VORBLATT

Probleme:

-       Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat: Die Erfahrungen seit der Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Finanzsenates mit 1. Jänner 2003 haben gezeigt, dass es auf Grund einzelner Regelungen im Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat zu Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der vom Präsidenten wahrzunehmenden Leitungsaufgaben einerseits und der in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallenden Aufgaben andererseits kommen kann. Dies betrifft insbesondere die Feststellung der Unvereinbarkeit von Tätigkeiten mit dem Amt eines Mitglieds des unabhängigen Finanzsenats, die Leitungsbefugnisse der Leiter der Außenstellen (Landessenatsvorsitzende), die Evidenzierung, das Controlling und die Dienstzeit. Darüber hinaus fehlen bislang Regelungen über Berichtspflichten der hauptberuflichen Mitglieder an den Präsidenten und des Präsidenten an den Bundesminister für Finanzen sowie Regelungen über die Veröffentlichung der Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates im Internet.

–      Normverbrauchsabgabegesetz: Die derzeitige Regelung der Vergütung im Falle des Exportes eines gebrauchten Fahrzeuges ist nicht verfassungskonform.

–      Bundesabgabenordnung: Der Vollzug einiger den unabhängigen Finanzsenat betreffenden Bestimmungen erfordert einen Aufwand, der vom Ziel der Reform des Berufungsverfahrens her gesehen nicht erforderlich erscheint.

-       Bodenschätzungsgesetz 1970: Die Anhörung des Landesschätzungsbeirates vor allen Berufungserledigungen des unabhängigen Finanzsenates erfordert zum Teil nicht rechtfertigbaren Verwaltungsaufwand.

Ziele und Lösungen:

-       Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat: Der vorliegende Gesetzentwurf soll eine eindeutige Regelung in den aufgeworfenen Problembereichen schaffen und die Rahmenbedingungen verbessern, die dem unabhängigen Finanzsenat effizientes Handeln erleichtern. Mit dem Entwurf wird zum einen der Status des unabhängigen Finanzsenats als unabhängige Verwaltungsbehörde gestärkt, zum anderen dem Präsidenten wie auch der Vollversammlung ermöglicht, auf erkannte Steuerungsnotwendigkeiten rasch zu reagieren.

–      Normverbrauchsabgabegesetz: Erweiterung des vergütungsberechtigen Kreises der Anspruchsberechtigten.

–      Bundesabgabenordnung: Vermeidung des aus Rechtsschutzgründen nicht erforderlichen Verwaltungsaufwandes.

-       Bodenschätzungsgesetz 1970: Vermeidung des entbehrlichen Aufwandes durch möglichen Wegfall der zwingenden Anhörung des Landesschätzungsbeirates in bestimmten Fällen.

Alternativen:

      Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat: Beibehaltung des Status quo.

-       Alle anderen Gesetze: Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

      Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat: Die Regelungen des Entwurfes sind gemeinschaftsrechtskonform. Die vorgesehenen Änderungen berühren nicht den Status des unabhängigen Finanzsenats als Gericht eines Mitgliedsstaats im Sinne von Art. 234 EGV.

–      Alle anderen Gesetze: Die Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

–      Keine.


I. Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen:

Der Entwurf sieht Maßnahmen vor, die der Vermeidung von Verwaltungsaufwand und damit unmittelbar der Beschleunigung von Berufungsverfahren dienen. Zudem setzt der Entwurf ein Verfassungsgerichtshoferkenntnis um.

Zu einzelnen Artikeln:

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat

Der vorliegende Entwurf beinhaltet im Wesentlichen:

-       Eine eindeutige Abgrenzung zwischen den dem Präsidenten übertragenen Leitungsaufgaben und den Aufgaben der Vollversammlung,

-       Regelungen über die Übertragung von Leitungsaufgaben des Präsidenten an Landessenatsvorsitzende, die im Hinblick auf den Umstand, dass der unabhängige Finanzsenat eine dezentral organisierte Behörde ist, erforderlich sind,

-       die Ermöglichung der vorläufigen Übertragung von Leitungsaufgaben des Präsidenten an Landessenatsvorsitzende und sonstige Senatsvorsitzende bereits vor Anhörung der Vollversammlung,

-       Anpassung der Regelungen über Controlling,

-       Anpassung der Regelungen über die Evidenzierung der Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenats,

-       Regelung der Veröffentlichung der Entscheidungen, um den Zugang der Öffentlichkeit zur Entscheidungspraxis des unabhängigen Finanzsenates zu gewährleisten,

-       Verpflichtende Festlegung der gleichmäßigen Belastung der Außenstellen und Senate durch die Geschäftsverteilung und

-       Regelungen über die Dienstzeit auf der Grundlage des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

Normverbrauchsabgabegesetz

Aufgrund des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-397/01 Weigel, Weigel gegen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 29. April 2004 wurde § 12a ins Normverbrauchsabgabegesetz eingefügt. Nunmehr hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 30. November 2005, Zl. G 99/05, festgestellt, dass diese Regelung zu einer Ungleichbehandlung von gewerblichen Vermietern und anderen Steuerpflichtigen führt, sodass eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 12a notwendig ist. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Vergütung der Normverbrauchsabgabe führt zu einem Minderaufkommen von jährlich rund 20 Mio. Euro.

Bundesabgabenordnung

Die Änderungen dienen der Verfahrensvereinfachung bzw. –beschleunigung.

Bodenschätzungsgesetz 1970

Die Änderung dient der Vermeidung von Verwaltungsaufwand.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

      Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat: Durch die Präzisierung der Organisationsvorschriften werden Abgrenzungsfragen vermieden. Weiters steigt durch die Veröffentlichung der Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates die Planbarkeit der steuerlichen Auswirkungen von wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die angestrebte Effizienzsteigerung und die Veröffentlichung von Rechtsmittelentscheidungen wirken sich positiv auf den Wirtschaftsstandort aus.

–      Maßnahmen zur Beschleunigung von Berufungsverfahren unter Aufrechterhaltung der hohen Rechtsschutzstandards stärken den Wirtschaftsstandort Österreich.

Finanzielle Auswirkungen:

      Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat: Keine. Die Veröffentlichung der Entscheidungen erfolgt im Rahmen der Neugestaltung des Internetauftritts des Finanzressorts.

-       Die Mindereinnahmen durch die Änderungen beim Normverbrauchabgabegesetz betragen rund 20 Mio. Euro jährlich. Davon entfallen als Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers auf den Bund 14,6 Mio. Euro, auf die Länder 3,1 Mio. Euro und auf die Gemeinden 2,3 Mio. Euro.

-       Alle anderen Änderungen haben keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat

Zu Z 1 (Überschrift des Artikels I):

Durch die Korrektur der Artikelüberschrift soll ein Redaktionsversehen bei der Erlassung der Stammfassung in Artikel I berichtigt werden. Weiters soll ein Kurztitel hinzugefügt werden.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 3):

Die im geltenden Abs. 3 enthaltene Regelung erscheint im Sinne einer klaren Trennung zwischen den Aufgaben des Präsidenten und jenen der Vollversammlung bedenklich, da bei Fehlen von Zweifeln des Präsidenten an der Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit der unabhängigen Ausübung des Amtes eine Befassung der Vollversammlung gesetzlich nicht vorgesehen war. Für Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten soll weiterhin eine Anzeigepflicht der hauptberuflichen Mitglieder an den Präsidenten bestehen, doch soll nunmehr klargestellt werden, dass die Zuständigkeit zur Überprüfung der Vereinbarkeit ausschließlich der Vollversammlung (oder einem hierfür gebildeten Ausschuss) obliegt.

Die vorgeschlagene Neuregelung entspricht der derzeitigen Praxis im unabhängigen Finanzsenat. Demzufolge hat die Vollversammlung (oder ein hierfür gebildeter Ausschuss) einen Katalog von Tätigkeiten zu erstellen, die allgemein mit dem Amt eines Mitglieds des unabhängigen Finanzsenats vereinbar bzw. unvereinbar sind.

Bei Tätigkeiten, die von diesen grundsätzlichen Richtlinien nicht umfasst sind oder deren Umfassung zweifelhaft sein kann, soll nunmehr zwingend die Vollversammlung (oder ein von ihr hierfür gebildeter Ausschuss) zu befassen sein.

Um der Vollversammlung einerseits die Evaluierung dieser Richtlinien und andererseits die Überprüfung der Einhaltung der Abs. 1 und 2 zu ermöglichen, soll der Präsident der Vollversammlung (einem hierfür gebildeten Ausschuss) gemeldete Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen bekannt zu geben haben. Hierfür ist ein Beschluss des Kollegialorgans erforderlich; ein einzelnes Mitglied allein ist nicht anforderungsberechtigt. Die gemeldeten Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen sind im Interesse der Persönlichkeitssphäre der betroffenen Mitglieder anonym bekannt zu geben. Nur im Einzelfall hat die Bekanntgabe unter Angabe des Namens des betreffenden Mitglieds zu erfolgen. Hierdurch wird es der Vollversammlung (einem hierfür gebildeten Ausschuss) ermöglicht, ein allfälliges Verfahren nach § 6 Abs. 3 Z 5 einzuleiten.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 3):

In der Literatur war bislang strittig, ob den Landessenatsvorsitzenden als Leiter der Außenstellen auch Vorgesetztenfunktion gegenüber den der Außenstelle zugewiesenen hauptberuflichen Mitgliedern zukommt (bejahend etwa Rosenmayr, Das Dienstrecht der hauptberuflichen Mitglieder des UFS, in: Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (2003), 139; verneinend etwa Brunner/Pavlik, Der unabhängige Finanzsenat (2004), 37 ff.). Mit der Neuregelung soll klargestellt werden, dass den Landessenatsvorsitzenden insoweit auch dienstrechtliche Vorgesetztenfunktion zukommt, als ihnen Leitungsaufgaben vom Präsidenten übertragen wurden. Das Anhörungsrecht der Vollversammlung zur Übertragung von Leitungsfunktionen des Präsidenten und der Weisungszusammenhang ergeben sich aus Abs. 7.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 4):

Mit der Neuregelung soll klargestellt werden, dass der Präsident die Übertragung von Leitungsaufgaben auch aus wichtigen dienstlichen Gründen widerrufen kann. Die Wortfolge „in seiner Anwesenheit“ im bisherigen Text erscheint entbehrlich. Sämtliche Übertragungen von Leitungsfunktionen im Bereich der Abs. 3 ff des § 10 erfolgen nicht für den in § 10 Abs. 2 geregelten Vertretungsfall, sondern sehen die Ausübung dieser Leitungsfunktionen in Anwesenheit des Präsidenten vor.

Das bisher in § 10 Abs. 4 genannte Anhörungsrecht der Vollversammlung soll im Hinblick auf die Neufassung des § 10 Abs. 3 generell – für alle Fälle einer Übertragung von Leitungsaufgaben, also auch jener nach § 10 Abs. 6 – in § 10 Abs. 7 geregelt werden, wo derzeit bereits das Weisungsrecht des Präsidenten bei der Durchführung übertragener Leitungsaufgaben angeführt ist.

Abs. 4 regelte bisher einerseits die Übertragung von Leitungsaufgaben an Vorsitzende, andererseits die Evidenzierung von Entscheidungen. Die Dokumentation von Entscheidungen und deren Veröffentlichung soll nunmehr in den neuen Abs. 4a bis 4d geregelt werden.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 4a bis 4d):

Zu § 10 Abs. 4a:

Die vorgeschlagene Formulierung des § 10 Abs. 4a entbindet den Präsidenten von der in der bisherigen Fassung vorgesehenen, tatsächlich aber auf Grund der Unabhängigkeit der Mitglieder nicht umsetzbaren Hinwirkungspflicht auf eine einheitliche Entscheidungspraxis. Diese Hinwirkungspflicht, die sich freilich auch im Gesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (§ 6 Abs. 3 UBASG) und in allen Landesgesetzen betreffend die unabhängigen Verwaltungssenate findet, wurde in der Literatur (etwa von Groll, Der Unabhängige Finanzsenat im Vergleich zu den deutschen Finanzgerichten, in: Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (2003), 70 ff.) als mit dem unabhängigen Status der Mitglieder des unabhängigen Finanzsenats nicht vereinbar angesehen.

In der Praxis ist die Dokumentation aller Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenats, auf die alle hauptberuflichen Mitglieder uneingeschränkt Zugriff haben - neben der laufenden Fortbildung und der Bereitstellung ausreichender Fachliteratur und geeigneter Kommunikationsmittel für den Meinungsaustausch zwischen den hauptberuflichen Mitgliedern - das wesentlichste Mittel, die hauptberuflichen Mitglieder effizient bei der Erreichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis – soweit dies auf Grund der Unabhängigkeit der Mitglieder möglich ist – zu unterstützen. Dies soll im Gesetz auch entsprechend zum Ausdruck kommen.

Mit dem Hinweis „In Ausübung seiner Leitungsfunktion“ soll klargestellt werden, dass die Evidenzierung Teil der Leitungsaufgaben des Präsidenten ist.

Zu § 10 Abs. 4b:

Bislang war die Veröffentlichung von Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenats gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. In § 10 Abs. 4b soll nunmehr die Veröffentlichung der Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates im Internet geregelt werden. Einerseits sollen dem Grundsatz der Transparenz entsprechend grundsätzlich alle Entscheidungen im Volltext veröffentlicht werden, um dem Informationsbedürfnis der Bürger möglichst umfassend nachzukommen und die – auch vom unabhängigen Finanzsenat in seinen bisherigen Tätigkeitsberichten urgierte – „Waffengleichheit“ der Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens auch in Bezug auf die Information über Entscheidungen in vergleichbaren Fällen zu erfüllen; andererseits soll eine Veröffentlichung unterbleiben, wenn ihr schützenswerte Interessen entgegenstehen.

Die Regelung der Anonymisierung der Entscheidungen in § 10 Abs. 4b entspricht wörtlich § 43 Abs. 8 VwGG. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Anonymisierungspraxis im unabhängigen Finanzsenat an jener des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei mehreren tausend jährlich zu veröffentlichen Entscheidungen eine über die Anonymisierung von Namen, Anschriften und gegebenenfalls Orts- oder Gebietsbezeichnungen (vgl. § 15 Abs. 4 OGHG) hinausgehende redaktionelle Nachbearbeitung dem unabhängigen Finanzsenat in aller Regel nicht möglich ist.

Ob der Veröffentlichung des Volltextes einer Entscheidung trotz Anonymisierung im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen, soll das in der Sache entschieden habende Organ (Einzelorgan oder Kollegialorgan) zu beurteilen haben. Dies entspricht vergleichbaren Regelungen in der Gerichtsbarkeit (vgl. § 15 Abs. 2 und 5 OGHG, § 43 Abs. 8 VwGG). Die Beschlussfassung ist Ausfluss der den hauptberuflichen Mitgliedern nach § 2 obliegenden Aufgaben und nicht von § 10 Abs. 6 umfasst; es bedarf daher weder einer Zustimmung des hauptberuflichen Mitglieds zur Übernahme dieser Aufgabe noch ist das hauptberufliche Mitglied diesbezüglich weisungsgebunden.

Die von der Vollversammlung zu beschließende Geschäftsordnung (§ 12) hat ausführende Regelungen zu § 10 Abs. 4b zu enthalten. Diese Regelungen können etwa vorsehen, in welchen Fällen Rechtssätze zu Entscheidungen zwingend zu erstellen sind. Hingegen ist die innere Organisation der Evidenzstelle (§ 10 Abs. 4a) vom Präsidenten zu regeln.

Zu § 10 Abs. 4c:

Die Evidenzierung im unabhängigen Finanzsenat hat sich der vom Bundesminister für Finanzen bereitgestellten Dokumentationssysteme (derzeit ESED bzw. FINDOK) zu bedienen (vgl. § 15). Für allfällige nähere Regelungen soll § 10 Abs. 4c eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen vorsehen.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 5):

Mit dem Hinweis „In Ausübung seiner Leitungsfunktion“ in § 10 Abs. 5 erster Satz soll klargestellt werden, dass Controlling Teil der Leitungsaufgaben des Präsidenten ist, der auch die innere Organisation der Controllingstelle zu regeln hat.

Dass die Geschäftsführung des unabhängigen Finanzsenats auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen hat, ist bereits in § 12 Abs. 1 geregelt. Mit § 10 Abs. 5 zweiter Satz soll eine korrespondierende Regelung getroffen werden. Diese Grundsätze sind einerseits bei der Erstellung von Kennzahlen, andererseits für die Beurteilung der Zielerreichung des unabhängigen Finanzsenats nach § 10 Abs. 5 erster Satz heranzuziehen. Damit wird auch die Funktion des Controllings als Steuerungsinstrument verdeutlicht. In Wahrnehmung ihrer Steuerungsfunktion wird die Controllingstelle auch Vorschläge zur Optimierung der Ressourcensteuerung in Bezug auf die Aufbau- und Ablauforganisation sowie des administrativen Dienstbetriebes zu erstatten haben, um die Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen. Die Umsetzung dieser Vorschläge obliegt den hierfür zuständigen Organen des unabhängigen Finanzsenats.

So soll die Controllingstelle nicht nur über Anforderung tätig werden, sondern auch von sich aus dem Präsidenten und der Vollversammlung allfällige von ihr getroffene Wahrnehmungen zeitnahe zur Kenntnis bringen, um den Organen des unabhängigen Finanzsenats eine umgehende zweckentsprechende Reaktion in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zu ermöglichen (siehe auch die Erläuterungen zu Z 10). Diese Information wird außerhalb einer Sitzung der Vollversammlung durch Mitteilung an die hauptberuflichen Mitglieder (vor allem auf elektronischem Wege) zu erfolgen haben.

§ 10 Abs. 5 letzter Satz soll sicherstellen, dass die Controllingstelle auch der Vollversammlung bzw. den von ihr gebildeten Ausschüssen die insbesondere für Zwecke der Geschäftsverteilung und des Tätigkeitsberichtes benötigten Daten in der von der Vollversammlung bzw. den Ausschüssen gewünschten Form liefert. Dies konnte zwar bereits bisher aus § 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 13 abgeleitet werden und entspricht der Praxis im unabhängigen Finanzsenat, soll jedoch gesetzlich klargestellt werden. Für eine derartige Anforderung ist ein Beschluss des Kollegialorgans erforderlich; ein einzelnes Mitglied allein ist nicht anforderungsberechtigt. Bereits heute wird von der Controllingstelle des unabhängigen Finanzsenats eine Vielzahl sehr detaillierter Kennzahlen ermittelt, die sowohl vom Präsidenten als auch von der Vollversammlung und ihren Ausschüssen zu Steuerungszwecken herangezogen werden. Die Erstellung neuer Kennzahlenkategorien wird sich an den im zweiten Satz des § 10 Abs. 5 genannten Grundsätzen zu orientieren und hierbei auch die zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten (§ 15) zu berücksichtigen haben.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 5a bis 5d):

Bisher waren, anders als üblicherweise in den für die weiteren unabhängigen Verwaltungsbehörden im Bund und in den Ländern geltenden Rechtsvorschriften, weder die Berichtspflichten des Präsidenten an den Bundesminister für Finanzen noch die Berichtspflichten der hauptberuflichen Mitglieder an den Präsidenten gesetzlich geregelt.

Bei einer unabhängigen Verwaltungsbehörde wie dem unabhängigen Finanzsenat bedarf die Regelung von Berichtspflichten einer besonderen Sensibilität im Spannungsfeld zwischen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit der Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einerseits und dem Erfordernis der Überprüfung der Zielerreichung des unabhängigen Finanzsenats und der Leistung dessen einzelner Mitglieder andererseits.

Die vorgeschlagenen Regelungen des § 10 Abs. 5a bis 5d tragen diesem Spannungsfeld Rechnung.

Zu § 10 Abs. 5a:

Der vorgeschlagene § 10 Abs. 5a entspricht der Regelung des § 12 Abs. 3 UBASG.

Zu § 10 Abs. 5b:

Der vorgeschlagene § 10 Abs. 5b entspricht inhaltlich weitgehend der Regelung des § 12 Abs. 4 erster Satz UBASG. Eine stichtagsbezogene Berichtspflicht soll nicht vorgesehen werden, vielmehr haben die hauptberuflichen Mitglieder laufend durch Veranlassung der entsprechenden kanzleimäßigen Verbuchungen für eine aktuelle Information des Präsidenten über den Erledigungsstand zu sorgen.

Die Endverfügung ist in der Verwaltungspraxis des unabhängigen Finanzsenats jene abschließende Weisung des Approbanten des Aktes an die Geschäftsstelle, die im Zuge der Enderledigung ergeht, und einerseits eine Zustellverfügung (§ 5 ZustellG) und andererseits vor allem weitere Weisungen in Zusammenhang mit der Ausfertigung von Geschäftsstücken und der Evidenzierung sowie statistische Daten enthält. Die Endverfügung ist derzeit ein Formular in Papierform, welches vom Mitglied auszufüllen und zu unterfertigen ist; bei entsprechenden technischen Voraussetzungen kann die Geschäftsordnung (§ 12) aber auch vorsehen, dass die Bekanntgabe mittels elektronischer Hilfsmittel zu erfolgen hat.

Die technische Erstellung des Erledigungsausweises und des Geschäftsausweises wird – wie schon heute der Fall – nicht vom hauptberuflichen Mitglied selbst, sondern von der Geschäftsstelle auf Grund der im Kanzleiinformationssystem des unabhängigen Finanzsenats gespeicherten Daten erfolgen.

Zu § 10 Abs. 5c:

Zusätzlich zu der halbjährlichen organisationsbezogenen Berichterstattung nach § 10 Abs. 5a soll der Präsident dem Bundesminister für Finanzen jährlich über die bei den einzelnen Mitgliedern anhängigen Rechtssachen – im Gegensatz zu der Aufstellung nach § 10 Abs. 5a nicht nach dem Jahr der Berufungserhebung, sondern nach dem Jahr des Einlangens beim Bearbeiter im unabhängigen Finanzsenat gegliedert – sowie über die nach Verfahrenskategorien gegliederten Erledigungen zu berichten haben.

Der Begriff Verfahrenskategorien umfasst einerseits die Art des durchgeführten Verfahrens (wie Verfahren vor dem Einzelorgan, Senatsverfahren, Durchführung einer mündlichen Verhandlung), anderseits die Kategorisierung nach bestimmten Rechtssachen (ähnlich der Register nach §§ 346 ff. Geo), die bereits heute in der Verwaltungspraxis des unabhängigen Finanzsenats vorgenommen wird.

Neben den Erledigungen, die das hauptberufliche Mitglied als Sachbearbeiter im Sinne der Geschäftsordnung des unabhängigen Finanzsenats ausgearbeitet hat, werden gesondert Erledigungen, an denen das hauptberufliche Mitglied als Senatsvorsitzender oder als weiteres hauptberufliches Mitglied, ohne selbst Sachbearbeiter gewesen zu sein, mitgewirkt hat, auszuweisen sein.

Die Aufstellungen nach § 10 Abs. 5c Z 1 und 2 haben ohne Nennung der Namen der einzelnen Mitglieder zu erfolgen, anstelle einer namentlichen Nennung kann etwa eine – in beiden Aufstellungen gleiche - Nummerierung erfolgen, die auch in den Aufstellungen der Folgejahre beibehalten wird. Im Einzelfall soll der Präsident der Dienstbehörde zweiter Instanz den Namen eines in den Aufstellungen enthaltenen Mitglieds – bei gleichzeitiger Information dieses Mitglieds hierüber – bekannt zu geben haben.

Zu § 10 Abs. 5d:

§ 10 Abs. 5a ff. enthält eine abschließende Regelung der Berichtspflichten in Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Dienstaufsicht.

Um darüber hinaus eine effektive Dienstaufsicht zu ermöglichen, soll § 10 Abs. 5d eine Berichtspflicht des Mitglieds im Einzelfall festlegen. Diese individuellen Berichte gehen über bloße Zahlenangaben (wie in den Erledigungs- und Geschäftsausweisen) hinaus. Die Bestimmung entspricht § 12 Abs. 4 letzter Satz UBASG.

Dem hauptberuflichen Mitglied steht es frei, dem Präsidenten auch ohne dessen Ersuchen zu berichten. Ein derartiger Bericht kann etwa erfolgen, wenn das Mitglied von einer Namensnennung nach § 10 Abs. 5c Kenntnis erlangt und von sich aus eine Begründung der Anzahl der offenen oder der erledigten Rechtssachen geben will.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 7):

Aus systematischen Gründen soll das bisher in § 10 Abs. 4 genannte Anhörungsrecht der Vollversammlung im Hinblick auf die Neufassung des § 10 Abs. 3 generell – für alle Fälle einer Übertragung von Leitungsaufgaben, also auch jener nach § 10 Abs. 6 – in § 10 Abs. 7 geregelt werden.

Nach bisheriger Rechtslage musste vor der Übertragung von Leitungsaufgaben die Vollversammlung angehört werden. Da in der Praxis die Vollversammlung der hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenats einmal jährlich stattfindet, kam es zu Verzögerungen bei der Delegation von Leitungsaufgaben. Mit der Neuregelung soll eine flexible Handhabung sichergestellt werden, sodass der Präsident gegebenenfalls sofort entsprechende vorläufige Maßnahmen setzen kann, ohne erst auf die nächste Sitzung der Vollversammlung warten zu müssen.

Zu Z 9 (§ 10 Abs. 9):

Gleichzeitig mit dem Bundesminister für Finanzen sollten auch die hauptberuflichen Mitglieder über die  vom Präsidenten nach § 10 Abs. 5a, 5c Z 1 und 2 sowie nach Abs. 8 erstatteten Berichte informiert werden.

Zu Z 10 (§ 11 Abs. 3):

Die Vollversammlung hat im Hinblick auf die außenstellenübergreifende Struktur des Geschäftsbereichs Zoll dem von ihr gebildeten Zollausschuss eine den Außenstellenversammlungen vergleichbare Beschlusskompetenz hinsichtlich der Geschäftsverteilung dieses Geschäftsbereichs eingeräumt. Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut könnte die Zulässigkeit dieser Übertragung fraglich sein, mit der Neufassung des § 11 Abs. 3 soll hier eine gesetzliche Klarstellung erfolgen.

Der neue Satz 2 des § 11 Abs. 3 soll eine gleichmäßige Auslastung der Außenstellen und Senate verpflichtend festlegen, um eine die Rechtsschutzinteressen der Bürger wahrende Rechtspflege und die Erlassung von Entscheidungen in angemessener Zeit zu gewährleisten. Bei unterschiedlicher Arbeitsbelastung der Außenstellen wird es zweckmäßig sein, nicht jede Rechtssache an jener Außenstelle, die den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens am nächsten ist, zu bearbeiten. Dies entspricht auch der derzeitigen Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenats.

Hierbei ist davon auszugehen, dass weiterhin – wie in der bisherigen Praxis des unabhängigen Finanzsenats der Fall – Verfahrenshandlungen, die eine Teilnahme der Parteien erfordern (wie insbesondere mündliche Berufungsverhandlungen) unabhängig von der Dienststelle des die Rechtssache bearbeitenden hauptberuflichen Mitglieds an der im Nahebereich der Verfahrensparteien gelegenen Außenstelle (bzw. - § 12 Abs. 3 – an einem anderen geeigneten, den Parteien nahe gelegenen Verhandlungsort) durchgeführt werden.

Die Controllingstelle (§ 10 Abs. 5) wird – wie bereits heute Praxis im unabhängigen Finanzsenat – Daten zur Feststellung der Auslastung zu ermitteln und im Fall einer von ihr festgestellten ungleichen Auslastung dem Präsidenten und der Vollversammlung diesen Umstand mitzuteilen sowie Vorschläge für einen Belastungsausgleich auf Grund der ihr vorliegenden Daten zu unterbreiten haben.

Zu Z 11 (§ 12 Abs. 2):

Im geltenden Recht ist die Regelung des Dienstbetriebes uneingeschränkt sowohl dem Aufgabenbereich des Präsidenten (§ 10 Abs. 1) als auch dem der Vollversammlung (§ 12 Abs. 2) zugeordnet.

Die Neufassung des § 12 Abs. 2 soll – neben den erforderlichen Anpassungen in Zusammenhang mit den Änderungen in § 10 und § 17 – klarstellen, dass der Vollversammlung im Bereich der Regelung des Dienstbetriebes Grundsatzkompetenz zukommt, während die ausführenden Regelungen dem Präsidenten obliegen. Zur Auslegung dieser Bestimmung wird die Judikatur zur Kompetenzverteilung in Art. 12 B‑VG zwischen Grundsatzgesetzgeber und Ausführungsgesetzgeber sinngemäß herangezogen werden können.

Die in der bisherigen Fassung enthaltene Aufzählung der „Rechte und Pflichten der Mitglieder“ soll entfallen, da diese im Gesetz selbst abschließend geregelt sind.

Bei der Regelung der Führung der Kanzleigeschäfte wird zum einen auf eine möglichst effiziente Ablauforganisation unter Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu achten und zum anderen auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die für die Erstellung der Berichte nach § 10 Abs. 5a ff. sowie die für die Erstellung von Kennzahlen (§ 10 Abs. 5) und des Tätigkeitsberichtes (§ 13) erforderlichen Daten jedenfalls erfasst werden.

Zu Z 12 (§ 15):

Der zweite Satz soll an die Neufassung des § 10 Abs. 4 und die Neuregelung der Evidenzierung in § 10 Abs. 4a ff. angepasst werden. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass insbesondere auch geeignete Dokumentations- und Informationssysteme für das Controlling und die kanzleimäßige Aktenverwaltung bereit zu stellen sind.

Zu Z 13 (§ 17):

Zu § 17 Abs. 1:

Bislang war die Dienstzeit im UFSG nicht ausdrücklich geregelt. Die Vollversammlung hat im Rahmen der Geschäftsordnung Regelungen über die Dienstzeit getroffen und ihre Regelungskompetenz auf das Erkenntnis des VfGH vom 27. 9. 2002, B 1074/01, gestützt. Die geltende Geschäftsordnung des unabhängigen Finanzsenats sieht eine gleitende Dienstzeit auf Grundlage der diesbezüglichen Regelungen des BDG vor.

Die Neufassung des § 17 Abs. 1 soll dem Beschluss der Vollversammlung Rechnung tragen und gesetzlich klarstellen, dass auch für die hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenats die gleitende Dienstzeit gemäß den Bestimmungen der §§ 47a ff BDG gilt, und die Vollversammlung zur Erlassung näherer Regelungen zuständig ist.

Eine Änderung der derzeit in der Geschäftsordnung des unabhängigen Finanzsenats getroffenen Regelungen ist mit dieser gesetzlichen Klarstellung nicht verbunden.

Zu § 17 Abs. 2:

Der bisherige § 17 Abs. 1 soll die Absatzbezeichnung 2 erhalten, die Wortfolge „einzelnen oder Gruppen“ soll entfallen. Die Inanspruchnahme von Heimarbeit soll grundsätzlich allen Mitgliedern, die dies wünschen, freistehen, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, und nicht bloß „einzelnen oder Gruppen“ von Mitgliedern.

Zu § 17 Abs. 3:

Der bisherige § 17 Abs. 2 soll die Absatzbezeichnung 3 erhalten, das Zitat im ersten Satz soll angepasst werden.

Zu § 17 Abs. 4:

Der bisherige § 17 Abs. 3 soll die Absatzbezeichnung 4 erhalten, das Zitat soll angepasst werden.

Zu Artikel 2

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 12a und § 15 Abs. 8 NoVAG 1991):

Auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 30. September 2005, Zl G 99/05, ist eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten für eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe im Falle der Verbringung bzw der Lieferung eines Gebrauchtfahrzeuges ins Ausland notwendig. Nunmehr ist auch das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut, bzw. das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen als Tatbestand gemäß § 12a anzusehen und führt daher zu einem Vergütungsanspruch. Als weiterer Tatbestand wird die Lieferung durch einen Fahrzeughändler ins Ausland bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet angesehen. Auch in diesem Fall besteht der Anspruch auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung im Inland. Nicht unter die Begünstigung fällt die Lieferung eines privaten PKW ins Ausland. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2006 Zeit gegeben, eine verfassungskonforme Regelung in Kraft zu setzen.

Zu Artikel 3

Änderungen der Bundesabgabenordnung

Zu Z 1 (§ 270 BAO):

Die Änderung der Höchstzahl der einem Vorsitzenden je Senat zugewiesenen Referenten ermöglicht einer flexibleren Personaleinsatz und erleichtert damit den Belastungsausgleich (Ausgleich unterschiedlicher Arbeitsbelastungen der Referenten).

Zu Z 2 (§ 276 BAO):

Nach Ablauf der Frist des § 27 Abs. 1 VwGG ist eine Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) wegen Nichterledigung einer Berufung unabhängig davon zulässig, ob die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Berufung Kenntnis erlangt hat. Eine solche Kenntniserlangung kann erfolgen, wenn die Berufung (oder der Vorlageantrag) unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht wird oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gemäß § 276 Abs. 6 erster Satz BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorlegt. Eine solche Vorlage berührt die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erledigung der Berufung (z.B. durch Berufungsvorentscheidung) nicht (nach § 276 Abs. 6 dritter Satz BAO in der Fassung AbgRmRefG)

Durch von der Partei (§ 78 BAO, insbesondere vom Berufungswerber) bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebrachte Vorlageerinnerungen soll diese Abgabenbehörde Kenntnis davon erlangen, dass Berufungen unerledigt sind (somit mindestens 1/3 der Säumnisbeschwerdefrist des § 27 Abs. 1 VwGG bereits abgelaufen ist).

Die Vorlageerinnerung hat dieselben Rechtsfolgen wie die Berufungsvorlage (im Sinn des § 276 Abs. 6 erster Satz BAO). Sie berührt das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen ebenso wenig wie das Recht zur Erlassung von Formalentscheidungen über die Berufung (z.B. Zurückweisung der Berufung gemäß § 273 BAO) sowie von Verfügungen der Aussetzung gemäß § 281 BAO.

Ebenso unberührt bleibt die im § 276 Abs. 6 zweiter Satz BAO vorgesehene Verpflichtung der Abgabenbehörde erster Instanz, die Parteien (§ 78 BAO) vom Zeitpunkt der (tatsächlichen) Vorlage der Berufung unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

Die Einbringung einer Erledigungserinnerung beeinträchtigt daher die Rechtsposition des Finanzamtes in keiner Weise. Sie hat weiters keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Finanzämter zur Folge.

Der neue Abs. 8 entspricht vollinhaltlich den bisherigen drei letzten Sätzen der § 276 Abs. 6 BAO. Die "Verschiebung" der dort geregelten Zuständigkeitsbestimmungen und Verständigungspflichten in einen eigenen Absatz dient der Übersichtlichkeit.

Zu Z 3 (§ 279 BAO)

Nach § 279 Abs. 2 BAO können die Abgabenbehörden zweiter Instanz notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch eine Abgabenbehörde erster Instanz (insbesondere durch ein Finanzamt) vornehmen lassen.

Derartige Aufträge sind stets zu befolgen. Dass nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit einer diesbezüglichen Fristsetzung vorgesehen ist, dient letztlich der Beschleunigung von Berufungsverfahren.

Zu Z 4 (§ 282 BAO)

Die vor allem auf Antrag des Berufungswerbers bestehende Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates gilt nicht nur für meritorische Berufungserledigungen, sondern auch für das Berufungsverfahren abschließende Formalentscheidungen (z.B. Zurückweisung gemäß § 273 BAO). Dies gilt nach bisheriger Rechtslage auch für den Fall, dass der Berufungswerber die Berufung gemäß § 256 BAO zurückzieht; in diesem Fall ist ein Gegenstandsloserklärungsbescheid (§ 256 Abs. 3 BAO) zu erlassen. Diesbezüglich erscheint eine Befassung von vier Personen (des gesamten Berufungssenates) weder zweckmäßig noch aus Rechtsschutzgründen geboten. Daher sollen derartige Gegenstandsloserklärungs­bescheide stets durch den Referenten erlassen werden.

Zu Z 5 (§ 289 BAO):

Kassatorische Berufungserledigungen (§ 289 Abs. 1 BAO) sind auch zulässig, wenn der Eintritt der Verjährung der Erlassung eines den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheides (der Abgabenbehörde erster Instanz) unzulässig machen würde. In solchen Fällen wird in der Regel aus Ermessensüberlegungen die Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz unterbleiben.

Dieses faktische Hindernis für das Ergehen von auf § 289 Abs. 1 BAO gestützten Berufungserledigungen soll beseitigt werden. Der Erlassung des „Ersatzbescheides“ soll die Verjährung dann nicht entgegenstehen, wenn der Verjährungseintritt einer Berufungsentscheidung nicht entgegenstehen würde.

Die sinngemäße Anwendung des § 209a BAO hat beispielsweise zur Folge, dass wegen eines nach Verjährungseintritt erlassenen Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, der den gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufgehobenen Grundlagenbescheid ersetzt, eine Änderung (§ 295 Abs. 1 BAO) des abgeleiteten Abgabenbescheides auch dann noch zulässig ist, wenn sie als Folge der Aufhebung (§ 289 Abs. 1 BAO) des Grundlagenbescheides noch zulässig gewesen wäre.

Zu Z 6 und 7 (§§ 311 und 311a BAO)

Der Inhalt von Devolutionsanträgen war bisher in der BAO (im Unterschied zu § 85b Abs. 1 ZollR-DG) nicht geregelt. Dies hat sich bei unklar formulierten Anträgen als unzweckmäßig erwiesen. Daher wird der Inhalt derartiger Anträge sowie die Rechtsfolgen inhaltlich mangelhafter Anträge (Mängelbehebungsverfahren wie z.B. in § 303a BAO für Wiederaufnahmeanträge) in § 311a BAO geregelt.

Die Erlassung solcher Mängelbehebungsanträge soll stets dem Referenten obliegen (dies in Übereinstimmung mit der für Aufträge an die säumige Behörde zur Nachholung der Entscheidung sowie für diesbezügliche Fristverlängerungen geltenden Rechtslage).

Die Möglichkeit der Aussetzung nach § 311a Abs. 4 BAO folgt dem Vorbild des für die Aussetzung der Entscheidung über Berufungen geltenden § 281 BAO. Sie dient der Vermeidung von Verwaltungsaufwand (auch bei den Höchstgerichten).

Zu Artikel 4

Änderungen des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Gemäß § 12 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 ist vor der Entscheidung über eine Berufung gegen Bodenschätzungsergebnisse durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Landesschätzungsbeirat zwingend zu hören. Die Verwaltungspraxis hat dies bereits in der Vergangenheit jedoch einschränkend ausgelegt und auf eine Anhörung bei reinen Formalentscheidungen wie Zurückweisung der Berufung als nicht fristgerecht oder bei Gegenstandsloserklärung bei Zurücknahme der Berufung verzichtet. Die Änderung dient der Vermeidung von Verwaltungsaufwand und damit verbundener Verzögerungen der Berufungserledigung, die bei allfälligen Zweifeln an der geübten Verwaltungspraxis auftreten können.

 


Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel I (Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz - UFSG)

§ 5. (1) und (2) ...

§ 5. (1) und (2) ...

(3) Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung (§ 7) festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist.

(3) Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Die Vollversammlung hat grundsätzliche Richtlinien zu erlassen, welche Tätigkeiten allgemein als mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar anzusehen sind. Bestehen dennoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist. Über Verlangen hat der Präsident gemeldete Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen; im Einzelfall hat diese Meldung unter Angabe des Namens des betroffenen Mitglieds zu erfolgen.

(4) ...

(4) ...

§ 10. (1) und (2) ...

§ 10. (1) und (2) …

(3) Für jede Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates hat der Präsident unter Berücksichtigung des Vorschlages der jeweiligen Außenstellenversammlung einen Leiter aus dem Kreis der Vorsitzenden dieser Außenstelle auf die Dauer von fünf Jahren zu bestimmen. Wiederbestellungen sind zulässig. Im Verhinderungsfall wird der Landessenatsvorsitzende von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden der Außenstelle vertreten. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den an Lebensjahren nächstältesten Vorsitzenden und sonst durch das an Lebensjahren älteste hauptberufliche sonstige Mitglied der Außenstelle. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.

(3) Für jede Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates hat der Präsident unter Berücksichtigung des Vorschlages der jeweiligen Außenstellenversammlung einen Leiter aus dem Kreis der Vorsitzenden dieser Außenstelle auf die Dauer von fünf Jahren zu bestimmen (Landessenatsvorsitzender). Wiederbestellungen sind zulässig. Der Präsident kann den Landessenatsvorsitzenden Leitungsaufgaben übertragen. Im Verhinderungsfall wird der Landessenatsvorsitzende von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden der Außenstelle vertreten. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den an Lebensjahren nächstältesten Vorsitzenden und sonst durch das an Lebensjahren älteste hauptberufliche sonstige Mitglied der Außenstelle. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.

(4) Der Präsident kann nach Anhörung der Vollversammlung einzelnen oder allen Vorsitzenden die Wahrnehmung von bestimmten Leitungsaufgaben in seiner Anwesenheit übertragen. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu hat er eine Evidenzstelle einzurichten, die alle Entscheidungen in einer übersichtlichen, ressorteinheitlichen Art und Weise, zeitnahe und verfahrensbegleitend dokumentiert (Status, Ergebnis) und diese Dokumentation laufend wartet (elektronische Rechtsdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen).

(4) Der Präsident kann darüber hinaus einzelnen oder allen Vorsitzenden die Wahrnehmung von bestimmten Leitungsaufgaben ganz oder teilweise übertragen sowie die Übertragung aus wichtigen dienstlichen Gründen ganz oder teilweise widerrufen.

 

(4a) Der Präsident hat zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder in Ausübung seiner Leitungsfunktion eine Evidenzstelle einzurichten, die alle Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert.

 

(4b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenats (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen. Bei der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen. Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist von jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat, zu verfügen. Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung (§ 12) zu treffen.

 

(4c) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen im Hinblick auf technische Standards der Entscheidungsdokumentation festzulegen.

(5) Zur Erstellung von Kennzahlen und des Tätigkeitsberichtes (§ 13) hat der Präsident eine Controllingstelle einzurichten, die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des unabhängigen Finanzsenates liefert.

(5) In Ausübung seiner Leitungsfunktion hat der Präsident eine Controllingstelle zur Erstellung von Kennzahlen und des Tätigkeitsberichtes (§ 13) einzurichten, die die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des unabhängigen Finanzsenates liefert. Dabei ist die Einhaltung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen. Die Controllingstelle hat ferner der Vollversammlung die von dieser zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angeforderten Kennzahlen zu liefern.

 

(5a) Der Präsident hat dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich einen Bericht zu erstatten, in dem die Rechtssachen nach Dienststelle, Geschäftsbereich, Jahr der Berufungserhebung, Anzahl der am 1. Jänner und 1. Juli anhängigen Rechtssachen sowie Anzahl der im abgelaufenen Halbjahr erledigten Rechtssachen und Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung aufzuschlüsseln sind.

 

(5b) Die hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates haben dem Präsidenten im Wege der Veranlassung der entsprechenden kanzleimäßigen Verbuchung (Endverfügung) laufend über die Anzahl der von ihnen erledigten Rechtssachen, gegliedert nach Verfahrenskategorien, und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten (Erledigungsausweis) und alle anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis).

 

(5c) Der Präsident hat dem Bundesminister für Finanzen zum Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres zu übermitteln:

 

           1. Eine Aufstellung der Anzahl aller bei jedem hauptberuflichen Mitglied zum Stichtag anhängigen Rechtssachen, ausgenommen jene, in denen die Entscheidung gemäß § 281 oder § 311a Abs. 4 BAO ausgesetzt ist, gegliedert nach dem Jahr des Einlangens bei dem Mitglied.

 

           2. Eine Aufstellung der Anzahl der von jedem hauptberuflichen Mitglied im vorangegangenen Jahr erledigten Rechtssachen, gegliedert nach Verfahrenskategorien.

 

Auf Verlangen hat der Präsident im Einzelfall dem Bundesminister für Finanzen den Namen eines in der Aufstellung nach Z 1 oder 2 enthaltenen Mitglieds bekannt zu geben; hierüber ist das betroffene Mitglied gleichzeitig zu informieren.

 

(5d) Im Einzelfall haben die Mitglieder dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.

(6) …

(6) …

(7) Werden Leitungsaufgaben des Präsidenten von anderen Mitgliedern wahrgenommen, so sind diese an seine Weisungen gebunden.

(7) Vor Übertragung von Leitungsaufgaben durch den Präsidenten an andere Mitglieder ist die Vollversammlung anzuhören; bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung kann eine vorläufige Übertragung erfolgen.

(8) …

(8) …

 

(9) Die Berichte nach Abs. 5a, 5c Z 1 und 2 sowie nach Abs. 8 sind vom Präsidenten gleichzeitig mit dem Bundesminister für Finanzen jedem hauptberuflichen Mitglied zu übermitteln.

§ 11. (1) bis (2) ...

§ 11. (1) bis (2) ...

(3) Die Vollversammlung kann sich auf die grundsätzliche Regelung der Geschäftsverteilung beschränken und die näheren Regelungen den Außenstellenversammlungen (§ 7 Abs. 8) überlassen.

(3) Die Vollversammlung kann sich auf die grundsätzliche Regelung der Geschäftsverteilung beschränken und die näheren Regelungen den Außenstellenversammlungen (§ 7 Abs. 8) oder Ausschüssen (§ 8) überlassen. Die Geschäftsverteilung hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Außenstellen und der Senate erreicht wird.

(4)  ...

(4) ...

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über den Dienstbetrieb, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Führung der Kanzleigeschäfte, die von der Vollversammlung gebildeten Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und in Ausschüssen, die Beiziehung von Schriftführern sowie über die Vorbereitung und Ausfertigung von Entscheidungen treffen.

(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über die Grundsätze des Dienstbetriebs, die Dienstzeit (§ 17 Abs. 1), die Führung der Kanzleigeschäfte, die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 10 Abs. 4b), die von der Vollversammlung gebildeten Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und in Ausschüssen, die Beiziehung von Schriftführern sowie über die Vorbereitung und Ausfertigung von Entscheidungen treffen.

(3) ...

(3) ...

§ 15. Das für die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung des im § 10 Abs. 4 bezeichneten, ressorteinheitlichen Dokumentationssystems.

§ 15. Das für die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Dokumentations- und Informationssystemen insbesondere für die Evidenzierung (§ 10 Abs. 4a ff.), das Controlling (§ 10 Abs. 5 ff.) und das Kanzleiwesen.

§ 17. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident einzelnen oder Gruppen von Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates gestatten, bestimmte Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn für den Dienstgeber durch diese Art der Dienstverrichtung kein erheblicher Mehraufwand entsteht. In Abgabenvorschriften oder im Finanzstrafgesetz enthaltene Regelungen bleiben hierdurch unberührt. Die Mitglieder haben die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 17. (1) Für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenats gilt gleitende Dienstzeit (§§ 47a bis 51 BDG). In der Geschäftsordnung (§ 12) sind hiezu nähere Regelungen (im Sinne des § 48 Abs. 3 BDG) zu erlassen.

(2) Macht der Präsident von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch, so hat er mit Dienstanweisung die Voraussetzungen für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln. Insbesondere sind zur Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes.

(2) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates gestatten, bestimmte Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn für den Dienstgeber durch diese Art der Dienstverrichtung kein erheblicher Mehraufwand entsteht. In Abgabenvorschriften oder im Finanzstrafgesetz enthaltene Regelungen bleiben hierdurch unberührt. Die Mitglieder haben die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

           1. die erforderlichen Anwesenheits­pflichten an der Dienststelle und

 

           2. der Ablauf dieser Art der Dienstverrichtung festzulegen.

 

(3) Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten, die ihm durch die Ausübung von Telearbeit oder Heimarbeit nach Abs. 1 entstanden sind.

(3) Macht der Präsident von der Möglichkeit nach Abs. 2 Gebrauch, so hat er mit Dienstanweisung die Voraussetzungen für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln. Insbesondere sind zur Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes

 

           1. die erforderlichen Anwesenheits­pflichten an der Dienststelle und

 

           2. der Ablauf dieser Art der Dienstverrichtung festzulegen.

 

(4) Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten, die ihm durch die Ausübung von Telearbeit oder Heimarbeit nach Abs. 2 entstanden sind.

 

Artikel 2 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes)

 

 

§ 12a. Wird ein Fahrzeug, das gemäß § 1 Z 2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland nachweisbar in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland an den Vermieter vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

§ 12a. Wird ein Fahrzeug

 

 

 

             - durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht

 

 

 

             - nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder

 

 

 

             - durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert,

 

 

 

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet

 

 

 

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

 

 

Artikel 3(Änderung der Bundesabgabenordnung)

 

 

§ 270. (1) Die Geschäftsverteilung (§ 11 UFSG) hat festzulegen:

§ 270. (1) Die Geschäftsverteilung (§ 11 UFSG) hat festzulegen:

 

 

           1. die Zuständigkeit der Vorsitzenden, wobei einem Vorsitzenden der Vorsitz in mehreren Senaten zugewiesen werden darf,

           1. die Zuständigkeit der Vorsitzenden, wobei einem Vorsitzenden der Vorsitz in mehreren Senaten zugewiesen werden darf,

 

 

           2. welche (höchstens sieben) hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dem Vorsitzenden je Senat zugewiesen sind, wobei eine Zuweisung zu mehreren Senaten zulässig ist,

           2. welche (höchstens neun) hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dem Vorsitzenden je Senat zugewiesen sind, wobei eine Zuweisung zu mehreren Senaten zulässig ist,

 

 

           3. die Zuständigkeit der entsendeten Mitglieder, wobei diese Beisitzer mehreren Senaten angehören dürfen,

           3. die Zuständigkeit der entsendeten Mitglieder, wobei diese Beisitzer mehreren Senaten angehören dürfen,

 

 

           4. für den Fall, dass der Vorsetzende selbst Referent (Abs. 3) ist, das zweite hauptberufliche Mitglied des Berufungssenates.

           4. für den Fall, dass der Vorsetzende selbst Referent (Abs. 3) ist, das zweite hauptberufliche Mitglied des Berufungssenates.

 

 

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

 

§ 276. (1) bis (5) ...

§ 276. (1) bis (5) ...

 

 

(6) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Die Vorlage lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274, 275 und 281. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich von Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen gemäß den §§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274 und 275 sowie von Bescheiden gemäß § 281 unter Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung umfasst weiters Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.

(6) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

 

 

 

Erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung, so kann eine Partei (§ 78) bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz. wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält.

 

 

(7) ...

(7) ...

 

 

 

(8) Sowohl die Vorlage als auch die Vorlageerinnerung lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274, 275 und 281.

 

 

 

In diesen Fällen hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich von Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274 und 275 sowie von Bescheiden gemäß § 281 unter Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung umfasst weiters Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.

 

 

§ 279. (1) ...

§ 279. (1) ...

 

 

(2) Die Abgabenbehörden zweiter Instanz können notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch Abgabenbehörden erster Instanz vornehmen lassen.

(2) Die Abgabenbehörden zweiter Instanz können notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch Abgabenbehörden erster Instanz vornehmen lassen. Den Abgabenbehörden erster Instanz kann eine angemessene Frist aufgetragen werden, innerhalb der die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen sind.

 

 

(3) ...

(3) ...

 

 

§ 282. (1) ...

§ 282. (1) ...

 

 

(2) Obliegt die Entscheidung über Berufungen dem gesamten Berufungssenat (§ 270 Abs. 5), so können die der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 279 Abs. 1 und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Referenten ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2 und § 275) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1.

(2) Obliegt die Entscheidung über Berufungen dem gesamten Berufungssenat (§ 270 Abs. 5), so können die der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 279 Abs. 1 und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Referenten ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2 und § 275), Gegenstandsloserklärungsbescheiden (§ 256 Abs. 3) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1.

 

 

(3) ...

(3) ...

 

 

§ 289. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unerlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

§ 289. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unerlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß.

 

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

 

 

 

 

 

§ 311. (1) bis (5) ...

§ 311. (1) bis (5) ...

 

 

(6) Für die Entscheidung über Devolutionsanträge sind die §§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 obliegen dem Referenten.

(6) Für die Entscheidung über Devolutionsanträge sind die §§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 sowie Aufträge nach § 311a Abs. 2 obliegen dem Referenten.

 

 

§ 311a. neu

§ 311a. (1) Der Devolutionsantrag hat zu enthalten:

 

 

 

           a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

 

 

 

          b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

 

 

 

           c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 311 Abs. 2 notwendig sind.

 

 

 

(2) Entspricht der Devolutionsantrag nicht den in Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

 

 

 

(3) Die Frist des § 311 Abs. 3 erster Satz wird durch den Auftrag (Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Auftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz.

 

 

 

(4) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ein Antrag anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in der Angelegenheit, in der der Devolutionsantrag gestellt wurde, ist, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über den Devolutionsantrag unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Während der Zeit der Wirksamkeit des Aussetzungsbescheides ist die Frist des § 311 Abs. 3 erster Satz gehemmt. Nach Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.

 

 

Artikel 4 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970)

 

 

§ 12. (1) ...

§ 12. (1) ...

 

 

(2) Vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der Landesschätzungsbeirat zu hören.

(2) Vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der Landesschätzungsbeirat zu hören. Dies kann insoweit unterbleiben, wenn die Berufung zurückzuweisen ist (§ 273 BAO) oder als zurückgenommen zu erklären ist (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275 BAO) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3, § 274 BAO).