Vorblatt

Inhalt:

Begleitend zur Erstellung des Budgets für 2012 soll eine Reihe von Bundesgesetzen in budgetwirksamer Weise geändert, in einzelnen Fällen neu geschaffen werden. Ein Überblick über die einzelnen Maßnahmen findet sich, nach Gesetzesartikeln gegliedert, im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen sind zusammengefasst im Allgemeinen Teil der Erläuterungen und allenfalls detailliert im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Finanzielle Auswirkungen auf Länder und Gemeinden sind im Allgemeinen nicht zu erwarten; dies gilt jedoch nicht für die abgabenrechtlichen Regelungen des 1. Abschnitts, die sich im Wege des Finanz­ausgleiches auf die anderen Gebietskörperschaften auswirken; für die Länder werden Mindereinnahmen von 1,1 Mio. Euro, für die Gemeinden Mehreinnahmen von 4,2 Mio. Euro jährlich erwartet.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen

-- Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Verschiedene Maßnahmen haben günstige Auswirkungen auf Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort. Die Regelungen des 1. Abschnitts betreffend die Verwaltungszusammenarbeit unterstützen die Sicherung des Steueraufkommens tragen somit zur Gewährleistung des budgetären Spielraums für wachstumsfördernde wirtschaftspolitische Aktivitäten bei. Diese kommen wiederum der Beschäftigung und dem Wirtschaftsstandort zu Gute. Die ebenfalls im 1. Abschnitt vorgesehene Erweiterung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an bestimmte Einrichtungen unterstützt die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes. Von der gesicherten Arbeit der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek (Art. 16) können eine Belebung der Wirtschaft sowie positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Tourismuswirtschaft erwartet werden.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen:

Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) bedingt für Unternehmen (hier: Kreditinstitute) zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von 340 000 Euro und für Bürger/innen eine korrespondierende Reduktion der Verwaltungskosten in Höhe von 82 080 Stunden.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht teilweise erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung von Unionsrecht vor: Art. 1 (EU‑Vollstreckungsamtshilfegesetz) und 10 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes) setzen die Richtlinie 2010/24/EU („Beitreibungsrichtlinie“) um. Überdies erfolgt in Art. 4 Z 2 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes) eine Anpassung an die Neukodifizierung der „Fusionsrichtlinie“ durch die Richtlinie 2009/133/EG. Die übrigen vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum 1. Abschnitt (Finanzen)

Zu Art. 1 (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz):

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 ersetzt die Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (im Folgenden: Beitreibungsrichtlinie), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1, die bisherige, aus 1976 stammende Beitreibungsrichtlinie 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 150 vom 10.06.2008 S. 28.

Mit der neuen Beitreibungsrichtlinie sollen der bisherige Anwendungsbereich der Vollstreckungsamtshilfe ausgeweitet, die Durchführung der Amtshilfe effizienter und effektiver ausgestaltet und dem technischen Fortschritt Rechnung getragen werden. Das Ziel der Anpassungen ist dabei sowohl die Möglichkeit der besseren Bewältigung von Amtshilfeersuchen, als auch eine Förderung der Inanspruchnahme der Amtshilfe.

Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen vier Bereiche, nämlich die Erweiterung des Geltungsbereiches der Vollstreckungsamtshilfe, die Verbesserung des Informationsaustausches, die Vereinfachung des Zustellungsverfahrens und die Schaffung eines wirksameren Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

Eine verbesserte gegenseitige Unterstützung bei der Vollstreckung von Abgabenansprüchen ist erforderlich, um den Anforderungen des Binnenmarktes besser gerecht zu werden, die Neutralität des Binnenmarktes aber auch die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten zu schützen. War bisher der Anwendungsbereich auf bestimmte, taxativ aufgezählte Steuern und Abgaben begrenzt, wird diese Begrenzung nun aufgegeben und die Möglichkeit geschaffen, um Amtshilfe bezüglich sämtlicher, insbesondere auch lediglich regional oder lokal erhobener Steuern und Abgaben zu ersuchen. Auch der persönliche Anwendungsbereich wird erweitert, neben juristischen und natürlichen Personen werden auch Rechtsvereinbarungen erfasst, unabhängig davon, ob es sich um herkömmliche Instrumente wie Trusts und Stiftungen, oder um neue rechtliche Konstruktionen handelt.

Eine weitere wichtige Veränderung betrifft die Vereinfachung der Behördenkommunikation, insbesondere durch elektronische Übermittlung von Formblättern. Ersuchen und sonstige Schriftstücke werden durch das neue System „automatisch“ in die Sprache des anderen Mitgliedstaates übersetzt, wodurch Sprachbarrieren überwunden und Ersuchen rascher und leichter zu bearbeiten sein werden.

Mit der Annahme eines einheitlichen Titels für Vollstreckungsmaßnahmen im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde und der Annahme eines einheitlichen Standardformblatts für die Zustellung von Rechtstiteln und Entscheidungen in Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch werden die Probleme der Anerkennung und Übersetzung von Rechtstiteln eines anderen Mitgliedstaates, die eine der Hauptursachen der mangelnden Wirksamkeit der derzeitigen Amtshilfemodalitäten sind, ausgeräumt.

Wie auch für die geltende Beitreibungsrichtlinie wird es für die neue Beitreibungsrichtlinie Durchführungsvorschriften auf EU-Ebene geben (vgl. hinsichtlich der geltenden Beitreibungsrichtlinie Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008 S. 21).

Zu Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Mit dem Urteil vom 16.6.2011, C-10/10, Kommission/Österreich, hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn nur Zuwendungen an in Österreich ansässige Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben steuerlich abzugsfähig sind. Diesem Urteil Rechnung tragend soll § 4a unionsrechtskonform ausgestaltet werden und zudem die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) in den Kreis begünstigter Spendenempfänger aufgenommen werden.

Im neuen Kapitalertragsteuersystem soll im Sinne der Anlegerfreundlichkeit eine Verpflichtung der depotführenden Stellen zur Vornahme des Verlustausgleichs vorgesehen werden. Überdies soll das neue Kapitalertragsteuersystem durch weitere Anpassungen optimiert werden.

Die derzeit auf die Jahre 2009 und 2010 beschränkte Möglichkeit, dass pensionsauszahlende Stellen als Sonderausgaben abzugsfähige Spenden direkt im Wege einer Aufrollung im Zuge des Lohnsteuerabzuges berücksichtigen, soll ohne zeitliche Beschränkung möglich sein.

Zu Art. 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Die beschränkte Steuerpflicht der zweiten Art soll zur Vermeidung negativer Anreize auch auf nicht verbriefte Derivate und andere, nicht dem besonderen Steuersatz unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt werden.

Zu Art. 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes):

Bei Umwandlungen soll in Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses vom 30.6.2011, G 15/11-7, für die Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer bei natürlichen Personen ein Betriebserfordernis vorgesehen werden. Bei Erweiterung des österreichischen Besteuerungsanspruchs auf den Anteil an der Personengesellschaft soll künftig an Stelle der Aufwertung auf den gemeinen Wert eine Besteuerung zum bisher geltenden Steuersatz von 25% bei der späteren Realisierung vorgesehen werden.

Zu Art. 5 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987):

Als Reaktion auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sollen Grundstückserwerbe durch Stiftungen zukünftig stets der Grunderwerbsteuer unterliegen, wobei im Falle keiner Gegenleistung oder einer Gegenleistung unter dem halben gemeinen Wert ein zusätzlicher Steuersatz von 2,5% (Stiftungseingangssteueräquivalent) zur Anwendung kommen soll.

Zu Art. 6 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011) und 7 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes):

Als Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sollen die Bestimmungen des InvFG 1993 und ImmoInvFG idF vor dem BBG 2011, über den die Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge vornehmenden steuerlichen Vertreter unionsrechtskonform ausgestaltet werden.

Zu Art. 8 (Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes):

Als Reaktion auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sollen Grundstückszuwendungen an Stiftungen zukünftig nicht mehr der Stiftungseingangssteuer sondern der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Zu Art. 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Die Änderung in § 249 BAO dient der Harmonisierung mit § 63 Abs. 5 AVG.

Zu Art. 10 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes):

Statt der bisherigen Beitreibungsrichtlinie kommt mit 1. Jänner 2012 die neue Beitreibungsrichtlinie der EU zur Anwendung. Es sind daher betroffene Bestimmungen des ZollR-DG an die neue Richtlinie anzupassen.

Zum 2. Abschnitt (Andere Bereiche)

Zu Art. 11 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

Die vorgeschlagenen Änderungen sehen Anpassungen der Gebührensätze für Ablichtungen sowie eine modifizierte Rundungsbestimmung vor.

Zu Art. 12 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) und 13 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen im NAG und FPG sowie der Vermeidung eines finanziellen Mehraufwandes.

Zu Art. 14 (Änderung des Datenschutzgesetzes 2000):

Da der DVR-Online-Zugang auch über das Unternehmensserviceportal erfolgen soll, dieses aber Anfang 2012 noch nicht zur Verfügung stehen wird, soll das Inkrafttretensdatum entsprechend verschoben werden.

Zu Art. 15 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Um die Finanzierung der AGES abzusichern, soll die Basiszuwendung – derzeit 54,5046 Millionen Euro – für das Jahr 2012 um 15,8 Millionen Euro und ab dem Jahre 2013 um jeweils 19,8 Millionen Euro erhöht werden. Der Erhöhungsbetrag soll vom Bundesminister für Gesundheit allein aufgebracht werden.

Zu Art. 16 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Derzeit sieht das Bundesmuseen-Gesetz 2002 eine jährliche Basisabgeltung ab dem 1. Jänner 2009 in Höhe von 105,011 Millionen Euro im Verhältnis von 81,983 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 23,028 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek vor.

Mit der vorliegenden Novelle des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 soll der Gesamtbetrag der Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek ab 1. Jänner 2012 auf 107,653 Millionen Euro im Verhältnis von 84,625 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 23,028 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek erhöht werden.

Außerdem soll das Pathologisch-anatomische Bundesmuseum in das Naturhistorische Museum eingegliedert werden.

Zu Art. 17 (Änderung des Wasserstraßengesetzes):

Seit Erlassung des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004, hat sich in der Verwaltungspraxis gezeigt, dass einzelne Begriffe und Verweise unklar erscheinen können. Dementsprechend werden die Bestimmungen betreffend die Fruchtnießung sowie die haushaltrechtlichen Verpflichtungen präzisiert.

Zu Art. 18 (Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Seit Erlassung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Arsenalgesetz“) wurde die operative und strategische Zusammenführung der Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (früherer Firmenwortlaut Österreichische Forschungszentrum Seibersdorf GmbH) vorangetrieben. Die Regelungen, die sich auf das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, insbesondere das Bundesamt „FPZ Arsenal“, bezogen, erschienen im Falle einer Verschmelzung der Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der AIT Austrian Institute of Technology GmbH unpräzise. Dem entsprechend wurde für die Zusammenführung der beiden Gesellschaften gemäß § 2 Abs. 5 des Arsenalgesetzes der Bezug insbesondere auf das Bundesamt „FPZ Arsenal“ und die diesem angehörigen Beamten klargestellt.

Zu Art. 19 (Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes):

Während die Finanzierung der Gesellschaft nach der geltenden Gesetzeslage „grundsätzlich“ gegen Entgelt erfolgt, sollen künftig insbesondere       Zuwendungen des Bundes zur Abdeckung der Verwaltungs- und Abwicklungskosten, die der Gesellschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für den Bund entstehen, sowie sonstige öffentliche oder private Zuwendungen und sonstige Einnahmen genannt sein, analog dem Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz und mit dem Ziel, insbesondere in der Frage der Umsatzsteuerbefreiung eine Gleichbehandlung mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH. sicherzustellen.

Zu Art. 20 (Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungs­ausbaugesetz bereitgestellt werden):

Von dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen sollen 25 Millionen Euro dem Bund überwiesen werden. Der Bund hat diese Mittel zur Gänze und ausschließlich für Förderungen aufgrund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes zu reservieren.

Zu Art. 21 (Änderung des Außenhandelsgesetzes 2011):

Der neue Titel wird vorgesehen, da dies einer zeitgemäßen Terminologie entspricht und das Gesetz auch andere Tatbestände als Handelsvorgänge regelt, wie zB technische Unterstützung.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

Zum 1. Abschnitt (Finanzen)

Finanzielle Auswirkungen:

Abgabenaufkommen:

–      Die Verlagerung der Besteuerung von unentgeltlichen Grundstückszuwendungen vom Stiftungseingangssteuergesetz in das Grunderwerbsteuergesetz (Art. 5 und 8) führt jährlich zu einem Minderaufkommen von 5 Mio. Euro beim Stiftungseingangssteuergesetz und zu einem Mehraufkommen von 5 Mio. Euro beim Grunderwerbsteuergesetz.

Aus dem geschätzten Abgabenaufkommen ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Ertragsanteile von Bund, Länder und Gemeinden jährlich für die Jahre 2012 bis 2015:

         –     Bund:                      -3,1 Mio. Euro

         –     Länder:                   -1,1 Mio. Euro

         –     Gemeinden:           +4,2 Mio. Euro

         –     Summe:                  +0,0 Mio. Euro

Die Auswertung bzw. Überprüfung der Zuwendungen an Forschungseinrichtungen kann zu einem vermehrten Aufwand bei Betriebsprüfungen in Zusammenhang mit der Überprüfung der Spendenempfänger führen.

Durch die verstärkte IT-Unterstützung und den einheitlichen Vollstreckungstitel ist damit zu rechnen, dass die Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie nur zu einem geringen zusätzlichen personellen Mehraufwand führt.

Die finanziellen Auswirkungen der IT-Umsetzung aller vorgeschlagenen Änderungen werden nach einer ersten Grobschätzung mit ca. 70 000 Euro beziffert.

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die induzierte effizientere und erweiterte Verwaltungszusammenarbeit bei der Vollstreckung von Abgabenansprüchen im europäischen Raum unterstützt die Sicherung des Steueraufkommens und trägt damit zur Gewährleistung des budgetären Spielraums für wachstumsfördernde wirtschaftspolitische Aktivitäten bei. Diese kommen wiederum der Beschäftigung und dem Wirtschaftsstandort zu Gute.

Die Erweiterung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Einrichtungen, die begünstigte Zwecke verfolgen, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Staaten, mit welchen umfassende Amtshilfeabkommen geschlossen wurden, unterstützt die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Zu Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Die vorgesehenen Änderungen in Bezug auf die unionsrechtskonforme Ausgestaltung des Spendenabzuges im EStG und die Verlagerung der Besteuerung von unentgeltlichen Grundstückszuwendungen vom Stiftungseingangssteuergesetz in das GrEStG verursachen zwar Verwaltungslasten für Unternehmen, aber auf Grund der begrenzten Anzahl betroffener Unternehmen liegen diese unter der Bagatellgrenze.

Durch die Verpflichtung von depotführenden Banken zur Erteilung von Bescheinigungen iZm dem Verlustausgleich innerhalb eines Depots entstehen für die Kreditinstitute zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von 340 000 Euro. Für Bürger/innen entsteht dadurch eine Reduktion der ursprünglich dafür kalkulierten Verwaltungskosten in Höhe von 82 080 Stunden.

In § 4a wird unter dem Gesichtspunkt der Unionsrechtskonformität eine Ausweitung der Definition der Einrichtungen, die begünstigte Zwecke verfolgen, vorgeschlagen. Diese Änderung führt jedoch zu keinen wesentlichen neuen Verwaltungslasten für Unternehmen.

Mit der Einführung des eingeschränkten Verlustausgleichs in § 93 Abs. 6 bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird eine wichtige Erleichterung für Bürger/innen geschaffen. Anleger/innen müssen dadurch nur noch dann eine steuerliche Veranlagung vornehmen, wenn sie offene Verluste (nach der Berücksichtigung durch die depotführenden Stellen) mit bei anderen depotführenden Stellen bzw. außerhalb von Depots erzielten Gewinnen ausgleichen möchten. Dadurch entsteht eine Reduktion der ursprünglich dafür kalkulierten Verwaltungskosten für Bürger/innen in Höhe von 82 080 Stunden. Die depotführenden Kreditinstitute übernehmen künftig den Verlustausgleich innerhalb eines Depots (bzw. depotübergreifend bei Depots desselben Inhabers) und müssen den Anlegerinnen/Anlegern darüber eine gesonderte Bescheinigung für jedes Depot erteilen. Dadurch entstehen 340 000 Euro Verwaltungskosten für Unternehmen.

Die nähere Darstellung ist aus der Anlage ersichtlich.

Zu Art. 5 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987) und 8 (Änderung des Stiftungs­eingangssteuergesetzes):

Durch die vorgeschlagene Änderung kommt es lediglich zu einer Verlagerung der Erklärungspflicht. Während Grundstückszuwendungen an Stiftungen bisher vom Stiftungseingangssteuergesetz erfasst und entsprechend zu erklären waren (Selbstberechnung), werden solche Zuwendungen zukünftig ausschließlich dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen. In einzelnen Fällen, nämlich wenn mit einem einheitlichen Zuwendungsakt sowohl Grundstücke als auch sonstige Vermögenswerte an Stiftungen zugewendet werden, kommt es zukünftig zu einer geteilten Erklärungspflicht, somit für Grundstücke nach dem GrEStG und für sonstige Vermögenswerte nach dem StiftEG. Aufgrund der geringen Anzahl der Fälle sind dadurch jedoch keine neuen Verwaltungskosten zu erwarten.

In den übrigen Materiengesetzen sind weder für Unternehmen noch für Bürger/innen neue Informationsverpflichtungen vorgesehen.

Zum 2. Abschnitt (Andere Bereiche)

Finanzielle Auswirkungen

Zu Art. 11 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

Die Verringerung der Kopiergebühren um 45,5% auf rund 55% (von 1,1 Euro auf 0,6 Euro) bzw. um 50% auf 50% (von 0,6 Euro auf 0,3 Euro).bedeutet Mindereinnahmen von etwa 1,2 Millionen Euro jährlich (die Einnahmen aus „Ablichtungen und Abschriften“ betrugen im Jahr 2010 3,072 Millionen Euro, 2011 werden es voraussichtlich rund 2,850 Millionen Euro sein).

Bei den Rundungsregeln wird es voraussichtlich zu (allerdings geringen) Mindereinnahmen kommen.

Zu Art. 12 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes):

Die Bereinigung eines Redaktionsversehens im Hinblick auf Berufungsverfahren betreffend §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG führt zu einer Vermeidung eines finanziellen Mehraufwandes in der Größenordnung eines VBÄ der Wertigkeit A2/5 (finanzieller Mehraufwand einschließlich aller Nebenkosten von rund 82 706,76 Euro pro Jahr).

Zu Art. 13 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005):

Die Bereinigung des § 9 Abs. 2 FPG führt zu einer Vermeidung eines derzeit noch nicht bezifferbaren, jedoch jedenfalls nicht unwesentlichen Ressourcen- und damit finanziellen Mehraufwandes. Die Formulierung in Bezug auf die Versagung einer Karte für Geduldete könnte nämlich missverständlich dahingehend gedeutet werden, dass sie eine Antragsmöglichkeit impliziert, jedoch eine solche seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) nicht mehr besteht.

In § 120 FPG wird die Bereinigung eines Redaktionsversehens vorgenommen, um Verfahren vor den österreichischen Höchstgerichten hintanzuhalten, die für die Fremdenpolizeibehörde zu derzeit nicht abschätzbaren Mehrkosten führen könnten.

Zu Art. 14 (Änderung des Datenschutzgesetzes 2000):

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Zu Art. 15 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Es entstehen Mehrkosten für den Bund in Höhe von 15,8 Millionen Euro im Jahr 2012 und jeweils 19,8 Millionen Euro in den Folgejahren, die bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2012 bis 2015 bereits berücksichtigt wurden.

Zu Art. 16 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die an die Bundesmuseen und die Österreichischen Nationalbibliothek zu leistende Basisabgeltung wird insgesamt um jährlich 2,642 Millionen Euro erhöht.

Zu Art. 17 (Änderung des Wasserstraßengesetzes):

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Zu Art. 18 (Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung):

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Zu Art. 19 (Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes):

Die finanziellen Auswirkungen sind vernachlässigbar.

Zu Art. 20 (Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden):

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Zu Art. 21 (Änderung des Außenhandelsgesetzes 2011):

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.


Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt (Finanzen)

Allgemeines

Probleme, Inhalte und Zielsetzungen:

Die Änderungen in den Abgabengesetzen verfolgen primär die nachstehenden Ziele. Im Interesse der Rechtssicherheit sollen zudem auch jene Maßnahmen umgesetzt werden, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Weiters dienen die vorgeschlagenen Maßnahmen der Anpassung an geänderte Umstände in Hinblick auf das Ziel der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

 

Probleme:

Ziele/Inhalt:

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz:

 

–      Die Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1 (Beitreibungsrichtlinie), ist in österrei­chisches Recht umzusetzen.

–      Mit dem EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EU-VAHG) wird die Richtlinie 2010/24/EU umgesetzt. Diese Richtlinie ersetzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 die geltende Beitreibungsrichtlinie 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 150 vom 10.06.2008 S. 28. In Anbetracht wesent­licher Änderungen durch die neue Richtlinie erscheint eine Neufassung des geltenden EG‑Vollstreckungsamtshilfe­gesetzes (EG‑VAHG) sinnvoll.

Einkommensteuergesetz 1988:

 

–      Die Regelung hinsichtlich Forschungseinrich­tungen als begünstigter Spendenempfänger entspricht nicht in allen Fällen dem Unions­recht.

–      Unionsrechtskonforme Ausgestaltung des Spendenabzuges und Einbeziehung der Internationalen Anti-Korruptions-Akade­mie (IACA) in den Kreis begünstigter Spendenempfänger.

–      Die Möglichkeit, dass pensionsauszahlende Stellen abzugsfähige Spenden direkt im Wege einer Aufrollung im Zuge des Lohnsteuerabzuges berücksichtigen, ist auf die Jahre 2009 und 2010 beschränkt.

–      Wegfall der zeitlichen Beschränkung für die pensionsauszahlenden Stellen, abzugsfähige Spenden direkt im Wege einer Aufrollung im Zuge des Lohnsteuerabzuges zu berücksichtigen.

–      Bislang kann der Verlustausgleich im neuen Kapitalertragsteuersystem nur im Wege der Veranlagung vorgenommen werden. Dies erscheint weder anlegerfreundlich noch verwaltungseffizient.

–      Ermöglichung eines umfassenden Verlustausgleichs beim KESt-Abzug durch die depotführenden Kreditinstitute.

–      Abschichtungsüberschüsse aus vor dem 1. April 2012 eingegangenen stillen Beteili­gungen würden ab 1. April 2012 keiner Besteu­erung unterliegen.

–      Einbeziehung der Abschichtungsüber­schüsse aus vor dem 1. April 2012 einge­gangenen stillen Beteiligungen in die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerun­gen.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

 

–      Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art umfasst neben kapitalertrag­steuerpflichtigen und vergleichbaren auslän­dischen Einkünften lediglich bestimmte aus­drücklich genannte Kapitaleinkünfte. So blei­ben besonders riskante Investments, wie unver­briefte Derivate, unbesteuert, was nicht gewollte Anreize setzt.

–      Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht der zweiten Art auf sämtliche Kapital­einkünfte, die nicht dem besonderen Steu­ersatz unterliegen, und Überführung der Einkünfte, die bislang als fiktiver Betrieb gewerblicher Art nach § 2 Abs. 2 Z 4 steuerpflichtig waren, in die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art.

Umgründungssteuergesetz:

 

–      Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 30.6.2011, G 15/11-7, Teile des § 9 Abs. 8 als verfassungswidrig aufgehoben, sodass künftig keine Einschränkung für die Anrechnung von Mindestkörperschaftsteuer bei natürlichen Personen bestünde.

–      Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses zur Mindestkörperschaftsteuer durch Schaffung eines Betriebsfortführungskriteriums.

–      Die als Übergangslösung konzipierten Rege­lungen über die Steuerspaltung sind letztmalig auf Umgründungsstichtage bis zum 31. De­zember 2011 anwendbar. Eine gesellschafts­rechtliche Grundlage für die Spaltung von Genossenschaften wäre zweckmäßig.

–      Verlängerung der Steuerspaltung um ein Jahr.

Grunderwerbsteuergesetz 1987 und Stiftungs-eingangssteuergesetz:

 

–      Der Verfassungsgerichtshof hat kürzlich in ei­nem Erkenntnis (VfGH 2.3.2011, G 150/10‑8) die grundstücksbezogenen Bewertungsvor­schriften des Stiftungseingangssteuergesetzes als verfassungswidrig eingestuft. Als Reaktion auf dieses Erkenntnis muss die Besteuerung von Grundstückszuwendungen an Privatstif­tungen verfassungskonform ausgestaltet wer­den, wobei eine Einbeziehung solcher Erwerbsvorgänge in das GrEStG zweckmäßig erscheint.

–      Grundstückserwerbe von Stiftungen sollen zukünftig stets dem GrEStG unterliegen, wobei im Falle keiner Gegenleistung oder einer Gegenleistung unter dem halben gemeinen Wert ein zusätzlicher Steuersatz von 2,5% (Stiftungseingangssteueräqui­valent) zur Anwendung kommen soll. Daher sollen diese Vorgänge im StiftEG befreit werden.

Investmentfondsgesetz 2011 und Immobilien-Investmentfondsgesetz:

 

–      Die Regelung hinsichtlich des die Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge vornehmenden steuerlichen Vertreters entspricht nicht dem Unionsrecht.

–      Unionsrechtskonforme Regelung hinsicht­lich des die Meldung der ausschüttungs­gleichen Erträge vornehmenden steuer­lichen Vertreters.

Bundesabgabenordnung:

 

–      Abweichende Regelung über den Ort der Einbringung von Berufungen in der BAO und im AVG.

–      Die Änderung in § 249 BAO dient der Harmonisierung mit § 63 Abs. 5 AVG.

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

 

–      Die Bestimmungen zur bisherigen Beitrei­bungsrichtlinie der EU entsprechen nicht mehr zur Gänze der ab 1. Jänner 2012 zur Anwen­dung gelangenden neuen Beitreibungs­richtlinie.

–      Die geltenden Bestimmungen zur Beitreibungsrichtlinie der EU sollen an die geänderte neue Richtlinie angepasst werden.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich des 1. Abschnitts aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie aus § 7 Abs. 1 und 2 F-VG.

Zu Art. 1 (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz)

Zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen):

Zu § 1 (Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht):

Die Abs. 1 und 2 dienen der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie. Die Beitreibungsrichtlinie umfasst die Amtshilfe zur Geltendmachung der in Abs. 2 aufgezählten Abgabenansprüche. Im Gegensatz zu Art. 2 lit. a bis h der Richtlinie 2008/55/EG bzw. § 1 Abs. 1 EG-VAHG wurde auf die Aufzählung einzelner Abgaben und Steuern verzichtet. Der Anwendungsbereich wurde erweitert, stellt abstrakt auf Steuern und Abgaben aller Art – mit Ausnahme der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der durch die Zollämter erhobenen Einfuhrumsatzsteuer – ab und erfasst dadurch z.B. auch Landes- und Gemeindeabgaben.

Abs. 3 entspricht Art. 2 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie. Die bisher in Art. 2 lit. i der Richtlinie 2008/55/EG bzw. § 1 Abs. 1 Z 5 EG-VAHG erwähnten Nebenansprüche, nämlich Zinsforderungen, Kosten, Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge, werden detaillierter als bisher geregelt.

In Abs. 4 wird in Umsetzung von Art. 2 Abs. 3 der Beitreibungsrichtlinie der nunmehr sehr weit gefasste Anwendungsbereich der Beitreibungsrichtlinie durch einen Negativkatalog wieder etwas begrenzt. Insbesondere werden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, strafrechtliche Sanktionen und bestimmte Gebühren ausgenommen. Klargestellt sei, dass Gebühren im Sinne des GebG 1957, BGBl. Nr. 267 idgF, von dieser Ausnahme nicht erfasst werden und daher – was Österreich auch in einer Protokollerklärung niedergelegt hat – der Beitreibungsrichtlinie unterliegen.

Abs. 5 verweist auf die für die Erledigung ausländischer Amtshilfeersuchen maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

§ 2 dient der Umsetzung von Art. 3 der Beitreibungsrichtlinie.

Zu § 3 (Zuständigkeit):

Die Beitreibungsrichtlinie sieht eine vereinheitlichte nationale Struktur vor, die sowohl die Kommunikation der Mitgliedstaaten untereinander als auch zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission vereinfachen soll. § 3 dient der Umsetzung von Art. 4 der Beitreibungsrichtlinie und legt die innerstaatlichen Zuständigkeiten fest.

Abs. 1 legt das Bundesministerium für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter als die ausschließlich nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Beitreibungsrichtlinie zuständige Behörde und als zentrales Verbindungsbüro für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten fest.

Abs. 2 enthält nähere Regelungen zur Prüfung und Weiterleitung ein- und ausgehender Ersuchen.

Abs. 3 sieht vor, dass auch Länder und Gemeinden Amtshilfe in Anspruch nehmen können. Bis auf weiteres werden sowohl eingehende Ersuchen um Vollstreckung von Landes- und Gemeindeabgaben als auch ausgehende Ersuchen betreffend solche Abgaben ausschließlich von den Abgabenbehörden des Bundes behandelt.

Zu § 4 (Vollstreckungsbehörden):

§ 4 legt die Vollstreckungsbehörden für Zwecke der Amtshilfe fest und regelt deren jeweilige Zuständigkeiten. Vollstreckungsbehörden sind jene örtlich zuständigen Finanz-/Zollämter, die mit den vom Ersuchen erfassten Vollstreckungs- bzw. Sicherstellungshandlungen betraut werden.

Zum 2. Abschnitt (Erteilung von Auskünften):

Zu § 5 (Erteilung von Auskünften auf Ersuchen):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 5 der Beitreibungsrichtlinie. Nach Abs. 1 teilt die zuständige Behörde der ersuchenden Behörde alle Auskünfte mit, die bei der Vollstreckung eines Abgabenanspruchs gemäß § 1 voraussichtlich erheblich sein werden. Damit wird der Standard des Art. 26 des OECD-Musterabkommens über Transparenz und Informationsaustausch für Zwecke des in der Beitreibungsrichtlinie eingeschränkt vorgesehenen Informationsaustausches umgesetzt. Die zuständige Behörde veranlasst alle erforderlichen Ermittlungen, die nach den österreichischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind. Die Regelung betrifft den Umfang sowohl in sachlicher Hinsicht als auch mit Blick auf die durchzuführenden Ermittlungen. Das Ersuchen erfolgt auf einem Standardformblatt, dessen Inhalt durch Durchführungsvorschriften der EU vorgegeben wird.

Abs. 2 stellt in einem Negativkatalog dar, wann eine Auskunftserteilung nicht stattfindet. Auch dieser Absatz entspricht dem OECD-Standard (Art. 26 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens).

Abs. 3 stellt – wie in Art. 26 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens vorgesehen – klar, dass die Mitgliedstaaten die Erteilung von Informationen nicht ausschließlich deshalb verweigern können, weil sich diese bei Banken, sonstigen Finanzinstituten, Bevollmächtigten, Vertretern oder Treuhändern befinden. Das Bankgeheimnis kann somit nicht mehr als alleiniger Ablehnungsgrund für die Leistung von Auskunftsamtshilfe ins Treffen geführt werden.

Sofern einem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann, sind der ersuchenden Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen (Abs. 4).

Zu § 6 (Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen):

Durch diese Bestimmung soll Art. 6 der Beitreibungsrichtlinie umgesetzt und eine erleichterte Auskunftserteilung in den Fällen ermöglicht werden, in denen es um die Erstattung von Steuern und Abgaben geht. Die Beitreibungsrichtlinie ist diesbezüglich nicht verpflichtend, sondern lässt den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum („kann“). Bei der Umsatzsteuer ist eine Auskunftserteilung ohne Ersuchen nicht vorgesehen.

Zu § 7 (Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen):

Durch diese Regelung wird eine auf dem Boden einschlägiger Amtshilfebestimmungen im Wege der Interpretation von der Verwaltungspraxis bereits jetzt genutzte Möglichkeit der Anwesenheit ausländischer Bediensteter bei inländischen Amtshilfehandlungen rechtlich einwandfrei klargestellt. Die Anwesenheit ausländischer Bediensteter käme nur bei entsprechender Amtshilfevereinbarung und auf Grund einer von der zuständigen Behörde erteilten Vollmacht in Betracht (Abs. 1 und 2). In Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses wird sichergestellt, dass der Bedienstete des anderen Mitgliedstaates nur Informationen erhält, die von der Offenbarungsvorschrift des § 5 Abs. 1 gedeckt sind, mithin solche, die bei der Vollstreckung des betreffenden Abgabenanspruchs voraussichtlich erheblich sein werden und deren Beschaffung durch behördliche Ermittlungen erfolgt, die nach den österreichischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.

Zum 3. Abschnitt (Zustellung von Dokumenten):

Zu § 8 (Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 8 der Beitreibungsrichtlinie. Abs. 1 legt den Umfang der zuzustellenden Dokumente fest und erklärt bezüglich der Art und Weise das Zustellgesetz für grundsätzlich anwendbar, soweit durch dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Dem Ersuchen ist ein entsprechendes Standardformblatt (einheitliches Zustellungsformblatt) beizufügen, das dem Empfänger auszuhändigen ist. Die ersuchende Behörde soll während des gesamten Verfahrens über dessen Fortgang informiert sein (Abs. 2).

Zu § 9 (Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten):

Auch § 9 dient wie § 8 der Umsetzung von Art. 8 der Beitreibungsrichtlinie. Während die Beitreibungsrichtlinie die Bestimmungen für ausgehende und eingehende Ersuchen einheitlich regelt, finden sich in diesem Bundesgesetz differenzierte Regelungen einerseits für eingehende Ersuchen und andererseits für ausgehende Ersuchen.

Abs. 1 legt fest, in Bezug auf welche Dokumente ein ausgehendes Zustellungsersuchen zulässig ist und sieht die Beifügung eines Standardformblattes vor, dessen Mindestinhalt durch eine entsprechende Verordnung der Europäischen Kommission geregelt werden wird, in der die erforderlichen Angaben festgelegt werden.

Ein Zustellungsersuchen ist nur dann vorgesehen, wenn keine Zustellung nach dem Zustellgesetz erfolgen kann oder diese Zustellung mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die Möglichkeit der direkten Postzustellung wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.

Zum 4. Abschnitt (Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen):

Zu § 10 (Vollstreckungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten):

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie. Abs. 1 legt fest, dass die Vollstreckung eines Abgabenanspruchs nur bei Bestehen eines Exekutionstitels im ersuchenden Mitgliedstaat vorgenommen wird und dass in diesem Fall der Abgabenanspruch wie ein inländischer Abgabenanspruch behandelt wird. Als vollstreckbarer Verwaltungsakt gilt der übersandte „einheitliche Vollstreckungstitel“. Das Ersuchen erfolgt auf einem Standardformblatt.

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 der Beitreibungsrichtlinie. Sofern der Abgabenanspruch sich auf vergleichbare Steuern oder Abgaben bezieht, erfolgt die Vollstreckung nach den entsprechenden Vorschriften des innerstaatlichen Rechts betreffend vergleichbare österreichische Abgabenansprüche. Sofern sich der Abgabenanspruch nicht auf gleiche oder vergleichbare Steuern oder Abgaben bezieht, wird die Vollstreckung entsprechend den für Einkommensteueransprüche geltenden Vorschriften durchgeführt, womit die Vollstreckung solcher Abgabenansprüche in Österreich sicher gestellt wird.

Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie. Auch innerhalb der Vollstreckung soll die ersuchende Behörde Kenntnis von dem Verlauf der Maßnahmen, die auf Grund des Ersuchens durchgeführt werden, erlangen.

Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 und 4 der Beitreibungsrichtlinie und verweist hinsichtlich allenfalls einzuräumender Zahlungserleichterungen auf die entsprechende Anwendung der Bundesabgabenordnung. Sofern eine Zahlungsfrist eingeräumt oder eine Ratenzahlung gewährt wird, ist die ersuchende Behörde hiervon zu unterrichten.

Abs. 5 dient der Umsetzung von Art. 13 Abs. 5 der Beitreibungsrichtlinie. Die Vollstreckungsbehörde überweist sämtliche eingebrachte Beträge mit Ausnahme der Kosten, die ihr in Zusammenhang mit der Vollstreckung entstanden sind und die sie nach § 17 Abs. 1 bei dem Vollstreckungsschuldner selbst eintreiben darf und einbehält.

Ein Vollstreckungsersuchen kann auch bezüglich eines angefochtenen Abgabenanspruchs gestellt werden (Art. 14 Abs. 4 dritter Unterabsatz der Beitreibungsrichtlinie), sofern dies im innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates vorgesehen ist. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Hat das Rechtsmittel Erfolg, so haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits vollstreckter Beträge sowie etwaiger Entschädigungsleistungen, die nach dem Recht des ersuchten Staates entstehen (Abs. 6).

Zu § 11 (Vollstreckungsersuchen an andere Mitgliedstaaten):

Durch diese Bestimmung werden Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 11 und 12 der Beitreibungsrichtlinie umgesetzt. Nach Abs. 1 ist ein Ersuchen nur möglich, sofern die Voraussetzungen für die Vollstreckung in Österreich gegeben sind. Ein Vollstreckungsersuchen für einen gänzlich oder teilweise angefochtenen Abgabenanspruch kann gemäß Abs. 2 nur dann gestellt werden, wenn es begründet wird.

Nach Abs. 3 sind zuerst alle nach der Abgabenexekutionsordnung vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor ein Vollstreckungsersuchen gestellt wird. Dies gilt nicht, soweit die Ausnahmetatbestände der Z 1 oder 2 vorliegen.

Nach Abs. 4 ist dem Vollstreckungsersuchen ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen. Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, der inhaltlich dem ursprünglichen Exekutionstitel entspricht, ist Vollstreckungsgrundlage. Neben dem einheitlichen Vollstreckungstitel können weitere zusammenhängende Dokumente beigefügt werden. Das Vollstreckungsersuchen erfolgt mittels eines Standardformblattes.

Die ersuchende Behörde ist nach Abs. 5 angehalten, auch während des bereits laufenden Vollstreckungsverfahrens weitere Informationen, die der ersuchten Behörde bei der Durchführung der Vollstreckung hilfreich sein können, an die ersuchte Behörde weiter zu leiten.

Zu § 12 (Änderung oder Rücknahme des Vollstreckungsersuchens):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 15 der Beitreibungsrichtlinie.

Ist das Ersuchen ein ausgehendes Ersuchen, so teilt die österreichische zuständige Behörde der ersuchten Behörde unverzüglich unter Angabe von Gründen jede Änderung oder Rücknahme ihres Vollstreckungsersuchens mit. Bei Änderungen übersendet die ersuchende österreichische Behörde einen entsprechend geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel.

Ist die Änderung oder Rücknahme Folge eines in Österreich gemäß § 14 Abs. 1 erfolgreich eingelegten Rechtsmittels, so teilt die österreichische Behörde der ersuchten Behörde die Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels. Sofern ein Vollstreckungstitel auf Grund eines Rechtsmittels in dem anderen Mitgliedstaat geändert wird, ergreift die österreichische Behörde nach der Mitteilung gemäß § 14 Abs. 1 weitere Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage des geänderten einheitlichen Vollstreckungstitels.

Wurden bereits Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen ergriffen, können diese auf Grund des geänderten einheitlichen Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern dieser nicht ungültig ist. Die Maßnahmen bleiben damit auch nach Änderung des Titels wirksam und rechtmäßig.

Die Vorschriften über Form, Inhalt und Rechtsfolgen des einheitlichen Vollstreckungstitels gelten entsprechend auch für den geänderten Titel.

Zu § 13 (Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 16 der Beitreibungsrichtlinie.

Die nach § 4 Abs. 1 zuständigen Vollstreckungsbehörden ergreifen die nach innerstaatlichem Recht zulässigen Sicherungsmaßnahmen, um die Vollstreckung sicherzustellen (Abs. 1). Voraussetzung für Sicherungsmaßnahmen bei eingehenden Ersuchen ist, dass die Sicherungsmaßnahmen nach dem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis sowohl des Mitgliedstaates der ersuchenden als auch jenem der ersuchten Behörde in einer vergleichbaren Situation getroffen werden können. Das Ersuchen erfolgt mittels eines Standardformblattes.

Nach Abs. 2 können Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen gestellt werden, wenn der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel angefochten ist oder ein Ersuchen um die Vollstreckung aus anderen Gründen noch nicht gestellt werden kann.

Das Dokument, das in Österreich die Sicherungsmaßnahmen ermöglicht, ist dem Ersuchen beizufügen. Auch weitere Dokumente können beigefügt werden. Das Ersuchen erfolgt mittels eines Standardformblattes (Abs. 2 und 3).

Die Verweise in Abs. 4 beziehen sich auf die Anwendung der Vorschriften über die Erledigung des Ersuchens entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften, die Mitteilungspflichten, die Weiterleitung zweckdienlicher Informationen, die Rechtsfolgen von Änderungen bzw. Rücknahmen von Ersuchen sowie das Rechtsmittelverfahren.

Zu § 14 (Einwendungen):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 14 der Beitreibungsrichtlinie.

Abs. 1 stellt klar, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenanspruch selbst, der ursprüngliche Exekutionstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel sowie die Gültigkeit der Zustellung durch eine Behörde des ersuchenden Staates angefochten wird, diese Rechtsmittel im ersuchenden Staat einzubringen sind. Gegebenenfalls trifft den ersuchten Staat eine Rechtsbelehrungspflicht gegenüber dem Vollstreckungsschuldner. Rechtsmittel gegen Vollstreckungsmaßnahmen des ersuchten Staates sind gemäß Abs. 2 dem ersuchten Staat zur Entscheidung zu überlassen. Der ersuchende Staat informiert den ersuchten Staat über die Einbringung eines Rechtsmittels (Abs. 3). Der ersuchte Staat setzt das Vollstreckungsverfahren hinsichtlich des angefochtenen Betrages des Abgabenanspruchs aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht, nach § 10 Abs. 6 oder § 11 Abs. 2 vorzugehen (Abs. 4). Auch ohne ein Ersuchen nach § 13 kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, soweit dies durch das innerstaatliche Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist (Abs. 5).

Nach Abs. 6 werden die Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben, wenn ein für die Höhe des zu vollstreckenden Abgabenanspruchs maßgebliches Verständigungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten eingeleitet wird, es sei denn, dass auf Grund von Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Es können entsprechende Sicherungsmaßnahmen mit und ohne Ersuchen durchgeführt werden.

Zu § 15 (Ablehnungsgründe):

Durch diese Bestimmung wird Art. 18 der Beitreibungsrichtlinie umgesetzt.

Entsprechend der Beitreibungsrichtlinie kann ein Ersuchen abgelehnt werden, wenn die Vollstreckung des Abgabenanspruchs aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten Mitgliedstaat bewirken können.

Ist der Abgabenanspruch – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem er in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurde – im Zeitpunkt des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre, ist die ersuchte Behörde nicht verpflichtet, Amtshilfe zu leisten. Die Maximalfrist beträgt zehn Jahre und wird ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gerechnet. Im Fall der Anfechtung beginnt die Fünfjahresfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde festgestellt wird, dass eine Anfechtung des Abgabenanspruchs oder des Exekutionstitels nicht mehr möglich ist. Im Falle der Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung beginnt die Frist mit Ablauf der gesamten Zahlungsfrist (Abs. 2).

Für Fälle, in denen unter dieses Bundesgesetz fallende Abgabenansprüche insgesamt 1 500 Euro nicht erreichen, wird keine Amtshilfe nach den §§ 10 bis 13 geleistet (Abs. 3).

Das zentrale Verbindungsbüro teilt im Falle der Ablehnung eines Ersuchens um Amtshilfe die Gründe für die Ablehnung dem anderen Mitgliedstaat mit (Abs. 4).

Zu § 16 (Verjährung):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 19 der Beitreibungsrichtlinie.

Für die Verjährung von Abgabenansprüchen ist das Recht des ersuchenden Staates maßgeblich (Abs. 1). In Österreich sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung entsprechend anzuwenden.

Abs. 2 bezieht sich auf die Wirkung von Vollstreckungsmaßnahmen des ersuchten Mitgliedstaates auf die Rechtssituation im ersuchenden Mitgliedstaat. Führen diese Maßnahmen zu einer Hemmung oder Unterbrechung oder einer Verlängerung der Verjährungsfrist, tritt diese Wirkung auch in Österreich als ersuchendem Staat ein. Sofern eine Vollstreckungsmaßnahme nicht wie in Abs. 2 beschrieben in dem ersuchten Mitgliedstaat zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder einer Verlängerung der Verjährungsfrist führt, tritt nach Abs. 3 eine solche Wirkung dennoch ein, wenn nach § 238 der Bundesabgabenordnung eine solche Wirkung durch die Vornahme der Maßnahmen in Österreich bewirkt worden wäre.

Ungeachtet der Abs. 2 und 3 kann die ersuchende österreichische Behörde Maßnahmen ergreifen, die die in den Abs. 2 und 3 beschriebenen Wirkungen haben, soweit dies nach § 238 der Bundesabgabenordnung zulässig ist (Abs. 4).

Abs. 5 dient der Umsetzung von Art. 19 Abs. 3 der Beitreibungsrichtlinie.

Zu § 17 (Kosten):

Diese Bestimmung soll Art. 20 der Beitreibungsrichtlinie umsetzen.

Die ersuchte Behörde ist nicht nur zur Vollstreckung der Abgabenansprüche der ersuchenden Behörde sowie von Säumniszuschlägen und Zinsen verpflichtet, sondern darf auch die ihr zustehenden Abgabenansprüche in Bezug auf die ihr entstandenen Kosten eintreiben. Durch Absatz 1 wird ermöglicht, dass die ersuchte Behörde direkt beim Vollstreckungsschuldner ihre Kosten eintreibt und einbehält.

Abs. 2 regelt den Verzicht Österreichs als Staat der ersuchten Behörde auf jegliche Erstattung der durch die Amtshilfe entstandenen Kosten. In den genannten Ausnahmefällen ist eine einzelfallbezogene Vereinbarung von Erstattungen möglich.

Österreich haftet gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat für alle Schäden, die diesem in Zusammenhang mit der Amtshilfe in Bezug auf einen nicht begründeten Abgabenanspruch oder einen unwirksamen Vollstreckungstitel entstanden sind (Abs. 3).

Zum 5. Abschnitt (Allgemeine Durchführungsvorschriften):

Zu § 18 (Standardformblätter und Kommunikationsmittel):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 21 der Beitreibungsrichtlinie. Die Benutzung von Standardformblättern in den genannten Fällen erleichtert die Zusammenarbeit und überbrückt weitgehend die auftretenden sprachlichen Hürden. Die elektronische Übermittlung trägt stark zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren bei.

Auch bei anderen als den in Abs. 1 genannten Dokumenten erfolgt eine elektronische Übermittlung, wie auch bei Dokumenten, die den Standardformblättern beigefügt werden, sowie der Erteilung von Auskünften ohne Ersuchen.

Sofern jedoch Auskünfte oder Unterlagen im Zuge der Anwesenheit in den Amtsräumen eines anderen Mitgliedstaates oder auf Grund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen erlangt werden, sind diese nicht elektronisch zu übermitteln.

Die Nichteinhaltung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Übermittlungsformen und -wege berührt weder die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte noch die Gültigkeit der ergriffenen Maßnahmen.

Zu § 19 (Sprachen):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 22 der Beitreibungsrichtlinie.

Die genannten Dokumente sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates zu fassen. Teile dieser Dokumente können auch in einer Sprache verfasst sein, auf die sich die Mitgliedstaaten geeinigt haben. Die Übersetzung erfolgt größtenteils „automatisch“ im Zuge der elektronischen Übermittlung (Abs. 1).

Die Dokumente, für die um Zustellung ersucht wird, können in einer der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaates übermittelt werden (Abs. 2).

Sofern andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Dokumente dem Ersuchen beigelegt sind, sind diese auf Verlangen der ersuchten Behörde entsprechend zu übersetzen und beizufügen (Abs. 3).

Zu § 20 (Weitergabe von Auskünften und Dokumenten):

Durch diese Bestimmung wird Art. 23 der Beitreibungsrichtlinie umgesetzt.

Das Steuergeheimnis und der Schutz, den die Bundesabgabenordnung für entsprechende Informationen vorsieht, gelten auch für die im Rahmen dieses Bundesgesetzes erteilten Auskünfte anderer Staaten. Auskünfte dürfen grundsätzlich nur für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Zwecke verwendet werden. Bei eingehenden Auskünften ist die Genehmigung des anderen Mitgliedstaates zur Nutzung für einen anderen Zweck einzuholen (Abs. 1 und 3).

Sofern die von Österreich erteilten Auskünfte für andere als die in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden sollen, ist dies nur zulässig, wenn diese erweiterte Verwendung auch in Österreich zulässig wäre (Abs. 3).

Eine Weiterleitung der Auskünfte an einen dritten Mitgliedstaat ist unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes möglich. Die Weiterleitungsabsicht ist dem Staat, aus dem die Auskünfte stammen, mitzuteilen. Unter Einhaltung der genannten Fristen kann die österreichische Vollstreckungsbehörde die Weiterleitung der von ihr erteilten Auskünfte durch einen anderen Mitgliedstaat verweigern. Die Daten unterliegen auch hier dem Schutz des Steuergeheimnisses (Abs. 4).

Bei der Weiterleitung von Auskünften, die anderen als den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zwecken dienen, darf nur der Mitgliedstaat die Einwilligung, das heißt die vorherige Zustimmung, erteilen, aus dem die Auskünfte stammen (Abs. 5). Die erlangten Auskünfte können wie inländische Auskünfte angeführt oder als Beweismittel verwendet werden (Abs. 6).

Zum 6. Abschnitt (Schlussbestimmungen):

Zu § 21 (Anwendung anderer Amtshilfeabkommen):

Durch diese Bestimmung wird Art. 24 der Beitreibungsrichtlinie umgesetzt.

Sofern in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen weitergehende Amtshilfemöglichkeiten geregelt sind, finden diese Bestimmungen vorrangig Anwendung. Die Anwendung solcher Übereinkünfte oder Vereinbarungen steht nicht der Nutzung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kommunikationsmittel und -wege entgegen.

Zu § 22 (Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes mit demselben Tag, an dem die Beitreibungsrichtlinie erstmals Wirksamkeit erlangt (1. Jänner 2012). Gleichzeitig wird das alte EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz außer Kraft gesetzt. Letzteres bleibt allerdings für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, weiterhin anwendbar.

Zu § 23 (Vollziehung):

Durch diese Bestimmung wird die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für den Vollzug dieses Bundesgesetzes geregelt.

Zu Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 12 (§ 4a Abs. 2, 3 und 4 sowie § 124b Z 203 EStG 1988):

Mit dem Urteil vom 16. Juni 2011, C-10/10, Kommission/Österreich, hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn nur Zuwendungen an in Österreich ansässige Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben steuerlich abzugsfähig sind.

Mit der nunmehrigen Änderung soll – diesem Urteil Rechnung tragend – § 4a unionsrechtskonform ausgestaltet werden.

Einrichtungen, die begünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 verfolgen, sollen daher auch dann begünstigt sein, wenn sie

         -      ihren Sitz (§ 27 BAO) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit             dem ein umfassendes Amtshilfeabkommen geschlossen wurde, haben und

         -      einer begünstigten inländischen Forschungs- oder Bildungseinrichtung entsprechen.

Spenden an Forschungs- oder Bildungseinrichtungen sind nur dann abzugsfähig, wenn die Einrichtung begünstigte Zwecke verfolgt. Begünstigte Zwecke sind nach der bisherigen Fassung des § 4a Abs. 2 Z 1 die Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen. Diese Bestimmung soll für wissenschaftliche Einrichtungen und Lehreinrichtungen durch eine im österreichischen Allgemeininteresse gelegene Zweckbestimmung erweitert werden, die in der Bezugnahme auf die österreichische Wissenschaft und Lehre liegt.

Die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) ist eine internationale Organisation, die sich auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und -bekämpfung weitreichenden Aufgabenstellungen – insbesondere im Bereich der Schulung, der Informationsweitergabe, der Zurverfügungstellung als Plattform für einen Wissens-, Erfahrungs- und Meinungsaustausch – widmet sowie als „Think Tank“ auf diesem Gebiet fungiert. Österreich gehört dieser Organisation bereits seit ihrer Gründung an. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass diese Organisation über ausreichende Mittel verfügt, um die ihr zugedachten Zwecke erfüllen zu können. Aus diesem Grund soll die IACA in den Kreis begünstigter Spendenempfänger aufgenommen werden.

Die Bestimmung soll in allen offenen Veranlagungsfällen anzuwenden sein.

Zu Z 2 und 12 (§ 19 Abs. 1 Z 2 und § 124b Z 204 EStG 1988):

Die Änderung dient der Klarstellung, dass nur Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln – unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder der Hoheitsverwaltung vergeben werden – von der Neuregelung erfasst sein sollen und dass hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Hochrechnung steuerfreier Bezüge keine Änderung eintritt.

Zu Z 3 und 12 (§ 27 Abs. 2 Z 2, § 27 Abs. 3, § 27 Abs. 8 Z 1 sowie § 124b Z 205 EStG 1988):

Einkünfte aus Nullkuponanleihen sollen – unabhängig davon, ob sie bei der Einlösung anfallen oder als Stückzinsen beim Verkauf vor Fälligkeit – künftig stets als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen erfasst werden. Damit wird insbesondere eine Ungleichbehandlung im Rahmen der betrieblichen Kapitaleinkünfte, wo die Steuerabgeltungswirkung auf Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 beschränkt ist, vermieden. Dazu soll der Klammerausdruck „(einschließlich Nullkuponanleihen)“ aus § 27 Abs. 2 Z 2 gestrichen und in § 27 Abs. 3 übernommen werden.

Weiters soll klargestellt werden, dass auch Zuwendungen ausländischer Stiftungen, die unter § 27 Abs. 5 Z 7 fallen, vom Verlustausgleichsverbot des § 27 Abs. 8 Z 1 erfasst sind. Der in diesem Zusammenhang unklare Verweis auf Zuwendungen „von Privatstiftungen“ soll daher im Sinne eines generellen Verweises auf Zuwendungen gemäß § 27 Abs. 5 Z 7 entfallen.

Die Änderungen bzw. Klarstellungen sollen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen KESt-Regimes (1. April 2012) wirksam werden.

Zu Z 3, 6, 9 und 12 (§ 27 Abs. 8, § 93 Abs. 6, § 96 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 sowie § 124b Z 205 und 207 EStG 1988):

Im BBG 2011 wurde der Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen auf die Veranlagung beschränkt. Nun soll, im Sinne eines besseren Service für den Anleger und zur Stärkung der Konkurrenzfähigkeit der heimischen Kreditwirtschaft, ein umfassender Verlustausgleich durch die depotführenden Kreditinstitute vorgesehen werden. Dazu soll der in § 27 Abs. 8 enthaltene Veranlagungsvorbehalt entfallen und ein neu eingefügter Abs. 6 soll in § 93 den Verlustausgleich durch die Kreditinstitute näher regeln:

         -      Das depotführende Kreditinstitut soll den Verlustausgleich übergreifend für sämtliche     Depots des Steuerpflichtigen nach den Regelungen des § 27 Abs. 8 durchführen. Dabei soll         sich das Kreditinstitut für diesen Zweck darauf verlassen dürfen, dass der jeweilige       Depotinhaber auch der wirtschaftliche Eigentümer des Depots ist, außer der Depotinhaber             hat angegeben, dass es sich um ein treuhändig gehaltenes Depot (vgl. Z 34 ABB, z.B. sog.               Ander-Depots) handelt.

         -      Das Kreditinstitut soll sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen (Früchte,           Substanzgewinne und -verluste sowie Derivate, soweit nach § 27 Abs. 8 zulässig) in den              Verlustausgleich einfließen lassen. Dazu gehören auch die ausschüttungsgleichen Erträge aus   Investmentfonds, unabhängig davon, ob es sich um Melde- oder Nichtmeldefonds handelt.

         -      Fallen zunächst negative Einkünfte und zeitgleich oder später positive Einkünfte an, sollen            die negativen Einkünfte gegen die positiven Einkünfte verrechnet werden können und der   Kapitalertragsteuerabzug von einem allfälligen positiven Saldo vorgenommen werden (§ 93                Abs. 6 Z 1).

Beispiele:

         1.    A hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien und Anleihen. Im Jänner des Jahres 13   veräußert er die Aktien mit einem Verlust von 50, im September des Jahres 13 macht er bei der      Veräußerung der Anleihen einen Gewinn von 100. Der Verlust von 50 ist mit dem Gewinn zu           verrechnen; die X-Bank zieht daher KESt in Höhe von 12,5 ab und führt diese bis          15. November ab.

         2.    A hat sowohl auf dem Depot 1, als auch auf dem Depot 2 der X-Bank Aktien an der Y-AG. Im       September des Jahres 13 veräußert er gleichzeitig sämtliche Aktien an der Y-AG. Aufgrund              der unterschiedlichen Anschaffungskosten macht er bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 1 einen Gewinn in Höhe von 100, bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 2 einen       Verlust in Höhe von 50. Der Verlust von 50 ist mit dem Gewinn zu verrechnen; die X-Bank                zieht daher KESt in Höhe von 12,5 ab und führt diese bis 15. November ab.

         -      Fallen dagegen zunächst positive Einkünfte und später negative Einkünfte an, soll die für               die positiven Einkünften einbehaltene Kapitalertragsteuer in jenem KESt- Vorauszahlungszeitraum, in den die negativen Einkünfte fallen, gutgeschrieben werden        können. Die Gutschrift ist mit 25% der negativen Einkünfte gedeckelt (§ 93 Abs. 6 Z 2).

Beispiele:

         1.    B hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien der Y-AG. Im Jänner des Jahres 13 erhält B           eine Dividende von 75 gutgeschrieben, die Y-AG hat KESt in Höhe von 25 abgezogen und            binnen einer Woche abgeführt. Im Juli des Jahres 13 erleidet B bei der Veräußerung der      Aktien einen Verlust von 50. Dem Anleger kann KESt in Höhe von 12,5 gutgeschrieben        werden; die X-Bank hat die Gutschrift im Rahmen der KESt-Vorauszahlung zum             15. September zu berücksichtigen.

         2.    C hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien und Anleihen. Im Jänner des Jahres 13 veräußert er die Aktien mit einem Gewinn von 100, die Anleihen mit einem Verlust von 50. Die       X-Bank zieht KESt in Höhe von 12,5 ab und führt diese bis 15. März ab.

         -      Verluste können immer nur einmal berücksichtigt werden: Soweit Verluste daher nach § 93              Abs. 6 Z 2 zu einer KESt-Gutschrift geführt haben, können sie nicht mehr nach § 93 Abs. 6                 Z 1 mit später anfallenden positiven Einkünften verrechnet werden (§ 93 Abs. 6 Z 3).

Beispiel:

                D hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien und Anleihen. Im Jänner des Jahres 13 veräußert er einen Teil der Aktien mit einem Gewinn von 100. Im Juli veräußert er die        Anleihen mit einem Verlust von 200. Im September veräußert D die restlichen Aktien mit einem              Gewinn von 150.

                Für die Veräußerung der Aktien im Jänner zieht die X-Bank KESt in Höhe von 25 ab und           führt diese bis 15. März ab. Diese KESt kann dem Anleger aufgrund des Verlustes bei der Anleihenveräußerung wieder zur Gänze gutgeschrieben werden; die X-Bank hat die Gutschrift       im Rahmen der KESt-Vorauszahlung zum 15. September zu berücksichtigen. Bei der     Veräußerung der Aktien im September ist jener Teil der Verluste, der zu keiner KESt-Gutschrift      geführt hat (100), gegen den Veräußerungsgewinn auszugleichen. Es ist daher KESt in Höhe          von 12,5 ([150-100]*25%) einzubehalten und bis 15. November abzuführen.

         -      Neben den Einkünften aus treuhändig gehaltenen Depots (siehe erster Teilstrich) sollen                 verschiedene andere Einkünfte gänzlich vom Verlustausgleich durch das Kreditinstitut    ausgeschlossen werden:

         -      Da § 6 Z 2 lit. c eigenständige Bestimmungen bezüglich der Bewertung und des                 Verlustausgleichs für betrieblich gehaltenes Kapitalvermögen enthält, sollen vom                Depotinhaber gegenüber dem Kreditinstitut deklarierte Betriebsdepots nicht in den                Verlustausgleich einbezogen werden können. Dies soll erstens eine Vermischung             betrieblicher und außerbetrieblicher Kapitaleinkünfte verhindern, und zweitens dafür sorgen,               dass der Kapitalertragsteuerabzug auf betrieblich erzielte Früchte korrekt vorgenommen   wird und somit Endbesteuerungswirkung entfalten kann.

         -      Einkünfte, denen nach § 93 Abs. 4 pauschal ermittelte Werte zu Grunde liegen, sind von der          Endbesteuerung ausgeschlossen. Eine Vermischung mit anderen, der Endbesteuerung         unterliegenden Einkünften soll daher vermieden werden. Daher sollen solche Einkünfte auch            generell vom Verlustausgleich ausgeschlossen werden.

         -      Einkünfte aus Gemeinschaftsdepots (vgl. Z 35 ABB, sog. Und-/Oder-Depots) sollen aus                 Praktikabilitätsgründen nicht in den depotübergreifenden Verlustausgleich einbezogen    werden. Allerdings soll ein auf das jeweilige Gemeinschaftsdepot beschränkter        Verlustausgleich möglich sein.

In § 96 Abs. 1 Z 2, bei den KESt-Abfuhrbestimmungen, soll zur Klarheit ein Verweis auf den Verlustausgleich durch die Kreditinstitute aufgenommen werden. Um sicherzustellen, dass der Verlustausgleich durch die Kreditinstitute für den Anleger und die Finanzverwaltung nachvollziehbar bleibt und um eine doppelte Verlustverwertung zu vermeiden, sollen Kreditinstitute zukünftig auch eine Bescheinigung über die Durchführung des Verlustausgleichs erteilen. Eine entsprechende Verpflichtung soll in § 96 Abs. 4 aufgenommen und der Absatz neu gegliedert werden. Die Bescheinigung muss gesondert für jedes Depot die positiven und negativen Einkünfte, gegliedert nach Früchten einerseits und Substanzgewinnen und Derivaten andererseits, angeben. Überdies sind die im jeweiligen Kalenderjahr hinzugetretenen und ausgeschiedenen Depotinhaber chronologisch zu nennen. Schließlich soll die Summe der insgesamt beim Verlustausgleich berücksichtigten Verluste sowie erteilten Gutschriften angegeben werden.

Um den depotführenden Kreditinstituten einen angemessenen Zeitrahmen zur Implementierung des Verlustausgleichs einzuräumen, soll der laufende Verlustausgleich erst ab 1. Jänner 2013 erfolgen. Für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 sollen die depotführenden Stellen den Verlustausgleich im Rahmen einer Art Endabrechnung (Rollung) bis zum 30. April 2013 durchführen. Um eine Doppelverlustverwertung im Rahmen der Veranlagung 2012 zu verhindern, soll vorgesehen werden, dass die von den Kreditinstituten zu erteilende Bescheinigung auf Verlangen im Rahmen der Veranlagung vorgelegt werden muss, wenn ein Verlustausgleich unter Einbeziehung inländischer Depots erfolgen soll.

Zur Festlegung technischer Details des Verlustausgleichs sowie der Ausgestaltung der Bestätigung im Sinne des § 96 Abs. 4 zweiter Teilstrich soll eine Verordnungsermächtigung in § 93 Abs. 6 aufgenommen werden.

Zu Z 4, 10 und 12 (§ 27a Abs. 5, § 97 Abs. 2 und § 124b Z 205):

Schon vor der Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen durch das BBG 2011 war eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Regelbesteuerung nur soweit möglich, als der Steuerpflichtige nicht einem (Ehe)Partner den Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Kinderabsetzbetrag vermittelt hat. Diese Einschränkung wurde im BBG 2011 in § 97 belassen und lediglich in dessen zweiten Absatz verschoben. Da § 97 Abs. 2 jedoch bloß eine Verlustausgleichsoption vorsieht, bei der es bei der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25% bleibt, soll die Einschränkung der KESt-Erstattung an dieser Stelle entfallen und an Stelle des Verweises auf § 97 in § 27a Abs. 5, direkt in die Regelbesteuerungsoption, übernommen werden und nur für diese gelten.

Die Änderungen sollen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen KESt-Regimes (1 April 2012) wirksam werden.

Zu Z 5 und 12 (§ 45 Abs. 1 und § 124b Z 206 EStG 1988):

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden, da diese Teile der Bestimmung in Abs. 1 versehentlich durch das AbgÄG 2011 entfallen sind.

Zu Z 6 und 12 (§ 93 Abs. 5 und § 124b Z 205 EStG 1988):

Beim Zuzug ist bei steuerverfangenem Kapitalvermögen aus systematischen Gründen ein „step-up“ auf den gemeinen Wert im Zuzugszeitpunkt notwendig und in § 27 Abs. 6 Z 2 vorgesehen. Im AbgÄG 2011 wurde in § 93 Abs. 5 vierter Teilstrich für Zwecke des KESt-Abzugs die Fiktion verankert, dass der gemeine Wert den (dem Abzugsverpflichteten bekannten) Anschaffungskosten entspricht. Da der „step-up“ auch im Wege des Abzugsverfahrens im Sinne des Anlegers ist und auch technisch umsetzbar erscheint, soll diese Fiktion entfallen. Die Änderung soll gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen KESt-Regimes (1. April 2012) wirksam werden.

Zu Z 7 und 12 (§ 94 Z 10 und 11, § 95 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 97 Abs. 1, § 124b Z 181, Z 184, Z 185 lit. a, Z 192 und Z 205 EStG 1988):

Es soll klarstellend eine Anpassung an die im InvFG 2011 verwendeten Begriffe erfolgen.

Zu Z 8 und 12 (§ 94 Z 13 und § 124b Z 205 EStG 1988):

Das Verhältnis der KESt-Befreiung zu den Befreiungen in der beschränkten Steuerpflicht soll geklärt und ein Zirkelverweis beseitigt werden. Die Klarstellung soll gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen KESt-Regimes (1. April 2012) wirksam werden.

Zu Z 10 und 12 (§ 97 Abs. 1 und § 124b Z 205 EStG 1988):

Es soll klargestellt werden, dass die Abgeltungswirkung des Steuerabzuges nicht greift und Veranlagungspflicht (zum besonderen Steuersatz) besteht, wenn beim KESt-Abzug eine pauschale Bewertung nach § 93 Abs. 4 erfolgt ist oder eine – nur für den KESt-Abzug geltende – Fiktion des § 93 Abs. 5 angewendet wurde, die aber nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Beispiel:

Die X-Bank kann bei einem ausländischen Forderungswertpapier ausnahmsweise nicht beurteilen, ob ein öffentliches Angebot vorliegt. Daher zieht sie KESt aufgrund der Fiktion gemäß § 93 Abs. 5 Z 2 ab. Tatsächlich liegt kein öffentliches Angebot vor. Den Anleger trifft daher Veranlagungspflicht, wobei die entrichtete KESt angerechnet wird.

Die Klarstellung soll gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen KESt-Regimes (1. April 2012) wirksam werden.

Weiters soll vorgesehen werden, dass der KESt-Abzug keine Endbesteuerungswirkung entfaltet, wenn das Kreditinstitut einen Verlustausgleich auf Basis unrichtiger Angaben des Depotinhabers gemacht hat.

Zu Z 11 (§ 124b Z 152 und 185 EStG 1988):

Zu Z 152:

Pensionsauszahlende Stellen können befristet bis zum Jahr 2010 Spenden nach § 18 Abs. 1 Z 8 direkt bei der Lohnverrechnung im Rahmen der Aufrollung berücksichtigen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll für pensionsauszahlende Stellen die Berücksichtigung von Spenden im Rahmen der Aufrollung unbefristet möglich sein.

Zu Z 185:

Abschichtungsüberschüsse aus stillen Beteiligungen, die bislang stets im Rahmen des § 27 steuerpflichtig waren, würden aufgrund eines Redaktionsversehens ab dem 1. April 2012 keiner Besteuerung mehr unterliegen. Dieses Redaktionsversehen soll beseitigt werden, indem die generelle Steuerpflicht solcher Abschichtungsüberschüsse direkt in Z 185 lit. a verankert wird. Veräußerungsgewinne sollen dagegen – der allgemeinen Inkrafttretensregelung entsprechend – nur dann steuerpflichtig sein, wenn die stille Beteiligung nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben wurde.

Zu Art. 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1, 2 und 4 (§ 2 Abs. 2 Z 4, § 21 Abs. 3 und § 26c Z 28, 29 und 30 KStG 1988):

Die beschränkte Steuerpflicht soll auf sämtliche Kapitaleinkünfte erweitert werden, die gemäß § 27a Abs. 2 EStG 1988 nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen. Daher kann die explizite Nennung der Einkünfte aus stillen Gesellschaften sowie aus nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren und Immofondsanteilen entfallen. Die Erweiterung soll insbesondere sicherstellen, dass auch ihrer Natur nach riskantere Investments, wie nicht verbriefte Derivate, besteuert werden, und so keine Anreize zum Erwerb solcher riskanten Investments durch Körperschaften öffentlichen Rechts gesetzt werden.

Nicht von der Erweiterung umfasst werden sollen Zinseinkünfte aus der Begebung von Förderungsdarlehen für Wohnbau durch die Länder. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Wohnbauförderung in den Ländern soll eine allgemein gehaltene Befreiungsbestimmung aufgenommen werden.

Da die Änderung einerseits bereits von der beschränkten Steuerpflicht erfasste Investments (stille Gesellschaften, nicht öffentlich begebene Forderungswertpapiere und Immofondsanteile), andererseits neue Investments (nicht verbriefte Derivate, Versicherungsleistungen, Privatdarlehen, Diskontbeträge) betrifft, soll beim Inkrafttreten differenziert werden:

         -      bei bislang nicht steuerpflichtigen Investments soll auf Vertragsabschlüsse bzw. entgeltliche        Erwerbe ab 1. April 2012 abgestellt werden; Einkünfte, die bislang zu einem Betrieb gewerblicher Art gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 geführt haben, sollen ab 1. April 2012 im Rahmen        der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art erfasst werden; § 2 Abs. 2 Z 4             kann daher ab 1. April 2012 entfallen.

         -      bei nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren und Immofondsanteilen wird die                Inkrafttretensbestimmung aus § 26c Z 25 übernommen;

         -      Gewinnanteile und Abschichtungsüberschüsse aus stillen Gesellschaften sollen               grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs steuerpflichtig sein.    Einkünfte aus der Veräußerung der stillen Beteiligung sollen – den Übergangsvorschriften             2012 erworben worden ist.

Zu Z 3 und 4 (§ 24 Abs. 5 Z 2 und § 26c Z 29 KStG 1988):

Der Verweis auf Zuwendungen von Privatstiftungen im EStG 1988 soll ab 1. April 2012 an den neuen Aufbau von § 27 EStG 1988 angepasst werden.

Zu Art. 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

Zu Z 1 und 4 (§ 9 Abs. 1 Z 3, Abs. 8 und 3. Teil Z 18 und 19 UmgrStG):

Zu § 9 Abs. 1 Z 3:

Sind ausländische Anteilseigner an einer österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligt und wird diese errichtend in eine Personengesellschaft umgewandelt, wird bei natürlichen Personen als Anteilseigner das Besteuerungsrecht Österreichs von einer bloßen Besteuerung mit 25% auf Ebene der Kapitalgesellschaft auf die progressive Einkommensbesteuerung ausgedehnt. Vermögen, das bislang zu 25% steuerverstrickt war, wird in Folge der Umwandlung zum progressiven Einkommensteuer-Tarif steuerverstrickt. Bislang wurde dieser Erweiterung des österreichischen Besteuerungsrechts durch eine Aufwertung des Anteils an der Personengesellschaft auf den gemeinen Wert bis zur Realisierung Rechnung getragen. Dabei war nicht zweifelsfrei erkennbar, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der bis zur Umwandlung bestehenden stillen Reserven der Kapitalgesellschaft erhalten bleiben muss. Künftig soll stattdessen vorgesehen werden, dass die Veräußerung des Anteils an der Personengesellschaft stets nur jenem Steuersatz unterliegt, mit dem das Vermögen der Kapitalgesellschaft bis zur Umwandlung steuerverstrickt war. Es ist daher der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Anteils (der sich aus den aliquoten Buchwerten des Betriebsvermögens ergibt) und seinem gemeinen Wert in Evidenz zu nehmen. Soweit dieser Unterschiedsbetrag bei einer künftigen Realisation im Veräußerungsgewinn Deckung findet, ist er mit 25% zu besteuern.

Dies soll sinngemäß auch für die verschmelzende Umwandlung gelten, wenn es sich beim ausländischen Anteilseigner um eine natürliche Person handelt.

Zu § 9 Abs. 8:

Der Verfassungsgerichtshof, G 15/11-7, hat in § 9 Abs. 8 vorletztem Satz die Wortfolge „nach Berücksichtigung der in § 46 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Beträge“ als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass eine Anrechnung der Mindeststeuer „sinnvollerweise auf die Fortführung des Betriebes abzustellen hätte und dass es dem Gedanken der Umwandlung entspricht, die Verrechnungsmöglichkeit ab der Betriebsveräußerung bzw. -einstellung auszuschließen“. An diesen Aussagen des Verfassungsgerichtshofes orientiert sich die Neuregelung und stellt auf das Vorhandensein des aus der Umwandlung hervorgegangenen Betriebes ab. Aus Praktikabilitätsgründen soll das bloße Vorhandensein des Betriebes ausreichen, wodurch weder eine sinngemäße „Vergleichbarkeitsprüfung“ im Sinne des § 4 Z 1 lit. c noch eine Zuordnung der Mindeststeuern zu allfälligen Teilbetrieben vorzunehmen ist. Erforderlich ist, dass am Ende des jeweiligen Kalenderjahres, zu dem eine Anrechnung von Mindestkörperschaftsteuern erfolgen kann, dieser Betrieb noch vorhanden ist. Sollte der Betrieb vor Ende des Kalenderjahres aufgegeben oder veräußert werden, ist auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des § 24 EStG 1988 eine Anrechnung vorzunehmen.

Zu Z 2 (§ 44 UmgrStG):

Im Zuge der Neukodifizierung der Fusionsrichtlinie wurde die Nummerierung geändert, inhaltliche Änderungen ergeben sich daraus nicht.

Zu Z 3 (3. Teil Z 6 lit. h UmgrStG):

Die Steuerspaltung war seit Einführung der Spaltung nach dem Spaltungsgesetz im Jahr 1996 als bloßes Übergangsregime gedacht; ihr Auslaufen soll noch einmal um ein Jahr verschoben werden.

Zu Art. 5 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

Zu Z 1 bis 3 (§ 3 Abs. 1 Z 8, § 7 Abs. 2 und § 18 Abs. 2i GrEStG 1987):

Die Einstufung der grundstücksbezogenen Bewertungsvorschriften des Stiftungseingangssteuergesetzes als verfassungswidrig (VfGH 2.3.2011, G 150/10-8) macht eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Besteuerung von Grundstückszuwendungen an Stiftungen notwendig. Da Grundstücksübertragungen an Stiftungen jedenfalls weiter besteuert werden sollen, erscheint es zweckmäßig, solche Zuwendungen zukünftig stets zur Gänze im Grunderwerbsteuergesetz zu erfassen, womit die bisherige Befreiung für Vorgänge, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz gefallen sind, entfallen kann.

Als Ausgleich für den Entfall der Stiftungseingangssteuer soll ein erhöhter Steuersatz (Stiftungseingangssteueräquivalent) in Höhe von insgesamt 6% (3,5% + 2,5%) immer dann zur Anwendung kommen, wenn ein Grundstückserwerb durch die Stiftung unentgeltlich (dh ohne Gegenleistung) erfolgt oder wenn die Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des erworbenen Grundstücks. Diese Einschränkung wird damit begründet, dass das Stiftungseingangs­steuergesetz nur unentgeltliche Zuwendungen erfasst, womit zukünftig auch im Grunderwerbsteuergesetz nur jene Zuwendungen dem erhöhten Steuersatz unterliegen sollen, die nach der Systematik des Stiftungseingangssteuergesetzes – noch – unentgeltliche Zuwendungen darstellen; dies ist immer dann der Fall, wenn eine vorhandene Gegenleistung nicht höher ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes.

Der erhöhte Steuersatz soll daher nur in den Fällen des § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Z 1 und 4 zur Anwendung kommen, nicht aber etwa im Fall der Vereinigung aller Anteile an einer Kapitalgesellschaft in der Hand einer Privatstiftung (Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs. 3 GrEStG), weil nach der Systematik des Stiftungseingangssteuergesetzes bei einem solchen Vorgang ausschließlich die Zuwendung der Gesellschaftsanteile der Besteuerung unterliegt und nicht ein damit möglicherweise verbundener – indirekter – Erwerb eines Grundstückes.

Beispiel 1:

Einer Privatstiftung wird ein Grundstück mit einem Einheitswert von 50 (dreifacher Einheitswert daher 150) und einem gemeinen Wert von 600 zugewendet. Dabei wird

a)     keine Gegenleistung,

b)     eine Gegenleistung in Höhe von 100,

c)     eine Gegenleistung in Höhe von 250,

d)     eine Gegenleistung in Höhe von 450

vereinbart.

 

Die Steuer beträgt:

bei a und b): 3,5%+2,5% von 150 (dreifacher EW).

bei c): 3,5%+2,5% von 250 (Gegenleistung).

bei d): 3,5% von 450 (Gegenleistung).

 

Beispiel 2:

Einer Privatstiftung, die zu 15% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, werden die restlichen 85% unentgeltlich zugewendet. Im Vermögen der Kapitalgesellschaft befinden sich auch Grundstücke. Die unentgeltliche Zuwendung der 85%igen Beteiligung unterliegt dem StiftEG, gleichzeitig wird der Tatbestand der Anteilsvereinigung erfüllt, womit dieser Vorgang dem GrEStG unterliegt, allerdings unabhängig von einer allfälligen Gegenleistung stets nur dem 3,5%igen Steuersatz.

Der Entfall der Befreiungsbestimmung soll mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft treten, der erhöhte Steuersatz soll korrespondierend dazu mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten.

Zu Art. 6 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 198 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011:

Mit dem Urteil vom 29. September 2011, C-387/10, Kommission/Österreich, hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstößt, wenn nur inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder als – für die Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge zuständige – steuerliche Vertreter eines Investmentfonds fungieren können.

Die entsprechende Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 ist zwar mit dem InvFG 2011 bereits unionsrechtskonform ausgestaltet worden (§ 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011). Aufgrund des gestaffelten Inkrafttretens der neuen Rechtslage würde allerdings die nicht unionsrechtskonforme Fassung bis längstens 2013 in Geltung bleiben.

Mit der nunmehrigen Änderung soll daher – dem Urteil des EuGH Rechnung tragend – vorgesehen werden, dass bereits ab dem 1. Jänner 2012 als steuerlicher Vertreter nicht wie bisher nur inländische Wirtschaftstreuhänder oder inländische Kreditinstitute, sondern ausschließlich inländische Wirtschaftstreuhänder oder Personen mit vergleichbaren fachlichen Qualifikationen bestellt werden können. Indem ausschließlich die genannten Personengruppen als steuerlicher Vertreter zulässig sind, wird zudem die ebenfalls gemeinschaftsrechtswidrige Erleichterung für inländische Kreditinstitute in Bezug auf von ihnen verwaltete inländische Investmentfonds – diese konnten den Nachweis ohne steuerlichen Vertreter selbst erstatten – beseitigt. Die Änderung entspricht daher inhaltlich gänzlich der mit dem InvFG 2011 geänderten Rechtslage.

Zu Art. 7 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes)

Zu § 44 Abs. 6 ImmoInvFG:

Mit dem Urteil vom 29. September 2011, C-387/10, Kommission/Österreich, hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstößt, wenn nur inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder als – für die Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge zuständige – steuerliche Vertreter eines Immobilienfonds fungieren können.

Die entsprechende Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG ist zwar mit dem InvFG 2011 bereits unionsrechtskonform ausgestaltet worden (§ 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG idF BBG 2011). Aufgrund des gestaffelten Inkrafttretens der neuen Rechtslage bliebe allerdings die nicht unionsrechtskonforme Fassung bis zum 1. April 2012 in Geltung.

Mit der nunmehrigen Änderung soll daher – dem Urteil des EuGH Rechnung tragend – vorgesehen werden, dass bereits ab dem 1. Jänner 2012 als steuerlicher Vertreter nicht wie bisher nur inländische Wirtschaftstreuhänder oder inländische Kreditinstitute, sondern ausschließlich inländische Wirtschaftstreuhänder oder Personen mit vergleichbaren fachlichen Qualifikationen bestellt werden können. Indem ausschließlich die genannten Personengruppen als steuerlicher Vertreter zulässig sind, wird zudem die ebenfalls gemeinschaftsrechtswidrige Erleichterung für inländische Kreditinstitute in Bezug auf von ihnen verwaltete inländische Immobilienfonds – diese konnten den Nachweis ohne steuerlichen Vertreter selbst erstatten – beseitigt. Die Änderung entspricht daher inhaltlich gänzlich der mit dem InvFG 2011 geänderten Rechtslage.

Zu Art. 8 (Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes)

Zu Z 1 bis 4 (§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 Z 5, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und 5 und § 5 Z 4 StiftEG):

Die Einstufung der grundstücksbezogenen Bewertungsvorschriften des Stiftungseingangssteuergesetzes als verfassungswidrig (VfGH 2.3.2011, G 150/10-8) macht eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Besteuerung von Grundstückszuwendungen an Stiftungen notwendig. Da Übertragungen inländischer Grundstücke an Stiftungen jedenfalls weiter besteuert werden sollen, erscheint es zweckmäßig, solche Zuwendungen zukünftig stets zur Gänze im Grunderwerbsteuergesetz zu erfassen (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 5 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes).

Um dieses Ziel zu erreichen, soll eine neue Befreiungsbestimmung eingefügt werden, die Zuwendungen von Grundstücken – wobei auf den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes abgestellt wird – generell von der Stiftungseingangssteuer ausnimmt. Da im Grunderwerbsteuergesetz nur inländische Grundstücke erfasst werden, führt dies dazu, dass die Zuwendung ausländischer Grundstücke an Stiftungen zukünftig keiner Besteuerung mehr unterliegt.

Die Ausnahme der Grundstückszuwendungen macht auch die Anpassung der entsprechenden Bewertungsvorschriften notwendig.

Sämtliche Änderungen sollen mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten.

Zu Art. 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu § 249 Abs. 1 BAO:

Berufungen werden in der Praxis nahezu ausschließlich bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereicht. Dies dient der Vermeidung von Verzögerungen und von Verwaltungsmehraufwand, ist somit im Interesse des Berufungswerbers sowie der Abgabenbehörden.

Die Gleichrangigkeit der Einreichung auch bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist daher nicht zweckmäßig. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für jene Berufungswerber, die – aus welchem Grund auch immer – das Rechtsmittel unmittelbar bei der Rechtmittelinstanz einbringen, ist eine am Vorbild des § 63 Abs. 5 AVG orientierte Regelung ausreichend. Die Novellierung des § 249 Abs. 1 BAO dient überdies der Harmonisierung der beiden Verfahrensordnungen.

Der letzte Satz des § 249 Abs. 1 BAO ist eine speziellere Norm im Verhältnis zu § 50 zweiter Satz BAO. Daher hat die Weiterleitung der Berufung nicht auf Gefahr des Berufungswerbers zu erfolgen.

Nach § 276 Abs. 4 zweiter Satz BAO gilt unter anderem § 249 Abs. 1 BAO sinngemäß für Vorlageanträge. Daher hat die Weiterleitung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingereichter fristgerechter Vorlageanträge an die Abgabenbehörde erster Instanz gleichfalls nicht auf Gefahr des Antragstellers zu erfolgen.

Zu Art. 10 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zu Z 1 und 4 (§ 117 Abs. 1 lit. b und § 120 Abs. 1r ZollR-DG):

Bei der Zitierung der Beitreibungsrichtlinie ist die neue ab 1. Jänner 2012 zu Anwendung gelangende Richtlinie 2010/24/EU des Rates anzuführen.

Zu Z 2 und 4 (§ 118 Abs. 3 und § 120 Abs. 1r ZollR-DG):

Nach Art. 4 der RL 2010/24/EU sind von jedem Mitgliedstaat eine (oder mehrere) zuständige Behörde(n) zu benennen, die für Zwecke der Richtlinie zuständig sind. Die zuständige Behörde hat ein zentrales Verbindungsbüro zu benennen, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Amtshilfe gemäß dieser Richtlinie hauptverantwortlich zuständig ist. Als zuständige Behörde soll – wie bisher – der Bundesminister für Finanzen bestimmt werden, als neu zu benennendes zentrales Verbindungsbüro der Bundesminister für Finanzen oder sein ermächtigter Vertreter.

Zu Z 3 und 4 (§ 119 und § 120 Abs. 1r ZollR-DG):

Die Richtlinie 2010/24/EU sieht in Art. 12 Abs. 2 vor, dass der dem Beitreibungsersuchen beizulegende einheitliche Vollstreckungstitel die alleinige Grundlage für die im ersuchten Mitgliedstaat zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen ist und im ersuchten Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden muss. Die Bestimmung des § 119 Abs. 1 ZollR-DG, welche die Anerkennung des ausländischen Vollstreckungstitels mit Bescheid vorsieht, kann daher ersatzlos entfallen.

Zum 2. Abschnitt (Andere Bereiche)

Zu Art. 11 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes)

Allgemeines:

Die Valorisierungsbestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes sollen in § 31a Abs. 1 GGG zusammengefasst und gebührenschonendere Rundungsregeln eingeführt werden. Die Gebühren für die Anfertigung von Kopien und Ablichtungen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sollen um rund 45% bzw. 50% gesenkt werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG bzw. § 7 Abs. 1 F-VG 1948, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Bundesfinanzen im Sinn der erstgenannten bzw. um Bundesabgaben im Sinn der zweitgenannten Bestimmung handelt.

Zu Z 1 bis 6 (§ 6a, § 31a, TP 9 Anm. 17, TP 10 Anm. 23, TP 14 Anm. 7 und TP 15 Anm. 8):

Der geltende § 31a Abs. 1 regelt die Valorisierung der Gebührenbeträge aufgrund der Veränderung des VPI und enthält eine Rundungsregel für die errechneten Beträge. Eine Anpassung der in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren hat zu erfolgen, soweit und sobald sich die der letzten Festsetzung zugrunde gelegte Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Aufgrund dieser Wertschwelle und der vorgesehenen Rundung erfolgt eine Wertanpassung im geltenden Recht nur bei Gebührenbeträgen über 10 Euro. Darunter liegende Beträge unterliegen nach dieser allgemeinen Rundungsregel keiner Wertanpassung. In den Anmerkungen zu einigen Tarifposten finden sich aber eigene Rundungsregelungen, die auch kleinere Gebührenbeträge erfassen.

Um mehr Klarheit zu erreichen und die Auffindbarkeit zu erleichtern, sollen mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sämtliche Valorisierungsregeln in § 31a Abs. 1 zusammengefasst und eine gebührenschonendere Rundungsregelung für Kleinbeträge vorgesehen werden. Dabei soll bei allen Beträgen bis einschließlich 5 Euro eine auf einen Cent genaue Rundung erfolgen, Beträge zwischen 5 und 15 Euro sollen auf die nächsten vollen 10 Cent und darüber liegende Beträge auf den nächsten vollen Euro jeweils kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. Die Ausnahme der in § 6a Abs. 1 enthaltenen Gebührenbeträge ist daher nicht mehr erforderlich.

Die in den Anmerkungen zu den einzelnen Tarifposten, die Gebührenbeträge unter 10 Euro enthalten, vorgesehenen Rundungsregeln sollen zu Gunsten allgemeiner kaufmännischer Rundungsregelungen, die auch ein Abrunden erlauben, entfallen.

Zu Z 6 (TP 15 Anm. 6):

Die Anfertigung von Aktenablichtungen, ‑abschriften und sonstigen Kopien ist für das Gericht mit erheblichem Aufwand verbunden. Der Aufwand ergibt sich aus den Kosten zur Beurteilung der Zulässigkeit der Einsicht und Herstellung von Ablichtungen, den Kosten für die Beischaffung und Rückschaffung der Akten sowie den Kosten für die Überwachung der Akteneinsicht und des Kopiervorgangs einschließlich der Nachkontrolle auf Vollständigkeit, Unversehrtheit und richtige Einordnung aller Aktenbestandteile sowie dem Haftungsrisiko. Dieser Aufwand entsteht für das Gericht daher unabhängig davon, ob die Kopien oder Ablichtungen selbst angefertigt oder vom Gericht hergestellt werden. Werden Kopien von Mitarbeitern der Gerichte oder Staatsanwaltschaften hergestellt, fällt für die Herstellung der Kopien zusätzlicher Personal- und Sachaufwand an.

Ungeachtet dieses Aufwands sollen die für die Anfertigung von Kopien und Ablichtungen zu entrichtenden Gebühren auf 60 Cent für vom Gericht hergestellte bzw. 30 Cent für von der Partei selbst hergestellte Kopien und Ablichtungen aus sozialen Gründen gesenkt werden, zumal die bisherige Höhe dieser Gebühren sowohl in der rechtssuchenden Bevölkerung als auch bei Parteienvertretern auf Unverständnis und erhebliche Kritik gestoßen ist. Die Gebühren für Auszüge aus öffentlichen Büchern und Registern sowie Abschriften aus der Urkundensammlung bleiben davon unberührt.

Zu Z 7 (Art. VI Z 45):

Bei der Valorisierung soll durch eine Sonderregel dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich bei dem mit dem GesRÄG 2011 neu geschaffenen Gebührentatbestand der Tarifpost 14 Z 12 um eine Jahresgebühr handelt, die im Zuge der Neufestsetzung nicht unterjährig eine Erhöhung erfahren soll. Die Wirksamkeit der Neufestsetzung dieses Gebührenbetrages soll daher auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres hinausgeschoben werden. Gleichzeitig soll zur Wahrung des Gleichklangs mit den in den Tarifposten 10 I lit. b Z 13 und 14 Z 6 enthaltenen Gebührenbeträgen, an denen sich die Gebühren des GesRÄG 2011 orientierten, vorgesehen werden, dass die erstmalige Neufestsetzung der mit dem GesRÄG 2011 eingeführten Gebühren erst gemeinsam mit der nächsten Neufestsetzung aller Gebühren und Beträge des GGG erfolgen soll.

Zu Art. 12 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieser Bestimmung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen).

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3):

Diese Bestimmung wurde auf Grund eines Redaktionsversehens im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 nicht angepasst. Dieses Versäumnis wird mit der gegenständlichen Novellierungsanordnung behoben. Es entscheidet der Landeshauptmann – wie schon in der Rechtslage BGBl. I Nr. 135/2011 – als erste und letzte Instanz. Gegen diese Entscheidung besteht die Beschwerdemöglichkeit an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes.

Zu Art. 13 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieser Bestimmungen gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung) und Z 7 B-VG (Fremdenpolizei).

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 2):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens. Die versehentliche Nichtanpassung dieser Bestimmung könnte insbesondere dahingehend missverstanden werden, dass fälschlicherweise eine Antragsmöglichkeit auf Erteilung einer Karte für Geduldete impliziert wird, die seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, aber nicht mehr vorgesehen ist.

Zu Z 2 (§ 120 Abs. 5 bis 7):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens. Die beiden vorher im § 120 Abs. 1 verankerten Verwaltungsübertretungen der unrechtmäßigen Einreise (Z 1) und des unrechtmäßigen Aufenthaltes (Z 2) wurden mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in die beiden Absätze des Abs. 1 und Abs. 1a aufgeteilt. Diese Adaptierungen wurden in den § 120 Abs. 5 bis 7 jedoch versehentlich nicht berücksichtigt.

Zu Art. 14 (Änderung des Datenschutzgesetzes 2000)

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf § 2 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000.

Zu § 61 Abs. 8 erster Satz des Datenschutzgesetzes 2000:

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, soll, da der DVR-Online-Zugang auch über das Unternehmensserviceportal erfolgen soll, dieses aber Anfang 2012 noch nicht zur Verfügung stehen wird, das Inkrafttretensdatum entsprechend verschoben werden.

Zu Art. 15 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes)

Allgemeines:

Um die Finanzierung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) abzusichern, ist es erforderlich, die Basisfinanzierung in den nächsten Jahren zu erhöhen. Die Erhöhung – die vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen ist – wurde im Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015 bereits berücksichtigt, doch ist derzeit die Auszahlung an die AGES gesetzlich nicht abgesichert.

Durch die vorliegende Novelle des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes soll die gesetzliche Verankerung der Auszahlung der erhöhten Basisfinanzierung durch das Bundesministerium für Gesundheit an die AGES sichergestellt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen Mehrkosten für den Bund in Höhe von 15,8 Millionen Euro im Jahr 2012 und jeweils 19,8 Millionen Euro in den Folgejahren, die bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2012 bis 2015 bereits berücksichtigt wurden.

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 1a):

Die Erhöhung der Basiszuwendung entspricht dem Bundesfinanzrahmengesetz 2012 – 2015 und wurde den dort enthaltenen Beträgen zugrunde gelegt. Mit der vorliegenden Änderung soll die Auszahlung dieser Beiträge sichergestellt werden.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die Bereitstellung der Mittel auf Grund der Erhöhung der Basiszuwendung ab 2012 ausschließlich durch das Bundesministerium für Gesundheit zu erfolgen hat.

Zu Art. 16 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002)

Finanzielle Auswirkungen:

Die Basisabgeltung der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek wird durch die vorliegende Gesetzesnovelle insgesamt um jährlich 2,642 Mio. Euro erhöht. Davon entsteht auf Bundesbudgetseite keine finanzielle Mehrbelastung, da die jährlichen 2 Mio. Euro für den laufenden Betrieb des wiedereröffneten 21er-Hauses durch ressortinterne Umschichtungen und die 0,642 Mio. Euro aus schon bisher im Wesentlichen für das Pathologisch-anatomische Bundesmuseum verwendeten Mitteln des BMUKK stammen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes) und Art. 17 B-VG.

Zu Art. 16 Z 1 (§ 5 Abs. 4 erster Satz):

Die Basisabgeltung der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek wird ab dem Finanzjahr 2012 um den Betrag von insgesamt 2,642 Millionen Euro erhöht.

Zu Art. 16 Z 2 und 4 (§ 11a und § 14 Abs. 2):

Das derzeit als unmittelbar dem BMUKK nachgeordnete Dienststelle nach dem Forschungsorganisationsgesetz – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 74/2004, eingerichtete Pathologisch-anatomische Bundesmuseum soll in das Naturhistorische Museum eingegliedert werden.

Der Personalstand des Pathologisch-anatomischen Bundesmuseums beträgt derzeit drei Vertragsbedienstete. Die Vertragsbediensteten des Bundes, die dem Pathologisch-anatomischen Bundesmuseum angehören, sollen durch eine sinngemäße Anwendung des § 11 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 ab dem Zeitpunkt der Eingliederung des Pathologisch-anatomischen Bundesmuseums in das Naturhistorische Museum Arbeitnehmer des Naturhistorischen Museums werden.

Zu Art. 16 Z 3 (Überschrift zu Abschnitt 3):

Hier wird eine redaktionelle Richtigstellung der Bezeichnung „Österreichische Nationalbibliothek“ in Übereinstimmung mit allen sonstigen Gesetzesstellen durchgeführt.

Zu Art. 17 (Änderung des Wasserstraßengesetzes)

Der Umfang der Fruchtnießung wird genauer beschrieben und die dadurch der Gesellschaft übertragenen Verpflichtungen bezüglich dinglicher Rechte und sonstiger Verfügungen gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz werden präzisiert.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 (Verkehrswesen bezüglich der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt) und Z 10 (Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen) B-VG.

Zu Art. 18 (Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Allgemeines:

Die Folgen bei einer Fusion der Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mbH mit ihrer Muttergesellschaft AIT Austrian Institute of Technology GmbH im Zuge der Zusammenführung der beiden Gesellschaften gemäß § 2 Abs. 5 Arsenalgesetz in Bezug insbesondere auf das Bundesamt „FPZ Arsenal“ sind nicht eindeutig. Um entsprechende Klarheit und Rechtssicherheit herzustellen hat sich gezeigt, dass die Verweise insbesondere auf das Bundesamt „FPZ Arsenal“ präzisiert werden müssen. Die Novelle verfolgt das Ziel der Klarstellung, dass die Regelungen insbesondere hinsichtlich des Bundesamtes „FPZ Arsenal“ nach der Zusammenführung der Tochtergesellschaft (Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mbH) mit der Muttergesellschaft auch für die aufnehmende Gesellschaft (AIT Austrian Institute of Technology GmbH) gültig sind.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten).

Zu § 2 Abs. 6:

Die Einführung des § 2 Abs. 6 stellt klar, dass die im Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung normierten Regelungen, insbesondere hinsichtlich des Bundesamtes „FPZ Arsenal“ und der diesem angehörigen Beamten, nach der Fusion der 100%igen Tochtergesellschaft (Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit der Muttergesellschaft (AIT Austrian Institute of Technology GmbH) auch für die Muttergesellschaft gültig sind, womit entsprechende Rechtssicherheit hinsichtlich des „FPZ Arsenal“ und der zugewiesenen Beamten hergestellt wird.

Zu Art. 19 (Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes)

Allgemeines:

Die Novelle übernimmt im Austria Wirtschaftsservice-Gesetz die gleiche Präzisierung der Finanzierungsform, wie sie derzeit im Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz festgelegt ist, mit dem Ziel, insbesondere in der Frage der Umsatzsteuerbefreiung eine Klarstellung und Gleichbehandlung mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH. sicherzustellen.

Zu §2 Abs. 4 Z 1:

Mit dieser Formulierung wird klargestellt, dass die Gesellschaft vom Bund jene Mittel erhält, die zur Erfüllung der vom Gesetz ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Diese Zuwendungen stellen einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang dar.

Zu § 9 Abs. 4:

Der Bund erlangt den aus der Aufgabenerfüllung resultierenden Nutzen bereits auf Basis des AWS‑Gesetzes und nicht wegen seiner Zahlung. Der Bund leistet seine Zahlungen anders als vertragliche Auftraggeber nicht aufgrund eines erteilten Auftrages, sondern um dem AWS die Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks und ihrer im öffentlichen Interesse gelegenen gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen.

Zu Art. 20 (Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden)

Gemäß § 8 Abs. 10 des KWK-Gesetzes sind die für die Unterstützung von bestehenden, modernisierten und neuen KWK-Anlagen vorgesehenen Mittel in den Jahren 2007 und 2008 jeweils mit 54,5 Millionen Euro und in den Jahren 2009 und 2010 jeweils mit 28 Millionen Euro begrenzt. Davon sind insgesamt 55 Millionen Euro für die Gewährung von Investitionszuschüssen vorzusehen. Da allfällig verbliebene Mittel des vorangegangenen Kalenderjahres nicht für Förderungen des Folgejahres verwendet werden dürfen, sind die in den Kalenderjahren 2005 bis 2010 für Zwecke der Unterstützung von bestehenden und modernisierten KWK-Anlagen verbliebenen Mittel einem gleichartigen Förderungszweck zuzuführen.

Zu Art. 21 (Änderung des Außenhandelsgesetzes 2011)

Wie schon im Allgemeinen Teil der Erläuterungen angesprochen, wird der neue Titel vorgesehen, da dies einer zeitgemäßen Terminologie entspricht und das Gesetz auch andere Tatbestände als Handelsvorgänge regelt, wie zB technische Unterstützung.


Anlage zu den Erläuterungen: Verwaltungskosten

 

Teil 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

BUDGETBEGLEITGESETZ 2012

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

22. September 2011

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

BE-/ENTLASTUNG GESAMT

ZEIT (in h, gerundet)

-82.080

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

IVP 1 - VERLUSTAUSGLEICH IM RAHMEN DER VERANLAGUNG

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Zur Durchführung des Verlustausgleichs sind auf Antrag die der Abzugsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz zu veranlagen (Veranlagungsoption). Aufgrund der vorgesehenen Bescheinigungen seitens der Kreditinstitute ist diesbezüglich eine Entlastung zu erwarten.

Fundstelle

§ 96 Abs. 4 EStG 1988 bzw.
§ 27 Abs. 8 iVm § 97 Abs. 2 EStG 1988

BE-/ENTLASTUNG

ZEIT (in h, gerundet)

-82.075

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

private Haushalte, welche Wertpapiere halten

Fallzahl pro Jahr

529.900

Quellenangabe

BMF Schätzung, Statistik Austria, Wiener Börse

Die Aufwendungen zur Informationseinholung reduzieren sich bei allen Anlegerinnen/Anlegern aufgrund der Bescheinigungen.

Zeit pro Fall

Reduktion

Stunden

0

Minuten

05

Direkte Kosten pro Fall

0,00

Be-/Entlastung

Zeit (in h, gerundet)

-44.158

Direkte Kosten (in €, gerundet)

0

 

Verwaltungstätigkeit 1

Auskünfte/Informationen einholen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

05

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Private Haushalte, bei welchen Meldung entfällt

Fallzahl pro Jahr

175.000

Quellenangabe

Bei ca. einem Drittel der privaten Haushalte entfällt die Informationseinholung und Meldung (Vornahme durch Bank).

Zeit pro Fall

Reduktion

Stunden

0

Minuten

13

Direkte Kosten pro Fall

0,00

Be-/Entlastung

Zeit (in h, gerundet)

-37.917

Direkte Kosten (in €, gerundet)

0

 

Verwaltungstätigkeit 1

Auskünfte/Informationen einholen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

10

 

Verwaltungstätigkeit 2

Meldung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

03

 

Teil 2: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Budgetbegleitgesetz 2012

Art der Änderung

Novelle

Ressort

Bundes­ministerium für Finanzen

Berechnungs­datum

21. September 2011

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

BELASTUNG GESAMT (gerundet auf 10.000er)

340.000

 

IVP 1 - BESCHEINIGUNG ÜBER VERLUSTAUSGLEICH

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Der Abzugsverpflichtete (Kreditinstitute) haben den Empfängern der Kapitalerträge (Anlegern) eine gesonderte Bescheinigung für jedes Depot über die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte und über die Höhe der im Rahmen des Verlustausgleichs berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften zu erteilen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 96 Abs. 4 EStG

BELASTUNG (gerundet auf 10.000er)

340.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Kreditinstitute - vor Ort

Fallzahl

12.000

Quellenangabe

BMF interne Annahme; Angenommen wurden 1.500.000 Depots insgesamt in Österreich. Von diesen sind ca. 80% bei Retailbanken. Es wurde zudem davon ausgegangen, dass in 10 % der Fälle Anleger/innen die Bescheinigungen in den Filialen persönlich einholen.

 

Verwaltungstätigkeit 1

Erstellung und Aushändigung der Bescheinigung vor Ort

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

5

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

3,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

36.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

36.000

 

 

 

 

 

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Kreditinstitute elektronisch

Fallzahl

1.500.000

Quellenangabe

BMF-interne Schätzung, dass die elektronische Anzeige der Bescheinigung im eBanking für alle Depots umgesetzt wird.

Von der von den Stakeholdern genannten Schätzung iHv 30 Mio. € (insgesamt für materielle Verpflichtung) würde ein Bruchteil, geschätzte 1% auf die Anzeige der Bescheinigung anfallen.

 

Verwaltungstätigkeit 1

Elektronische Anzeige

Externe Kosten pro
Jahr

0,20

Geschätzte Kosten pro elektronischer Bescheinigung

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

0,20

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

300.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

300.000