682/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.06.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

 

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 geändert wird – Bewertungs­gesetznovelle 2009

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 geändert wird – Bewertungsgesetznovelle 2009

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2006, wird wie folgt geändert:

In § 80 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben die Grundbuchsgerichte und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen insbesondere nachstehende bewertungsrechtlich relevanten Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:

           1. Die Grundbuchsgerichte haben nach grundbücherlicher Durchführung folgende für die Feststellung der Einheitswerte sowie der davon abgeleiteten Abgaben und Beiträge erforderlichen Daten jedes Grundbuchsbeschlusses, mit dem Zu- und Abschreibungen von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Eintragung des Eigentumsrechtes, die Eintragung oder Löschung des Baurechtes oder die Hinterlegung einer Urkunde über den Eigentumserwerb bewilligt oder angeordnet werden, zu übermitteln:

                         - Grundbuchsnummer und Einlagezahl,

                         - Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,

                         - Tagebuchzahl,

                         - Bezeichnung und Datum des Erwerbstitels,

                         - laufende Nummern,

                         - Name und Geburtsdatum der neuen Eigentümer,

                         - Sitz oder Anschrift der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft,

                         - Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder sonstige Registernummer einer juristischen Person oder Personengesellschaft und

                         - Daten der bewilligten Grundbuchseintragungen.

           2. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat unbeschadet der §§ 46 und 57 Abs. 8 des Vermessungsgesetzes nach der Durchführung von Änderungen im Grenz- oder Grundsteuerkataster folgende Daten zu übermitteln:

                         - Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,

                         - Einlagezahl und Grundbuchsnummer,

                         - Tagebuchzahl,

                         - Fläche gegliedert nach Benützungsart bzw. Benützungsabschnitt und Nutzungsart bzw. Nutzungsabschnitt,

                         - rechtliche Zusatzinformation zu den Benützungsarten,

                         - Ertragsmesszahl und

                         - Datum der katastertechnischen Durchführung.

Bei einer Übermittlung der oben angeführten Daten sind auch die Grundstücksadressen zu übermitteln. Den Abgabenbehörden des Bundes ist die unmittelbare Einsichtnahme in die digitale Katastralmappe zu gewähren.

Die in Z 1 bis 2 genannten Daten sind automationsunterstützt in strukturierter Form so zu übermitteln, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, gegebenenfalls die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die zur Feststellung von Einheitswerten bedeutsamen Daten mittels Verordnung festzulegen. Sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Z 1 betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen; sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Z 2 betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.

 

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte für die Änderungen im Bewertungsgesetz 1955:

Die Änderungen im Bewertungsgesetz stehen in Zusammenhang mit der Neugestaltung der Grundstücksdatenbank sowie der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Grundbuchsverfahren, wobei die Beschlüsse der Grundbuchsgerichte sowie die Daten des Katasters in elektronischer Form übermittelt werden sollen. Dies würde eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung von Daten des Grundbuchs und des Katasters im Rahmen der laufenden Einheitsbewertung ermöglichen und somit der Verwaltungsökonomie dienen.

 

II. Besonderer Teil

Zur Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Zu § 80 Abs. 5 BewG:

Die Neuregelung liefert einen wichtigen Beitrag zu dem von der Bundesregierung angestrebten Ziel eines verwaltungsökonomischen Gesetzesvollzuges auf dem Gebiet der Einheitsbewertung. Es wird eine gesetzliche Anordnung geschaffen, wonach Angaben des Grundbuches und des Katasters, die für die Einheitsbewertung erforderlich sind, direkt auf elektronischem Wege in einer Art und Weise übertragen werden, die eine automatisierte Weiterverarbeitung ermöglicht. Die Übermittlungspflichten erstrecken sich nur auf jene Daten und Informationen, die bei den Grundbuchsgerichten und den Vermessungsbehörden bekannt und elektronisch vorhanden sind, sodass dadurch bei den übermittelnden Behörden kein zusätzlicher Aufwand entsteht.

Durch eine strukturiert elektronische Datenübermittlung ist eine automationsunterstützte Wartung der geltenden Einheitswerte erreichbar. Beispielsweise soll es in Hinkunft bei Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück im Falle der Übereinstimmung des Grundbuchskörpers mit der wirtschaftlichen Einheit der Einheitsbewertung (ca 80% der Fälle) möglich sein, dass die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch auch eine automatisierte Zurechnung des Einheitswertbescheides an diesen auslöst. Derzeit können die Daten von Eigentumsänderungen im EDV-System der Abgabenverwaltung des Bundes nicht automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.