Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 59. Sitzung / Seite 116

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Geschäftsordnung wird er an die Abgeordneten verteilt und auch dem Steno­gra­phischen Protokoll beigedruckt.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Matznetter, Mag. Moser, Mag. Hoscher und KollegInnen zum Gesetzesentwurf im Bericht des Finanzausschusses 461 der Beilagen über die Re­gierungsvorlage 451 der Beilagen betreffend Steuerreformgesetz 2005 – StReformG 2005

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. Artikel I Ziffer 2 entfällt.

2. Artikel I Ziffer 6 lautet:

„6. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b treten an die Stelle der Beträge von „384 Euro“, „768 Euro“ und „1.152 Euro“ die Beträge von „516 Euro“, „1.014 Euro“ und „1.512 Euro“.“

3. Artikel I Ziffer 7 lautet:

„7. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c treten an die Stelle der Beträge von „210 Euro“, „840 Euro“, „1.470 Euro“ und „2.100 Euro“ die Beträge von „276 Euro“, „1.104 Euro“, „1.914 Euro“ und „2.742 Euro“.“

4. Artikel I Ziffer 8 lautet:

„8. § 18 Abs. 1 Z 5 lautet:

‚5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, höchstens jedoch „100 Euro“ jährlich.’“

5. Artikel I Ziffer 10 lautet:

„10. In § 33 lauten Abs. 1 und 2:

‚(1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich für ein Einkommen

bis 10 000 Euro: 0;

von 10 001 bis 22 000 Euro:

( 0,01 . ( y – 10 000 ) + 3 500 ) . ( y – 10 000 ) / 10 000;

von 22 001 bis 35 000 Euro:

( 0,01 . ( y – 22 000 ) + 4 300 ) . ( y – 22 000 ) / 10 000 + 4 344;

von 35 001 bis 50 870 Euro:

( 0,028 . ( y – 35 000 ) + 3 900 ) . ( y – 35 000) / 10 000 + 10 103;

von 50 871 Euro an:

0,5 . y- 8 437,5.

"y" ist das auf ganze Euro abgerundete Einkommen (§ 2 Abs 2).

(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne der Abs. 5 oder des Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als


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