Vorblatt

Problem:

Das am 29. Jänner 1970 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 85/1971, hat sich als revisionsbedürftig erwiesen.

Ziel:

Durch die Abkommensrevision und die damit verbundene Neuregelung im Bereich der Besteuerung von Künstlern und Sportlern soll eine Begünstigung für Tätigkeiten von Künstlern und Sportlern geschaffen werden, die öffentlich oder von nicht gewinnorientierten Einrichtungen gefördert werden.

Inhalt:

Durch die Abkommensrevision wird das Besteuerungsrecht an Einkünften aus einer Tätigkeit eines Künstlers oder Sportlers im anderen Vertragsstaat, die überwiegend öffentlich oder von einer nicht gewinnorientierten Einrichtung gefördert wird, dem Ansässigkeitsstaat des Künstlers oder Sportlers zugeteilt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen der Abkommensrevision auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Das am 29. Jänner 1970 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat sich als änderungsbedürftig erwiesen. Von israelischer Seite wurde der Wunsch geäußert, eine Begünstigung für Künstler und Sportler zu schaffen, deren Tätigkeit im anderen Staat öffentlich oder von einer nicht gewinnorientierten Einrichtung gefördert wird. Da eine solche Begünstigung auch im Interesse österreichischer Kulturveranstalter liegt, soll das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften durch Einfügung eines zweiten Absatzes in Art. 17 des Abkommens in diesen Fällen dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt werden.

Im Herbst 2006 wurde schriftlich über die Änderung des Abkommens verhandelt. Die Verhandlungen konnten mit der Erstellung des vorliegenden Entwurfes abgeschlossen werden. Auf israelischen Wunsch erfolgt die Änderung des Abkommens durch Notenwechsel.

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil

Die Abkommensänderung erfolgt auf israelischen Wunsch durch Notenwechsel. In diesem wird vereinbart, dass Art. 17 des Abkommens derart geändert wird, dass der bestehende Absatz als Abs. 1 nummeriert wird und diesem ein neuer Abs. 2 hinzugefügt wird. Abs. 2 teilt das Besteuerungsrecht an Einkünften aus Tätigkeiten eines Künstlers und Sportlers im anderen Vertragsstaat, die öffentlich oder von nicht gewinnorientierten Institutionen gefördert werden, dem Ansässigkeitsstaat des Künstlers oder Sportlers zu. Diese Abänderung soll mit 1. Jänner 2007 zur Anwendung kommen.