Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt, die Attraktivität des österreichischen Pfandbriefs zu erhöhen. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die bisherigen Rahmenbedingungen für den Pfandbrief angepasst werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Erhöhung der Attraktivität des österreichischen Pfandbriefs durch die geänderten Rahmenbedingungen stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Hypothekenbanken im internationalen Umfeld. Die Steigerung der Konkurrenzfähigkeit der österreichischen Kreditinstitute und die damit verbundenen zinsgünstigeren Refinanzierungsmöglichkeiten wirken sich positiv auf die Beschäftigung und das Investitionsklima in Österreich aus. Die potenziellen Gläubiger können noch größere Volumina in den österreichischen Pfandbrief investieren.

Finanzielle Auswirkungen:

Aufsichtsbehörde über die Hypothekenbanken ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Der Bund leistet für die Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde einen Fixbetrag in Höhe von 3,5 Mio. Euro (vgl. § 19 Abs. 4 FMABG), der durch den Gesetzentwurf nicht verändert wird. Ein allfälliger Mehraufwand, der auf Grund der Vollziehung der neuen Vorschriften entsteht, führt nicht zu Zusatzkosten für den Bund.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Rahmenbedingungen für den Pfandbrief sind nicht harmonisiert. Die Frage der EU-Konformität stellt sich daher nicht.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Gesetzentwurf verbessert die Qualität und die Sicherheit des österreichischen Pfandbriefs durch eine Änderung der Rahmenbedingungen. Dies ist auf Grund der fortschreitenden Globalisierung der Kapitalmärkte und der sich hieraus ergebenden Wettbewerbssituation erforderlich. Das für Hypothekenbanken geltende Spezialbankprinzip bleibt aufrecht.

Bereits mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004 (vgl. Initiativantrag Nr. 416/A, Ausschussbericht 592, BlgNR XXII. GP) wurden das Hypothekenbankgesetz und das Pfandbriefgesetz in die Richtung geändert, dass die im Zusammenhang mit dem Deckungsstock stehenden Zins- und Währungsrisiken durch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) abgedeckt werden können. Dieses Absicherungsinstrument wird nunmehr um die Möglichkeit erweitert, auch die mit dem Deckungsstock verbundenen Schuldnerrisiken abzusichern.

Die Qualität der Deckung ist für eine erstklassige Bonität des Pfandbriefs maßgeblich. Für die internationalen Ratingagenturen ist beim Rating von Pfandbriefen der Aspekt der jederzeitigen Bedienung der Forderungen im Konkursfall einer Hypothekenbank von entscheidender Bedeutung. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger werden nach der bestehenden Rechtslage im Fall des Konkurses einer Hypothekenbank trotz „gesunder“ Deckungsmasse automatisch fällig (vgl. § 14 Abs. 2 KO). In Zukunft sind betagte Forderungen der Pfandbriefgläubiger im Konkursfall einer Hypothekenbank zwar nicht mehr vorzeitig fällig, der (auch mutmaßliche) Ausfall der Forderung eines Pfandbriefgläubigers kann jedoch weiterhin als Konkursforderung geltend gemacht werden.

Der internationale Kapitalmarkt sowie die Ratingagenturen sollen durch die Neuregelungen davon überzeugt werden, dass insbesondere die zeitgerechte Bedienung der österreichischen Pfandbriefe im Konkursfall einer Hypothekenbank rechtlich sichergestellt ist. Der Gesetzentwurf enthält auch nähere Vorschriften über die Abwicklung der Deckungsmasse im Fall der Insolvenz einer Hypothekenbank.

Das für die Hypothekenbanken Gesagte gilt auch für jene Kreditinstitute, die Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz ausgeben. Für diese Kreditinstitute ist das Hypothekenbankgeschäft im Pfandbriefgesetz geregelt. Eine Parallelregelung zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes ist daher im Pfandbriefgesetz erforderlich.

Das Gesetz vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213/1905 (im Folgenden: Gesetz RGBl. Nr. 213/1905), wird – auf Grund der weitreichenden Änderungen im Hypothekenbank- und im Pfandbriefgesetz – angepasst, um eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle „gedeckten“ Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe, Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen) herzustellen. Die Adaptierung erfolgt in bestimmten Fällen in der Weise, dass verschiedene Textteile aus dem Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besit-zer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, überarbeitet in das Gesetz RGBl. Nr. 213/1905 übernommen werden. Das „ausgebaute“ Gesetz RGBl. Nr. 213/1905 dient nunmehr als einzige Rechtsgrundlage für die Ausgabe von „fundierten Bankschuldverschreibungen“. Das Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874 (im Folgenden: Gesetz RGBl. Nr. 48/1874) wird ausdrücklich außer Kraft gesetzt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung und die Vollziehung stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“) und 6 („Zivilrechtswesen“) B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Hypothekenbankgesetzes):

Zum Gesetzestitel:

Dem Titel „Hypothekenbankgesetz“ wird nach einem Gedankenstrich die Abkürzung „HypBG“ angefügt.

Zu § 5 Abs. 1:

Die Hypothekenbanken dürfen gemäß § 6 Abs. 5 Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) zu einem bestimmten Zweck abschließen. Aus diesem Grund erfolgt beim beschränkten Geschäftsgegenstand die Klarstellung, dass Hypothekenbanken Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG betreiben können. Der bisherige Text der Z 7 war gegenstandslos. Daran, dass zugezählte Kredite, d.h. ausgezahlte Kredite, im Anwendungsbereich des Hypothekenbankgesetzes gewährten „Darlehen“ gleichzuhalten sind, tritt keine Änderung ein.

Zu § 6 Abs. 1:

Es erfolgen Klarstellungen zur Berechnung der Deckungssumme. Die sichernde Überdeckung beträgt ebenso wie in Deutschland 2%. Darüber hinaus können Hypothekenbanken in ihrer Satzung vorsehen, dass zusätzlich zur Nennwertdeckung auch die Deckung nach dem Barwert gewährleistet sein muss.

Zu § 6 Abs. 1a:

Um die Schaffung größerer Deckungsstöcke sowie marktgängige Emissionen zu ermöglichen und einem größeren Kreis von Kreditinstituten Zugang zum Pfandbriefmarkt zu eröffnen, dürfen auch Hypotheken in den Deckungsstock aufgenommen werden, die von einem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Hypothekenbank gehalten werden. Die treuhändig gehaltenen Hypotheken müssen den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes entsprechen.

Zu § 6 Abs. 4:

Der Kreis der zugelassenen Ersatzdeckungswerte wird um Schuldverschreibungen aus dem EWR-Raum (und der Schweiz) sowie um Guthaben erweitert. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit dem um 5% des Nennwerts verringerten jeweiligen Börse- oder Marktpreis angesetzt werden. In keinem Fall darf der Bewertungsansatz den Nennwert übersteigen. Die Begrenzung für die Ersatzdeckung soll der Wertsicherung des Deckungsstockes dienen.

Zu § 6 Abs. 5:

Die Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) sind nur dann als Deckungswerte zugelassen, wenn sie die Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken vermindern (vgl. auch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004; Initiativantrag Nr. 416/A, Ausschussbericht 592, BlgNR XXII. GP). In diesem Sinne können z.B. Zins-swaps eingesetzt werden, um Zinsingruenzen aus dem Aktiv- und Passivgeschäft und das hiermit einhergehende Zinsänderungsrisiko zu reduzieren. Es dürfen auch Währungsswaps abgeschlossen werden, um Währungsinkongruenzen zwischen Kreditgeschäft und Refinanzierung auszugleichen. Weiters können sogenannte „Credit Default Swaps“ sowie gleichartige Geschäfte abgeschlossen werden, um Deckungswerte gegen das Risiko des Ausfalls des betreffenden Schuldners abzusichern.

Die Hypothekenbank kann somit Ansprüche aus einem Derivativvertrag (gleich den Hypotheken bzw. den Ersatzwerten) als Deckung verwenden, wenn dieser ausschließlich dem „Hedging“ (Absicherung) von Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken des Hypothekenbankgeschäftes dient und sichergestellt ist, dass die Ansprüche einer Hypothekenbank aus dem Derivativvertrag auch im Falle ihres Konkurses nicht beeinträchtigt werden. Im betreffenden Rahmenvertrag wird insbesondere festzulegen sein, dass für einen bestimmten Deckungsstock abgeschlossene Geschäfte von der Insolvenz der Hypothekenbank unberührt bleiben. Die Zugehörigkeit jeder Transaktion zum allgemeinen Geschäft, zum Hypothekargeschäft oder zum Kommunalgeschäft wird im betreffenden Einzelabschluss anzumerken sein. Im Einzelabschluss wird auch die erforderliche Zustimmung des Vertragspartners zur Eintragung des Sicherungsgeschäftes in das Hypothekenregister zu erteilen sein.

Der Vertragspartner aus dem jeweiligen Derivativvertrag ist bezüglich der Deckungsstockwerte den Pfandbriefgläubigern rechtlich (vorzugsweise Befriedigung) gleichgestellt.

Zum Entfall von § 8 Abs. 2:

Die bisherige Regelung wird durch den neuen § 9 (Grundsatz der Laufzeitenkongruenz) inhaltlich ersetzt.

Zu § 9:

Diese Vorschrift soll den von den Ratingagenturen gewünschten Grundsatz der Laufzeitenkongruenz umsetzen. Bei der Berechnung darf der Nennwert der Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu erworbenen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren vermindert werden, weil hinsichtlich dieser Deckungswerte und Hypothekenpfandbriefe sich das aus der langen Laufzeit ergebende Bindungsrisiko (zumindest annähernd) gegenseitig aufhebt und eine (annähernde) Laufzeitenkongruenz ohnedies gegeben ist.

Pfandbriefe sind nur mit ihrer Laufzeit bis zum jeweils frühestmöglichen Kündigungstermin zu berücksichtigen. Deckungswerte werden hingegen mit ihrer gesamten vereinbarten Laufzeit berücksichtigt. Die Gegenüberstellung der Laufzeiten ist jeweils nur im Zeitpunkt der Emission vorzunehmen.

Zu § 11 Abs. 4:

Die Bemessungsgrundlage für die 10%-Grenze (Toleranzgrenze, dass die Vergleichbarkeitsprüfung misslingt) wird um solche Grundstücke erweitert, die in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz gelegen sind und bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist.

Zum Entfall von § 20:

Der ehemalige Abs. 1 wird ebenso (vgl. die Ausführung zum Entfall von § 8 Abs. 2) durch den neuen § 9 (Grundsatz der Laufzeitenkongruenz) inhaltlich ersetzt; Abs. 2 ist obsolet.

Zu § 22 Abs. 1:

Eine Änderung ist notwendig, weil die einzutragenden Werte auch zur Deckung etwaiger Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus Derivaten dienen. Die bisherige Eintragungsvorschrift (Hypotheken und Wertpapiere) wurde auf Grund des Verweises auf § 6 Abs. 4 um Schuldverschreibungen aus dem EWR-Raum (und der Schweiz) sowie um Guthaben erweitert. Das Gleiche gilt durch Verweis auf § 6 Abs. 5 auch für die Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge).

Um sicherzustellen, dass die Zuordnung eines Derivativgeschäftes zur Deckungsmasse dem Rahmenvertrag entspricht, wird die Zustimmung sowohl des Treuhänders als auch des Vertragspartners der Hypothekenbank für die Eintragung eines Derivats durch die Hypothekenbank vorgeschrieben.

Auf ein besonderes Formerfordernis wie im Falle der Löschung (vgl. § 30 Abs. 4) kann hier verzichtet werden; in der Praxis wird der Treuhänder seine Zustimmung ohnehin schriftlich dokumentieren. Der Treuhänder wird sich vor Erteilung seiner Zustimmung anhand des vorliegenden Rahmenvertrages vergewissern, dass der Vertragspartner der Hypothekenbank einer Indeckungnahme des Derivativgeschäftes zugestimmt hat. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfungspflicht des Treuhänders bezüglich des Derivativgeschäftes besteht nicht. Insbesondere ist eine Überprüfung der Werte der im Deckungsstock vorhandenen Derivate wie bei den anderen Deckungsstockwerten nicht Aufgabe des Treuhänders, sondern des Bankprüfers der Hypothekenbank.

Eine ohne wirksame Zustimmung des Vertragspartners vorgenommene Eintragung des Derivats ist ohne rechtliche Bedeutung. Diese konstitutive Wirkung des Zustimmungserfordernisses ist notwendig, um zu verhindern, dass die berechtigten Interessen des Vertragspartners durch eine dem Rahmenvertrag widersprechende Zuordnung des Derivativgeschäftes beeinträchtigt werden können.

Zu § 22 Abs. 2:

Es sind von der Hypothekenbank auf Grund der Bedeutung des Hypothekenregisters für die Sicherheit der Pfandbriefgläubiger – je nachdem, ob das Hypothekenregister in Papierform oder elektronisch geführt wird – entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverluste zu treffen. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Hypothekenregister zu übermitteln.

Zum Entfall von § 27:

§ 27 ist auf Grund der allgemeinen für Kreditinstitute geltenden Rechnungslegungsvorschriften obsolet.

Zum Entfall von § 28:

§ 28 ist insofern überholt, als durch die IAS/IFRS-Rechnungslegungsbestimmungen ausreichend hohe Anforderungen an die Datenerfassung von Hypothekenbanken gestellt werden. Darüber hinausgehende Anforderungen sind, wie sich aus den Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt hat, aus aufsichtsrechtlichen Gründen weder notwendig noch sinnvoll, sondern führen lediglich zu einer bürokratischen Mehrbelastung für das Hypothekenbankgeschäft. Weiters lässt sich die unterschiedliche Behandlung von Hypothekenbanken nach dem Hypothekenbankgesetz, für die diese Vorschrift gilt, und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten nach dem Pfandbriefgesetz, für die keine vergleichbare Vorschrift besteht, sachlich nicht rechtfertigen.

Zu § 29:

Für die Bestellung des Treuhänders und dessen Stellvertreters durch den Bundesminister für Finanzen wird eine Befristung der Funktionsperiode – wie beim Staatskommissär gemäß § 76 BWG – eingeführt. Der Verweis auf § 76 BWG beinhaltet die Bestellungserfordernisse (Abs. 2), die Abberufungsgründe (Abs. 3) und den Vergütungsanspruch (Abs. 9).

Zu § 30:

In § 30 erhalten der erste, zweite, dritte und vierte Absatz, der jeweils keine ausdrückliche Absatzbezeichnung hatte, die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

Zu § 30 Abs. 1:

Aus § 6 Abs. 5 folgt, dass die Gegenansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus Derivaten ebenso wie die Hypothekenpfandbriefe durch die gemäß § 22 Abs. 1 eingetragenen Werte gedeckt sein müssen. Die Pflicht des Treuhänders, auf das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung zu achten, ist daher entsprechend zu erweitern.

Zu § 30 Abs. 2:

Die Regelung ergänzt jene Bestimmung in § 22 Abs. 1, nach der zur Eintragung eines Derivats in das Hypothekenregister durch die Hypothekenbank die Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Hypothekenbank erforderlich ist (vgl. die Ausführungen zu § 22 Abs. 1). Durch die Verpflichtung des Treuhänders, die Eintragung des Derivats dem Vertragspartner der Hypothekenbank unverzüglich mitzuteilen, wird den Interessen des Vertragspartners an einer dem Rahmenvertrag entsprechenden Zuordnung der einzelnen Derivativgeschäfte entsprochen. Der Vertragspartner kann feststellen, ob die vertraglich festgelegte Eintragung des Derivats erfolgt ist und anderenfalls das hierfür Erforderliche veranlassen.

Zu § 30 Abs. 4:

Die rechtmäßige Eintragung von Derivaten in das Hypothekenregister hat zur Folge, dass diese Werte insolvenz- und exekutionsrechtlich vom sonstigen Vermögen der Hypothekenbank getrennt werden. Der Vertragspartner der Hypothekenbank steht daher mit seinen Ansprüchen aus den eingetragenen Derivaten den Pfandbriefgläubigern gleich (vgl. § 6 Abs. 5).

Für den Vertragspartner besteht ein wesentliches Interesse, dass seine Position nicht gegen seinen Willen durch eine Löschung des Derivats beeinträchtigt wird (vgl. die Ausführungen zu § 22 Abs. 1). Es wird deshalb normiert, dass für die Löschung eines eingetragenen Derivats außer der erforderlichen Zustimmung des Treuhänders auch die Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank notwendig ist. Die Löschung eines Derivats bewirkt, dass sich der Vertragspartner nicht mehr aus der Deckung befriedigen kann.

Einer Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank bedarf es nicht, wenn das Derivat infolge des Ablaufs der vertraglichen Laufzeit vollständig abgewickelt ist. Eine ohne die erforderliche Zustimmung des Vertragspartners vorgenommene Löschung hat keine rechtliche Wirkung (vgl. die Erläuterungen zu § 22 Abs. 1 betreffend die Eintragung des Derivats).

Der Treuhänder hat – wie bei der Eintragung des Derivats – die Löschung dem Vertragspartner der Hypothekenbank unverzüglich mitzuteilen.

Zu § 31:

In § 31 erhalten der erste, zweite und dritte Absatz, der jeweils keine ausdrückliche Absatzbezeichnung hatte, die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“.

Zu § 31 Abs. 1:

Die Ausdrücke „Hypotheken“ und „Wertpapiere“ wurden durch den Oberbegriff „Werte“ ersetzt, der allerdings auch die zur Ersatzdeckung zugelassenen Guthaben und die zur Sicherung dienenden Derivativverträge umfasst. Der Ausdruck „Mitverschluss“ wird als nicht mehr zeitgemäß gestrichen.

Zu § 31 Abs. 2:

Die Änderung berücksichtigt, dass der Treuhänder auch hier – wie nach § 30 Abs. 1 und 2 – darauf zu achten hat, dass bei Verwendung von Derivaten als Deckung die eingetragenen Werte nicht nur die Pfandbriefe, sondern auch etwaige Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus Derivaten abdecken müssen.

Zu § 31 Abs. 3:

Klarstellung, dass es sich beim Ausdruck „Bank“ immer um die „Hypothekenbank“ handelt.

Zu § 32:

Die beiden Absätze enthielten bisher nicht ausdrückliche Absatzbezeichnungen.

In Abs. 1 wurde das Wort „Bank“ durch den Ausdruck „Hypothekenbank“ und die Wortgruppe „eingetragenen Hypotheken“ durch die Wortfolge „eingetragenen Werte“ ersetzt.

In Abs. 2 wurde jeweils das Wort „Hypotheken“ durch das Wort „Werte“ und die Wortgruppe „von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen“ durch die Wortwendung „von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten (§ 6 Abs. 5) erheblichen Änderungen“ ersetzt.

Zum Entfall von § 34:

Die Vergütungsregelung findet sich nunmehr – auf Grund des Verweises auf § 76 Abs. 9 BWG (Vergütungsanspruch des Staatskommissärs und dessen Stellvertreters) – in § 29 (Treuhänder).

Zu § 34a Abs. 1:

Die bisherige Bestimmung wird sprachlich modernisiert und umfasst die im Hypothekenregister eingetragenen Werte.

Zu § 34a Abs. 2:

Abs. 2 soll das von den Ratingagenturen immer wieder angesprochene Problem der Aufrechnung gegen Deckungsstockwerte, welche im geltenden Recht für den Bereich der Kommunalpfandbriefe bereits durch Artikel 2 zu § 41 und Artikel 5 zu § 7 der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz (GBlÖ. Nr. 648/1938) geregelt war, umfassend – also auch für den Bereich der Hypothekenpfandbriefe – lösen. Nur die Aufrechnung von in das Hypothekenregister eingetragenen Ansprüchen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 6 Abs. 5, die zu ein- und demselben Rahmenvertrag (oder – soweit derselbe Deckungsstock betroffen ist, die Abgrenzung aber nicht über den Rahmenvertrag erfolgt – zu demselben Rechnungskreis) gehören, ist nach allgemeinem Zivilrecht zulässig. Die wechselseitige Aufrechnung von Ansprüchen aus Derivativverträgen für das Hypothekenbankgeschäft bzw. das übrige Geschäft ist hingegen ausgeschlossen. Aus dem Prinzip der Trennung der Deckungsstöcke des Hypothekar‑ bzw. Kommunalgeschäftes folgt überdies, dass auch hinsichtlich von gesondert abgeschlossenen Derivativverträgen, die jeweils einem dieser Geschäftsbereiche zugehören, eine wechselseitige Aufrechnung ausscheidet. Die Haftung der Forderung sowie der Aufrechnungsausschluss sind dem Schuldner anzuzeigen.

Zu § 35 Abs. 1:

Zur Berücksichtigung der besonderen Situation der Hypothekenbanken wird nach dem Vorbild von § 92 Abs. 2 VAG, § 37 Abs. 4 PKG und § 67 Abs. 2 BWG festgelegt, dass die im Hypothekenregister eingetragenen Werte eine Sondermasse für die Forderungen der Pfandbriefgläubiger bilden. Dies bedeutet, dass diese Sondermasse vorrangig zur Befriedigung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger zur Verfügung steht. Den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt sind die Forderungen aus Derivativverträgen, was sich aus der allgemeinen Anordnung des § 6 Abs. 5 ergibt, die auch im Fall des Konkurses gilt.

Bei den im Hypothekenregister eingetragenen Werten handelt es sich sowohl um die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken, um Ersatzdeckungswerte gemäß § 6 Abs. 4 als auch um Sicherungsgeschäfte gemäß § 6 Abs. 5 (vgl. § 22 Abs. 1). Darüber hinaus sind auf Grund des Artikels 2 zu § 22 der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz auch Liegenschaften, die im Falle des § 6 Abs. 3 zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmt sind, in das Hypothekenregister einzutragen.

Zu § 35 Abs. 2:

Wegen der besonderen Situation soll für die Verwaltung der Sondermasse ein besonderer Verwalter vom Konkursgericht bestellt werden. Dafür kommt etwa auch ein Kreditinstitut in Betracht. Die Anhörung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) soll dem Konkursgericht Unterstützung bei der Auswahl eines geeigneten besonderen Verwalters gewähren.

Die Regelungen der KO über die Bemessung der Entlohnung des Masseverwalters (§§ 82 bis 82d KO), die auch für den besonderen Verwalter maßgeblich sind, tragen dem hier geregelten Fall nicht ausreichend Rechnung. So sieht etwa § 82d KO eine Entlohnung in Prozentsätzen des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten Erlöses vor, was im Hinblick auf die im Hypothekenregister eingetragenen Werte zu einer unangemessen hohen Entlohnung des besonderen Verwalters führen würde, worauf insbesondere der ÖRAK hingewiesen hat. Es soll daher nicht mit der in § 82c KO vorgesehenen Möglichkeit der Minderung der prozentmäßig bestimmten Entlohnung das Auslangen gefunden werden, sondern ist die Anwendbarkeit der in der KO vorgesehenen Entlohnungsbestimmungen zur Gänze auszuschließen. Die Entlohnung des besonderen Verwalters ist vielmehr vom Konkursgericht – losgelöst von den Prozentsätzen der KO – im Einzelfall zu bestimmen. Die Entlohnung des Masseverwalters richtet sich hingegen nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 82 bis 82d KO. Dabei wird allerdings der aus der Veräußerung der Sondermasse in die allgemeine Konkursmasse fließende Erlös im Regelfall keinen Teil der Bemessungsgrundlage bilden, um dessen Einbringlichmachung sich der Masseverwalter im Sinne des § 82 KO verdient gemacht hat [vgl. ErläutRV 1589 XX. GP (IVEG) für Auflösung vorgefundener Sparbücher oder Vereinnahmung von Konten des Gemeinschuldners].

Zum bisherigen § 35 Abs. 2:

Der bisherige § 35 Abs. 2 kann entfallen, weil durch § 244 KO im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001) angeordnet wurde, dass zur Konkurseröffnung von im EWR zugelassenen Kreditinstituten die österreichischen Gerichte nur dann zuständig sind, wenn das Kreditinstitut in Österreich zugelassen ist. Eine Regelung für österreichische Insolvenzverfahren über Hypothekenbanken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR ist daher obsolet. Im Hinblick auf die Umsetzung der genannten Richtlinie wurde auch bereits die analoge Regelung im deutschen Hypothekenbankgesetz aufgehoben (früherer § 35 Abs. 4 dHypBG).

Zu § 35 Abs. 3:

Aufgabe des besonderen Verwalters ist die Verwaltung der Sondermasse ohne jede Beeinträchtigung der Rechte der Pfandbriefgläubiger. Soweit erforderlich, kann der besondere Verwalter dazu auch Rechtsgeschäfte abschließen, etwa durch Zwischenfinanzierungen. Er handelt dabei als gesetzlicher Vertreter der Hypothekenbank; Ansprüche daraus können aber nur gegen das Vermögen der Sondermasse durchgesetzt werden. Soweit der besondere Verwalter bei der Verwaltung der Sondermasse neue Verbindlichkeiten begründet, sind diese nach den allgemeinen Regeln als Sondermassekosten vorrangig vor den Pfandbriefgläubigern zu befriedigen.

Zu § 35 Abs. 4:

Da die Rechte der Pfandbriefgläubiger durch den Konkurs der Hypothekenbank möglichst unangetastet bleiben sollen, soll der besondere Verwalter nach Möglichkeit einem anderen Kreditinstitut die Verpflichtungen aus den Pfandbriefen samt dem zugehörigen Deckungsstock übertragen. In diesem Fall (dem Regelfall) soll die Rechtsstellung der Pfandbriefgläubiger – mit Ausnahme der Änderung des Verpflichteten aus dem Wertpapier – unverändert bleiben. Das übernehmende Kreditinstitut muss „geeignet“ sein, wodurch einerseits klargestellt werden soll, dass es über die erforderliche Berechtigung zur Führung solcher Geschäfte verfügen muss und andererseits, dass eine Veräußerung an ein ausländisches Kreditinstitut nur zulässig ist, wenn sämtliche (Vorzugs-)Rechte der Pfandbriefgläubiger an den im Hypothekenregister eingetragenen Werten erhalten bleiben. Durch Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses soll gewährleistet werden, dass ein entsprechender Erlös erzielt wird. Entsprechend dem Vorbild des § 117 KO bedarf die Veräußerung der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung soll nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt gemacht werden, wobei diese öffentliche Bekanntmachung – entsprechend § 173a KO – durch Aufnahme in die Insolvenzdatei zu erfolgen hat.

Zu § 35 Abs. 5:

Der Erlös aus der Veräußerung ist an die gemeinschaftliche Konkursmasse herauszugeben, weil ein Ausfall bei den Forderungen der Pfandbriefgläubiger durch die Übertragung samt Deckungsstock nicht zu befürchten ist. Dieser Erlös haftet weiters auch für offene Forderungen, die nach Abs. 3 auflaufen. Diese werden daher tunlichst im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem übernehmenden Kreditinstitut – mit Zustimmung des Zwischenfinanzierers im Wege einer Schuldübernahme – zu berücksichtigen sein.

Sofern die Pfandbriefgläubiger im Fall der Veräußerung nach Abs. 4 dennoch einen Ausfall zu befürchten haben, was im Hinblick auf den bestehenden Deckungsstock kaum wahrscheinlich ist, bleibt ihnen die Möglichkeit, im Rahmen des Abs. 6 am Konkurs teilzunehmen.

Vor einer Veräußerung nach Abs. 4 kommt eine Herausgabe von Werten der Sondermasse an die Konkursmasse nur dann in Frage, wenn offensichtlich eine Überdeckung vorliegt. Insbesondere in jenen Fällen, in denen aus der Konkursmasse Masseforderungen erfüllt werden müssen, soll die Möglichkeit bestehen, auf eine Überdeckung zuzugreifen, zumal der höhere Erlös, der bei Belassung der Überdeckung erzielt werden könnte, ohnehin der Konkursmasse zugute käme. Um eine Beeinträchtigung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger ausschließen zu können, muss die herauszugebende Überdeckung offensichtlich sein.

Zu § 35 Abs. 6:

Die Pfandbriefgläubiger haben auch die Position eines Konkursgläubigers. Daher würden nach § 14 Abs. 2 KO ihre Forderungen im Konkurs als fällig gelten. Sie könnten demnach sofort Befriedigung aus der Sondermasse begehren, was jedoch insofern nicht zweckmäßig ist, als ihre Rechtsstellung im Konkurs der Hypothekenbank unverändert beibehalten werden soll. Demnach sollen ihre Forderungen – wie außerhalb eines Konkurses – erst bei Fälligkeit zu begleichen sein. Da die Forderungen der Pfandbriefgläubiger im Regelfall durch die Sondermasse ohnehin gedeckt sind, ist daneben eine Anmeldung als Konkursforderung nicht erforderlich. Sofern die Pfandbriefgläubiger einen Ausfall befürchten, soll ihr Konkursteilnahmeanspruch aber dennoch gewahrt bleiben. Dies entspricht der Regelung des § 18a KO über eigenkapitalersetzende Gesellschaftersicherheiten. Nur insofern haben die Forderungen der Pfandbriefgläubiger als fällig zu gelten.

Zu § 35 Abs. 7:

Für jene Fälle, in denen in den Statuten vorgesehen ist, dass im Fall eines Konkurses die Pfandbriefforderung zum Barwert zu tilgen ist, soll mit Abs. 7 die erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Voraussetzung für eine solche Vorgangsweise ist einerseits eine vertragliche Vereinbarung und andererseits die erforderliche Deckungsmasse. Bereits fällige Forderungen sind auch in diesem Fall zum Nennwert zu tilgen. Die noch nicht fälligen Pfandbriefforderungen sollen hingegen zum Barwert getilgt werden, was eine gleichwertige Wiederveranlagung ermöglicht. Die Berechnungsmethode ist vorgegeben. Unter „Marktdaten“ wird vor allem der Swapzinssatz der betreffenden Währung für die betreffende Laufzeit zu verstehen sein. Wenn die Voraussetzungen für eine solche Vorgangsweise vorliegen, ist vom besonderen Verwalter die Genehmigung des Konkursgerichts einzuholen. Eine Benachteiligung der allgemeinen Konkursgläubiger ist insofern ausgeschlossen, als Werte des Deckungsstockes zumindest zum Verkehrswert zu veräußern sind.

Zu § 35 Abs. 8:

Sofern die grundsätzlich gebotene Gesamtveräußerung nicht möglich ist, kann die Sondermasse – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Abs. 7 – „zerschlagen“ und nach den allgemeinen Regeln verwertet werden. Eine solche Vorgangsweise setzt jedoch nicht nur die Unmöglichkeit der Gesamtveräußerung voraus, sondern darüber hinaus auch eine Unzulänglichkeit der Deckungsmasse. Eine (Einzel-) Verwertung ist nur dann zulässig, wenn die Deckungsmasse insgesamt zur Befriedigung der Pfandbriefforderungen nicht ausreichen wird – mögen sie auch erst später fällig werden. Wenn die Forderungen der Pfandbriefgläubiger durch die im Hypothekenregister eingetragenen Werte gedeckt sind, hat der besondere Verwalter weiterhin nach Abs. 3 vorzugehen, selbst wenn eine Gesamtveräußerung nicht absehbar ist. Die fällig werdenden Pfandbriefforderungen sind demnach weiter zu befriedigen, und hierzu ist der Deckungsstock heranzuziehen. Dies ist fortzusetzen, bis sämtliche Pfandbriefe fällig und getilgt sind oder doch eine Veräußerung nach Abs. 4 zustande kommt oder bis sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Abs. 8 doch vorliegen.

Die Veräußerung nach Abs. 8 bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts, wobei der besondere Verwalter antragsberechtigt ist. Die Verwertung obliegt – wie auch im Fall des Abs. 7 – dem besonderen Verwalter, der bereits im bisherigen Verfahren für die Verwaltung der Sondermasse verantwortlich gewesen sein wird. Den Erlös hat der besondere Verwalter an die Pfandbriefgläubiger zu verteilen, deren Forderungen nunmehr zur Gänze als fällig gelten. Dies ist geboten, weil die Sondermasse – anders als bei der Gesamtveräußerung nach Abs. 4 – zur Gänze abgewickelt und nicht samt Forderungen der Pfandbriefgläubiger einem anderen Kreditinstitut übertragen wird. Als Konkursforderung können die Pfandbriefgläubiger gemäß Abs. 6 auch hier nur den (mutmaßlichen) Ausfall geltend machen.

Zu § 35 Abs. 9:

Die Verwertung sowohl nach Abs. 7 als auch nach Abs. 8 richtet sich nach § 119 KO. Auf Grund der ausdrücklichen Verteilungsregelungen finden – anders als sonst – die Bestimmungen der EO über die Verteilung jedoch keine Anwendung.

Durch den Verweis auf § 119 KO ist bereits klargestellt, dass die außergerichtliche Verwertung durch den besonderen Verwalter den Regelfall darstellt und dem § 5 Z 3 IEG insoweit derogiert wird. Der Ausschluss des § 120 KO soll noch verdeutlichen, dass Pfandbriefgläubiger keine Möglichkeit haben, eine außergerichtliche Verwertung der in das Hypothekenregister eingetragenen Werte zu verzögern oder zu verhindern. Sie sind dadurch aber insofern nicht beschwert, als ihnen ohnehin keine unmittelbaren Rechte an den Werten des Deckungsstockes zustehen.

Zum Entfall von § 36:

Treuhänder, die zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) handeln, sind ohnedies nach § 153 StGB – Untreue – zu bestrafen, wenn sie diesen Tatbestand erfüllen (also die ihnen mit Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbrauchen und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügen). Zur Vermeidung von Missverständnissen hat der überflüssige § 36 zu entfallen.

Zu § 37:

Technische Anpassung der Strafbestimmungen an die geänderte Rechtslage und Umwandlung der gerichtlichen Straftatbestände in Verwaltungsstraftatbestände. Die Strafvorschrift des Abs. 2 wird in Ziffern unterteilt, um sie leichter lesbar zu machen.

Die Umwandlung der gerichtlichen Straftatbestände in Verwaltungsstraftatbestände erfolgt deshalb, weil die FMA seit dem Finanzmarktaufsichtsgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 (Übergang der Verwaltungsstrafkompetenz von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die FMA) auch Verwaltungsstrafbehörde ist und es in den letzten Jahren keine gerichtlichen Verurteilungen nach den §§ 36 bis 39 gegeben hat.

Zu §§ 38 und 39:

Umwandlung der gerichtlichen Straftatbestände in Verwaltungsstraftatbestände (vgl. hierzu die Ausführungen zu § 37).

Zu § 40:

Die Subsidiaritätsklausel wird in einer gesonderten Bestimmung aufgenommen (vgl. § 11 Abs. 1 Devisengesetz 2004). Zur Verlängerung der Verjährungsfrist vgl. z.B. § 99b BWG und § 28 Abs. 3 WAG. Die Verlängerung der allgemeinen sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung ist deshalb erforderlich, weil die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen zumeist erst im Zuge von Abschlussprüfungen oder ähnlichen Prüfungen zum Vorschein kommt. Der geprüfte Jahresabschluss ist der FMA jedoch spätestens erst sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.

Zu § 41 Abs. 1:

Der bisherige § 41 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Technische Anpassung der zitierten Paragraphen auf Grund der Änderungen und Berichtigung eines Redaktionsversehens. Durch den Verweis auf § 6 Abs. 1a wird klargestellt, dass auch von einem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Hypothekenbank gehaltene Kommunalforderungen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen deckungsfähig sind.

Zu § 41 Abs. 2:

Hiermit wird die Heranziehung von Schuldverschreibungen der in § 41 Abs. 1 näher genannten Körperschaften (oder von Schuldverschreibungen, für die solche Körperschaften die Gewährleistung übernommen haben) als ordentliche Deckung von öffentlichen Pfandbriefen ermöglicht. Unter „Schuldverschreibungen, für die eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt“ sind auch Wertpapiere zu verstehen, für die eine Ausfallsbürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft besteht, wie z.B. für die von den österreichischen Hypothekenbanken vor dem 2. April 2003 begebenen Schuldverschreibungen, soweit für diese im Zeitpunkt der Emission noch eine Ausfallsbürgschaft bestand. Weiters wird die 10%-Vergleichbarkeitsschwelle auch für Kommunaldarlehen normiert (vgl. § 11 Abs. 4).

Zu § 42a:

Die Gleichbehandlung wird hierdurch erreicht.

Zu § 42b:

Verweisregelung.

Zu § 43 Abs. 5 bis 7:

In-Kraft-Tretensbestimmung und Übergangsregelung.

Zu § 44:

Außer-Kraft-Tretensvorschrift.

Zu Art. 2 (Änderung des Pfandbriefgesetzes):

Zum Kurztitel:

Dem Kurztitel „Pfandbriefgesetz“ (Titel: „Gesetz vom 21. Dezember 1927 über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“) wird nach einem Gedankenstrich die Abkürzung „PfandbriefG“ angefügt.

Zu § 2 Abs. 1:

Es erfolgen Klarstellungen zur Berechnung der Deckungssumme. Die sichernde Überdeckung beträgt 2% (vgl. die Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 HypBG). Darüber hinaus können Kreditanstalten in ihrer Satzung vorsehen, dass zusätzlich zur Nennwertdeckung auch die Deckung nach dem Barwert gewährleistet sein muss.

Zu § 2 Abs. 1a:

Um die Schaffung größerer Deckungsstöcke sowie marktgängige Emissionen zu ermöglichen und einem größeren Kreis von Kreditinstituten Zugang zum Pfandbriefmarkt zu eröffnen, dürfen auch Hypotheken in den Deckungsstock aufgenommen werden, die von einem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Kreditanstalt gehalten werden. Die treuhändig gehaltenen Hypotheken müssen den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes entsprechen.

Zu § 2 Abs. 3:

Der Kreis der zugelassenen Ersatzdeckungswerte wird um Schuldverschreibungen aus dem EWR-Raum (und der Schweiz) sowie um Guthaben erweitert. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit dem um 5% des Nennwerts verringerten jeweiligen Börse- oder Marktpreis angesetzt werden. In keinem Fall darf der Bewertungsansatz den Nennwert übersteigen. Die Begrenzung für die Ersatzdeckung soll der Wertsicherung des Deckungsstockes dienen.

Zu § 2 Abs. 4:

Die Bemessungsgrundlage für die 10%-Grenze (Toleranzgrenze, dass die Vergleichbarkeitsprüfung misslingt) wird um solche Grundstücke erweitert, die in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz gelegen sind und bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist (vgl. § 11 Abs. 4 HypBG).

Zu § 2 Abs. 5:

Der Vertragspartner aus dem jeweiligen Derivativvertrag ist bezüglich der Deckungsstockwerte den Pfandbriefgläubigern rechtlich (vorzugsweise Befriedigung) gleichgestellt. Zu den Sicherungsgeschäften (Derivativverträgen) siehe die Ausführungen zu § 6 Abs. 5 HypBG.

Zu § 3 Abs. 1:

Eine Anpassung ist erforderlich, weil die einzutragenden Werte auch zur Deckung etwaiger Ansprüche des Vertragspartners der Kreditanstalt aus Derivaten dienen. Die frühere Eintragungsbestimmung (Hypotheken und Wertpapiere) wurde auf Grund des Verweises auf § 2 Abs. 3 um Schuldverschreibungen aus dem EWR-Raum (und der Schweiz) sowie um Guthaben erweitert. Das Gleiche gilt durch Verweis auf § 2 Abs. 5 auch für die Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge). Zur notwendigen Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Kreditanstalt für die Eintragung der Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) in das Deckungsregister vgl. die Erläuterungen zu § 22 Abs. 1 HypBG.

Zu § 3 Abs. 2:

Es sind von der Kreditanstalt auf Grund der Bedeutung des Deckungsregisters für die Sicherheit der Pfandbriefgläubiger – je nachdem, ob das Deckungsregister in Papierform oder elektronisch geführt wird – entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverluste zu treffen. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Deckungsregister zu übermitteln.

Zum bisherigen § 3 Abs. 2:

Die Regelung ist obsolet, weil in Österreich keine Sonderdeckungsstöcke bestehen und solche auch nicht mehr gebildet werden dürfen. Mit der Streichung der Vorschrift wird – im Hinblick auf die Ratingagenturen – klar zum Ausdruck gebracht, dass in Österreich ebenso wie in Deutschland Sonderdeckungsstöcke unzulässig sind.

Zum Entfall von § 4:

Die Vorschrift ist obsolet und hat daher zu entfallen.

Zu § 5 Abs. 1:

Die bisherige Bestimmung wird sprachlich modernisiert und umfasst die im Deckungsregister eingetragenen Werte.

Zu § 5 Abs. 2:

Der bisherige Text des § 5 Abs. 2 wurde auf Grund des entfallenden § 3 Abs. 2 (Sonderdeckungsstöcke) gegenstandslos.

Zur Aufrechnungsvorschrift siehe die Erläuterungen zu § 34a Abs. 2 HypBG.

Zu § 6:

Zu den insolvenzrechtlichen Sonderbestimmungen vgl. § 35 HypBG und die Erläuterungen zu § 35 HypBG.

Zum bisherigen § 6 Abs. 2:

Der bisherige § 6 Abs. 2 wurde wegen des entfallenden § 3 Abs. 2 (Sonderdeckungsstöcke) gegenstandslos.

Zu § 7 Abs. 1:

Technische Anpassung der zitierten Paragraphen auf Grund der Änderungen. Zugezählte Kredite, d.h. ausgezahlte Kredite, sind im Anwendungsbereich des Pfandbriefgesetzes gewährten „Darlehen“ gleichzuhalten.

Zu § 7 Abs. 2:

Siehe die Erläuterungen zu § 41 Abs. 2 HypBG.

Zu § 9:

Diese Vorschrift soll den von den Ratingagenturen gewünschten Grundsatz der Laufzeitenkongruenz umsetzen (vgl. die Erläuterungen zu § 9 HypBG). Die Paragraphenbezeichnung war auf Grund der Nichteinführung des „§ 9“ in Österreich (vgl. GBlÖ. Nr. 648/1938) frei.

Zu § 11a:

Die Gleichbehandlung wird hierdurch erreicht.

Zu § 11b:

Verweisregelung.

Zu § 12 Abs. 5 und 6:

In-Kraft-Tretensbestimmung.

Zu § 13:

Außer-Kraft-Tretensvorschrift.

Zu Art. 3 (Änderung der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz):

Zu Artikel 2 zu § 22:

Der eingefügte Abs. 1a bildet die Rechtsgrundlage für die Eintragung des Kautionsbandes bei der fremden Hypothek. Sie erfolgt auf Antrag des anderen Kreditinstitutes.

Zu Artikel 2 zu § 30:

Entfall des bisherigen Abs. 4: Die Gebührenbefreiung hinsichtlich Eintragung und Löschung des Kautionsbandes ist durch die §§ 10 und 13 Gerichtsgebührengesetz – GGG derogiert und wird daher gestrichen.

Neue Fassung des Abs. 4: Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und der Verweis im Text wird entsprechend der Neufassung der Bestimmung richtig gestellt.

Zu Artikel 2 zu § 34a:

Anpassung an den neuen § 34a Abs. 1 HypBG.

Zu Artikel 2 zu § 35:

Anpassung an den neuen § 35 HypBG.

Zum Entfall von Artikel 2 zu § 36:

Die Vorschrift war schon bisher gegenstandslos und wird auf Grund des Entfalls von § 36 HypBG gestrichen.

Zum Entfall von Artikel 2 zu § 41:

Der Regelungsgegenstand von Artikel 2 zu § 41 wird durch den neuen § 34a Abs. 2 HypBG (Aufrechnung) miterfasst (vgl. die Erläuterungen zu § 34a Abs. 2 HypBG).

Zu Artikel 5 zu § 3:

Der eingefügte Abs. 1a bildet die Rechtsgrundlage für die Eintragung des Kautionsbandes bei der fremden Hypothek. Sie erfolgt auf Antrag des anderen Kreditinstitutes.

Abs. 3: Redaktionelle Berichtigungen.

Entfall des bisherigen Abs. 7: Analog zum Entfall des bisherigen Artikels 2 zu § 30 Abs. 4 wird die nicht mehr anwendbare Bestimmung über die Gebührenbefreiung gestrichen.

Neue Fassung des Abs. 7: Der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und der Verweis im Text wird entsprechend der Neufassung der Bestimmung richtig gestellt.

Abs. 8: Der Geltungsbereich der in den §§ 37 bis 40 HypBG enthaltenen Strafbestimmungen wird auf das Pfandbriefgesetz ausgedehnt.

Zu Artikel 5 zu § 5:

Anpassung an den neuen § 5 Abs. 1 Pfandbriefgesetz.

Zu Artikel 5 zu § 6:

Anpassung an den neuen § 6 Pfandbriefgesetz.

Zum Entfall von Artikel 5 zu § 7:

Der Regelungsgegenstand von Artikel 5 zu § 7 wird durch den neuen § 5 Abs. 2 Pfandbriefgesetz (Aufrechnung) miterfasst (siehe die Ausführungen zu § 5 Abs. 2 Pfandbriefgesetz sowie die Erläuterungen zu § 34a Abs. 2 HypBG).

Zu Artikel 8:

Das zitierte Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, wird im Gesetz vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213/1905, ausdrücklich außer Kraft gesetzt.

Zu Artikel 9:

Verweisregelung, In-Kraft-Tretensbestimmung und Außer-Kraft-Tretensvorschrift. Die Artikelbezeichnung war auf Grund einer gegenstandslosen Ermächtigung frei.

Zu Art. 4 (Änderung des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen):

Zum Gesetzestitel:

Das Gesetz RGBl. Nr. 213/1905 erhält die Abkürzung „FBSchVG“.

Zu § 1 Abs. 1 und 2:

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes RGBl. Nr. 48/1874 werden übernommen.

Zu § 1 Abs. 3:

Vgl. zur Eintragung in ein Hypotheken- oder Deckungsregister auch § 22 Abs. 1 HypBG und § 3 Abs. 1 Pfandbriefgesetz.

Zu § 1 Abs. 4:

Die Vorschriften des § 5 des Gesetzes RGBl. Nr. 48/1874 werden übernommen [vgl. Artikel 2 zu § 30 und Artikel 5 zu § 3 der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 1574/1938 (GBlÖ. Nr. 648/1938)]. § 1 Abs. 4 zweiter und dritter Satz bildet die Rechtsgrundlage für die Eintragung des Kautionsbandes bei der fremden Hypothek. Sie erfolgt auf Antrag des anderen Kreditinstitutes (vgl. auch Artikel 2 zu § 22 Abs. 1a und Artikel 5 zu § 3 Abs. 1a der genannten Einführungsverordnung).

Zu § 1 Abs. 5:

Der bisherige „Abs. 2“ des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“. Der Absatz wird in Ziffern unterteilt, um ihn leichter lesbar zu machen. Die mit Art. III (Änderung des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen) des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2004 eingefügte Regelung, wonach Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) als Deckungswerte zugelassen sind, wenn sie die Zins- und Währungsrisiken vermindern, wird – parallel zu den Änderungen im Hypothekenbank- und im Pfandbriefgesetz – um die „Schuldnerrisiken“ ergänzt. Zu den Sicherungsgeschäften (Derivativverträgen) siehe die Ausführungen zu § 6 Abs. 5 HypBG.

Zu § 1 Abs. 6:

Um die Schaffung größerer Deckungsstöcke sowie marktgängige Emissionen zu ermöglichen und einem größeren Kreis von Kreditinstituten Zugang zum Markt für fundierte Bankschuldverschreibungen zu eröffnen, dürfen auch Vermögenswerte in den Deckungsstock aufgenommen werden, die von einem anderen Kreditinstitut treuhändig für das Kreditinstitut gehalten werden. Die treuhändig gehaltenen Vermögenswerte müssen den Vorschriften des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen entsprechen.

Zu § 1 Abs. 7:

Hiermit wird eine Ersatzdeckungsregelung auch im Gesetz RGBl. Nr. 213/1905 eingeführt (vgl. § 6 Abs. 4 HypBG und § 2 Abs. 3 Pfandbriefgesetz).

Zu § 1 Abs. 8:

§ 1 Abs. 8 erster Satz sieht eine Nennwertdeckung der aus den fundierten Bankschuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen des Kreditinstitutes vor. Alternativ dazu erlaubt § 1 Abs. 8 zweiter Satz die Bestellung einer barwertigen Deckung der im Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen, wobei die Deckungswerte zu ihrem Verkehrswert anzusetzen sind und zusätzlich eine sichernde Überdeckung zur Berücksichtigung von Marktrisiken (mindestens jedoch in Höhe von 2 %) zu bestellen ist. Vgl. zur Barwertdeckung und zur sichernden Überdeckung auch § 6 Abs. 1 HypBG und § 2 Abs. 1 Pfandbriefgesetz.

Zu § 1 Abs. 9:

Der bisherige „Abs. 3“ des § 1 wird sprachlich modernisiert und erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

Zu § 2 Abs. 1:

Adaptierung (Verwendung der Wortgruppe „Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen“ und der Wortgruppe „als Kaution bestellten Vermögenswerte“) des bisherigen § 2 Abs. 1.

Zu § 2 Abs. 2 und 3:

Die Vorschriften des § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 48/1874 werden – teilweise sprachlich modernisiert – übernommen. Vgl. zur Exekutions- und Aufrechnungsvorschrift auch (die Erläuterungen zu) § 34a Abs. 1 und 2 HypBG und § 5 Abs. 1 und 2 Pfandbriefgesetz.

Zu § 3:

Zu den insolvenzrechtlichen Sonderbestimmungen vgl. § 35 HypBG und die Erläuterungen zu § 35 HypBG.

Zum bisherigen § 3 Abs. 2:

Der bisherige § 3 Abs. 2 wurde auf Grund des neuen § 2 Abs. 2 (Aufrechnung) gegenstandslos.

Zu § 4:

Der Ausdruck „Mitsperre“ wird als nicht mehr zeitgemäß gestrichen.

Zu § 4a:

Klarstellung, dass fundierte Bankschuldverschreibungen zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind (§ 230b Z 5 ABGB).

Zu § 5:

Adaptierung (u.a. Verwendung der Wortgruppe „die/der Landesregierung“) des bisherigen § 5.

Zu § 6:

Die Gleichbehandlung wird hierdurch erreicht.

Zu § 7:

Verweisregelung.

Zu § 8:

Vollziehungsklausel.

Zu § 9:

In-Kraft-Tretensbestimmung.

Zu § 10:

Außer-Kraft-Tretensvorschrift. Die bisherigen Vorschriften der §§ 9 und 10 sind infolge Zeitablaufes oder auf Grund des ausdrücklichen Außer-Kraft-Tretens des Gesetzes RGBl. Nr. 48/1874 obsolet. Die adaptierte Vollzugsklausel (vgl. § 11 des Gesetzes RGBl. Nr. 48/1874) findet sich in § 8.

Zu Art. 5 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Zu § 69 und § 70 Abs. 4:

Anpassung des § 69 und des § 70 Abs. 4 auf Grund des Außer-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874 (siehe den Allgemeinen Teil der Erläuterungen).

Zu Art. 6 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):

Anpassung des § 2 Abs. 1 auf Grund des Außer-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874 (siehe den Allgemeinen Teil der Erläuterungen).


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 1

Änderung des Hypothekenbankgesetzes

§ 5. (1) Die Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben:

           1. bis 6. …;

           7. Die Aufnahme von Darlehen bei der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt zwecks Gewährung hypothekarischer Darlehen und die Bestellung von Sicherheiten für diese Darlehen.

§ 5. (1) Die Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung hypothekarischer  Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben:

           1. bis 6. …;

           7. Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG.

§ 6. (1) Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.

§ 6. (1) Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen Hypothekenpfandbriefen und bei Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der Hypothekenpfandbriefe anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe in ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten. Die Satzung der Hypothekenbank kann vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des Nennwerts der Hypothekenpfandbriefe die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein muss.

 

(1a) Hypotheken und Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Hypothekenbank ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Hypothekenbank gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Kreditinstitut, welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Hypothekenbank treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert ausgewiesen wird.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Ist in Folge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs [Bundes] oder eines Bundesstaates [Landes] oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.

(4) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Hypothekenbank die fehlende Hypothekendeckung

           1. durch Schuldverschreibungen einer der in § 41 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften,

           2. durch Guthaben bei einer Zentralbank der Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 BWG oder

           3. durch Geld

zu ersetzen (Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur dann heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 41 Abs. 1 genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie dürfen höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen.

(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen dienen.

(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Hypothekenbank aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Hypothekenregister eingetragenen Werte (§ 22 Abs. 1) den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt.

§ 8.

§ 8.

Die Hypothekenbank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.

 

§ 9. Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht gestattet.

§ 9. Hypothekenpfandbriefe dürfen nur ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Hypothekenbank erforderlich ist. Der Anteil des Nennwerts der neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren darf am Ende jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der insgesamt neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe betragen. Bei der Berechnung darf der Nennwert der Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu erworbenen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren vermindert werden. Bei der Berechnung des Anteils sind Hypothekenpfandbriefe, bei welchen das Recht der Hypothekenbank zur Rückzahlung höchstens während eines Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung spätestens nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls den Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 15 Jahren zuzurechnen.

§ 11. (1) bis (3) …

§ 11. (1) bis (3) …

(4) Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 35 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.

(4) Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 35 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an jenen Grundstücken, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist, toleriert wird, dass die Vergleichbarkeitsprüfung misslingt.

§ 20. Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Ist in einem solchen Falle in Folge der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehensurkunde ersichtlich zu machen.

 

Von dem Beginne der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahrs sich ergebenden Restkapitale berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden.

 

§ 22. Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle des § 6 Abs. 4 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Register einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.

§ 22. (1) Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte (§ 6 Abs. 4) und Sicherungsgeschäfte (§ 6 Abs. 5) sind von der Hypothekenbank einzeln in ein Hypothekenregister einzutragen. Die Eintragung von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Hypothekenbank treuhändig gehalten (§ 6 Abs. 1a), so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Hypothekenregister anzumerken. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß § 6 Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Hypothekenbank eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Hypothekenbank und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von der Hypothekenbank zum Zweck der Verminderung der in § 6 Abs. 5 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt werden.

Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs ist eine von dem nach § 29 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, welche während des letzten Halbjahrs in dem Hypothekenregister vorgenommen worden sind, der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.

(2) Die Hypothekenbank hat gesicherte Abschriften vom Hypothekenregister aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Hypothekenregister zu übermitteln.

 

§ 27. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind in getrennten Posten namentlich die Gesamtbeträge der in dem Geschäftsjahre von der Bank verdienten Hypothekenzinsen, Darlehensprovisionen und sonstigen Nebenleistungen der Hypothekenschuldner sowie der Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden Pfandbriefzinsen anzugeben.

 

§ 28. In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersichtlich zu machen:

           1. die Zahl der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und deren Verteilung nach ihrer Höhe in Stufen von hunderttausend Schilling oder zehntausend Euro;

           2. die Beträge, welche davon auf Hypotheken an landwirtschaftlichen und auf solche an anderen Grundstücken, auf Amortisationshypotheken und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an Bauplätzen und an unfertigen, noch nicht ertragsfähigen Neubauten fallen;

           3. die Zahl der Zwangsversteigerungen und die Zahl der Zwangsverwaltungen, welche in dem Geschäftsjahr auf Antrag der Bank bewirkt worden sind, sowie die Zahl der in dem Geschäftsjahre bewirkten Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen, an welchen die Bank sonst beteiligt war;

           4. die Zahl der Fälle, in welchen die Bank während des Geschäftsjahrs Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen müssen, sowie den Gesamtbetrag dieser Hypotheken und die Verluste oder Gewinne, welche sich bei dem Wiederverkauf übernommener Grundstücke ergeben haben;

           5. die Jahre, aus welchen die Rückstände auf die von den Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, sowie der Gesamtbetrag der Rückstände eines jeden Jahres;

           6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen;

           7. die Beschränkungen, welchen sich die Bank hinsichtlich der Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach den einzelnen Gattungen der Hypothekenpfandbriefe.

Die unter Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben sind getrennt nach landwirtschaftlichen und anderen Grundstücken und nach den Hauptgebieten zu machen, auf welche sich die Geschäftstätigkeit der Hypothekenbank erstreckt.

In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn- und Verlustrechnung sind der Mehrerlös und der Mindererlös anzugeben, welche in dem Geschäftsjahre durch die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen zu einem höheren oder geringeren Betrag als dem Nennwert entstanden sind.

 

 

Treuhänder

§ 29. Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen. Die Bestellung kann jederzeit durch den Bundesminister für Finanzen widerrufen werden.

§ 29. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Hypothekenbank einen Treuhänder und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens 5 Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Hinsichtlich der Bestellungserfordernisse, der Abberufungsgründe und des Vergütungsanspruchs ist § 76 Abs. 2, 3 erster Satz und 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Staatskommissärs der Treuhänder tritt.

§ 30. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Wert der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Werte entspricht.

§ 30. (1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe und die Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Wert der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Werte entspricht.

Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und Wertpapiere gemäß den Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen werden.

(2) Er hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte und Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß den Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen werden. Die Eintragung eines Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) hat er unverzüglich dem Vertragspartner der Hypothekenbank mitzuteilen.

Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen.

(3) Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen.

Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein in das Hypothekenregister eingetragenes Wertpapier kann nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt.

(4) Alle in das Hypothekenregister eingetragenen Werte können nur mit Zustimmung des Treuhänders im Hypothekenregister gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, dass der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt. Ferner ist die Löschung eines in das Hypothekenregister eingetragenen Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) vor dessen vollständiger Abwicklung nur mit Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank wirksam; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Löschung ist dem Vertragspartner der Hypothekenbank unverzüglich mitzuteilen.

§ 31. Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie die in das Register eingetragenen Wertpapiere und das gemäß § 6 Abs. 4 zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitverschlusse der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben.

§ 31. (1) Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie das zur Ersatzdeckung bestimmte Geld gemeinsam mit der Hypothekenbank zu verwahren. Er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes herausgeben.

Er ist verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie Wertpapiere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vornahme der im § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist in dem letzteren Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben.

(2) Er ist verpflichtet, diese Urkunden und das Geld auf Verlangen der Hypothekenbank herauszugeben und bei der Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die sonstigen im Hypothekenregister eingetragenen Werte zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) ausreichen oder die Hypothekenbank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben.

Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.

(3) Bedarf die Hypothekenbank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne dass die Hypothekenbank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.

§ 32. Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken beziehen.

§ 32. (1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Hypothekenbank einzusehen, soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte beziehen.

Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen, welche diese Hypotheken betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.

(2) Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten (§ 6 Abs. 5) erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.

§ 34. Der Treuhänder kann von der Hypothekenbank eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung verlangen. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der FMA anzuzeigen; in Ermangelung einer Einigung wird der Betrag durch den Bundesminister für Finanzen festgesetzt.

 

§ 34a. Arreste [Exekutionen zur Sicherstellung] und Zwangsvollstreckungen in die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere finden nur wegen der Ansprüche aus den Hypothekenpfandbriefen statt. Das gleiche gilt von Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung gegeben ist.

§ 34a. (1) Auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den Hypothekenpfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden.

 

(2) Eine Aufrechnung gegen in das Hypothekenregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Hypothekenregister der Hypothekenbank erst eingetragen werden, nachdem die Hypothekenbank die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 6 Abs. 5.

 

Insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen

§ 35. Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapieren die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Das gleiche gilt von Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.

§ 35. (1) Wird über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so bilden die im Hypothekenregister eingetragenen Werte eine Sondermasse für die Forderungen der Pfandbriefgläubiger (§ 48 Konkursordnung – KO).

Konkursvorrechte zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer Hypothekenbank, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht gemäß Abs. 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist.

(2) Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt. Auf die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO nicht anzuwenden.

 

(3) Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.

 

(4) Die im Hypothekenregister eingetragenen Werte sind vom besonderen Verwalter nach Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des für die Pfandbriefgläubiger bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus den Pfandbriefen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für die Pfandbriefverbindlichkeiten haftet die übertragende Hypothekenbank neben dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich bekannt zu machen.

 

(5) Der Erlös aus der Übertragung der Sondermasse samt Pfandbriefverbindlichkeiten fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind nur jene Werte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger, der sichernden Überdeckung nach § 6 Abs. 1 und der Sondermassekosten offensichtlich nicht notwendig sind.

 

(6) Die Pfandbriefgläubiger können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger § 14 Abs. 2 KO anzuwenden.

 

(7) Anstelle einer Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht fälligen Pfandbriefforderungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich ausreicht. Dies bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüblichen Auf- oder Abschlages zu ermitteln. Die im Hypothekenregister eingetragenen Werte dürfen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Pfandbriefforderungen sind zum Barwert gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die gemeinschaftliche Konkursmasse.

 

(8) Ist eine Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im Hypothekenregister eingetragenen Werte zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gelten die Forderungen aus den Pfandbriefen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der besondere Verwalter die Pfandbriefgläubiger anteilig zu befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Hypothekenbank, so sind sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe entfallenden Anteile an dem Erlös aus der Sondermasse mitzuzählen.

 

(9) Die Verwertung nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 KO vorzunehmen. Pfandbriefgläubiger gelten nicht als Absonderungsberechtigte im Sinne des § 120 KO.

§ 36. Treuhänder, die zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger handeln, sind nach § 153 StGB zu bestrafen.

 

§ 37. Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere oder das in Verwahrung des Treuhänders befindliche Geld vorschriftsmäßig gedeckt ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 37. (1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für eine Hypothekenbank wissentlich über eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek oder über ein in das Register eingetragenes Wertpapier durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe nicht genügen, sowie denjenigen, welcher der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 zuwider es unterläßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

           1. für eine Hypothekenbank wissentlich über einen in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder

           2. es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.

§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.

§ 39. Wer der Vorschrift des § 2 zuwiderhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 39. Wer der Vorschrift des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

§ 40. Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes die Grundschulden gleich. Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstücke zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese die Vorschrift des § 6 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

§ 40. (1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 37 bis 39 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 37 bis 39 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

§ 41. Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten Körperschaften gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen ausgegeben (Kommunalschuldverschreibungen/-briefe), so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrundeliegenden Darlehensforderungen die §§ 6 Abs. 1 und Abs. 4 und die §§ 8, 9, 11 Abs. 4 und Abs. 5, 22, 23, 25, 26 und 29 bis 38 anzuwenden. Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken auch unter der Bezeich[n]ung „Öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben werden.

§ 41. (1) Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten Körperschaften gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen ausgegeben (Kommunalschuldverschreibungen/-briefe), so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrunde liegenden Darlehensforderungen § 6 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 8, § 9, § 22, § 23, § 25, § 26 und die §§ 29 bis 40 anzuwenden. Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken auch unter der Bezeichnung ,,Öffentlicher Pfandbrief'' ausgegeben werden.

 

(2) Folgende Werte stehen den von der Hypothekenbank an die in Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten nichthypothekarischen Darlehen gleich:

           1. von einer der vorgenannten Körperschaften ausgegebene Schuldverschreibungen oder

           2. Schuldverschreibungen, für die eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.

Der Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen nach § 35 Abs. 1 auf die Forderungen der Hypothekenbank aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt, darf 10% des Gesamtbetrags der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 42a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

Verweise

 

§ 42b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 43. (1) bis (4) …

§ 43. (1) bis (4) …

 

(5) Der Gesetzestitel, § 5 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 9 erster und vierter Satz, § 11 Abs. 4, § 22, § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 1 bis 4, § 31 Abs. 1 bis 3, § 32, § 34a Abs. 1 und 2, § 35 samt Überschrift, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41 Abs. 1 und 2, § 42a samt Überschrift sowie § 42b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

 

(6) § 9 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX gilt für Hypothekenpfandbriefe, die nach dem 31. Mai 2005 ausgegeben werden, wobei der erste Durchrechnungszeitraum mit diesem Zeitpunkt beginnt.

 

(7) Die §§ 37 bis 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 509/1974 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXX begangen worden sind, weiter anzuwenden.

 

Außer-Kraft-Treten

 

§ 44. § 8 Abs. 2, § 20, § 27, § 28, § 34 und § 36 treten mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Pfandbriefgesetzes

§ 2. (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.

§ 2. (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen Pfandbriefen und bei Pfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der Pfandbriefe anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe in ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten. Die Satzung der Kreditanstalt kann vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des Nennwerts der Pfandbriefe die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein muss.

 

(1a) Hypotheken und Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Kreditanstalt ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Kreditanstalt gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Kreditinstitut, welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Kreditanstalt treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert ausgewiesen wird.

(2) …

(2) …

(3) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Pfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Kreditanstalt die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs [Bundes] oder eines Landes oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.

(3) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Kreditanstalt die fehlende Hypothekendeckung

           1. durch Schuldverschreibungen einer der in § 7 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften,

           2. durch Guthaben bei einer Zentralbank der Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 BWG oder

           3. durch Geld

zu ersetzen (Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur dann heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 7 Abs. 1 genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie dürfen höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen.

(4) Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 6 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.

(4) Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 6 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an jenen Grundstücken, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist, toleriert wird, dass die Vergleichbarkeitsprüfung misslingt.

(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Pfandbriefen dienen.

(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Pfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Kreditanstalt aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 3 Abs. 1) den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt.

§ 3. (1) Die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle einer Ersatzdeckung (§ 2 Abs. 3, § 12) sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Register einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Deckung dienende Geld ist in gesonderte Verwahrung zu nehmen.

§ 3. (1) Die zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Kreditanstalt aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte (§ 2 Abs. 3) und Sicherungsgeschäfte (§ 2 Abs. 5) sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Die Eintragung von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Kreditanstalt treuhändig gehalten (§ 2 Abs. 1a), so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß § 2 Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Kreditanstalt eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditanstalt und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von der Kreditanstalt zum Zweck der Verminderung der in § 2 Abs. 5 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners der Kreditanstalt kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt werden.

(2) Die FMA kann Kreditanstalten, bei denen bisher besondere Deckung für einzelne Serien oder Reihen bestand oder die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis zur Bildung einer solchen Deckung hatten, die Führung von besonderen Registern für einzelne Serien oder Reihen gestatten. In diesem Falle muß der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe, für die dasselbe Register geführt wird, jederzeit in Höhe des Nennwerts durch die in dieses Register eingetragenen Hypotheken und Schuldverschreibungen und durch das als Deckung dieser Pfandbriefe dienende Geld nach näherer Maßgabe der Vorschriften des § 2 gedeckt sein.

(2) Die Kreditanstalt hat gesicherte Abschriften vom Deckungsregister aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Deckungsregister zu übermitteln.

§ 4. Die FMA kann für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken beschränken.

 

§ 5. (1) Arreste [Exekutionen zur Sicherstellung] und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere sowie in das als Deckung dienende Geld finden nur wegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen statt.

§ 5. (1) Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den Pfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden.

(2) Ist gemäß § 3 Abs. 2 die Führung von Registern für einzelne Serien oder Reihen gestattet, so finden Arreste [Exekutionen zur Sicherstellung] und Zwangsvollstreckungen in die Hypotheken und Wertpapiere, die in das für eine Serie oder Reihe geführte Register eingetragen sind, nur wegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen dieser Serie oder Reihe statt. Das gleiche gilt von Geld, das als Deckung der Pfandbriefe einer Serie oder Reihe dient.

(2) Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem die Kreditanstalt die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 2 Abs. 5.

 

Insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen

§ 6. (1) Im Falle des Konkurses gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapieren sowie aus dem als Deckung dienenden Gelde die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller andern Konkursgläubiger vor. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.

§ 6. (1) Wird über das Vermögen der Kreditanstalt der Konkurs eröffnet, so bilden die im Deckungsregister eingetragenen Werte eine Sondermasse für die Forderungen der Pfandbriefgläubiger (§ 48 Konkursordnung – KO).

(2) Ist gemäß § 3 Abs. 2 die Führung von Registern für einzelne Serien oder Reihen gestattet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den Hypotheken und Wertpapieren, die in das für eine Serie oder Reihe geführte Deckungsregister eingetragen sind, die Forderungen aus Pfandbriefen dieser Serie oder Reihe den Forderungen aus andern Pfandbriefen vor. Das gleiche gilt von Geld, das als Deckung der Pfandbriefe einer Serie oder Reihe dient.

(2) Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt. Auf die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO nicht anzuwenden.

(3) In betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Kreditanstalt finden die für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der [§§ 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3] der Konkursordnung entsprechende Anwendung.

(3) Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.

(4) Gehören zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Kreditanstalt, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe fallenden Anteile an dem Erlös aus den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen mitgezählt.

(4) Die im Deckungsregister eingetragenen Werte sind vom besonderen Verwalter nach Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des für die Pfandbriefgläubiger bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus den Pfandbriefen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für die Pfandbriefverbindlichkeiten haftet die übertragende Kreditanstalt neben dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich bekannt zu machen.

(5) Konkursvorrechte zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht gemäß Abs. 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist.

(5) Der Erlös aus der Übertragung der Sondermasse samt Pfandbriefverbindlichkeiten fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind nur jene Werte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger, der sichernden Überdeckung nach § 2 Abs. 1 und der Sondermassekosten offensichtlich nicht notwendig sind.

 

(6) Die Pfandbriefgläubiger können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger § 14 Abs. 2 KO anzuwenden.

 

(7) Anstelle einer Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht fälligen Pfandbriefforderungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich ausreicht. Dies bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüblichen Auf- oder Abschlages zu ermitteln. Die im Deckungsregister eingetragenen Werte dürfen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Pfandbriefforderungen sind zum Barwert gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die gemeinschaftliche Konkursmasse.

 

(8) Ist eine Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im Deckungsregister eingetragenen Werte zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gelten die Forderungen aus den Pfandbriefen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der besondere Verwalter die Pfandbriefgläubiger anteilig zu befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Kreditanstalt, so sind sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe entfallenden Anteile an dem Erlös aus der Sondermasse mitzuzählen.

 

(9) Die Verwertung nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 KO vorzunehmen. Pfandbriefgläubiger gelten nicht als Absonderungsberechtigte im Sinne des § 120 KO.

§ 7. (1) Werden von einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut auf Grund von Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung ,,Kommunalschuld­verschreibung“ oder ,,öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben, so sind die §§ 2, 3, 5 und 6 anzuwenden.

§ 7. (1) Werden von einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut auf Grund von Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung ,,Kommunalschuld­verschreibung“ oder ,,öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben, so sind die § 2, § 3, § 5, § 6 und § 9 anzuwenden.

(2) Die FMA kann für die Kreditanstalten Vorschriften erlassen, die die Befugnis der Kreditanstalt zur Abtretung und Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Darlehensforderungen beschränken.

(2) Folgende Werte stehen den von der Kreditanstalt an die in Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten Darlehen gleich:

           1. von einer der vorgenannten Körperschaften ausgegebene Schuldverschreibungen oder

           2. Schuldverschreibungen, für die eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.

Der Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen nach § 6 Abs. 1 auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt, darf 10% des Gesamtbetrags der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten.

 

§ 9. Pfandbriefe dürfen nur ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Kreditanstalt erforderlich ist. Der Anteil des Nennwerts der neu ausgegebenen Pfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren darf am Ende jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der insgesamt neu ausgegebenen Pfandbriefe betragen. Bei der Berechnung darf der Nennwert der Pfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu erworbenen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren vermindert werden. Bei der Berechnung des Anteils sind Pfandbriefe, bei welchen das Recht der Kreditanstalt zur Rückzahlung höchstens während eines Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung spätestens nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls den Pfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 15 Jahren zuzurechnen.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

Verweise

 

§ 11b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 12. (1) bis (4) …

§ 12. (1) bis (4) …

 

(5) Der Kurztitel, § 2 Abs. 1, 1a und 3 bis 5, § 3, § 5, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 erster und vierter Satz, § 11a samt Überschrift sowie § 11b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

 

(6) § 9 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX gilt für Pfandbriefe, die nach dem 31. Mai 2005 ausgegeben werden, wobei der erste Durchrechnungszeitraum mit diesem Zeitpunkt beginnt.

 

Außer-Kraft-Treten

 

§ 13. § 4 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz

Artikel 2 zu § 22

Artikel 2 zu § 22

Neben § 22 sind folgende Vorschriften anzuwenden:

Neben § 22 sind folgende Vorschriften anzuwenden:

(1) …

(1) …

 

(1a) Wird im Falle des § 6 Abs. 1a die Hypothek eines anderen Kreditinstitutes zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmt, so ist das Kautionsband auf Antrag des anderen Kreditinstitutes in den öffentlichen Büchern einzutragen. Die Hypothek darf in das Hypothekenregister der Hypothekenbank erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen worden ist.

(2) …

(2) …

Artikel 2 zu § 30

Artikel 2 zu § 30

(1) bis (3) …

(1) bis (3) …

(4) Die zum Zweck der Eintragung und Löschung des Kautionsbandes ausgestellten Urkunden und vorgenommenen bücherlichen Eintragungen sind gebühren- und stempelfrei.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für die Anmerkung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass über die Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden kann.

(5) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Anmerkung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß über die Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden kann.

 

Artikel 2 zu § 34a

Artikel 2 zu § 34a

Neben § 34a Satz 1 und 2 ist folgende Vorschrift anzuwenden:

Neben § 34a Abs. 1 ist folgende Vorschrift anzuwenden:

Das gleiche gilt von Liegenschaften, die in das Hypothekenregister eingetragen sind.

Das Gleiche gilt von Liegenschaften, die in das Hypothekenregister eingetragen sind.

Artikel 2 zu § 35

Artikel 2 zu § 35

(1) Abs. 1 ist sinngemäß auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Hypothekenregister eingetragen sind.

(1) § 35 ist auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Hypothekenregister eingetragen sind.

(2) Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden.

 

Artikel 2 zu § 36

 

An Stelle der Bestrafung wegen Untreue nach § 266 des Strafgesetzbuchs tritt die Bestrafung mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus.

 

Artikel 2 zu § 41

 

Neben § 41 sind folgende Vorschriften anzuwenden:

 

(1) Sind Forderungen, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, zur Deckung der Schuldverschreibungen einer Hypothekenbank bestimmt, so hat diese beim Erwerb jeder solchen Forderung deren Haftung für die Schuldverschreibungen dem Schuldner anzuzeigen. Erst nach dieser Anzeige dürfen solche Forderungen in das Register eingetragen werden.

 

(2) Die Einwendung der Kompensation kann einer als Deckung von Schuldverschreibungen dienenden Forderung, selbst wenn sie im öffentlichen Buche nicht eingetragen ist, nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner der Hypothekenbank die Gegenforderung an die Bank schon zu der Zeit hatte, als ihm die Bestellung der Forderung als Deckung der Schuldverschreibungen angezeigt wurde, und dies dem Treuhänder sofort bekanntgemacht hat.

 

Artikel 5 zu § 3

Artikel 5 zu § 3

Neben § 3 sind folgende Vorschriften anzuwenden:

Neben § 3 sind folgende Vorschriften anzuwenden:

(1) …

(1) …

 

(1a) Wird im Falle des § 2 Abs. 1a die Hypothek eines anderen Kreditinstitutes zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt, so ist das Kautionsband auf Antrag des anderen Kreditinstitutes in den öffentlichen Büchern einzutragen. Die Hypothek darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen worden ist.

(2) …

(2) …

(3) Die Beachtung der §§ 2, 3 und der vorstehenden Vorschriften ist bei den Kreditanstalten im Lande Österreich durch einen Treuhänder zu überwachen; für jeden Treuhänder ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Treuhänder und sein Stellvertreter werden durch den Reichswirtschaftsminister [Bundesminister für Finanzen] bestellt. Für die Rechte und Pflichten des Treuhänders gelten die §§ 30 bis 33 des Hypothekenbankgesetzes und die Vorschriften des Artikels 2 dieser Verordnung sinngemäß.

(3) Die Beachtung der §§ 2, 3 und der vorstehenden Vorschriften ist bei den Kreditanstalten durch einen Treuhänder zu überwachen; für jeden Treuhänder ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Treuhänder und sein Stellvertreter werden durch den Bundesminister für Finanzen bestellt und abberufen (§ 29 HypBG). Für die Rechte und Pflichten des Treuhänders gelten die §§ 30 bis 33 des Hypothekenbankgesetzes und die Vorschriften des Artikels 2 dieser Verordnung sinngemäß.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

(7) Die zum Zweck der Eintragung und Löschung des Kautionsbandes ausgestellten Urkunden und vorgenommenen bücherlichen Eintragungen sind gebühren- und stempelfrei.

(7) Die Abs. 5 und 6 gelten auch für die Anmerkung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur Deckung der Pfandbriefe. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass über die Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden kann.

(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß für die Anmerkung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur Deckung der Pfandbriefe. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass über die Liegenschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden kann.

(8) Die §§ 37 bis 40 des Hypothekenbankgesetzes gelten auch bei den öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten.

Artikel 5 zu § 5

Artikel 5 zu § 5

Neben § 5 ist folgende Vorschrift anzuwenden:

§ 5 Abs. 1 ist auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Deckungsregister eingetragen sind.

Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Deckungsregister eingetragen sind.

 

Artikel 5 zu § 6

Artikel 5 zu § 6

(1) Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Deckungsregister eingetragen sind.

(1) § 6 ist auch auf Liegenschaften anzuwenden, die in das Deckungsregister eingetragen sind.

(2) Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

 

Artikel 5 zu § 7

 

Neben § 7 sind folgende Vorschriften anzuwenden:

 

(1) Sind Forderungen, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmt, so hat die Kreditanstalt beim Erwerb jeder solchen Forderung deren Haftung für die Schuldverschreibungen dem Schuldner anzuzeigen. Erst nach dieser Anzeige dürfen solche Forderungen in das Deckungsregister eingetragen werden.

 

(2) Die Einwendung der Kompensation kann einer als Deckung von Schuldverschreibungen dienenden Forderung, selbst wenn sie im öffentlichen Buche nicht eingetragen ist, nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner der Kreditanstalt die Gegenforderung an diese Anstalt schon zu der Zeit hatte, als ihm die Bestellung der Forderung als Deckung der Schuldverschreibungen angezeigt wurde, und dies dem Treuhänder sofort bekanntgemacht hat.

 

Artikel 8

Artikel 8

Aufhebung und Änderung von Gesetzen

Aufhebung und Änderung von Gesetzen

Das Gesetz vom 24. April 1874 (RGBl. Nr. 48), betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, und das Gesetz vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213), betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, finden auf Hypothekenbanken und diejenigen öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, die dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 unterstehen, keine Anwendung. Diese Gesetze gelten jedoch weiter für Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, hinsichtlich deren der Reichswirtschaftsminister eine Bestimmung im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 nicht getroffen hat.

Das Gesetz vom 24. April 1874 (RGBl. Nr. 48), betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, und das Gesetz vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213), betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, finden auf Hypothekenbanken und diejenigen öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, die dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 unterstehen, keine Anwendung. Das Gesetz vom 27. Dezember 1905, RGBl. Nr. 213/1905, gilt jedoch weiter für Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, hinsichtlich deren der Bundesminister für Finanzen eine Bestimmung im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 nicht getroffen hat.

Artikel 9

Artikel 9

Ermächtigung

Verweise und Schlussbestimmungen

 

Verweise

Der Reichsminister der Justiz ist ermächtigt, weitere Überleitungsvorschriften zu erlassen; er kann die in dieser Verordnung getroffenen Überleitungsvorschriften ändern oder abweichende Vorschriften treffen. Er kann auch sonst diese Verordnung sowie das Hypothekenbankgesetz oder das Gesetz vom 21. Dezember 1927 ergänzende Vorschriften erlassen.

§ 1. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

In-Kraft-Treten

 

§ 2. Artikel 2 zu § 22 Abs. 1a, Artikel 2 zu § 30 Abs. 4, Artikel 2 zu § 34a, Artikel 2 zu § 35, Artikel 5 zu § 3 Abs. 1a, 3, 7 und 8, Artikel 5 zu § 5, Artikel 5 zu § 6, Artikel 8 und Artikel 9 § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

 

Außer-Kraft-Treten

 

§ 3. Artikel 2 zu § 36, Artikel 2 zu § 41 und Artikel 5 zu § 7 treten mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen

§ 1.

 

Auf die von Banken ausgegebenen, auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Schuldverschreibungen, welche die Hinweisung auf eine vorzugsweise Deckung (Fundierung) enthalten (Kommunal-, Eisenbahn-, Meliorations-, Industriekredit-Schuldverschreibungen u.s.w.), finden die im Gesetze vom 24. April 1874, R.G.Bl. Nr. 48, enthaltenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Ohne die im § 4 jenes Gesetzes vorgeschriebene Kautionsbestellung können Schuldverschreibungen mit dem Hinweise auf eine vorzugsweise Deckung (Fundierung) nicht ausgegeben werden.

§ 1. (1) Kreditinstitute, die zur Ausgabe fundierter Bankschuldverschreibungen berechtigt sind (§ 1 Abs. 1 Z 9 BWG), haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eine Kaution für die vorzugsweise Deckung (Fundierung) der Ansprüche aus diesen Schuldverschreibungen zu bestellen.

Zur vorzugsweisen Deckung solcher Schuldverschreibungen sind Forderungen oder zur Anlage von Pupillengelder ungeeignete Wertpapiere nur dann verwendbar, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buche eingetragen ist oder wenn sie gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschafen die volle Gewährleistung übernimmt. Weiters dürfen zur vorzugsweisen Deckung auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstitutes – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen.

(2) Das Kreditinstitut darf über die als Kaution bestellten Vermögenswerte (Abs. 5) nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs verfügen. Der Regierungskommissär darf seine Zustimmung nur dann erteilen, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, dass durch die Verfügung die vorgeschriebene Deckung der fundierten Bankschuldverschreibungen nicht beeinträchtigt wird.

Gibt eine Bank verschiedene Arten von Schuldverschreibungen unter Hinweisung auf eine vorzugsweise Deckung jeder einzelnen Art oder nebst Schuldverschreibungen auch Pfandbriefe aus, so hat die Kautionsbestellung für jede Art der Schuldverschreibung und für die Pfandbriefe getrennt zu erfolgen. Eine solche Trennung kann auch bei Schuldverschreibungen gleicher Art bezüglich verschiedener Kategorien oder Serien im Statut verfügt werden.

(3) Die als Kaution bestellten Vermögenswerte sind vom Kreditinstitut einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs und des Vertragspartners des Kreditinstitutes eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Regierungskommissärs zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag vom Kreditinstitut zum Zweck der Verminderung der in Abs. 5 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners des Kreditinstitutes kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt werden. Werden Vermögenswerte oder Teile von solchen Vermögenswerten für das Kreditinstitut treuhändig gehalten (Abs. 6), so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken.

 

(4) In Ansehung jener Vermögenswerte, an denen ein bücherliches Recht erworben werden kann, ist die Haftung als Kaution in den öffentlichen Büchern auf Grund einer vom Kreditinstitut auszustellenden Erklärung einzutragen. Wird im Falle des Abs. 6 die Hypothek eines anderen Kreditinstitutes zur Deckung der fundierten Bankschuldverschreibungen bestimmt, so ist das Kautionsband auf Antrag des anderen Kreditinstitutes in den öffentlichen Büchern einzutragen. Die Hypothek darf in das Deckungsregister des Kreditinstitutes erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen worden ist. Zur Löschung des Kautionsbandes ist die Bestätigung des Regierungskommissärs erforderlich, dass der Vermögenswert aus dem Deckungsregister gelöscht wurde. Von der Eintragung und von der Löschung des Kautionsbandes ist der Regierungskommissär zu benachrichtigen.

 

(5) Zur vorzugsweisen Deckung der Ansprüche aus fundierten Bankschuldverschreibungen sind geeignet:

           1. Forderungen und Wertpapiere, wenn sie zur Anlage von Mündelgeldern geeignet sind (§ 230b ABGB);

           2. Forderungen und Wertpapiere, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buch eingetragen ist;

           3. Forderungen, wenn sie gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt;

           4. Wertpapiere, wenn sie von einer der in Z 3 genannten Körperschaften begeben wurden oder wenn eine dieser Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.

Weiters dürfen zur vorzugsweisen Deckung auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstitutes – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Kreditinstitutes aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte den Gläubigern der fundierten Bankschuldverschreibungen gleichgestellt.

 

(6) Als Kaution bestellte Vermögenswerte und Teile von solchen Vermögenswerten eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG stehen Vermögenswerten, deren Gläubiger das Kreditinstitut ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für das Kreditinstitut gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Kreditinstitut, welches die Vermögenswerte oder Teile von solchen Vermögenswerten für das Kreditinstitut treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen Vermögenswerte oder Teile von solchen Vermögenswerten gesondert ausgewiesen wird.

 

(7) Ist infolge der Rückzahlung von Deckungswerten (Abs. 5) oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat das Kreditinstitut die fehlende Deckung

           1. durch Guthaben bei einer Zentralbank der Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 BWG oder

           2. durch Geld

zu ersetzen (Ersatzdeckung). Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen nicht übersteigen.

 

(8) Die Kaution hat jederzeit zumindest den Tilgungsbetrag und die Zinsen der im Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen sowie die im Falle des Konkurses des Kreditinstitutes (§ 3) voraussichtlich anfallenden Verwaltungskosten zu decken. Die Satzung des Kreditinstitutes kann vorsehen, dass als Kaution Vermögenswerte derart bestellt werden, dass ihr Verkehrswert den Barwert der im Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen zuzüglich einer sichernden Überdeckung, die unter angemessener Berücksichtigung von Marktrisiken zu ermitteln ist, jedoch mindestens 2% zu betragen hat, deckt.

 

(9) Gibt ein Kreditinstitut neben fundierten Bankschuldverschreibungen auch Pfandbriefe aus, so hat die Kautionsbestellung für die fundierten Bankschuldver-schreibungen und für die Pfandbriefe getrennt zu erfolgen. Kreditinstitute können für fundierte Bankschuldverschreibungen, die durch die in Abs. 5 Z 3 und 4 genannten Werte gedeckt sind, sowie für sonstige fundierte Bankschuldverschreibungen eine getrennte Kaution bestellen.

§ 2.

 

Die Besitzer der Schuldverschreibungen haben das Recht, aus den für ihre Ansprüche als Kaution bestellten Teilen des Bankvermögens vorzugsweise befriedigt zu werden.

§ 2. (1) Die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen haben das Recht, aus den für ihre Ansprüche als Kaution bestellten Vermögenswerten vorzugsweise befriedigt zu werden.

Wenn auf diese Vermögensteile Exekution geführt wird, so obliegt es dem Regierungskommissär (§ 3 Alinea 1 des Gesetzes vom 24. April 1874, R.G.Bl. Nr. 48), die entsprechende Einschränkung der Exekution bei Gericht zu beantragen. Über den Antrag kann das Gericht ohne Einvernehmung der Parteien entscheiden.

(2) Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden. Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Deckungsregister des Kreditinstitutes erst eingetragen werden, nachdem das Kreditinstitut die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 1 Abs. 5.

 

(3) Der Regierungskommissär hat, wenn er die Rechte der Gläubiger der fundierte Bankschuldverschreibungen für gefährdet erachtet, die Bestellung eines gemeinsamen Kurators zur Vertretung dieser Gläubiger beim zuständigen Gericht zu erwirken. Ein solcher Kurator ist im Falle des Konkurses des Kreditinstitutes durch das Konkursgericht von Amts wegen zu bestellen. Die Bestellung eines solchen Kurators kann auch von demjenigen, dessen Rechte in ihrem Gange durch den Mangel einer gemeinsamen Vertretung der Gläubiger der Schuldverschreibungen gehemmt würden, begehrt werden. Auf diese Kuratoren sind die Bestimmungen des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1874 anzuwenden, welche in Ansehung der gemeinsamen Kuratoren zur Vertretung der Gläubiger von Schuldverschreibungen gelten.

§ 3.

Insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen

Sind Forderungen, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, als Kaution bestellt, so hat die Bank bei der Erwerbung jeder solchen Forderung deren Haftung als Kaution dem Schuldner anzuzeigen.

§ 3. (1) Wird über das Vermögen des Kreditinstitutes der Konkurs eröffnet, so bilden die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte eine Sondermasse für die Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen (§ 48 Konkursordnung – KO).

Die Einwendung der Kompensation kann einer als Kaution bestellten Forderung, selbst wenn die Forderung in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen ist, nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Bankschuldner die Gegenforderung an die Bank schon zur Zeit seiner Verständigung von der Kautionsbestellung hatte und dem Regierungskommissär sofort bekanntgemacht hat.

(2) Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Regierungskommissärs bleiben unberührt. Auf die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO nicht anzuwenden.

 

(3) Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Forderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.

 

(4) Die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte sind vom besonderen Verwalter nach Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des für die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus den fundierten Bankschuldverschreibungen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für die Verbindlichkeiten aus den fundierten Bankschuldverschreibungen haftet das übertragende Kreditinstitut neben dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich bekannt zu machen.

 

(5) Der Erlös aus der Übertragung der Sondermasse samt der Verbindlichkeiten aus den fundierten Bankschuldverschreibungen fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind nur jene Vermögenswerte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen, der sichernden Überdeckung nach § 1 Abs. 8 und der Sondermassekosten offensichtlich nicht notwendig sind.

 

(6) Die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen § 14 Abs. 2 KO anzuwenden.

 

(7) Anstelle einer Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht fälligen Forderungen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich ausreicht. Dies bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüblichen Auf- oder Abschlages zu ermitteln. Die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte dürfen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Forderungen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen sind zum Barwert gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die gemeinschaftliche Konkursmasse.

 

(8) Ist eine Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte zur Befriedigung der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gelten die Forderungen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der besondere Verwalter die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen anteilig zu befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene fundierte Bankschuldverschreibungen des Kreditinstitutes, so sind sie bei der Berechnung der auf die einzelnen fundierten Bankschuldverschreibungen entfallenden Anteile an dem Erlös aus der Sondermasse mitzuzählen.

 

(9) Die Verwertung nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 KO vorzunehmen. Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen gelten nicht als Absonderungsberechtigte im Sinne des § 120 KO.

§ 4.

 

Die Mitsperre des Regierungskommissärs kann hinsichtlich jener Bestände an Bargeld und Wertpapieren entfallen, die nach dem Ermessen des Regierungskommissärs zur Besorgung des laufenden Dienstes erforderlich sind.

§ 4. Die Zustimmung des Regierungskommissärs (§ 1 Abs. 2) kann hinsichtlich jener Bestände an Bargeld und Wertpapieren entfallen, die nach dem Ermessen des Regierungskommissärs zur Besorgung des laufenden Dienstes erforderlich sind.

 

§ 4a. Fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgegeben werden, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet (§ 230b Z 5 ABGB).

§ 5.

 

Werden Schuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art von Landesanstalten unter der Haftung des Landes ausgegeben, so ist zur Erfüllung der im Gesetze dem Regierungskommissär zugewiesenen Aufgaben der Landesausschuß oder, wenn dieser einen besonderen Kommissär bestellt, der Kommissär des Landesausschusses berufen.

§ 5. Werden Schuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art von Landesanstalten unter der Haftung des Landes ausgegeben, so ist zur Erfüllung der im Gesetze dem Regierungskommissär zugewiesenen Aufgaben die Landesregierung oder, wenn diese einen besonderen Kommissär bestellt, der Kommissär der Landesregierung berufen.

§ 6.

Sprachliche Gleichbehandlung

Für Bankschuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art und für die Coupons solcher Schuldverschreibungen kann der Finanzminister die Gebührenfreiheit unter der Bedingung einräumen, daß die Bank die Gebühren von den Quittungen über Kapital und Zinsen, die sie von den Schuldnern empfängt, unmittelbar zu entrichten hat.

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 7.

Verweise

Bankschuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art, die unter der Haftung eines der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder ausgegeben werden, können zur fruchtbringenden Anlegung von Kapitalien der Stiftungen, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des Postsparkassenamtes, dann von Pupillen-, Fideikommiß- und Depositengeldern und zu Dienst- und Geschäftsauktionen verwendet werden.

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8.

Vollzugsklausel

Die in § 7 ausgesprochene Begünstigung kommt auch anderen, statutengemäß ausgegebenen Bankschuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art zu, wenn:

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. als Kaution, soweit sie nicht in barem Gelde besteht, nur Wertpapiere, die zur Anlage von Pupillengeldern geeignet sind, Hypothekarforderungen mit gesetzmäßiger Sicherheit oder Forderungen mit einem Zahlungs- oder Garantieversprechen des Staates oder eines der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder bestellt sind, und

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 4, des § 2 und des § 3 der Bundesminister für Justiz sowie

           2. die zur Verzinsung und Tilgung der Schuldverschreibungen jeweils erforderlichen Beträge durch mindestens gleich hohe Forderungen der Bank gedeckt und diese Forderungen spätestens zu den dem Bedarf entsprechenden Terminen fällig sind.

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen

Das Vorhandensein der unter Zahl 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen ist von Fall zu Fall durch eine amtliche Kundmachung im Reichsgesetzblatte zu verlautbaren.

betraut.

§ 9.

In-Kraft-Treten

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die von bestehenden Banken ausgegebenen Schuldverschreibungen der im § 1 bezeichneten Art, zu deren Ausgabe die staatliche Genehmigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wird, doch ist die Ausgabe staatsgarantierter Schuldverschreibungen gemäß Artikel XX des Gesetzes vom 1. Juli 1901, R.G.Bl. Nr. 85, auch dann zulässig, wenn deren Fundierung den Anforderungen des § 1, Absatz 2, nicht entspricht.

§ 9. Der Gesetzestitel, § 1, § 2, § 3 samt Überschrift, § 4, § 4a, § 5, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift und § 8 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

Auf Schuldverschreibungen, zu deren Ausgabe die staatliche Genehmigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 1, Alinea 2, Anwendung.

 

Statutenbestimmungen, durch die hinsichtlich bestimmter Teile des Bankvermögens ausgesprochen ist, daß sie zur Deckung von Schuldverschreibungen der in § 1 erwähnten Art dienen oder für deren Einlösung haften, haben für die bezeichneten Teile des Bankvermögens die Wirkung einer Kautionsbestellung im Sinne des § 1.

 

Die Frist, innerhalb welcher die bestehenden Banken die gemäß § 1 erforderlichen Verfügungen zu treffen haben, wird vom Finanzminister bestimmt.

 

§ 10.

Außer-Kraft-Treten

Auf Pfandbriefe findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung. Bezüglich dieser bleibt das Gesetz vom 24. April 1874, R.G.Bl. Nr. 48, betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, ungeändert in Geltung.

§ 10. (1) Die bisherigen §§ 9 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.

Die bestehenden Vorschriften über die Verwendbarkeit von Bankschuldverschreibungen zu den im § 7 bezeichneten Zwecken bleiben unberührt.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, außer Kraft.

§ 11.

 

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister der Justiz, des Innern, der Finanzen und der Eisenbahnen beauftragt.

 

Artikel 5

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 69. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch

§ 69. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch

§ 70. (1) bis (3) …

§ 70. (1) bis (3) …

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbanken- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA

§ 107. (1) bis (45) …

§ 107. (1) bis (45) …

 

(46) § 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Gesetz betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 28. (1) bis (7) …

§ 28. (1) bis (7) …

 

(8) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.