrates müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Fiskalrat entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Fiskalrat aus.

(5) Die Funktionsperiode des Staatsschuldenausschusses, die sich für sämtliche Mitglieder des Staatsschuldenausschusses auf den gleichen Zeitraum zu beziehen hat, beträgt jeweils vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Funktionsperiode ein Nachfolger entsendet. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

(5) Die Funktionsperiode des Fiskalrates, die sich für sämtliche Mitglieder des Fiskalrates auf den gleichen Zeitraum zu beziehen hat, beträgt jeweils sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Funktionsperiode ein Nachfolger entsendet. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

(6) Für jedes Mitglied ist von der Stelle, die sie entsendet, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Für jedes Mitglied ist von der Stelle, die sie entsendet, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied ist ebenso weisungsfrei und Abs. 4 gilt sinngemäß.

(7) Die Mitgliedschaft im Staatsschuldenausschuss ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten.

(7) Die Mitgliedschaft im Fiskalrat ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten.

(8) Der Staatsschuldenausschuss tritt auf Einladung seines Präsidenten oder des ihn vertretenden Vizepräsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr. Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern muss binnen einer Woche eine Sitzung des Staatsschuldenausschusses einberufen werden.

(8) Der Fiskalrat tritt auf Einladung seines Präsidenten oder des ihn vertretenden Vizepräsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr. Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern muss binnen einer Woche eine Sitzung des Fiskalrates einberufen werden.

(9) Einem vom Bundesminister für Finanzen oder von der Oesterreichischen Nationalbank beim Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Staatsschuldenausschusses ist unverzüglich zu entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, an jeder Sitzung des Staatsschuldenausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(9) Einem vom Bundesminister für Finanzen oder von der Oesterreichischen Nationalbank beim Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Fiskalrates ist unverzüglich zu entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, an jeder Sitzung des Fiskalrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(10) Zu den Sitzungen des Staatsschuldenausschusses sind sämtliche Mitglieder und die Oesterreichische Nationalbank unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(10) Zu den Sitzungen des Fiskalrates sind sämtliche Mitglieder und die Oesterreichische Nationalbank unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(11) Der Staatsschuldenausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(11) Der Fiskalrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei dringlichen Angelegenheiten kann der Präsident des Fiskalrates mit zwei von der Bundesregierung entsendeten Mitgliedern, einem von der Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern entsendeten Mitglied und einem von der Bundesarbeitskammer entsendeten Mitglied Entscheidungen treffen.

(12) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(12) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(13) Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(13) Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(14) Der Staatsschuldenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(14) Der Fiskalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(15) Der Staatsschuldenausschuss kann Unterausschüsse bilden. Diese müssen so zusammengesetzt sein, dass in ihnen alle Stellen vertreten sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Mitglieder entsenden. Den Unterausschüssen gehört, falls die Oesterreichische Nationalbank dies wünscht, mit beratender Stimme ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank an. Die Unterausschüsse geben sich selbst eine Geschäftsordnung.

(15) Der Fiskalrat kann Unterausschüsse bilden. Diese müssen so zusammengesetzt sein, dass in ihnen alle Stellen vertreten sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Mitglieder entsenden. Den Unterausschüssen gehört, falls die Oesterreichische Nationalbank dies wünscht, mit beratender Stimme ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank an. Die Unterausschüsse geben sich selbst eine Geschäftsordnung.

(16) Der Staatsschuldenausschuss kann sich Experten bedienen.

(16) Der Fiskalrat kann sich Experten bedienen.

(17) Die Kosten des Staatsschuldenausschusses werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen hat.

(17) Die Kosten des Fiskalrates werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen hat.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 2. (1) § 1 tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.

§ 2. (1) § 1 tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.

(2) § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 sowie Abs. 11 in der Fassung des Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 sowie Abs. 11 in der Fassung des Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 16/2002 tritt am xx. xxxxxxx in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 16/2002 tritt am xx. xxxxxxx in Kraft.

 

(4) § 1 Abs. 1 Z 6 bis 8, Abs. 2, 5, 6, und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die Funktionsperiode der gemäß § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2002 bestellten Mitglieder endet mit 31. Oktober 2013.