VORBLATT

Probleme:

      Einkommensteuergesetz 1988: Derzeit ist eine Evaluierung im Bereich der steuerlichen Forschungs- und Bildungsförderung erschwert (keine Angabeverpflichtung der in Anspruch genommenen Freibeträge in den Steuererklärungen). Die derzeitigen steuerlichen Insolvenzregelungen sind überholt.

      EU-Quellensteuergesetz: Ersuchen der Europäischen Kommission hinsichtlich einer Klarstellung der nationalen Handhabung der De-Minimis Regel bei Fonds im Sinne des ECOFIN-Beschlusses vom 12. April 2005. Auffassungsunterschiede administrativer Natur hinsichtlich der Form der Übermittlung der Erklärungen über die EU-Quellensteuer durch die Zahlstelle.

      Körperschaftsteuergesetz 1988: Erfordernis von Präzisierungen im Bereich der Gruppenbesteuerung; diverse Klarstellungserfordernisse.

      Umgründungssteuergesetz: Anpassungserfordernisse auf Grund von Änderungen des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes 1988, der steuerlichen Umsetzung des SE-Gesetzes.

      Bodenschätzungsgesetz 1970: Im Hinblick auf das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) sowie E-Government sind Klarstellungen und Regelungen über die Präsentation und Weitergabe von Daten erforderlich.

      Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955: Beim freiwilligen Pensionssplitting für Kindererziehungszeiten besteht derzeit für die übertragenen Gutschriften Schenkungssteuerpflicht. Harmonisierungsbedarf auf Grund von Änderungen im Einkommensteuergesetz betreffend den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit bei Einstellung der Erwerbstätigkeit.

      Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992: Neuregelungserfordernis betreffend Steuerermäßigung für „Huckepackverkehr“.

      Elektrizitätsabgabegesetz: Die Besteuerung der nicht energetischen Nutzung von Strom ist an das Gemeinschaftsrecht anzupassen.

      Bundesabgabenordnung: Anpassungsbedarf bei Anzeigepflicht und Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben in Zusammenhang mit rückwirkenden Ereignissen.

      Abgabenexekutionsordnung: Anpassungsbedarf auf Grund Neufassung des Zustellgesetzes; diverse Klarstellungserfordernisse.

      Finanzstrafgesetz: Regelungsbedarf bei der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden.

      Alkoholsteuergesetz: Das Einreichen der Erklärung ist derzeit nicht in elektronischer Form möglich.

      Tabakmonopolgesetz 1996: Angehörige, die ein Tabakfachgeschäft unter begünstigten Bedingungen übernehmen können, können diese Begünstigung oft nicht in Anspruch nehmen, da die dafür notwendige Anzeige bei der Monopolverwaltung GmbH vergessen oder übersehen wurde.

      Zollrechts-Durchführungsgesetz: Der Aufbau eines umfassenden elektronischen Zollverfahrens erfordert Änderungen der Zuständigkeit. Anträge im Rahmen zugelassener Informatikverfahren sind künftig in einem Web-Service der Zollverwaltung einzubringen anstatt wie bisher an ein bestimmtes Zollamt zu richten. Weiters ist eine Verlängerung der Übergangsregelung für die Einführung des umfassenden elektronischen Zollverfahrens (E-Zoll) nötig, um auf Wunsch der Wirtschaftstreibenden eine zusätzliche Verfahrensvariante zu programmieren. Änderungen in bezughabenden Rechtsakten und Ergebnisse von Gerichtsverfahren erfordern diverse Anpassungen in der bestehenden Gesetzesfassung.

      Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000): Im Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 103/2005, Art. IX, wurde geregelt, dass die nach Schuldentilgung ausgeschütteten Gewinne (der ÖIAG) u.a. zur Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet werden. Damit kommt es zu einer Selbstbindung des Bundes hinsichtlich der Verwendung der Dividenden der ÖIAG.

Ziele und Lösungen:

      Einkommensteuergesetz 1988: Angabe der steuerlichen Inanspruchnahme von Forschungs- und Bildungsfreibeträgen in der Abgabenerklärung soll verpflichtend sein. Die steuerlichen Insolvenzregelungen werden neu gefasst, insbesondere soll auch das Institut des Privatkonkurses berücksichtigt werden.

      EU-Quellensteuergesetz: Klarstellungen hinsichtlich Handhabung der De-Minimis Regel bei Fonds und der Form der Übermittlung der Erklärungen über die EU-Quellensteuer durch die Zahlstelle.

      Körperschaftsteuergesetz 1988: Bei der Besteuerung von Unternehmensgruppen soll eine praxisgerechte Bestimmung für das Bescheiderlassungsverfahren vorgesehen werden. Ausländische Körperschaften sollen hinsichtlich der Einkünfteermittlung und den Bestimmungen über die Mindeststeuer inländischen Körperschaften gleichgestellt werden.

      Umgründungssteuergesetz: Anpassungen in Folge von Änderungen des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes 1988.

      Bodenschätzungsgesetz 1970: Präzisierung der Wiedergabe der Bodenschätzungsergebnisse im Kataster, Präzisierung der Aufgabenverteilung zwischen Vermessungs- und Finanzbehörden, Schaffung einer zeitgemäßen Grundlage zur Führung und Abgabe von Daten.

      Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955: Schenkungssteuerfreiheit der Übertragung von Gutschriften für Kindererziehungszeiten im Rahmen des freiwilligen Pensionssplittings. Harmonisierung der Nachweiserfordernisse betreffend die Erwerbsunfähigkeit bei Einstellung der Erwerbstätigkeit mit dem Einkommensteuerrecht.

      Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992: Die im Zusammenhang mit dem „Huckepackverkehr“ zustehende Steuerermäßigung soll ausgedehnt werden.

      Elektrizitätsabgabegesetz: Die nicht energetische Nutzung von Strom soll auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von der Elektrizitätsabgabe befreit werden.

      Bundesabgabenordnung: Anzeigepflicht für den Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses und Eintritt eines solchen Ereignisses als Grund für die Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben. Wegfall der Befristung des Antragsrechtes bezüglich Nachsicht entrichteter Abgaben.

      Abgabenexekutionsordnung: Anpassungen auf Grund der Neufassung des Zustellgesetzes.

      Finanzstrafgesetz: Regelung der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden.

      Alkoholsteuergesetz: Erklärungseinreichung mittels FinanzOnline soll ermöglicht werden.

      Tabakmonopolgesetz 1996: Verwaltungsvereinfachung durch Koppelung der Anzeige mit der Meldung zur Sozialversicherung.

      Zollrechts-Durchführungsgesetz: An Stelle von im Gesetz namentlich genannten Zollämtern soll bei zugelassenen Informatikverfahren die Zollverwaltung treten, die im Rahmen des elektronischen Verfahrensablaufes durch ein Web-Service repräsentiert wird. Der Zeitpunkt für den zwingenden Umstieg auf das umfassende elektronische Zollverfahren (e-zoll) soll für den Großteil der Verfahren um 3 Monate verschoben werden, um Änderungen auf EU-Ebene gleich mitberücksichtigen zu können und Wirtschaft wie Verwaltung zusätzlich Zeit für die jeweils erforderlichen Anpassungen zu geben. Bei einzelnen Gesetzesbestimmungen soll es zu Klarstellungen und Anpassungen des gegenwärtigen Textes kommen.

      Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000): Ermöglichung einer unterjährigen Dividende der ÖIAG unter anderem zur Finanzierung der Forschungsanleihe.

Alternativen:

      Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

      Größtenteils fallen die Änderungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

      Zum Teil dient der Entwurf zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (zB Änderungen des Bodenschätzungsgesetzes 1970, Elektrizitätsabgabegesetzes und des Zollrechts-Durchführungsgesetzes).

      Durch die geplanten Änderungen im Alkoholsteuergesetz werden die Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. EG Nr. L 316 S. 29) und die Richtlinie 92/83/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. EG Nr. L 316 S. 21) nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

      Keine.


I. Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen:

Der Entwurf sieht einerseits Maßnahmen vor, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Andererseits dient er der Anpassung an geänderte Umstände und im Interesse der Rechtssicherheit sowie Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollen verschiedene Abgabentatbestände präzisiert werden.

Zu den einzelnen Artikeln:

Einkommensteuergesetz 1988

      Die Verlustvortragsgrenze von 75% soll für Sanierungsfälle generell nicht greifen.

      Reaktion auf VwGH bei Personalgestellung; „anmietender“ Betrieb muss inländischer Betrieb sein.

      Problem der Evaluierung bei Freibeträgen für Forschung und Bildung erfordert verpflichtende Angabe in der Steuererklärung; Berichtigung bis Eintritt der Rechtskraft möglich.

      Missbrauchsausschluss bei Forschungsfreibetrag.

      Insolvenz-/Ausgleichsfall: Arbeitnehmer erhalten erst nach Abschluss des Verfahrens Zahlungen aus dem Insolvenzausgleichsfonds. Es sollen die Einkünfte dem Anspruchszeitraum zugeordnet werden.

      Abzugsverbot für Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

      Betriebsaufgabe im Falle der Erwerbsunfähigkeit: Gutachten der Sozialversicherung oder – falls ausnahmsweise nicht vorhanden – Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ist beizubringen.

      Neuregelung der Besteuerung in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren: Auch bei Betriebseinstellung im Falle eines gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs soll die Begünstigung zustehen. Die Technik der Sanierungsgewinnermittlung bleibt gleich. Fälle des Privatkonkurses sollen aufgenommen werden.

      Prämien (Forschung, Bildung, Lehrling) können nur nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres bis zur Rechtskraft des entsprechenden Bescheides geltend gemacht werden.

EU-Quellensteuergesetz

      Klarstellungen hinsichtlich Handhabung der De-Minimis Regel bei Fonds und der Form der Übermittlung der Erklärungen über die EU-Quellensteuer durch die Zahlstelle.

Körperschaftsteuergesetz 1988

      Gruppenbesteuerung: Inhaltliche Klarstellung bei beschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern; Besteuerungsverfahren in der Gruppe gesetzlich verankert.

      Auswirkung der Sitzverlegung von Körperschaften auf nationale Beteiligung und internationale Schachtelbeteiligung.

      Abzugsverbot für Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

      Verlängerung des Liquidationszeitraumes in Insolvenzfällen.

      Die Steuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln.

Umgründungssteuergesetz

      Weitere Anpassungserfordernisse im Hinblick auf SE-Gesetz (Europäische Aktiengesellschaft).

      Vereinfachungen im Bereich der unbaren Entnahme.

      Einschränkung unerwünschter Gestaltungsmöglichkeiten.

Bodenschätzungsgesetz 1970

      Durch ein Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) wird eine gesetzliche Regelung für die Weitergabe öffentlicher Daten geschaffen. Betroffen sind davon auch Daten des Grenz- oder Grundsteuerkatasters. Ergebnisse der Bodenschätzung sind nach bestehender Rechtslage an die Vermessungsbehörden weiterzugeben und von diesen teilweise in den Grenz- oder Grundsteuerkataster einzutragen. Dadurch wird eine aus verwaltungsökonomischer Sicht unzweckmäßige Parallelverwaltung vermieden. Auch Daten der Bodenschätzung sind von der Regelungsmaterie des IWG betroffen. Es gilt einerseits sicher zu stellen, dass die bisherige Zusammenarbeit zwischen Vermessungs- und Finanzbehörden nicht beeinträchtigt wird, andererseits werden die Daten der Bodenschätzung, obwohl sie primär zu steuerlichen Zwecken angelegt werden, schon bisher als fachliche Basisdaten bzw. Basisinformation für verschiedenste außersteuerliche Zwecke verwendet, wie z.B. für Zwecke des Berghöfekatasters, in Bewertungsverfahren (u.a. bei Agrarverfahren) oder Raumordnungsangelegenheiten. Im Zusammenhang mit dem IWG, aber auch im Hinblick auf E-Government, sind Klarstellungen im Bodenschätzungsgesetz erforderlich.

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

      Im Rahmen des freiwilligen Pensionssplittings für Zeiten der Kindererziehung können gemäß § 14 des Allgemeinen Pensionsgesetzes Teilgutschriften für volle Kalenderjahre übertragen werden. Die Übertragung dieser Gutschriften soll von der Schenkungssteuer befreit sein.

      Harmonisierung der Nachweiserfordernisse betreffend die Erwerbsunfähigkeit bei Einstellung der Erwerbstätigkeit mit dem Einkommensteuerrecht.

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

      Die im Zusammenhang mit dem „Huckepackverkehr“ zustehende Steuerermäßigung soll ausgedehnt werden.

Elektrizitätsabgabegesetz

      Die nicht energetische Nutzung von Strom soll auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von der Elektrizitätsabgabe befreit werden.

Bundesabgabenordnung

      Anzeigepflicht bei rückwirkenden Ereignissen im Gesetz verankert.

      Bei Selbstberechnungsabgaben soll ein rückwirkendes Ereignis nicht nur zu einer Abänderung von Bescheiden, sondern auch zu einer Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben führen.

      Die Befristung von 5 Jahren bei Nachsichtsanträgen in Falle bereits entrichteter Abgaben soll wegfallen.

Abgabenexekutionsordnung

      Die vorgesehenen Änderungen beinhalten im Wesentlichen klarstellende Anpassungen an die Exekutionsordnung (Änderungen des Zustellgesetzes).

Finanzstrafgesetz

      Das Zweite Protokoll vom 19.6.1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl 1997 C 221, 11) verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine Verantwortlichkeit juristischer Personen in Fällen von Betrug zu Lasten der Gemeinschaft und zu Gunsten der juristischen Person im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vorzusehen.

      Anders als das StGB sieht das FinStrG schon seit jeher generell die Haftung juristischer Personen und sonstiger abgabepflichtiger Vermögensmassen und auch von Personenvereinigungen bei Begehung von Finanzvergehen zu Gunsten dieser Rechtsgebilde durch vertretungsbefugte Organe und auch durch sonstige Vertreter oder Dienstnehmer vor. Da aber diese Haftungsbestimmungen den Anforderungen des oa. Zweiten Protokolls nicht genügen, ist die Verantwortlichkeit von juristischen Personen und Personengesellschaften auch im FinStrG zu verankern.

      Der Nationalrat hat bereits das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) beschlossen. Die dazu gegebenen Erläuterungen setzen sich ausführlich mit der Notwendigkeit, dem Umfang und der Art der Verantwortlichkeit von Verbänden auseinander. Von einer Einbeziehung des Finanzstrafrechts wurde im Hinblick auf die in wesentlichen Punkten abweichende Gestaltung des Finanzstrafrechts Abstand genommen und eine gesonderte Änderung des FinStrG vorbehalten.

      Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die notwendigen Änderungen des FinStrG vorgenommen werden. Dabei sollen die grundsätzlichen Bestimmungen des VbVG übernommen werden, wobei jedoch zwischen gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit zu differenzieren ist. Diese Zuständigkeitsunterscheidung soll auch für die Verantwortlichkeit von Verbänden beibehalten werden, indem der Verband für das von der natürlichen Person begangene Finanzvergehen verantwortlich ist und sich demgemäß die Zuständigkeit zur Verfolgung des Verbandes von der Zuständigkeit zur Verfolgung des Finanzvergehens der natürlichen Person ableitet.

      Was das Erfordernis auch der verwaltungsbehördlichen Verantwortlichkeit von Verbänden anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Zweite Protokoll für alle Betrugsfälle im Sinne des Übereinkommens mit Schadensbeträgen über 4 000 Euro gilt und somit auch für Delikte, deren Verfolgung in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fällt.

      So wie der Anwendungsbereich der VbVG aus in dessen Erläuterungen angeführten Gründen nicht auf bestimmte Delikte beschränkt ist, soll auch die Verantwortlichkeit von Verbänden für alle Finanzvergehen vorgesehen werden.

      Abweichungen von den Regelungen des VbVG, vor allem im Sanktionenbereich, haben ihre Ursache in systembedingten Sonderregelungen des FinStrG.

      Soweit die neuen Verantwortlichkeitsbestimmungen von Verbänden gelten, sollen die Haftungsbestimmungen des § 28 entfallen.

Alkoholsteuergesetz

      Den Abfindungsbrennereien wird im Rahmen von E-Finanz die Möglichkeit eröffnet, über Internet die Abfindungsanmeldung abzugeben.

      Kleinere Änderungen erfolgen in Reaktion auf UFS-Entscheidungen und auf Grund von Verbesserungsvorschlägen seitens der Interessensvertretungen und der Zollämter.

Tabakmonopolgesetz 1996

      Koppelung der Anzeige bei der Monopolverwaltung GmbH mit der Meldung zur Sozialversicherung für Angehörige, die ein Tabakfachgeschäft unter begünstigten Bedingungen übernehmen können.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

      Ergänzende Anpassungen des umfassenden elektronischen Zollanmeldungssystems, mit denen auch Wünsche der Wirtschaft mitberücksichtigt werden.

      Anpassungen bestehender Texte an eingetretene Rechtsänderungen.

Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)

      Die nach Schuldentilgung ausgeschütteten Gewinne der ÖIAG werden unter anderem zur Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Mit der Gesetzesnovelle sollen auch diesem Zweck dienende Abschlagszahlungen auf Dividenden ermöglicht werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

      Eine positive Auswirkung auf die Produktivität bei den Abfindungsbrennereien, Zollämtern und Zollkassen kann erwartet werden. Längerfristig ist dadurch eine Sicherung der Beschäftigung in den direkt oder indirekt betroffenen Betrieben bzw. Branchen zu erwarten.

      Die Anpassungen des elektronischen Zollverfahrens E-Zoll entsprechen dem Bedarf der international tätigen österreichischen Wirtschaft. Die Regelungen sollen die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und den Wirtschaftsstandort stärken.

Finanzielle Auswirkungen:

      Bodenschätzungsgesetz 1970: Die vorgeschlagenen Änderungen sind durch die Erlassung eines Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) und durch E-Government bedingt. Die genauen Mehrkosten sind derzeit nicht quantifizierbar. Eine Kostenabdeckung für Datenabgaben ist jedoch durch die Einhebung von Entgelten gemäß § 16a möglich. Die im Gesetz vorgesehenen elektronischen Verarbeitungen sind teilweise schon derzeit Teil laufender Projekte.

      Alkoholsteuergesetz: Durch die vorgesehenen Änderungen wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht und die Kontrolle erleichtert. Die Kosten für die Erstellung des Internet-Applikations-Programms mit Zugang über FinanzOnline betragen ca. 165.000 Euro. Arbeitskostenersparnis in den Zollämtern: ca. 83.000 Euro pro Jahr bei angenommenen 10.000 elektronischen Anmeldungen pro Jahr. Geringer Anstieg der Alkoholsteuereinnahmen durch bessere Kontrollmöglichkeiten.

      Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000): Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn u.a. zur Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010.

      Alle anderen Artikeln: Keine messbaren Auswirkungen.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

      Keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

      Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Z 1 und 26 (§§ 2 Abs. 2b Z 3 und 124b Z 127 EStG 1988):

Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Änderung des § 36. Durch die Bezugnahme auf § 36 Abs. 2 im ersten Teilstrich sind sämtliche schuldnachlassbedingten Gewinne, die in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren eintreten, von der 75%-Begrenzung ausgenommen. Darüber hinaus werden im zweiten Teilstrich sämtliche Gewinne ausgenommen, die in Jahren anfallen, in denen ein Konkursverfahren oder gerichtliches Ausgleichsverfahren anhängig ist. Zur leichteren Handhabung ist dabei nur auf den aufrechten Bestand eines Konkurs- oder gerichtlichen Ausgleichsverfahrens während des Kalenderjahres abzustellen. Ist ein derartiges Verfahren aufrecht, sind Gewinne, die diesem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) zuzuordnen sind, von der 75%-Begrenzung ausgenommen; dabei sind auch Gewinne erfasst, die vor Eröffnung oder nach Beendigung des Konkurs- oder gerichtlichen Ausgleichsverfahrens entstanden sind. Der dritte Teilstrich entspricht unverändert dem zweiten Teilstrich der Vorfassung. Der vierte Teilstrich entspricht inhaltlich dem ersten Teilstrich der Vorfassung mit der Maßgabe, dass – infolge der Änderung des § 36 – ein „Sanierungsgewinn“ im Bereich der Einkommensteuer nur mehr im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2b und bei Körperschaftsteuerpflichtigen vorliegen kann. Im letzten Teilstrich wird gegenüber der Vorfassung lediglich klargestellt, dass Liquidationsgewinne solche im Sinne des § 19 KStG 1988 sind.

Zu Z 2 und 27 (§§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. b und § 124b Z 128 EStG 1988):

§ 3 Abs. 1 Z 10 unterstützt die inländische Bauwirtschaft, um auf Auslandsmärkten mit zum Teil erheblich geringeren Lohnkosten konkurrenzfähig zu sein. Vor diesem rechtspolitischen Hintergrund muss die Anwendung der Begünstigung im Fall der Personalgestellung auf Fälle beschränkt bleiben, in denen inländische Betriebe unter Mitwirkung eines Personalgestellungsunternehmens im Ausland tätig werden. Diese auch der bisherigen Verwaltungspraxis zu Grunde liegende Ansicht (Rz 56 der Lohnsteuerrichtlinien 2002) wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. August 2005, 2002/13/0024 nicht geteilt. Danach ist grundsätzlich jede – somit auch die für einen ausländischen Auftraggeber erfolgende – Arbeitskräftegestellung durch ein inländisches Gestellungsunternehmen steuerfrei. Eine derart ausgeprägte Bevorzugung inländischer Arbeitskräftegesteller ist jedoch mit der Zielsetzung der Befreiungsbestimmung nicht vereinbar und schließt Reaktionen anderer Länder auf „österreichische Billigarbeitskräfte“ nicht aus.

Die geplante Änderung soll daher sicherstellen, dass die Steuerfreiheit für gestellte Arbeitskräfte im Sinn der bisherigen Verwaltungspraxis nur dann zusteht, wenn die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere inländische Betriebe erfolgt.

Zu Z 3, 5 bis 7 und 27 (§§ 4 Abs. 4 Z 4, Z 4b, Z 8 und Z 10 und 124b Z 129 EStG 1988):

In den Steuererklärungen sind für die Forschungs- und Bildungsfreibeträge Eintragungsmöglichkeiten vorgesehen, in denen in Anspruch genommene Freibeträge anzugeben sind. Diese Eintragungen dienen als Grundlage für verschiedene statistische Auswertungen. Derzeit ist die Aussagekraft dieser Informationen aus den Steuererklärungen mangelhaft, weil die Eintragung auf rein freiwilliger Basis erfolgt und angenommen werden muss, dass in zahlreichen Fällen der Inanspruchnahme von Freibeträgen die Eintragungen unterlassen werden. Um eine möglichst vollständige Datengrundlage zu erhalten, soll die Eintragung in der Steuererklärung zur Voraussetzung der Geltendmachung des Freibetrages gemacht werden. Dementsprechend darf der Freibetrag nur berücksichtigt werden, wenn er in der Steuererklärung (durch Eintragung in der dafür vorgesehenen Kennzahl bzw. – bei elektronischer Erklärungsabgabe – durch Ausfüllen des dafür vorgesehenen Datenfeldes) ausgewiesen wurde. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.

Zu Z 4 und 27 (§§ 4 Abs. 4 Z 4a und 124b Z 127 und Z 129 EStG 1988):

Zu lit. a:

Der erhöhte (35%ige) Satz des Forschungsfreibetrages nach Z 4a steht für einen Zuwachs an Forschungsaufwand zu, der gegenüber einem dreijährigen Vergleichszeitraum eingetreten ist. Die derzeitige Rechtslage stellt in der Vergleichsbetrachtung nur auf das Vorliegen von Forschungsaufwendungen im Sinne der Z 4a ab. Mit BGBl I Nr. 68/2002 wurde diesem Freibetrag jedoch der nunmehr in Z 4 (bis zur Veranlagung 2003 in Z 4a) geregelte Freibetrag für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung zur Seite gestellt. Dieser entfaltet für die Ermittlung des dem erhöhten Satz unterliegenden Aufwandes jedoch keine Auswirkung. Die bisherige Rechtslage lässt es somit zu, für drei Jahre (Vergleichszeitraum) den Freibetrag für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung nach (nunmehr Z 4) in Anspruch zu nehmen und sodann im vierten Jahr den gesamten Forschungsaufwand dieses Jahres dem erhöhten Satz des Freibetrages nach Z 4a zu unterwerfen. Dies läuft der gesetzgeberischen Zielsetzung zuwider, nur ein Mehr an (qualifiziertem) Forschungsaufwand mit dem erhöhten Satz zu begünstigen.

Durch die Neuregelung werden Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 4), für die im Vergleichszeitraum ein Freibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde, neben den Aufwendungen der Z 4a in die Vergleichsbetrachtung einbezogen. Damit wird als Zuwachs an Forschungsaufwand nur jener mit dem erhöhten Satz gefördert, der im Vergleichszeitraum die Gesamtheit der eigenbetrieblichen Forschungsaufwendungen aus

      entsprechend bescheinigten oder eine patentierte Erfindung betreffenden Forschungsaufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen (Z 4a, bis zur Veranlagung 2003: Z 4) sowie

      Forschungsaufwendungen für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 4, bis zur Veranlagung 2003: Z 4a), für die ein Freibetrag oder eine Prämie beansprucht wurde,

übersteigen. Aufwendungen für Auftragsforschung, für die ein Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4b in Anspruch genommen wurde, haben auf das Ausmaß des erhöhten Freibetrages jedoch keinen Einfluss.

Zu lit. b:

Siehe Erläuterungen zu Z 2.

Zu Z 8 (§ 6 Z 6 lit. c EStG 1988):

Die Änderung stellt klar, dass nachgewiesene ausländische Wertsteigerungen auch bei entnahmebedingter Aufdeckung der stillen Reserven (einschließlich Liquidation) abzuziehen sind.

Zu Z 9 und 27 (§§ 19 Abs. 1 und 124b Z 130 EStG 1988):

Die Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld erfolgt in vielen Fällen nicht in dem Kalenderjahr, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingetreten ist. Dies führt auf Grund der Progressionswirkung teilweise zu erheblichen Nachzahlungen, wenn die Arbeitnehmer im Folgejahr bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt sind und neben den laufenden Bezügen auch die Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren zu versteuern haben, während im Insolvenzjahr nur geringe oder keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Die Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren sollen daher – wie bereits bisher Pensionsnachzahlungen – dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem der Anspruch entstanden ist. Weiters ist die Zuflussfiktion für bescheidmäßig festgesetzte Nachzahlungen von Unfallrenten im Hinblick auf deren Steuerbefreiung ab dem Jahr 2004 entbehrlich.

Zu Z 10 (§§ 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988):

Siehe Erläuterungen zu Artikel 3 Z 4. Im Hinblick darauf, dass das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz auch auf Personengesellschaften Anwendung findet, wird die Nichtabzugsfähigkeit von Verbandsgeldbußen auch im EStG 1988 vorgesehen.

Zu Z 11, 15 und 27 (§§ 24 Abs. 6 Z 2, 37 Abs. 5 Z 2 und 124b Z 127 EStG 1988):

Die Beurteilung der betriebsbezogenen Erwerbsunfähigkeit als Tatbestandsvoraussetzung für Begünstigungen im Einkommen- und Erbschaftssteuerrecht erfordert regelmäßig zunächst eine medizinische Beurteilung der Leistungseinbußen des Steuerpflichtigen als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige deshalb seinen Betrieb (seine Mitunternehmerstellung) nicht mehr weiter ausüben kann. Eine derartige medizinische Beurteilung kann sinnvoller Weise nur mit entsprechender medizinischer Fachkenntnis erfolgen. Da in vielen Fällen bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit beim zuständigen Sozialversicherungsträger eine Erwerbsunfähigkeitspension beantragt wird, kann seitens des Finanzamtes als Grundlage für die steuerliche Beurteilung im Wege der Amtshilfe auf die im Rahmen der Prüfung des Pensionsantrages erfolgende medizinische Beurteilung zurückgegriffen werden. Sollte dies jedoch ausnahmsweise nicht möglich sein, hat der die Begünstigung begehrende Steuerpflichtige der Abgabenbehörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorzulegen, auf dessen Basis das Finanzamt das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen hat. Unterbleibt die Vorlage eines solchen Gutachtens durch den Steuerpflichtigen, kann – abgesehen von Fällen, in denen das Vorliegen der relativen Erwerbsunfähigkeit offenkundig ist – die Begünstigung nicht zuerkannt werden.

Zu Z 12 (§ 26 Z 7 lit. c EStG 1988):

Eine steuerneutrale Übertragung soll nur dann zulässig sein, wenn die zukünftigen Leistungen aus den Anwartschaften nichtselbständige Einkünfte darstellen und damit der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Eine steuerneutrale Übertragung in eine Rentenversicherung eines Versicherungsunternehmens, deren Leistungen Einkünfte gemäß § 29 EStG 1988 darstellen, soll nicht zulässig sein, weil nach § 29 EStG 1988 erst den Übertragungsbetrag übersteigende Zuflüsse zu Einkünften führen und damit eine steuerliche Erfassung dieses Betrages unterbliebe, wodurch der Übertragungsbetrag aber weder bei der Beitragszahlung bzw. Einräumung der direkten Zusage noch bei der Auszahlung versteuert würde. Vor der Novelle durch das BGBl I Nr. 36/2005, mit dem die Pensionskassenrichtlinie umgesetzt wurde, war eine derartige steuerneutrale Übertragung durch den Wortlaut „ausgenommen ein Versicherungsunternehmen“ ausgeschlossen. Mit der neuen Formulierung wird der ursprüngliche Gesetzesinhalt systemkonform wieder hergestellt.

Zu Z 13 (§ 35 Abs. 8 EStG 1988):

Außergewöhnliche Belastungen sind bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen. Die maßgeblichen Daten zur Berücksichtigung von Freibeträgen gemäß § 35 EStG 1988 werden in einer Datei des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen verwaltet. Der Zugriff auf diese Daten ermöglicht bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen die amtswegige Berücksichtung dieser Freibeträge und führt damit

      zu einer wesentlichen Entlastung der betroffenen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Antragstellung,

      zur Vermeidung von Berufungen und Bescheidberichtigungen im Zusammenhang von nicht beantragten Freibeträgen und

      zur Vermeidung einer eigenen Paralleldatei der Finanzveraltung.

Die Maßnahme ist in erster Linie als Bürgerserviceleistung zu sehen und soll die bis zum Jahr 2004 maßgebliche Bescheinigung einer Behinderung durch eine elektronische Mitteilung ersetzen. Ab 2005 ist die Behinderung im Behindertenpass einzutragen, dessen Vorlage aber für den Steuerpflichtigen allenfalls mit entsprechenden Behördenwegen verbunden ist. Die Gefahr eines daraus entstehenden Datenmissbrauches ist insoweit ausgeschlossen, als die betreffenden Daten bereits jetzt Gegenstand der Einkommensteuerbescheide auf Grund von Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind und weitere Datenzugriffe nicht vorgesehen sind. Da zahlreiche Behinderte als Pensionisten Bezüge nur von (einer) pensionsauszahlenden Stellen erhalten, und diese ebenfalls die Berücksichtigung der Freibeträge gemäß § 62 Z 10 wahrnehmen können, wenn sie über die entsprechenden Informationen verfügen, ist der Datenzugriff auch diesen Stellen, die ebenfalls bereits bisher von den Daten Kenntnis hatten, einzuräumen.

Zu Z 14 und 27 (§§ 36 und 124b Z 127 EStG 1988):

Das bisher in § 36 geregelte Unterbleiben der Steuerfestsetzung bei Vorliegen eines „Sanierungsgewinnes“ setzt die Unternehmensfortführung nach einem gerichtlichen Ausgleich oder Zwangsausgleich voraus. Die gesetzlichen Beschränkungen des § 36 erweisen sich aber in mehrfacher Hinsicht als problematisch:

Nach derzeitiger Rechtslage setzt das Vorliegen eines „Sanierungsgewinnes“ die Sanierungseignung des Betriebes voraus. Sie wird in der Praxis ausgeschlossen, wenn nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs eine Betriebseinstellung erfolgt. In derartigen Fällen, in denen nach derzeitiger Rechtslage die Begünstigung des § 36 EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen kann, sind aber die ehemaligen Betriebsinhaber vielfach auch nicht in der Lage, die aus den Schuldnachlässen resultierende Einkommensteuer ungeschmälert zu entrichten. Vielfach wird daher in solchen Fällen die Einkommensteuer von Amts wegen als uneinbringlich gelöscht (§ 235 BAO) oder auf Antrag nachgesehen (§ 236 BAO).

Dazu kommt, dass die bisherige Regelung den so genannten Privatkonkurs (§§ 181ff KO) nicht erfasst, der auch noch andere Formen der (auch betrieblichen) Entschuldung (Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung) vorsieht, die der Begünstigung nicht zugänglich sind. In derartigen Fällen kommt es daher häufig durch die ungeschmälerte Einkommensteuerfestsetzung auf den Schulderlass dazu, dass der Steuerpflichtige ein neuerliches Insolvenzverfahren anstrengen muss, um sich seiner Steuerschulden gegenüber dem Fiskus zu entledigen.

Die Regelung des § 36 ist damit insolvenzrechtlich zu eng. Darüber hinaus erscheint es insbesondere auch aus Sicht eines ökonomischen Steuerrechtsvollzuges wenig befriedigend, einen Steuerpflichtigen, dem eine tatsächliche Unternehmenssanierung – aus welchen Gründen immer – nicht gelingt, von einer steuerlichen Entlastung bei der Abgabenfestsetzung gänzlich auszuschließen und auf Maßnahmen der Abgabeneinhebung zu verweisen.

Vor diesem Hintergrund ist die Neuregelung zu sehen, die darin besteht, die einkommensteuerliche Begünstigungsnorm durch den Verzicht auf das Erfordernis der „Unternehmenssanierung“ grundsätzlich anders, nämlich als besondere Vorschrift zur Steuerfestsetzung bei Schulderlässen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, zu gestalten.

Dementsprechend soll jede in einem gerichtlichen Ausgleich, einem Zwangsausgleich oder in einem Privatkonkurs erfolgende (endgültige) Entschuldung zu einer Entschuldung des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Einkommensteuerschuld aus dem Schulderlass führen, wobei es auf die Qualifikation als „Sanierungsgewinn“ nicht ankommt. Der Fiskus wird damit hinsichtlich der aus dem Schulderlass resultierenden Einkommensteuer wie andere (Zwangs)Ausgleichsgläubiger bzw. Gläubiger im Privatkonkurs gestellt, da er sich in derartigen Fällen stets in gleicher Weise an der Entschuldung beteiligt, wie die anderen Gläubiger auch.

In diesem Sinn stellt § 36 einen besonderen Beitrag des Fiskus im Interesse der Entschuldung des einkommensteuerpflichtigen Steuerschuldners dar. Da im Bereich der Körperschaftsteuer weder insolvenzrechtlich noch im Hinblick auf die Entlastungsbedürftigkeit des Steuersteuerpflichtigen ein vergleichbarer Regelungsbedarf besteht, bleibt § 23a KStG 1988 unverändert.

Zu Z 16 und 27 (§§ 69 Abs. 6 und 124b Z 130 EStG 1988):

Die Verpflichtung zur Übermittlung eines Lohnzettels für Nachzahlungen im Konkursverfahren soll auch dann bestehen, wenn vom Masseverwalter direkt an den Arbeitnehmer Quotenzahlungen hinsichtlich von Ansprüchen erfolgen, die nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen sind. Häufig umfassen diese Zahlungen bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern nur geringe Beträge, sie können aber bei einzelnen Arbeitnehmern von nicht unbeträchtlicher Höhe sein. Um eine Lohnzettelausstellung für Bagatellbeträge zu verhindern, soll sie für Bezüge bis zu 100 Euro unterbleiben.

Zu Z 17 und 27 (§§ 84 Abs. 1 Z 3 und 124b Z 130 EStG 1988):

Da sich der Masseverwalter einen Überblick über das Unternehmen und die Beschäftigten verschaffen muss und in der Folge die Daten für die Lohnzettelerstellung beschafft oder ermittelt werden müssen, soll die Frist zur Ausstellung eines Lohnzettels im Konkursfall bis zum Ende des zweitfolgenden Kalendermonats verlängert werden. Damit wird regelmäßig auch eine bessere Datenqualität erreicht.

Zu Z 18 (§ 94 EStG 1988):

Zu lit. a:

Mit dem neuen fünften Teilstrich wird die bisher nur auf Grund des § 94 Z 5 ermöglichte KESt-Freistellung durch Abgabe einer Befreiungserklärung durch eine von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaft für einen steuerbefreiten Betrieb ausdrücklich verankert und damit ein Rechtsanspruch auf Erstattung im Falle der Nichterklärung vermittelt.

Zu lit. b:

Im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis sollen unabhängig vom Beteiligungsausmaß alle Ausschüttungen an eine nicht unter § 5 Z 6 oder § 7 Abs. 3 des KStG 1988 fallenden Privatstiftung kapitalertragsteuerfrei sein. Dies soll auch für die Ersatztatbestände nach § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 gelten. Die Änderung steht auch im Zusammenhang mit der Änderung von § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988.

Zu Z 19 (§ 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988):

Es soll klargestellt werden, dass sich der Zuflusszeitpunkt bei Zuwendungen aus einer nicht unter § 5 Z 6 des KStG 1988 fallenden Privatstiftung nach der Beschlussfassung richtet.

Zu Z 20 (§ 96 Abs. 2 EStG 1988):

Die Änderung trägt der geänderten Zuständigkeit Rechnung.

Zu Z 21 und 27 (§§ 98 Abs. 1 Z 3 und 124b Z 131 EStG 1988):

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der vorgesehenen Änderung in § 21 KStG 1988. Bei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften soll daher inländisches unbewegliches Vermögen im Rahmen der gewerblichen Einkünfte erfasst werden. Dies soll zu einer Annäherung beschränkt steuerpflichtiger ausländischer Körperschaften an unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften führen, weil bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 ein allumfassender Gewerbebetrieb vorliegt.

Für beschränkt Einkommensteuerpflichtige, die im Ausland einen Gewerbebetrieb führen und im Rahmen dieses Betriebes unbewegliches Vermögen in Österreich halten, wird künftig eine steuerliche Erfassung der daraus fließenden Einkünfte (einschließlich eines allfälligen Veräußerungsgewinnes) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Österreich ermöglicht.

Beispiel:

Der in Deutschland ansässige Inhaber einer deutschen Maschinenfabrik erwirbt in Österreich ein Mietwohngrundstück, das als Betriebserholungsheim für die Mitarbeiter seines Betriebes genutzt wird und daher zum notwendigen Betriebsvermögen der Maschinenfabrik zählt. Dieses Gebäude stellt daher inländisches Betriebsvermögen des deutschen Gewerbebetriebes dar, bildet aber keine Betriebstätte, weil es nicht der Betriebsausübung dient. Wird dieses Gebäude später verkauft, konnten stille Reserven bisher nur innerhalb der Spekulationsfrist der Besteuerung zugeführt werden. Künftig wird die steuerliche Erfassung der stillen Reserven auch nach Ablauf der Spekulationsfrist möglich sein. Da allerdings die deutsche Maschinenfabrik nicht im österreichischen Firmenbuch protokolliert ist, wird im Rahmen der aus diesem Grund nach § 4 Abs. 1 vorzunehmenden Gewinnermittlung nur jener Teil der stillen Reserven der Besteuerung unterzogen werden können, der dem Gebäudewert zuzuordnen ist.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der deutsche Maschinenfabrikant eine Zweigniederlassung im österreichischen Firmenbuch eingetragen hat (diese ermittelt ihren Gewinn gemäß § 5 Abs. 1) und das Betriebserholungsheim nicht der österreichischen Zweigniederlassung, sondern dem deutschen Stammhaus zuzurechnen ist.

Für beschränkt steuerpflichtige Einkommensteuerpflichtige ergibt sich somit für schon bisher betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude eine Änderung dahingehend, dass diese nunmehr zum Betriebsvermögen iSd § 98 Z 3 gehören und die stillen Reserven, soweit nicht § 4 Abs. 1 letzter Satz zum Zug kommt, damit grundsätzlich steuerhängig werden, während nach bisheriger Rechtslage eine Steuerpflicht nur nach § 98 Z 7 (Spekulationsgeschäft) in Betracht gekommen ist.

Steuerpflichtige sollen einerseits in ihrem Vertrauen auf die nach bisheriger Rechtslage bestehende Möglichkeit einer steuerfreien Veräußerung bzw. Entnahme nicht enttäuscht werden; andererseits soll eine steuerliche Erfassung nur die ab Inkrafttreten der Neuregelung entstandenen stillen Reserven betreffen. Es ist daher im Bezug auf Gebäude und Grundstücke, die bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen, ebenfalls mit ihren stillen Reserven steuerpflichtig werden, Folgendes vorgesehen:

Wäre die stille Reserve bei gedanklicher Weitergeltung der bisherigen Rechtslage dem Grunde nach nicht (als Spekulationsgeschäft) steuerpflichtig, wird nur die seit Inkrafttreten der Neuregelung entstandene stille Reserve erfasst, da die bis zum Inkrafttreten angewachsene stille Reserve vom Veräußerungsgewinn abzuziehen ist. Der Abzug kann aber höchstens in Höhe der gesamten stillen Reserve erfolgen (lit. a).

Beispiel:

Fall

Anschaffungs­kosten zum 1.1.2004

Gemeiner Wert zum 1.1.2006

Differenz

Veräußerungs­erlös zum 1.1.2015

Zu erfassende stille Reserve (= Wertzuwachs ab 1.1.2006)

1

100

250

150

270

20 (=270 – 250)

2

120

210

90

180

0

Wäre die stille Reserve bei gedanklicher Weitergeltung der bisherigen Rechtslage dem Grunde nach ebenfalls (als Spekulationsgeschäft) steuerpflichtig, bleibt die gesamte stille Reserve als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig.

Im Fall einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen wäre eine stille Reserve bei gedanklicher Weitergeltung der bisherigen Rechtslage dem Grunde nach nicht steuerpflichtig. Es wird daher nur die seit Inkrafttreten der Neuregelung entstandene stille Reserve erfasst, da die bis zum Inkrafttreten erwachsene stille Reserve vom Entnahmegewinn abzuziehen ist. Der Abzug kann aber ebenfalls höchstens in Höhe der gesamten stillen Reserve erfolgen (lit. b).

Zu Z 22 (§ 100 Abs. 4 EStG 1988):

Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen.

Zu Z 23 (§ 108b Abs. 1 Z 3 EStG 1988):

Durch den Wegfall der Prämienbegünstigung für Pensionsinvestmentfonds ab 1. Jänner 2006 ist zu erwarten, dass künftig kaum mehr Pensionsinvestmentfonds am Markt angeboten werden. Die Veranlagungsmöglichkeit für den Deckungsstock von fondsgebunden Lebensversicherungen wird daher auf alle inländischen Kapitalanlagefonds und auf EU-Passfonds erweitert, wobei diese aber weiterhin die Veranlagungsbestimmungen für Pensionsinvestmentfonds erfüllen müssen, damit sie für Veranlagungen des Deckungsstocks geeignet sind.

Zu Z 24, 25 und 27 (§§ 108c Abs. 3, 108f Abs. 4 und 124b Z 132 EStG 1988):

Um sicherzustellen, dass sämtliche prämienbegünstigten Vorgänge grundsätzlich jeweils in einem einzigen Antrag berücksichtigt werden, können die Prämien frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden. Der Antrag ist spätestens bis zur Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides möglich, daher beispielsweise auch im Rahmen einer Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO.

Zu Z 26 (§ 124b Z 110 EStG 1988):

Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen. Nach der vor BGBl. I Nr. 180/2004 zu § 24 Abs. 6 geltenden Rechtslage war nicht nur eine Überlassung oder Verwendung des Gebäudes, sondern auch eine unentgeltliche Übertragung unter Lebenden nachversteuerungsbegründend. Dementsprechend soll auch die unentgeltliche Übertragung unter Lebenden die Möglichkeit einer Option in die ab 2005 geltende Rechtslage ermöglichen.

Zu Artikel 2

Änderungen des EU-Quellensteuergesetzes

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 3 EU-QuStG):

Die Änderung dient der vollständigen Umsetzung des ECOFIN-Beschlusses vom 12. April 2005. Diese EU-weite Auslegung, auf die sich die Finanzminister verständigt haben, sieht vor, dass in die 15%-Schwelle auch indirekt gehaltene Kapitalanlagen (Dachfonds, Fonds im Fonds) einzurechnen sind. Die Änderung soll diesem Beschluss durch die Einfügung der Wortfolge „direkt oder indirekt“ in Abs. 3 Rechnung tragen. Durch ein Redaktionsversehen war diese Änderung durch das BGBl. I Nr. 34/2005 nur in § 6 Abs. 4 durchgeführt worden.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 1 EU-QuStG):

Die Änderung dient zur Klarstellung, dass die Übermittlung der Erklärungen über die EU-Quellensteuer von der Zahlstelle ausschließlich im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen hat.

Zu Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 4 KStG 1988):

Es soll klargestellt werden, dass Einkünfte, die gemäß § 21 Abs. 2 der beschränkten Steuerpflicht durch Steuerabzug unterliegen, nicht in die Fiktion des Betriebes gewerblicher Art einzubeziehen sind.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 3 KStG 1988):

Durch die Novellierung soll klargestellt werden, dass für ausländische Rechtsträger als Gruppenträger neben der Erfassung in der Anlage 2 zum EStG 1988 auch die Vergleichbarkeit ihrer Rechtsform mit den in § 9 Abs. 3 Teilstrich 1 bis 4 genannten inländischen Rechtsformen erforderlich ist.

Zu Z 3 und 8 (§§ 10 und 26c Z 10 lit. a KStG 1988):

Zu lit. a (Abs. 1):

Die Änderung beseitigt einen Rechtschreibfehler.

Zu lit. b (Abs. 3 Z 5):

Der vom EU-Recht vorgesehenen größeren Mobilität von Kapitalgesellschaften soll Rechnung getragen werden. Im Falle des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, ins Ausland soll sich im Sinne der bisherigen umgründungssteuerrechtlichen Regelungen die Steuerneutralität auf den höheren Teilwert bei Sitzverlegung beziehen, sodass sich die Steuerneutralität nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert bei Sitzverlegung erstreckt.

Der Wegfall einer steuerneutralen internationalen Schachtelbeteiligung bei einer beteiligten Körperschaft auf Grund der Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Inland führt zur Neubewertung iSd § 6 Z 6 lit. c EStG 1988.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988):

Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes soll klargestellt werden, dass Verbandsgeldbußen im Sinne des allgemeinen steuerlichen Grundsatzes der Nichtabzugsfähigkeit von Strafen steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.

Zu Z 5 (§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988):

Die Änderung dient der Klarstellung.

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 3 KStG 1988):

Nach derzeitiger Rechtslage beträgt der Besteuerungszeitraum bei Liquidation höchstens drei Jahre und kann in berücksichtigungswürdigen Fällen verlängert werden. Diese zeitliche Beschränkung bezieht sich auch auf Unternehmensabwicklungen im Konkurs. Da im Insolvenzverfahren mitunter langwierige Prozesse geführt werden müssen, kann die Abwicklung unter Umständen innerhalb der dreijährigen Frist nicht beendet werden. Es soll daher der zeitliche Rahmen in diesen Fällen erweitert werden, sodass bei Abwicklungen in einem Konkursverfahren der Besteuerungszeitraum meist bis zur tatsächlichen Beendigung der Abwicklung dauert.

Zu Z 7 und 10 (§§ 21 und 26c Z 10 lit. b KStG 1988):

Zu lit. a (Abs. 1 Z 2 lit. b):

Die Bezugnahme auf die nicht unter die neue Z 3 fallenden Körperschaften dient klarstellend der Abgrenzung zur neuen Z 3.

Zu lit. b (Abs. 1 Z 3):

In Anbetracht der Gleichstellung aller unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 soll bei vergleichbaren ausländischen beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften insoweit eine Annäherung erreicht werden, als inländische Betriebsstätten und inländisches unbewegliches Vermögen in das System des § 7 Abs. 3 einbezogen werden. In Verbindung damit steht die Änderung des § 98 Z 3 EStG 1988, der zu Folge inländisches unbewegliches Vermögen auch bei Nichtvorliegen einer Betriebsstätte zu beschränkt steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften der ausländischen Körperschaft führt.

Die neue Z 3 unterscheidet sich hinsichtlich der inländischen Betriebsstätten von Z 2 lit. b dadurch, dass bei letzterer die Behandlung als unter § 5 Abs. 1 EStG 1988 fallend nur bei handelsrechtlicher Buchführungspflicht eintritt, während nach Z 3 jede Betriebsstätte unter das Regime des § 7 Abs. 3 und damit unter die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 fällt. Unbewegliches Vermögen einer ausländischen Körperschaft, die einer unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaft vergleichbar ist, soll unabhängig davon unter die Gewerblichkeit fallen, ob es im Inland zu Einkünften führt oder nicht.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung entstandene Wertsteigerungen der Vermögenssubstanz (unbewegliches Vermögen, das bisher nicht zum Betriebsvermögen iSd § 98 Z 3 EStG 1988 gehörte oder Grund und Boden, der bisher in Folge der Anwendung des § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 nicht betrieblich – wohl aber bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Spekulationsgeschäft – steuerpflichtig war) sollen auch weiterhin steuerfrei belassen werden. Es ist daher vorgesehen, dass in Fällen, in denen die stille Reserve bei gedanklicher Weitergeltung der bisherigen Rechtslage dem Grunde nach nicht (als Spekulationsgeschäft) steuerpflichtig ist, nur die seit Inkrafttreten der Neuregelung angewachsene stille Reserve erfasst wird, da die bis zum Inkrafttreten erwachsene stille Reserve vom Veräußerungsgewinn abzuziehen ist. Der Abzug kann aber höchstens in Höhe der gesamten stillen Reserve erfolgen.

Wäre die stille Reserve bei gedanklicher Weitergeltung der bisherigen Rechtslage dem Grunde nach ebenfalls (als Spekulationsgeschäft) steuerpflichtig, bleibt die gesamte stille Reserve als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig.

Zu lit. c (Abs. 2):

Die Änderung beseitigt einen Schreibfehler.

Zu lit. d (Abs. 2 Z 3):

Mit dem neuen sechsten Teilstrich wird die bisher nur auf Grund des § 94 Z 5 EStG 1988 ermöglichte KESt-Freistellung durch Abgabe einer Befreiungserklärung durch eine von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaft für einen steuerbefreiten Betrieb ausdrücklich verankert und damit ein Rechtsanspruch auf Erstattung im Falle der Nichterklärung vermittelt.

Zu Z 8 und 10 (§§ 24 und 26c Z 10 lit. a und c KStG 1988):

Zu lit. a (Abs. 3 Z 1):

Die verpflichtende elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung soll ab der Veranlagung für das Jahr 2006 auf alle unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen ausgedehnt werden. Davon sind ab der Veranlagung 2006 insbesondere Vereine betroffen. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit zur elektronischen Erklärungsabgabe gilt die Verordnung BGBl. II Nr. 192/2004 unverändert weiter.

Zu lit. b (Abs. 4 erster Satz und Z 1):

Die Änderung des § 7 Abs. 3 durch das AbgÄG 2004 BGBl. I Nr. 180/2004 hat eine faktische Gleichstellung von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften unter der Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht gebracht. Um eine Diskriminierung inländischer Kapitalgesellschaften zu vermeiden, soll nunmehr auch die Gleichstellung hinsichtlich der Mindestkörperschaftsteuerpflicht erfolgen. Damit sollen auch Umgehungen der Mindestkörperschaftsteuerpflicht vermieden werden, wie sie etwa durch Gründung einer englischen „private company limited by shares“ mit inländischem Ort der Geschäftsleitung erfolgen könnten.

Zu lit. c (Abs. 4 Z 4 und Z 5):

Der Entfall der Z 4 steht in Zusammenhang mit der Neuregelung in § 24a.

Zu Z 9 und 10 (§§ 24a und 26c Z 10 lit. d und e KStG 1988):

Da die Besteuerung von Unternehmensgruppen, anders als die Organschaftsbesteuerung, nicht an eine enge gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Mitglieder durch Ergebnisabführungsverträge anknüpft, scheint das Besteuerungsverfahren für Unternehmensgruppen regelungsbedürftig. Mit der Einführung eines neuen § 24a sollen alle das Besteuerungsverfahren der Unternehmensgruppen betreffenden Bestimmungen vereinigt werden (Grundlagenfeststellung, Veranlagung und Mindestkörperschaftsteuer) und ergänzend zu § 9 die Überschaubarkeit verbessert werden.

Das Besteuerungsverfahren soll bei der Unternehmensgruppe zweistufig erfolgen:

      In der ersten Stufe werden die Einkommen aller in der Gruppe zusammengefassten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und alle für die Steuerbemessung der Gruppe relevanten Tatsachen in eigenen Feststellungsverfahren ermittelt und bescheidmäßig festgestellt. Bescheidadressat soll das jeweilige Gruppenmitglied bzw. hinsichtlich seines eigenen Einkommens der Gruppenträger sein. Um einerseits Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, andererseits aber die Rechtsschutzinteressen aller von dem Feststellungsbescheid unmittelbar Betroffenen sicherzustellen, sollen sowohl das Gruppenmitglied selbst als auch jene ihm übergeordneten Gruppenzugehörigen, bei denen die Feststellung direkt steuerliche Wirkung erzeugt, Parteistellung und damit die Rechtsmittelmöglichkeit haben. Das sollen der Gruppenträger und im Falle einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger auch die Mitbeteiligten der Beteiligungsgemeinschaft sein. Im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft soll neben dem Gruppenträger des Hauptbeteiligten auch den der Gruppe nicht angehörenden Minderbeteiligten der Beteiligungsgemeinschaft Parteistellung und Rechtsmittelmöglichkeit zukommen. Der rechtskräftige Feststellungsbescheid hat im weiteren Besteuerungsverfahren Bindungswirkung.

      In der zweiten Stufe wird im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung des Gruppenträgers durch Zusammenrechnung der Feststellungsergebnisse das Gruppeneinkommen ermittelt, wobei die Sonderausgaben des Gruppenträgers zu berücksichtigen sind, die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ermittelt und die Steuerfestsetzung durchgeführt wird. Dabei sind auch die von den Gruppenmitgliedern zuzurechnenden ausländischen Quellensteuern und die verrechenbaren Mindestkörperschaftsteuerbeträge zu berücksichtigen. Weiters soll in Abs. 4 Z 2 dahingehend eine Änderung erfolgen, dass die von Beteiligungskörperschaften an beteiligte Körperschaften weitergeleiteten Mindestkörperschaftsteuerbeträge von der beteiligten Körperschaft im vollen Ausmaß mit dem eigenen Einkommen weitergeleitet werden. Dadurch unterbleibt eine gesonderte Prüfung auf jeder Zwischenstufe.

Zu Artikel 4

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Zu Z 1 und 22 (§ 3 Abs. 1 Z 2 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):

§ 3 Abs. 1 Z 2 soll neu gefasst werden.

Im Einleitungsteil soll die Einschränkung auf übernommenes ausländisches Vermögen entfallen, da im Rahmen der Import-Verschmelzung auch inländisches Vermögen der übertragenden ausländischen Körperschaft übergehen kann, das bis zur Verschmelzung nach der Rechtslage vor Novellierung des § 21 KStG 1988 auf Grund der Isolationstheorie als außerbetriebliches Vermögen zu behandeln war, oder ausländisches im Ausland verbleibendes Vermögen übergehen kann, für das das Besteuerungsrecht der Republik Österreich entsteht.

Im neuen zweiten Teilstrich wird einerseits eine Anpassung an den Wortlaut des § 6 Z 6 EStG 1988 vorgenommen und andererseits der bisherige Tatbestand auf den dem § 6 Z 6 EStG 1988 entsprechenden Fall bezogen, dass die übernehmende Körperschaft zuvor Vermögensteile auf die übertragende ausländische Körperschaft im Wege einer Exportumgründung oder auf Grund des § 6 Z 6 EStG 1988 mit Steueraufschub transferiert hat. Die Norm findet auch dann Anwendung, wenn die übertragende ausländische Körperschaft Rechtsnachfolgerin des aus dem Inland transferierten Vermögens ist und die Rechtsnachfolge keine Gewinnverwirklichung und damit keine Nachversteuerung der aufgeschobenen Steuer ausgelöst hat.

Sollte die bei der Importverschmelzung übernehmende Körperschaft mit der seinerzeit in das Ausland übertragenden Körperschaft nicht ident sein, ist zu unterscheiden:

      Ist die seinerzeit übertragende Körperschaft verschmelzungs- oder umwandlungsbedingt untergegangen, tritt der in- oder ausländische (Gesamt)Rechtsnachfolger in die Rechtstellung in Bezug auf die Nachversteuerung der aufgeschobenen Steuer ein.

      Ist die seinerzeit übertragende Körperschaft nicht untergegangen, bleibt sie Steuerschuldner der aufgeschobenen Steuer. Die Veräußerung durch die inländische Körperschaft oder das sonstige Ausscheiden aus dieser führt bei der seinerzeit übertragenden Körperschaft zur Nachversteuerung.

Zu Z 2 und 22 (§ 5 Abs. 7 Z 1 und Z 2 sowie Dritter Teil Z 11 UmgrStG):

Auf Grund des Verweises in § 5 Abs. 7 Z 1 und Z 2 auf § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich die derzeitige Regelung hinsichtlich verschmelzungsbedingter Änderungen der internationalen Schachtelbeteiligung bei den Anteilsinhabern nur auf ausländische Verschmelzungen. Der Grundsatz, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich durch das Entstehen oder die Veränderung einer internationalen Schachtelbeteiligung auf Grund ausländischer Verschmelzungen gewahrt bleiben soll bzw. dass bei Wegfall einer internationalen Schachtelbeteiligung die in der Zeit der Schachtelbefreiung entstandenen stillen Reserven nicht später nachversteuert werden sollen, muss aber auch auf die seit 8.10.2004 möglichen grenzübergreifenden Verschmelzungen Anwendung finden.

Zudem soll in § 5 Abs. 7 Z 2 und in den anderen Artikeln klargestellt werden, dass der Ansatz eines höheren Teilwertes insoweit nicht in Betracht kommt, als für die internationale Schachtelbeteiligung in die Steuerwirksamkeit optiert worden ist (siehe zu Z 3).

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 7, § 9 Abs. 4, § 20 Abs. 7, § 25 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 38d Abs. 4 UmgrStG):

Mit den Ergänzungen wird dem Optionsrecht in § 10 Abs. 3 KStG 1988 Rechnung getragen.

Zu Z 4 und 22 (§ 7 Abs. 1 Z 2 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):

Der bisherige letzte Halbsatz in Abs. 1 Z 2 soll im Hinblick auf die Änderung des Abs. 2 durch das AbgÄG 2004 BGBl. I Nr. 180/2004 entfallen.

Zu Z 5 und 22 (§ 9 Abs. 1 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):

§ 9 Abs. 1 soll gegliedert werden, wobei Z 2 der Regelung in § 3 Abs. 1 Z 2 entspricht.

Zu Z 6 und 22 (§ 12 Abs. 1 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):

§ 12 Abs. 1 soll neu gefasst und in drei Punkten geändert werden:

      Es soll das Erfordernis der Erstellung einer Einbringungsbilanz (nach Maßgabe des § 15) in die Anwendungsvoraussetzungen einbezogen werden, da es für die Verknüpfung des einzubringenden und von der übernehmenden Körperschaft anzusetzenden Vermögens von entscheidender Bedeutung ist, wie das einzubringende Vermögen definiert und bewertet ist.

      Weiters soll die geltende Verwaltungspraxis, nach der das einzubringende Vermögen für sich allein betrachtet („stand alone“) und damit ohne Einfluss auf mögliche Synergieeffekte durch die Einbringung, die nur für das Umtauschverhältnis Bedeutung haben, ausdrücklich verankert werden. Ziel der Regelung ist unverändert primär die Feststellung, dass kein real überschuldetes Vermögen vorliegt, sekundär die Höhe des Verkehrswertes. Die mit der „Stand-alone-Betrachtung“ verbundene Bewertungsanordnung ändert nichts am Grundsatz der Beachtung allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze, wie sie etwa im Fachgutachten des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS-BW 1 ausgeführt werden, dies aber mit der Maßgabe, dass die Bewertung auf das dem Einbringenden gehörende Vermögen und damit unter Beachtung eines objektivierten Unternehmerlohns und einer sich aus dem Blickwinkel der übernehmenden Körperschaft ergebenden Ertragsteuerbelastung (KöSt und KESt unter Vollausschüttungsgesichtspunkten) und unter Außeransatzlassen von Confusiowirkungen zu beziehen ist.

      Schließlich soll im Hinblick auf die hohe Bedeutung des im Einzelfall zu Grunde liegenden Wertes des einzubringenden Vermögens, insbesondere für das Ausmaß einer „unbaren“ Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2, das im Zweifelsfall vorzulegende – nach der bisherigen Praxis nicht immer nachvollziehbar aufbereitete – Gutachten eines Sachverständigen ausdrücklich als begründetes Gutachten über die Tatsache und die Höhe des positiven Verkehrswertes zu verstehen sein. Ein „begründetes“ Gutachten liegt dann vor, wenn in ihm die verwendeten (Plan)Größen und Faktoren schlüssig dargestellt sind und die Höhe des ermittelten Unternehmenswerts auf nachvollziehbare Art abgeleitet werden kann.

Zu Z 7 und 22 (§ 13 Abs. 1 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird eine Regelungslücke beseitigt. Da eine Anmeldung bei einem ausländischen Register oder Finanzamt keine Wirkungen vermitteln kann, soll in Fällen ausländischer übernehmender Körperschaften, die nicht schon im Inland steuerlich erfasst sind, die steuerliche Anerkennung einer rückwirkenden Einbringung von der fristgerechten Meldung der Einbringung bei dem für den Einbringenden (natürliche Person, Personengesellschaft, Körperschaft) zuständigen Finanzamt abhängig gemacht werden. Damit wird die bestehende Verwaltungspraxis legalisiert.

Zu Z 8 (§ 14 Abs. 1 UmgrStG):

Die Änderung trägt der geänderten Fassung des § 10 KStG 1988 Rechnung.

Zu Z 9 und 22 (§ 15 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):

Mit den beiden ergänzenden Sätzen soll zweierlei erreicht werden:

      Einerseits soll im Interesse des steuerlichen Geheimnisschutzes die Vorlage der Einbringungsbilanz stets an das Finanzamt der übernehmenden Körperschaft erfolgen, was dann von Bedeutung ist, wenn die Einbringung beim Firmenbuch anzumelden ist.

      Andererseits soll der in der Verwaltungspraxis anerkannte Verzicht auf das Erstellen einer Einbringungsbilanz dann keinen Verstoß gegen die nunmehrige Anwendungsvoraussetzung für Art. III darstellen, wenn die entsprechenden Daten (oder Abweichungen von einer handelsrechtlichen Bilanz) im Einbringungsvertrag dargestellt werden.

Die Neuregelung hat auf Grund der Verweise in den §§ 24 und 28 auch für Zusammenschlüsse und Realteilungen Bedeutung.

Zu Z 10, 21 und 22 (§ 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Z 2 bis 4, § 44 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):

Zu Abs. 1 und § 44:

Für unbeschränkt steuerpflichtige Einbringende sollen die ergänzenden Sätze  bei Wegfall des Besteuerungsrechtes hinsichtlich einbringungsveranlasst in das Ausland überführter Vermögensteile analog zur Regelung des § 1 Abs. 2 zur Besteuerung der stillen Reserven zum Einbringungsstichtag oder im Fall der Einbringung in eine EU-Körperschaft auf Antrag zur aufgeschobenen Besteuerung führen.

Abweichend von diesem Grundsatz soll im Falle der grenzübergreifenden Anteilseinbringung eine dem Artikel 8 der Fusionsbesteuerungsrichtlinie (90/434/EWG) entsprechende Regelung Platz greifen. Es soll dem Grunde nach die Buchwerteinbringung gelten, es soll aber die Steuerschuld hinsichtlich der stillen Reserven der eingebrachten Kapitalanteile dann entstehen, wenn durch die Einbringung von Kapitalanteilen eine internationale Schachtelbeteiligung entsteht oder eine solche verändert wird und die übernehmende Gesellschaft die Kapitalanteile in weiterer Folge veräußert oder die Kapitalanteile sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.

Die Steuerschuld bezieht sich auf  den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der eingebrachten Kapitalanteile und dem gemeinen Wert zum Einbringungsstichtag. Da aber die Steuerschuld erst im Jahr einer späteren Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen entsteht, sollen zwischenzeitlich (im Ausland)  eingetretene Wertverluste berücksichtigt werden. Dieses Entstehen einer Steuerschuld im Zusammenhang mit dem internationalen Schachtelprivileg ist vom Sinn und Zweck der Fusionsbesteuerungsrichtlinie gedeckt, weil die Richtlinie nur Benachteiligungen grenzüberschreitender Umgründungen verhindern und nicht missbräuchliche Gestaltungen begünstigen will. Entsprechend eindeutig sind auch die Missbrauchbestimmungen in der Präambel und in Artikel 11 der Fusionsbesteuerungsrichtlinie; an diesen Missbrauchsausschluss soll auch in § 44 – zusätzlich zu § 22 der Bundesabgabenordnung – angeknüpft werden. Die grenzübergreifende Einbringung von Kapitalanteilen mit anschließender Veräußerung der eingebrachten Kapitalanteile durch die übernehmende Gesellschaft wurde bisher in Verbindung mit dem internationalen Schachtelprivileg missbräuchlich ausgenutzt. Die Neuregelung steht auch in systematischem Zusammenhang mit § 20 Abs. 7 Z 1.

Zu Abs. 2 erster Satz:

Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen.

Zu Abs. 2 Z 1:

Mit dem Wegfall der Parenthese in Abs. 2 Z 1 und der Ergänzung um einen Satz soll eine systematische Annäherung zu den Vermögenstransferregelungen für inländische Einbringende geschaffen werden. Die Bezugnahme auf Abs. 1 betreffend einzubringende Anteile betrifft die Einbringung durch die inländische Betriebsstätte des ausländischen Abgabepflichtigen.

Zu Abs. 5 Z 2:

Mit der Änderung von Abs. 5 Z 2 soll die Möglichkeit der rückwirkenden Verminderung des einzubringenden Vermögens im Wege einer vorbehaltenen („unbaren“) Entnahme geändert werden:

      Einerseits soll die Berechnungstechnik vereinfacht werden. An die Stelle der bisherigen zweimaligen Kürzung um die Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 soll nur eine einmalige Kürzung treten, dafür wird der zulässige maximale Prozentsatz von 75% auf 50% des Verkehrswertes gesenkt.

      Weiters soll eine Berücksichtigung der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 und (zur Vermeidung von Gestaltungswirkungen) der nicht nach Z 1 rückbezogenen Entnahmen nur dann erfolgen, wenn sich daraus gesamthaft eine Verminderung des Verkehrswertes ergibt. Damit ist die Bildung der Passivpost jedenfalls mit 50% des positiven Verkehrswertes begrenzt.

      Schließlich soll das Institut der „unbaren“ Entnahme wieder den natürlichen Personen vorbehalten bleiben (siehe Erläuterungen zu Abs. 5 Z 4).

Der Höchstbetrag für die Passivpost ergibt sich daher aus folgenden drei Schritten:

1.      Basis ist der positive Verkehrswert am Einbringungsstichtag nach der „Stand-Alone-Methode“.

2.      Alle Veränderungen nach Z 1 einschließlich nicht nach Z 1 rückbezogener Entnahmen, Z 3 und Z 4 sind zu berücksichtigen, wenn der Saldo aus den rückwirkenden Erhöhungen und Minderungen negativ ist; ergibt sich insgesamt ein Steigerungsbetrag gegenüber dem Basisverkehrswert, bleibt die Erhöhung unberücksichtigt.

3.      Der sich nach Punkt 1 und einem allfälligen Kürzungsbetrag nach Punkt 2 ergebende Nettoverkehrswert ist Bemessungsgrundlage für die maximal 50%ige Passivpost.

Beispiele:

1.      Einzelunternehmer – Betriebseinbringung

         Buchwert zum Einbringungsstichtag                                                                              200

         Verkehrswert zum Einbringungsstichtag                                                                     1.000

         Bareinlagen nach Abs. 5 Z 1                                                                         + 10

         Barentnahmen nach Abs. 5 Z 1                                                                    – 70

         Saldo                                                                                                                 – 60

         Zwischen-Verkehrswert                                                                                                     940

         Unbare Entnahme nach Abs. 5 Z 2 maximal 50%                                                       – 470

         Verkehrswert des einzubringenden Vermögens =                                                         470

         Buchwert des einzubringenden Vermögens =                                                             –330

2.      Einzelunternehmer – Betriebseinbringung

         Buchwert zum Einbringungsstichtag                                                                           – 250

         Verkehrswert zum Einbringungsstichtag                                                                     1.200

         Barentnahmen nach Abs. 5 Z 1                                                                  – 100

         Zurückbehaltene Liegenschaft nach Abs. 5 Z 3

                   (Verkehrswert Grund und Gebäude)                                                – 700

         Summe                                                                                                            – 800

         Zwischen-Verkehrswert                                                                                                     400

         Unbare Entnahme nach Abs. 5 Z 2 maximal 50%                                                       – 200

         Verkehrswert des einzubringenden Vermögens =                                                         200

         Buchwert des einzubringenden Vermögens

                   (Buchwert der Liegenschaft 80)=                                                                         –630

3.      Einzelunternehmer – Teilbetriebseinbringung

         Buchwert Teilbetrieb zum Einbringungsstichtag                                                       – 350

         Verkehrswert Teilbetrieb zum Einbringungsstichtag                                                 1.000

         Barentnahmen nach Abs. 5 Z 1                                                                  – 100

         Verschieben Buchwerte Aktiva und Passiva

                   nach Abs. 5 Z 4                                                                                   + 300

         Saldo                                                                                                               + 200

         Zwischen-Verkehrswert 1.200, aber nicht

         maßgebend, daher                                                                                        1.000

         Unbare Entnahme nach Abs. 5 Z 2 maximal 50%                                                       – 500

         Verkehrswert des einzubringenden Vermögens =                                                         500

         Buchwert des einzubringenden Vermögens =                                                              -650

4.      Mitunternehmer – Einbringung des gesamten Anteils

         Buchwert zum Einbringungsstichtag                                                                              600

         Verkehrswert zum Einbringungsstichtag                                                                     1.400

         Entnahme des variablen Kapitalkontos

                   nach Abs. 5 Z 1                                                                                   – 300

         Zurückbehalten der zum Sonderbetriebsvermögen

                   gehörigen Liegenschaft nach Abs. 5 Z 3

                   (Verkehrswert des Grund und Gebäudes)                                       – 750´

         Zurückbehalten der in der Ergänzungsbilanz ausge-

                   wiesenen Kaufpreisrestschuld für

                   den Anteil nach Abs. 5 Z 3                                                               + 280

         Saldo                                                                                                               770

         Zwischen-Verkehrswert                                                                                                     630

         Unbare Entnahme nach Abs. 5 Z 2 maximal 50%                                                       – 315

         Verkehrswert des einzubringenden Anteils                                                                   315

         Buchwert des einzubringenden Anteils

                   (Buchwert der Liegenschaft 150)                                                                           115

Zu Abs. 5 Z 3:

Das Zurückbehalten von Anlagegütern als Sonderfall einer rückwirkenden Entnahme soll die mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden Verbindlichkeiten einschließen. Damit wird in diesem Punkt der dem allgemeinen Einkommensteuerrecht innewohnende Grundsatz verankert, dass sich die Sacheinlage in einen Betrieb und die Sachentnahme aus demselben grundsätzlich auch auf das mit dem Aktivum zusammenhängende Passivum bezieht (vgl. etwa VwGH 22.10.1996, 95/14/0018, und 30.9.1999, 99/15/0106).

Zu Abs. 5 Z 4:

Die „Verschiebetechnik“ des Abs. 5 Z 4 soll dahingehend geändert werden, dass eine Zerlegung unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängender Aktiv- und Passivpositionen ausgeschlossen werden soll. Die Neuregelung entspricht dem schon den in den Erläuterungen zu Abs. 5 Z 3 beschriebenen einkommensteuerrechtlichen Grundsatz des Zusammenhanges von Aktivum und damit verbundenem Passivum. Zur Vermeidung unnötigen Such- und Überprüfungsaufwandes für die Anwender und die Finanzverwaltung soll sich die zusammenhängende Behandlung nur auf eindeutig gegebene Sachverhalte beziehen. So wird der zum Zweck der Anschaffung einer Beteiligung oder einer Maschine aufgenommene Kredit einen unmittelbaren Zusammenhang aufweisen. Es soll im übrigen auch verhindert werden, dass etwa vor dem Einbringungsstichtag ein Kredit aufgenommen und die Verbindlichkeit mit dem begünstigten Vermögen übertragen, die Barmittel hingegen zurückgehalten werden.

Des Weiteren soll die in der Z 4 geregelte sinngemäße Anwendung der Regelung über die „unbare Entnahme“ bei einbringenden Körperschaften im Interesse einer Eindämmung des hohen Gestaltungsspielraumes entfallen.

Zu Z 11 und 22 (§ 17 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):

§ 17 soll insoweit neu strukturiert werden, als dies für den jeweiligen Einbringenden relevant ist. Abs. 1 ist inhaltlich insoweit verändert, als durch den Verweis auf die Geltung der Bewertungsregel des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Grenzbesteuerung bzw. bei Einbringung in eine EU-Körperschaft die Alternative einer aufgeschobenen Grenzbesteuerung verankert wird. In Abs. 2 wird zwischen den ausländischen Einbringenden und den inländischen öffentlich-rechtlichen oder befreiten Körperschaften unterschieden. Der bisherige letzte Satz soll analog zu den Regelungen in den anderen Artikeln des UmgrStG in § 18 bei den Rechtsfolgen für die übernehmende Körperschaft verankert werden.

Zu Z 12 und 22 (§ 18 Abs. 1 bis 3 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):

Zu Abs. 1:

Abs. 1 soll in gleicher Weise wie in Art. I (§ 3 Abs. 1) und Art. II (§ 9 Abs. 1) strukturiert werden.

      Die Z 2 stellt in ihrer Bezugnahme auf § 17 auf die für den Einbringenden maßgebenden Wertansätze und damit auch auf das dem ausländischen Einbringenden zustehende Bewertungswahlrecht ab und begrenzt es unverändert zur bisherigen Rechtslage mit dem allenfalls niedrigeren gemeinen Wert.

      Die Z 3 entspricht inhaltlich der Regelung in § 1 Abs. 3 Z 1. Der zwingende Ansatz des gemeinen Wertes soll unter Beachtung des nach § 17 Abs. 2 allenfalls getroffenen Bewertungsansatz zugunsten einer Fortführung der ausländischen Anschaffungskosten erfolgen. Im zweiten Teilstrich wird die Buchwertfortführung im Falle der Importeinbringung auf von der übernehmenden Körperschaft zuvor im Wege einer Umgründung oder des § 6 Z 6 EStG 1988 in das Ausland übertragene Vermögensteile beschränkt.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 soll neu gefasst werden, um in einer neuen Z 1 steuerliche Folgen einer tatsächlichen (baren) und „unbaren“ Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 zu verankern: Die Regelung über die „unbare Entnahme“ hat bisher in liberaler Weise eine Neugestaltung der Eigenkapitalverhältnisse hinsichtlich des eingebrachten Vermögens bei der übernehmenden Körperschaft ermöglicht. Der damit verbundenen unveränderten Speicherung der mit dem eingebrachten Vermögen übertragenen stillen Reserven auf Ebene der übernehmenden Körperschaft und auf Ebene des Anteilsinhabers steht die Tatsache gegenüber, dass die Tilgung der bei der übernehmenden Körperschaft entstandenen Verbindlichkeit eine steuerneutrale Vermögensumschichtung darstellt. Der damit verbundene Effekt einer Entsteuerung von ohne Bildung der „unbaren Entnahme“ früher entstehenden ausschüttungsfähigen Bilanzgewinnen soll nunmehr durch Einführung einer Ausschüttungsfiktion neutralisiert werden.

Die Möglichkeit von rückwirkenden Bar- und Sachentnahmen konnte bisher bis zum Erreichen des positiven Verkehrswertes genutzt werden, die Finanzierung über Kreditinstitute ist als betrieblich veranlasst behandelt worden. Im Hinblick auf die Einführung einer Ausschüttungsfiktion für die vorbehaltene (unbare) Entnahme sollen auch die im Rückwirkungszeitraum getätigten und rückbezogenen tatsächlichen Entnahmen in die Ausschüttungsfiktion einbezogen werden.

Die in der Einbringungsbilanz für rückbezogene tatsächliche Entnahmen und unbare Entnahmen zu bildenden Passivposten sollen allerdings nicht im vollen Umfang der Ausschüttungsfiktion unterworfen werden, sondern nur insoweit, als sie zu einem Absinken des Buchwertes des einzubringenden Vermögens unter den Nullstand führen oder bei Vorliegen eines negativen Buchwertes diesen erhöhen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Ausschüttungsfiktion sollen sämtliche vom Einbringenden in Anspruch genommenen rückwirkenden Korrekturen im Sinne des § 16 Abs. 5 herangezogen werden. Ergibt sich dabei ein negativer Buchwert, sind die Entnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 1 und Z 2 (nicht hingegen auch jene nach Z 3) insoweit von der Ausschüttungsfiktion betroffen.

Diese Maßnahme soll allerdings nichts am Grundsatz der Einfachbesteuerung der übertragenen stillen Reserven ändern. Die „unbare Entnahme“ kürzt unverändert im vollen nach § 16 Abs. 5 Z 2 zulässigen Ausmaß den Sacheinlagewert. Die in § 20 Abs. 2 vorgesehene Bindung des Sacheinlagewertes an die Anschaffungskosten oder Buchwerte der Gegenleistung kann im Ausmaß der vorgesehenen Ausschüttungsfiktion nicht aufrecht bleiben. Es soll daher zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf Gesellschafterebene § 20 Abs. 2 dahingehend geändert werden, dass der die KESt-Pflicht auslösende Tatbestand die steuerwirksamen Anschaffungskosten oder Buchwerte erhöht.

Die fiktive Ausschüttung soll dem Grunde nach als am Tag der umgründungswirksamen Anmeldung oder Meldung der Einbringung als bewirkt gelten. Die Abfuhrverpflichtung soll im allgemeinen bei Tilgung entstehen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass Tilgungen zunächst auf die im positiven Buchwert Deckung findenden und damit außerhalb der Ausschüttungsfiktion stehenden Teile bezogen werden. Abweichend von § 96 Abs. 1 EStG 1988 soll die Steuer

      hinsichtlich tatsächlicher Entnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 1 innerhalb einer Woche nach dem Tag der Anmeldung oder Meldung der Einbringung und

      hinsichtlich der unbaren Entnahme innerhalb einer Woche nach einer Tilgung, dem Beschluss auf Auflösung, Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung

abgeführt werden.

Beispiele:

1.      A bringt seinen Betrieb zum 30.6.00 (Buchwert -325) in die A-GmbH ein und bildet als einzige rückwirkende Korrektur eine im gesetzlichen Ausmaß gedeckte „unbare Entnahme“ iHv 1.000. Die Anmeldung zur Eintragung der Einbringung in Verbindung mit einer begehrten Kapitalerhöhung erfolgt am 29.3.01, die Eintragung am 3.5.01. Bei der übernehmenden GmbH erfolgt am 10.12.02 eine Teiltilgung von 100, der Rest bleibt bis 20.6.08 stehen. A hat die einbringungsgeborenen Anteile zum 31.12.05 in eine B-GmbH eingebracht.

         Die KESt-Schuld in Höhe von 250 (25% von 1.000) ist am 29.3.01 entstanden. Spätestens am 17.12.02 ist ein Betrag von 25 (25% von 100) an das Finanzamt abzuführen. Der Restbetrag von 225 ist spätestens am 27.6.08 abzuführen. Die Tatsache, dass A zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Gesellschafter der A-GmbH ist, ändert daran nichts, da die KESt-Schuld einbringungsbedingt und unabhängig von der nachfolgenden Gesellschafterstellung des A entstanden ist.

2.      B bringt seinen Betrieb zum 31.12.00 (Buchwert 700) in die ihm zur Gänze gehörende B-GmbH ein (Meldung beim Finanzamt am 30.9.01). B bildet eine Passivpost für Entnahmen iSd § 16 Abs. 5 Z 1 iHv 150, für eine unbare Entnahme iSd § 16 Abs. 5 Z 2 iHv 850, weiters setzt er die zurückbehaltene Liegenschaft mit einem Buchwert von 700 und eine Verbindlichkeit mit einem Buchwert von 200 iSd § 16 Abs. 5 Z 3 nicht an. Es ergibt sich bei Berücksichtigung aller rückwirkenden Korrekturen ein Buchwert von -800. Die Passivposten gem § 16 Abs. 5 Z 1 und Z 2 betragen in Summe 1.000, es fallen damit 800 unter die Ausschüttungsfiktion. Im Hinblick auf die Deckung im positiven Buchwert ist die tatsächliche Entnahme iHv 150 nicht von der KESt-Pflicht betroffen. Die Tilgung der unbaren Entnahme von 850 ist bis zu einem Ausmaß von 50 nicht von der KESt-Pflicht betroffen, die restlichen 800 (bzw die darauf entfallende KESt von 200 [25% von 800]) bzw Teile davon sind eine Woche nach Tilgung(en) oder dem Beschluss auf Auflösung, Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung abzuführen.

Abs. 2 Z 2 entspricht dem bisherigen zweiten Satz des Abs. 2.

Zu Abs. 3:

Mit dem Ersetzen des Wortes „Verbindlichkeit“ durch das Wort „Rechtsbeziehung“ soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass neben der durch eine unbare Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 1 entstehenden Verbindlichkeit auf Grund des Zurückbehaltens von Anlagegütern (im wesentlichen von Liegenschaften) im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 3 oder auf Grund der Nutzung der Verschiebetechnik im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 4 ein Bestandverhältnis entstehen kann, das sich nicht in einer Verbindlichkeit ausdrückt.

Zu Z 13 und 22 (§ 19 Abs. 2 Z 5 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):

Die Praxis hat gezeigt, dass von den drei von der Z 5 umfassten Ausnahmeregelungen jene unzweckmäßig ist, die vom Gleichstand der Beteiligung an der einbringenden Mitunternehmerschaft und der übernehmenden Kapitalgesellschaft ausgeht. Da es in diesem Fall immer wieder zu Fehlbeurteilungen hinsichtlich des Geltungsbereiches kommt und selbst im Falle der korrekten Nutzung dieser Möglichkeit ein erhebliches Betriebsprüfungsrisiko besteht, soll sie auslaufen. Neben der Gewährung von Anteilen im Wege der Kapitalerhöhung steht als Verzichtsmöglichkeit die Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 2 Z 2 zur Verfügung. Die beiden anderen Anwendungsmöglichkeiten – nämlich die Alleingesellschafterstellung und die Einbringung in die Schwesterkörperschaft – werden textlich neu gestaltet aber inhaltlich unverändert beschrieben.

Zu Z 14 und 22 (§ 20 Abs. 2, Abs. 4 Z 1, Abs. 7 Z 1 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):

Zu Abs. 2:

Die Änderungen in Abs. 2 tragen der Tatsache Rechnung, dass die rückbezogenen Entnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 1 und Z 2 nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 bei natürlichen Personen als Einbringende zur KESt-Pflicht führt und daher zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine Erhöhung der einbringungsgeborenen oder einbringungsveranlassten Anschaffungskosten oder Buchwerte geboten ist.

Beispiele:

1.      Im Falle des in den Erläuterungen zu Z 12 dargestellten Beispieles 1 ergeben sich für A bei Annahme einer Bargründung mit 35 und eines Sacheinlagewertes von – 1.325 steuerlich maßgebende Anschaffungskosten von -1.290. Diese erhöhen sich am 10.12.02 um 100 auf -1.190 und am 20.6.08 um 900 auf -290.

2.      Im Falle des in den Erläuterungen zu Z 12 dargestellten Beispieles 2 ergeben sich für B aus ursprünglichen Anschaffungskosten von 40 und dem Sacheinlagewert von -800 steuerlich maßgebende Anschaffungskosten von -760. Diese erhöhen sich bei jeder nach Tilgung der nicht unter die KESt-Pflicht fallenden Teile der Passivposten von 200 vorgenommenen Tilgung der 800 und ergeben bei vollständigen Tilgung eine Erhöhung um 800 auf 40.

Sollten die als Gegenleistung erworbenen Anteile vor Entstehen der KESt-Schuld veräußert worden sein, ist die Veräußerungsgewinn- oder Veräußerungsüberschussbesteuerung im Jahr des Entstehens der KESt-Schuld zu berichtigen.

Dem gleichen Ziel dient der in Abs. 2 vorgesehene neue letzte Satz, durch den im Falle der „Export-Einbringung“ einer Beteiligung erreicht wird, dass sich die einbringungsbedingt ergebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte der Gegenleistung im Falle des sofortigen oder bei aufgeschobener Besteuerung der stillen Reserven des späteren Entstehens der Steuerschuld in entsprechender Weise (rückwirkend) erhöhen. Sollten die als Gegenleistung erworbenen Anteile vor Entstehen der Steuerschuld für die eingebrachten Kapitalanteile veräußert worden sein, ist die Veräußerungsgewinn- oder Veräußerungsüberschussbesteuerung im Jahr des Entstehens der Steuerschuld für die eingebrachten Kapitalanteile zu berichtigen.

Zu Abs. 4:

Mit der Ergänzung des Abs. 4 Z 1 um einen Hinweis auf Abs. 2 werden die dort beschriebenen Erhöhungen der Anschaffungskosten oder Buchwerte für Fälle, in denen es nach § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG zu keiner Ausgabe von Anteilen kommt, übernommen.

Zu Abs. 7:

Mit dem ergänzenden Satz soll bei steuerneutralen internationalen Schachtelbeteiligungen erreicht werden, dass im Falle des Entstehens der Steuerschuld gemäß § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 die Ausnahme von der Schachtelbefreiung nicht wirksam bleiben kann. Damit wird eine sonst drohende Doppelbesteuerung vermieden.

Zu Z 15 und 22 (§ 23 Abs. 1 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):

Zur Änderung siehe die Erläuterungen zu Z 6.

Zu Z 16 und 22 (§ 25 Abs. 1 Z 2 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG)

Die Neufassung der Z 2 entspricht jenen in § 3, § 9 und § 18.

Zu Z 17 und 22 (§ 27 Abs. 1 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG)

Zur Änderung siehe die Erläuterungen zu Z 6.

Zu Z 18 und 22 (§ 30 Abs. 1 Z 2 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):

Die Neufassung der Z 2 entspricht jenen in § 3, § 9, § 18 und § 25.

Zu Z 19 und 22 (§ 33 Abs. 5 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):

Mit dem vorgesehenen Wegfall des zweiten Satzes soll ebenso wie im Bereich der Einbringungen nach Art. III für spaltende Körperschaften die Möglichkeit der Bildung einer „unbaren Entnahme“ im Wege des Aufbaues einer Verrechnungspost entfallen.

Zu Z 20 (§ 34 Abs. 1 UmgrStG):

Der letzte Satz wird im Hinblick auf den Wegfall der Bildung einer Passivpost für „unbare Entnahmen“ für spaltende Körperschaften neu gefasst.

Zu Z 22 (Dritter Teil Z 10):

Die Änderung soll es ermöglichen, steuerneutrale "Entflechtungen" vorzunehmen, wenn gesetzliche Vorschriften die gemeinsame Ausübung bestimmter Tätigkeiten verbieten (wie beispielsweise das GesRÄG 2005 BGBl. I Nr. 59/2005 betreffend Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung). Diese Norm soll rückwirkend für Umgründungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2004 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

Zu Artikel 5

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Zu Z 1 (§ 1 BoSchätzG 1970):

Schon in der derzeit geltenden Fassung des § 4 Abs. 4 ist ausdrücklich normiert, dass die für die Bodenschätzung maßgeblichen objektiven Verhältnisse nicht der Geheimhaltung und somit dem Steuergeheimnis nicht unterliegen. Die Änderung im § 1 Abs. 1 soll für die Mehrfachnutzungsmöglichkeit von bestehenden öffentlichen Datenbeständen die notwendige Klarstellung schaffen. Die Änderung des Abs. 3 ist eine im Hinblick auf die Ersichtlichmachung und Wiedergabe von Bodenschätzungsergebnissen im Kataster erforderliche Präzisierung. Die bisherigen Termini technici „Schätzungsbuch für Ackerland“ und „Schätzungsbuch für Grünland“ werden durch den einheitlichen Begriff Schätzungsreinbuch ersetzt. Außerdem wird der in den letzten Jahrzehnten eingetretenen technischen Veränderung bei der Datenerfassung Rechnung getragen und sie ist auch für die Umsetzung des IWG sowie für das E-Government notwendig.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 2 BoSchätzG 1970):

Die Bestimmung präzisiert die Vorgangsweise bei Katasteränderungen (z.B. Teilungen und Zusammenlegungen von Grundstücken, Änderung von Benützungsarten, Mappenberichtigungen) im Hinblick auf die katastertechnische Führung der Ertragsmesszahlen und der Bodenklimazahlen. Ertragsmesszahlen können nur für landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke und Flächen, die der Bodenschätzung unterzogen wurden, berechnet werden. Gemäß § 46 des Vermessungsgesetzes haben die Vermessungsbehörden den Finanzämtern Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters einschließlich der maßgeblichen Bodenklimazahlen (§ 13 Abs. 2) zu übermitteln. Die Ermittlung durchschnittlicher Bodenklimazahlen für Katastralgemeinden dient primär statistischen Zwecken.

Zu Z 3 und 5 (§ 15 und § 17 Abs. 8 BoSchätzG 1970):

Die Bestimmung präzisiert die derzeit vorgesehene Eintragung von Bodenschätzungsergebnissen in den Kataster. Die Eintragung der Ertragsmesszahlen sind Ersichtlichmachungen im Sinne des § 11 Vermessungsgesetz. Die Regelungen über die Wiedergabe der in den Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie der Ergebnisse der Schätzung von Musterstücken entsprechen den Regelungen hinsichtlich der Wiedergaben von Daten des Grundbuchs im Kataster (Grundstücksdatenbank).

Die Wiedergabe der Bodenschätzungsergebnisse im Rahmen der Grundstücksdatenbank erweist sich für die Umsetzung eines Informationsweiterverwendungsgesetzes als der günstigste Weg. Die Bodenschätzungsergebnisse sind zwar Daten eines Abgabenverfahrens, sie sind aber gemäß § 11 zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aufzulegen und unterliegen somit nicht der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht.

Weiters soll klar gestellt werden, dass den Abgabenbehörden des Bundes für ihre Aufgabenerfüllung die Ergebnisse der Bodenschätzung weiterhin kostenlos zur Verfügung stehen.

§ 17 enthält notwendige Übergangsbestimmungen hinsichtlich teilweiser nicht abgeschlossener technischer Adaptierungen der Bodenschätzungsergebnisse. Die Regelungen sind teilweise dem § 1 Grundbuchsumstellungsgesetz nachgebildet. Im Hinblick auf die große Anzahl der betroffenen Katastralgemeinden und mit Rücksicht auf die personellen und technischen Ressourcen der betroffenen Stellen sind Übergangsfristen für die Umsetzung notwendig.

Zu Z 4 (§ 16a BoSchätzG 1970):

Durch die Ersichtlichmachung oder Wiedergabe der Daten der Bodenschätzung stehen künftighin diese Informationen der Allgemeinheit auf elektronischem Wege (nach Maßgabe von vorhandenen technischen Möglichkeiten auch in Form von Geoinformationsdiensten des Katasters) zur Verfügung. Es wird damit auch dem vielfachen Wunsch von Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie verschiedenen wissenschaftlichen Institutionen Rechnung getragen. Es wird klar gestellt, dass eine Abgabe und Weiterverwendung von Bodenschätzungsergebnissen gegen angemessene Vergütung (zB. in Standardentgelten) erfolgt. Im Zusammenhang mit dem Informationsweiterverwendungsgesetz ist eine Regelung notwendig. Nachdem mit der Erstellung, Verarbeitung und laufenden Führung zwei Behörden, nämlich Finanz- und Vermessungsämter gemeinsam betraut sind, und diese Behörden verschiedenen Ressorts angehören, ist ein einvernehmliches Vorgehen bei der Vollziehung dieser Bestimmungen erforderlich. Die Regelung der §§ 90 f BAO über Einsichtnahme im Zuge eines Abgabenverfahrens sind davon nicht tangiert. Die Gebührenbefreiung des Abs. 4 ist dem § 47 Abs. 4 Vermessungsgesetz (Auszüge und Abschriften aus dem Kataster) nachgebildet.

Zu Z 6 (§ 18 BoSchätzG 1970):

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeiten bei der Vollziehung dieses Gesetzes.

Zu Artikel 6

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Zu Z 1 (§ 15 Abs. 1 Z 21 ErbStG):

Nach § 14 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) kann der Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, bis zu 50 % seiner Teilgutschrift – soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet – auf das Pensionskonto des Elternteiles, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet und infolgedessen in der Pensionsversicherung teilpflichtversichert ist, übertragen lassen. Im Rahmen dieses freiwilligen Pensionssplittings für Zeiten der Kindererziehung können Teilgutschriften (im erwähnten Ausmaß) nur für volle Kalenderjahre übertragen werden. Eine Übertragung ist jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem noch kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. Ein Widerruf der Übertragung ist nicht zulässig.

Die Übertragung der genannten Gutschriften soll von der Schenkungssteuerpflicht ausgenommen werden.

Zu Z 2 (§ 15a Abs. 1 ErbStG 1955):

Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. I Z 11.

Zu Artikel 7

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Zu Z 1 und Z 2 (§ 2 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Z 6 KfzStG 1992):

Diese Änderung soll gewährleisten, dass im Falle der Steuerfreiheit eines mit der Bahn beförderten Kraftfahrzeuges („Huckepackverkehr“) infolge sonst ausschließlicher Verwendung dieses Fahrzeuges im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene nach § 2 Abs. 1 Z 14 die Steuerermäßigung dennoch in Anspruch genommen werden kann. Dadurch soll der „Huckepackverkehr“ im Sinne eines weiteren Schrittes zur Ökologisierung des Güterverkehrs gefördert werden.

Die Neuregelung ermöglicht die Übertragung der Ermäßigung des im „Huckepackverkehr“ verwendeten steuerbefreiten Fahrzeuges auf ein anderes steuerpflichtiges Fahrzeug desselben Steuerschuldners.

Verwendet ein Zulassungsbesitzer das Fahrzeug in einem Kalendermonat ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene und im „Huckepackverkehr“, ist dieses Fahrzeug in diesem Kalendermonat gemäß § 2  Abs. 1 Z 14 steuerbefreit. Die Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer für den „Huckepackverkehr“ (§ 2 Abs. 3 Z 1) kann für dieses steuerbefreite Fahrzeug nicht in Anspruch genommen werden.

Die Steuer ermäßigt sich in einem solchen Fall für ein anderes steuerpflichtiges Fahrzeug desselben Steuerschuldners für jede Bahnbeförderung des im „Huckepackverkehr“ verwendeten steuerbefreiten Fahrzeuges um 15% der monatlich für ein nicht mit der Bahn befördertes steuerpflichtiges Fahrzeug zu entrichtenden Steuer.

Voraussetzung ist, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des steuerpflichtigen Fahrzeuges, auf das die Ermäßigung übertragen wird, jenes des im „Huckepackverkehr“ verwendeten steuerbefreiten Fahrzeuges nicht übersteigt. Die Ermäßigung ist jedoch mit der für das im „Huckepackverkehr“ verwendete Fahrzeug im Kalenderjahr zu entrichtenden Steuer begrenzt.

Diese Änderung soll mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten.

Zu Artikel 8

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Im Elektrizitätsabgabengesetz war bisher eine Steuerbefreiung im Wege der Vergütung an den Empfänger der Lieferung nicht vorgesehen. Bei der Befreiung für die Verwendung der elektrischen Energie für nichtenergetische Zwecke (vor allem chemische Prozesse wie zB Elektrolyse, Herstellung galvanischer Überzüge uä) ist aber eine Befreiung beim Lieferer nicht möglich, weil diesem die beim Empfänger für die begünstigten Zwecke verwendete Menge an elektrischer Energie nicht bekannt ist. Es soll daher analog zu der Regelung im Erdgasabgabegesetz eine Vergütungsmöglichkeit vorgesehen werden, wenn der Empfänger der elektrischen Energie die nichtenergetische Verwendung nachweist.

Zu Artikel 9

Änderung der Bundesabgabenordnung

Zu Z 1 (§ 120 Abs. 3 BAO):

Von Sonderregelungen (zB § 5 NeuFöG) abgesehen besteht keine Verpflichtung, den Eintritt rückwirkender Ereignisse (im Sinn des § 295a) anzuzeigen. Dies erscheint ua deshalb unzweckmäßig, weil dadurch § 207 Abs. 1 zweiter Satz (siebenjährige Verjährungsfrist, insoweit eine Abgabe hinterzogen ist) nicht anwendbar ist.

Nicht zuletzt auch weil in der Verwaltungspraxis die Ungewissheit über den Eintritt rückwirkender Ereignisse als Grund für die Erlassung gemäß § 200 Abs. 1 vorläufiger Bescheide herangezogen wird, erscheint zur Gleichbehandlung solcher Fälle mit jenen, in denen der Bescheid von vornherein endgültig ergeht, die Normierung einer Anzeigepflicht auch für die Beseitigung der Ungewissheit geboten.

Zu Z 2 (§ 201 Abs. 2 BAO):

Dem rechtspolitischen Ziel der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden (vgl 1128 BlgNR 21. GP, 9, zur Neufassung des § 201 durch das AbgRmRefG) dient es, die mit AbgÄG 2003 BGBl. I Nr. 124/2003 im § 295a vorgesehene Abänderung von Bescheiden wegen Eintrittes rückwirkender Ereignisse auch bei der Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben (zB Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen für die Berichtigung von Bescheiden gemäß § 293b.

Zu Z 3 (§ 208 Abs. 1 lit. e BAO):

Die Änderung des § 208 Abs. 1 lit. e berücksichtigt, dass der Eintritt rückwirkender Ereignisse auch zur Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben (dem § 201 Abs. 2 Z 5 zufolge) führen kann.

Zu Z 4 (§ 236 Abs. 2 BAO):

Nach der derzeitigen Rechtslage (§ 236 Abs. 2 zweiter Satz) ist ein Antrag auf Nachsicht bereits entrichteter Abgaben nur zulässig, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, gestellt wird. Für nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten besteht keine Befristung des Antragsrechtes.

Dies hat zur Folge, dass nach Beendigung langandauernder Rechtsmittelverfahren (Berufungsverfahren, Beschwerdeverfahren beim VwGH und/oder beim VfGH), somit dann, wenn die Rechtmäßigkeit der Abgabennachforderung bestätigt wird, ein Antrag auf Nachsicht nicht entrichteter Abgaben stets noch zulässig ist.

Hat hingegen der Abgabepflichtige die streitgegenständlichen Abgabenbeträge entrichtet, so ist ein Antrag auf Nachsicht nach Ablauf der genannten Fünf-Jahresfrist nicht mehr zulässig.

Diese Schlechterstellung des Berufungswerbers, der die Abgabe entrichtet hat (und etwa keine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a beantragt hat), gegenüber demjenigen, der die Abgabenschuldigkeit nicht vor Beendigung des langandauernden Rechtsmittelverfahrens entrichtet, erscheint rechtspolitisch bedenklich.

Daher entfällt die bisherige Befristung im § 236 Abs. 2.

Diesem Entfall kommt weiters Bedeutung in Fällen zu, in denen sich in einem langandauernden Verständigungsverfahren herausstellt, dass Abgaben (im Sinn des § 3) zu Unrecht bzw. überhöht festgesetzt wurden. Auch in diesem Fall dient der Wegfall der bisherigen Befristung der Vermeidung der Schlechterstellung von Abgabepflichtigen, die die betreffenden Abgabenschuldigkeiten entrichtet haben.

Zu Z 5 (§ 308 Abs. 4 BAO):

Durch die Aufhebung des § 308 Abs. 2 (durch das AbgÄG 2003 BGBl. I Nr. 124/2003) ist der Verweis auf Abs. 2 im § 308 Abs. 4 inhaltsleer geworden. Er ist daher zu beseitigen.

Zu Artikel 10

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Zu Z 1 und 12 (§§ 18 Abs. 7 und 78 Abs. 1 AbgEO):

Der überholte, noch auf das Abgabeneinhebungsgesetz hinweisende Klammerausdruck war zu aktualisieren.

Zu Z 2 (§ 22 AbgEO):

§ 22 ist an die Neufassung des Zustellgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2004) anzupassen.

Zu Z 3 (§ 26 AbgEO):

Der durch § 26 Abs. 4 angeordnete Ausschluss der Anwendung des § 204 Abs. 1 BAO ist seit dessen Neufassung (BGBl. I Nr. 59/2001) inhaltsleer.

Zu Z 4 (§ 29 AbgEO):

Durch die Neufassung des § 29 wird der Gleichklang mit § 250 EO hergestellt. Eine wesentliche inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 5 (§ 32 Abs. 2 AbgEO):

Der dem § 257 Abs. 2 erster Satz EO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 519/1995 korrespondierende zweite Satz des § 32 Abs. 2 erscheint überflüssig, zumal sich die Möglichkeit der Nachpfändung durch bloße Anmerkung im Pfändungsprotokoll bereits aus dem ersten Satz ergibt.

Zu Z 6, 7 und 8 (§ 50 Abs. 3 bis 5 AbgEO):

Die Abs. 3 und 4 übernehmen die Bestimmungen des § 281 Abs. 1 und 2 EO betreffend die Verwertung schwer veräußerlicher Pfandgegenstände.

Zu Z 9 (§ 53 AbgEO):

Die Verweisung auf die EO erfasst nun den § 292j zur Gänze. Dadurch wird die Position des Drittschuldners im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren jener im gerichtlichen Exekutionsverfahren angeglichen. Die Einfügung des Wortes „sinngemäß“ hat lediglich klarstellenden Charakter.

Zu Z 10 und 13 (§ 68 und § 90a Abs. 5 bis 7 AbgEO):

Durch diese Bestimmung wird § 68 der aktuellen Fassung des korrespondierenden § 299 EO angeglichen. Die Übergangsbestimmungen entsprechen jenen der EO-Novelle 2005 BGBl. I Nr. 68/2005 (§ 408 Abs. 8 bis 10).

Zu Z 11 (§ 69 Abs. 4 AbgEO):

Auch die teilweise Übernahme des Inhaltes des § 300a Abs. 2 EO dient der Klarstellung.

Zu Artikel 11

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Zu Z 1 (§ 1 FinStrG):

Im neuen § 1 Abs. 2 wird die Begriffsdefinition des VbVG für Verbände übernommen und deren Verantwortlichkeit für Finanzvergehen normiert.

Zu Z 2 und Z 9 (§§ 28 und 165 Abs. 1h FinStrG):

Die Haftungsbestimmungen des § 28 für Geldstrafen differenzieren zwischen solchen für juristische Personen, abgabepflichtige Vermögensmassen und Personengesellschaften in Abs. 1 und der Haftung von Vertretenen und Dienstgebern in den Abs. 2 und 3. Da für die in Abs. 1 genannten Rechtsgebilde nunmehr deren Verantwortlichkeit für Finanzvergehen treten soll, soll diese Haftungsbestimmung entfallen. Die übrigen Haftungsbestimmungen sollen bestehen bleiben, jedoch im Hinblick auf den Wegfall des Abs. 1 adaptiert werden und um einen neuen Abs. 9 ergänzt werden, der für den Fall, dass die Verantwortlichkeit nach § 28a einen Vertretenen oder Dienstgeber trifft, die Haftung dieser Personen ausschließt.

Zu Z 3 (§ 28a FinStrG):

Der neue § 28a regelt die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden, und zwar in weitgehender Übereinstimmung mit dem VbVG, wobei zwischen gerichtlich strafbaren Finanzvergehen und verwaltungsbehördlich strafbaren Finanzvergehen unterschieden wird.

Abs. 1 verweist hinsichtlich der Verantwortlichkeit für gerichtlich strafbare Finanzvergehen auf die Begriffsbestimmungen und den materiellrechtlichen Teil des VbVG, jedoch mit der Ausnahme, dass an die Stelle des Tagessatzsystems des § 4 VbVG das Sanktionensystem des FinStrG (mit Ausnahme der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen) treten soll. Die Übernahme des Sanktionensystems des FinStrG vermeidet die Problematik, die sich aus dem Tagessatzsystem der gerichtlichen Verbandsgeldbuße ergibt und knüpft im Rahmen der wertbetragsabhängigen Sanktionen unmittelbar an den Vorteil an, der dem Verband auf illegale Weise zugekommen ist.

Abs. 2 verweist hinsichtlich verwaltungsbehördlich strafbarer Finanzvergehen auch auf die Begriffsbestimmungen und die materiellrechtlichen Bestimmungen des VbVG, jedoch ausgenommen das Tagessatzsystem und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der bedingten Nachsicht sowie die Verjährung der Vollstreckbarkeit. An die Stelle der nicht übernommenen Bestimmungen treten das Sanktionensystem des FinStrG und die allgemeine Regelung über die Verjährung der Vollstreckbarkeit nach § 32.

Zu Z 4 (§ 56 FinStrG):

Das verwaltungsbehördliche Verfahren gegen Verbände soll sich gemäß dem neuen § 56 Abs. 5 nach den Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Strafverfahren richten. Dem Grunde nach erübrigen sich dabei besondere Verfahrensbestimmungen, da Verbände schon bisher als Nebenbeteiligte in gleicher Weise wie Beschuldigte Partei des Strafverfahrens waren und die selben Rechte und Pflichten wie Beschuldigte hatten, ohne dass es eigener auf die Unterschiede zwischen natürlichen und juristischen Personen Bedacht nehmender Bestimmungen bedurft hätte. In Anlehnung an die Verfahrensbestimmungen des VbVG sind jedoch folgende Sonderregelungen vorgesehen:

Für die Verfolgung von Verbänden soll entsprechend dem § 18 VbVG Verfolgungsermessen gelten, wobei die Gründe für das Absehen von der Verfolgung in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Verfahren geregelt sind.

Die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den Verband leitet sich von der Zuständigkeit für das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ab. Aus verfahrensökonomischen Gründen sollen diese beiden Verfahren verbunden werden.

Der verfolgte Verband hat in dem gegen ihn geführten Verfahren und auch in dem gegen beschuldigte Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren als belangter Verband die Rechte eines Beschuldigten. Beschuldigte Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben auch im Verfahren gegen den belangten Verband die Rechte eines Beschuldigten.

Zu Z 5 und 9 (§ 68 und § 265 Abs. 1h FinStrG):

§ 68 sieht eine jährliche Erlassung der Geschäftsverteilung für die Spruchsenate und für die Berufungssenate vor. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll eine solche Maßnahme unterbleiben, wenn keine Änderung in der Zusammensetzung der Senate und der Geschäftsverteilung erforderlich ist.

Zu Z 6 und 9 (§ 99 Abs. 4 und § 265 Abs. 1h FinStrG):

§ 120 sieht eine Beistandspflicht auch der Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung für Zwecke des Finanzstrafverfahrens vor. Zufolge Ausgliederung der Postangelegenheiten in die Österreichische Post AG einerseits und die mögliche Zulassung anderer Betreiber von Postdienstleistungen andererseits bietet § 120 keine Rechtsgrundlage für Auskünfte über Postsendungen. Da derartige Auskünfte für finanzstrafrechtliche Zuwecke unverzichtbar sind, soll die seinerzeitige Rechtsgrundlage durch eine entsprechende Ergänzung des § 99 beibehalten werden. Entsprechend der für die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste geltenden Regelung in § 99 Abs. 3 soll auch die Auskunftsleistung der Betreiber von Postdiensten kostenlos erfolgen. Von der Auskunftsleistung unberührt bleibt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Briefgeheimnis, in das nur in den in § 89 Abs. 8 und 9 geregelten Fällen eingegriffen werden darf.

Zu Z 7 (§ 194b Abs. 1 FinStrG):

Verfahren und Sanktionen gegen belangte Verbände sollen auch in das Finanzstrafregister aufgenommen werden, um so eine Evidenthaltung einschlägiger Fälle zu ermöglichen.

Zu Z 8 (§ 195 Abs. 3 FinStrG):

Für gerichtliche Verfahren gegen Verbände sollen neben den Sonderbestimmungen des FinStrG die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VbVG gelten.

Zu Z 9 (§ 265 Abs.1h FinStrG):

Die die Verantwortlichkeit von Verbänden regelnden Bestimmungen sollen nach Kundmachung des bez. Stückes des Bundesgesetzblattes in Kraft treten, sodass es keiner besonderen Inkrafttretensbestimmung bedarf. Da diese neuen Bestimmungen entsprechend dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot auf erst nach deren Inkrafttreten begangene Finanzvergehen anzuwenden sind, sieht eine Übergangsbestimmung die Weitergeltung der Haftungsbestimmung des § 28 Abs. 1 für zuvor begangene Finanzvergehen vor. Die übrigen finanzstrafechtlichen Änderungen sollen mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten.

Zu Artikel 12

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG):

Klarstellung, dass es keine steuerfreie Herstellung für den Eigenverbrauch außerhalb der Regelbestimmungen gibt.

Zu Z 2 und 13 (§ 10 Abs. 5 und § 116e AlkStG):

Änderung der Zollamtszuständigkeit auf den ordentlichen Wohnsitz des Abfindungsberechtigten. Zulassung der elektronischen Anmeldung für Abfindungsbrenner. Durch Verzögerung bei der Programmierung kann die elektronische Anmeldung nicht früher erfolgen.

Zu Z 3 (§ 31 Abs. 4 Z 1 AlkStG):

Flexiblere Möglichkeit für Verschlussbrennereien auf Marktgegebenheiten zu reagieren.

Zu Z 4 (§ 55 Abs. 1 AlkStG):

Klarstellung dass es keine steuerfreie Herstellung für den Eigenverbrauch außerhalb der Regelbestimmungen gibt.

Zu Z 5 (§ 56 AlkStG):

Die Änderung dient der Klarstellung, weil der Begriff Reinigen im Zusammenhang mit dem § 84 eine unterschiedliche Bedeutung hat. Rektifikation ist ein thermisches Trennverfahren, bei dem kontinuierlich mehrere Destillationsstufen hintereinander auf eine alkoholhaltige Flüssigkeit in einem Arbeitsgang anwendet werden. Das auf diese Weise gewonnene Produkt ist ein hochprozentiger Alkohol.

Zu Z 6 (§ 57 Abs. 1 Z 2 AlkStG):

Klarstellung, dass Abfindungsbrand im Gast- und Schankbetrieb nur „offen“ und nicht in verschlossenen Kleingebinden an die Endverbraucher abgegeben werden darf.

Zu Z 7 und 13 (§ 62 Abs. 1 und § 116e AlkStG):

Änderung der Zuständigkeit der Zollämter auf die Wohnadresse der Abfindungsbrenner und Zulassung der elektronischen Anmeldung.

Zu Z 8 und 13 (§ 62 Abs. 3 und § 116e AlkStG):

Zulassung der Erfassung und wiederkehrenden Verwendung von Grunddaten.

Zu Z 9 und 13 (§ 64. Abs. 1 und § 116e AlkStG):

Die Änderung dient der Kommunikation bei der elektronischen Anmeldung mit dem Abfindungsberechtigten, insbesondere beim Abweisen des Antrages bei Mängel.

Zu Z 10 (§ 66 AlkStG):

Die bisherige Beschränkung der Brennfrist auf bestimmte Tages- und Wochenzeiten ist nicht mehr erforderlich, weil die Überwachung besser organisiert werden kann.

Zu Z 11 (§ 78 Abs. 2 Z 1 AlkStG):

Die Änderung hat das Ziel einer besseren Zuordnung der Behälter zu den Aufzeichnungen im Rahmen der amtlichen Aufsicht.

Zu Z 12 (§ 78 Abs. 5 AlkStG):

Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung seitens der Abfindungsbrenner.

Zu Artikel 13

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Die Ergänzung dient der Verwaltungsvereinfachung und der Unterstützung von behinderten Personen bzw. deren Familienangehörigen bei der Führung bzw. Übernahme von Tabakfachgeschäften nach § 31.

Angehörige können ein Tabakfachgeschäft unter begünstigten Bedingungen übernehmen, allerdings nur, wenn sie längere Zeit in diesem tätig waren. Diese Tätigkeit wird kontrolliert und ist daher jeweils unverzüglich schriftlich zu melden.

Derzeit ist in § 31 Abs. 8 vorgesehen, dass die Anzeige unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit (bzw. Beendigung) vom Inhaber des Tabakfachgeschäftes bei der Monopolverwaltung GmbH anzuzeigen ist.

Es hat sich jedoch gezeigt, dass gerade die von der Regelung Begünstigten diese oft nicht in Anspruch nehmen konnten, da die Anzeige vergessen oder übersehen wurde, und eine nachträgliche Anzeige nicht möglich ist. Es erfolgte zwar die Anmeldung zur Sozialversicherung, die Anzeige an die MVG wurde jedoch verabsäumt.

Mit der Ergänzung soll daher die Anzeige mit der Meldung zur Sozialversicherung verbunden werden (ein einheitliches Meldeformular bzw. ein einheitlicher elektronischer Meldevorgang), womit die Inhaber von Tabakfachgeschäften mit der Meldung an die Sozialversicherung auch ihre Verpflichtung nach Abs. 8 erfüllen werden können bzw. diese Verpflichtung nicht mehr so leicht übersehen werden kann wie bisher. Die Weiterleitung der Anzeige an die MVG erfolgt durch den Hauptverband und die Sozialversicherungsträger, die dafür in der ohnedies bereits bestehenden Organisation der Sozialversicherungsmeldungen, insbesondere in den Datenspeicherungen, entsprechende Festlegungen zu treffen haben werden.

Zu Artikel 14

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1 ZollR-DG):

Die derzeitige Fassung des § 11 Abs. 1, nach der Freizonen und Freilager in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtplatz einer dort eingerichteten Zollstelle bilden, steht im Widerspruch zu Artikel 168 Abs. 1 ZK, wonach nur die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen und Freilagern der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Der erste Satz von § 11 Abs. 1 eröffnet die Möglichkeit, für jede Zollstelle nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs einen entsprechenden Amtsplatz zu bestimmen. Diese Regelung stellt auch für Freizonen und Freilager eine ausreichende Basis dar.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 1 und 2 ZollR-DG):

Die Zollverwaltung kann Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, an dritte Personen zum Zwecke der Aufbewahrung (zB an private Lagerhalter), der Bearbeitung (zB bei Erfordernis einer Reparatur) oder zur Veräußerung (zB an Auktionshäuser bei Waren, die für verfallen erklärt wurden) übergeben. Mit dem Einfügen der Z 4 in § 23 Abs. 1 soll neben der bereits jetzt bestehenden Regelung klargestellt werden, dass Personen, die derartige Waren im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörde übernehmen, entsprechende Aufzeichnungspflichten treffen. Die Änderung in § 23 Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die in Z 4 genannten Personen nicht zwangsläufig über Belege betreffend die Durchführung des Zollverfahrens verfügen, sondern nur über solche Belege, die mit den von ihnen übernommenen Tätigkeiten in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Zu Z 3 (§ 54a Abs. 2 und 3 ZollR-DG):

Die Vergabe der so genannten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN) erfolgt ab 1. Jänner 2006 ausschließlich im Rahmen zugelassener Informatikverfahren. Da der Antrag dabei elektronisch an ein Web-Service der Zollverwaltung übermittelt und nicht mehr bei einem bestimmten Zollamt eingebracht wird, waren § 54a Abs. 2 und 3 entsprechend anzupassen.

Zu Z 4 (§ 83 ZollR-DG):

Der Text wurde an die Novellierung der ZK-DVO durch die Verordnung Nr. 1335/2003 der Kommission angepasst und gestrafft. Inhaltlich kommt es dadurch zu keinen Änderungen.

Zu Z 5 (§ 120 Abs. 1m ZollR-DG):

Die im § 120 Abs. (1m) in der Fassung des BGBl. I Nr. 34/2005 enthaltene Übergangsregelung für die Einführung der umfassenden elektronischen Zollanmeldung (E-Zoll) wird um drei Monate verlängert. Stichtag für den zwingenden Einstieg in E-Zoll ist nunmehr der 1.4.2006 für alle Verfahrensarten außer dem Anschreibeverfahren. Die Verlängerung wurde notwendig, weil eine zusätzliche Verfahrensvariante in E-Zoll programmiert wird womit auch die Bedürfnisse der Wirtschaft mitberücksichtigt werden.

Zu Artikel 15

Änderung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)

Zur Ermöglichung einer unterjährigen Dividende unter anderem zur Finanzierung der Forschungsanleihe wird die allgemeine aktienrechtliche Möglichkeit einer Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der ÖIAG ergänzend zu § 54a AktG geregelt. § 54a AktG ist entsprechend § 11 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz 2000 subsidiär auf Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

 

§ 2. (1) bis (2 b) Z 1 und 2 …

§ 2. (1) bis (2 b) Z 1 und 2 …

 

           3. Insoweit in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind

                 Sanierungsgewinne (§ 36 Abs. 1) oder

                 Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, weiters Liquidationsgewinne,

sind die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht anzuwenden.

           3. Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze sind in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:

                 Gewinne aus einem Schulderlass gemäß § 36 Abs. 2,

                 Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind,

                 Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,

                 Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind,

                 Liquidationsgewinne im Sinne des § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

 

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

 

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

 

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

 

                a)

                a)

 

               b) Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anläßlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.

               b) Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere inländische Betriebe sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.

 

         11. bis 30. …

         11. bis 30. …

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

 

(4) 1. bis 3. …

(4) 1. bis 3. …

 

           4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.

           4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen wird. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.

 

         4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:

         4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:

 

                a) Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen.

                a) Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen.

 

               b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungs-aufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen.

               b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Als Forschungsaufwendungen des Vergleichszeitraumes sind zu berücksichtigen:

                        Forschungsaufwendungen im Sinne dieser Ziffer sowie

                        Forschungsaufwendungen im Sinne der Z 4, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie nach § 108c beansprucht wurde.

Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungs-aufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen. Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

 

         4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die betreffende Einrichtung für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung nicht selbst einen Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch nimmt. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder Z 4a oder einer Forschungsprämie gemäß § 108c sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.

         4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die betreffende Einrichtung für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung nicht selbst einen Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch nimmt. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder Z 4a oder einer Forschungsprämie gemäß § 108c sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen. Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

 

           5. bis 7. …

           5. bis 7. …

 

           8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:

           8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:

 

                a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts,

                a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts,

 

               b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

               b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

 

Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.

Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz. Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

 

           9.

           9.

 

         10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber nicht anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren Tätigkeit in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht. In den Richtlinien für die innerbetriebliche Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff KBGG) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Der Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme 2 000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen. Ziffer 8 letzter und vorletzter Satz sind anzuwenden.

         10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber nicht anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren Tätigkeit in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht. In den Richtlinien für die innerbetriebliche Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff KBGG) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Der Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme 2 000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen. Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz. Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

 

(5) bis (12) …

(5) bis (12) …

 

§ 6. 1. bis 5. …

§ 6. 1. bis 5. …

 

            6. a) Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn

                        der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,

                        der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen           und/oder des inländischen Betriebes ist,

                        der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder

                        bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.

            6. a) Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn

                        der ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,

                        der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen           und/oder des inländischen Betriebes ist,

                        der Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder

                        bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.

 

               b) Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:

                       1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder

                       2. bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung

                                 in einen Staat der Europäischen Union oder

                                 in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht.

Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen.

Eine spätere Überführung oder Verlegung

                        in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

                        in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

               b) Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:

                       1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder

                       2. bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung

                                 in einen Staat der Europäischen Union oder

                                 in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht.

Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen.

Eine spätere Überführung oder Verlegung

                        in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

                        in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

                c) Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

                c) Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder Entnahmewert abzuziehen.

 

           7. bis 16. …

           7. bis 16. …

 

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

 

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

           5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

           5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, weiters Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

§ 24. (1) bis (5) …

§ 24. (1) bis (5) …

 

(6) Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und einer der folgenden Fälle vorliegt:

(6) Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und einer der folgenden Fälle vorliegt:

 

           1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst.

           1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst.

 

           2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.

           2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

 

           3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

           3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) nach Betriebsaufgabe durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist sein steuerlicher Wertansatz um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung, das beim Steuerpflichtigen zur Erfassung der stillen Reserven höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Betriebsaufgabe führt. Die zu erfassenden stillen Reserven sind als Aufgabegewinn zu versteuern. Wurde das Gebäude (der Gebäudeteil) vor der Veräußerung bereits zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der steuerliche Wertansatz um die versteuerten stillen Reserven wieder zu erhöhen.

Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) nach Betriebsaufgabe durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist sein steuerlicher Wertansatz um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung, das beim Steuerpflichtigen zur Erfassung der stillen Reserven höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Betriebsaufgabe führt. Die zu erfassenden stillen Reserven sind als Aufgabegewinn zu versteuern. Wurde das Gebäude (der Gebäudeteil) vor der Veräußerung bereits zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der steuerliche Wertansatz um die versteuerten stillen Reserven wieder zu erhöhen.

 

(7) …

(7) …

 

§ 26.

§ 26.

 

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

 

            7. a) Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an

                 Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,

                 ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes,

                 Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren,

                 betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

                 Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b),

                 Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c).

Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.

            7. a) Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an

                 Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,

                 ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes,

                 Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren,

                 betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

                 Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b),

                 Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c).

Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.

 

               b) Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung gemäß § 14 Abs. 9 leistet.

               b) Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung gemäß § 14 Abs. 9 leistet.

 

                c) Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist

                c) Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist und die Leistungen auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer Regelungen Bezüge und Vorteile gemäß § 25 darstellen.

 

               d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.

               d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.

 

           8.

           8.

 

§ 35. (1) bis (7) …

§ 35. (1) bis (7) …

 

 

(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Finanzämtern und den Arbeitgebern, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlen, alle vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne des Abs. 1 bis 3 und 7 bedeutsamen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Datenzugriff ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs. 2 und die Bescheinigung gemäß § 62 Z 10. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Berücksichtigung der zustehenden Freibeträge eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

 

Sanierungsgewinne

§ 36. (1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

§ 36 (1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.

 

(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff Konkursordnung) entstanden sind, so gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

           1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.

           2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote) ergibt.

           3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.

(2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:

           1. Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch

           2. Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff der Konkursordnung) oder durch

           3. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193ff der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199ff der Konkursordnung).

 

 

(3) Für die Steuerfestsetzung gilt:

           1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.

           2. Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.

           3. Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt."

 

§ 37. (1) bis (5) …

§ 37. (1) bis (5) …

 

           1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.

           1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.

 

           2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.

           2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

 

           3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

           3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

 

(6) bis (9) …

(6) bis (9) …

 

§ 69. (1) bis (5) …

§ 69. (1) bis (5) …

 

(6) Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat die auszahlende Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.

(6) Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln:

           1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie

           2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen sind, durch den Masseverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.

 

§ 84. (1) …

§ 84. (1) …

 

           1. Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.

           1. Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.

 

           2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

           2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

 

           3. Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eintritt folgender Ereignisse bis Ende des Folgemonats zu übermitteln:

                a) bei Beendigung des Dienstverhältnisses,

               b) bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, elektronisch zur Verfügung zu stellen.

            3. a) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis Ende des Folgemonats zu übermitteln.

               b) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers bis Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

 

           4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

           4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

 

§ 94.

§ 94.

 

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

           6. Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:

                a) Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

               b) Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),

                c) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die

                        innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse

                        einer befreiten Unterstützungskasse

                        einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder

                        einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes nachweislich zuzurechnen sind,

               d) Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

                e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 fällt.

                 f. Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.

           6. Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:

                a) Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

               b) Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),

                c) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die

                        innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse

                        einer befreiten Unterstützungskasse

                        einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

                        einer Versorgungs- oder Unterstützungseinirchtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder

                        einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)

               d) Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

                e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 fällt.

                 f. Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.

 

           7. bis 9. …

           7. bis 9. …

 

         10. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e, des § 93 Abs. 2 Z 3 und des  93 Abs. 3, die

                 einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993,

                 einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1998 fallenden Privatstiftung oder

                 einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes zugehen.

         10. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e, des § 93 Abs. 2 Z 3 und des  93 Abs. 3, die

                 einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993,

                 einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes zugehen.

 

 

         11. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a, b, c und e, des § 93 Abs. 2 Z 3, des § 93 Abs. 3 und des § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.

 

§ 95. (1) bis (3) …

§ 95. (1) bis (3) …

 

(4) Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:

(4) Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:

 

           1. Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluß als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluß kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlußfassung als Zeitpunkt des Zufließens.

           1. Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluß kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlußfassung als Zeitpunkt des Zufließens.

 

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

 

(5) und (6) …

(5) und (6) …

 

§ 96. (1) …

§ 96. (1) …

 

(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, obliegt die Erhebung dem Finanzamt Wien 23 für in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegene Zahlstellen sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg Stadt, Graz Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für in den jeweiligen Bundesländern gelegene Zahlstellen.

(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, obliegt die Erhebung dem Finanzamt Wien 1/23 für in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegene Zahlstellen sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg Stadt, Graz Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für in den jeweiligen Bundesländern gelegene Zahlstellen.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

§ 98. (1) …

§ 98. (1) …

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

           3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für den

                 im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder

                 im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist.

Einkünfte

                 aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,

                 aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und

                 aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland

sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.

           3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

                 für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder

                 für den im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist oder

                 bei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt.

Einkünfte

                 aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,

                 aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und

                 aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland

sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.

 

           4. bis 8. …

           4. bis 8. …

 

(2) …

(2) …

 

§ 100. (1) bis (3) …

§ 100. (1) bis (3) …

 

(4) …

(4) …

 

           1.

           1.

 

           2. bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2 am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird.

           2. bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2 am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird,

 

           3.

           3.

 

§ 108b. (1) …

§ 108b. (1) …

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

           3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen muß der gemäß § 20 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978 zu bildende besondere Deckungsstock mindestens zu 75% in Anteilen an nach den Vorschriften des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten Investmentfonds bestehen.

           3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an nach den Vorschriften der Abschnitte I. oder I. a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten inländischen Kapitalanlagefondsanteilen oder in Anteilen an EWR-Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, bedeckt werden, wobei diese Kapitalanlagefonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der §§ 23d und 23e des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllen müssen.

 

           4. und 5. …

           4. und 5. …

 

(2) …

(2) …

 

§ 108c. (1) und (2) …

§ 108c. (1) und (2) …

 

(3) Die Prämien können nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie können überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.

(3) Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung).

 

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

 

§ 108f. (1) bis (3) …

§ 108f. (1) bis (3) …

 

(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

(4) Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung).Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

 

Artikel 2 (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes)

 

§ 6. (1) und (2) …

§ 6. (1) und (2) …

 

(3) Keine Erträge im Sinne von Abs. 1 Z 3 und 4 liegen vor, wenn sie von im Bundesgebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt haben.

(3) Keine Erträge im Sinne von Abs. 1 Z 3 und 4 liegen vor, wenn sie von im Bundesgebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese direkt oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt haben.

 

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

§ 9. (1) Die EU-Quellensteuer ist bis 31. Mai jeden Jahres an das gem. § 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständige Finanzamt abzuführen. Mit der Abfuhr hat die Zahlstelle eine elektronische Erklärung zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig gelten, aufzugliedern ist.

§ 9. (1) Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer bis 31. Mai jeden Jahres an das gemäß § 96 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuständige Finanzamt abzuführen und elektronisch eine Erklärung nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig gelten, aufzugliedern ist.

 

(2) …

(2) …

 

Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

 

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

 

           4. Die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln, aus der Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden,

                 an Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, oder

                 an Gesellschaften, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10% beteiligt ist. Liegen mehrere Beteiligungen vor, sind diese für die Ermittlung des Beteiligungsausmaßes zusammen zu rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln mittelbar beispielsweise über einen Treuhänder oder eine Gesellschaft erfolgt.

Dies gilt nicht für

                 die zweckgewidmete Überlassung von Finanzmitteln, wenn deren zweckgewidmete Verwendung nachgewiesen ist und wenn die Finanzmittel nicht für den Erwerb von Kapitalanteilen von mindestens einem Prozent im Sinne des § 10 verwendet werden, oder

                 die Überlassung von Finanzmitteln an nach § 5 Z 6 oder Z 10 befreite Körperschaften für deren begünstigte Zwecke.

           4. Die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln, die nicht unter § 21 Abs. 2 fallen, aus der aber Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden,

                 an Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, oder

                 an Gesellschaften, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10% beteiligt ist. Liegen mehrere Beteiligungen vor, sind diese für die Ermittlung des Beteiligungsausmaßes zusammen zu rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln mittelbar beispielsweise über einen Treuhänder oder eine Gesellschaft erfolgt.

Dies gilt nicht für

                 die zweckgewidmete Überlassung von Finanzmitteln, wenn deren zweckgewidmete Verwendung nachgewiesen ist und wenn die Finanzmittel nicht für den Erwerb von Kapitalanteilen von mindestens einem Prozent im Sinne des § 10 verwendet werden, oder

                 die Überlassung von Finanzmitteln an nach § 5 Z 6 oder Z 10 befreite Körperschaften für deren begünstigte Zwecke.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

§ 9. (1) und (2) …

§ 9. (1) und (2) …

 

(3) Gruppenträger können sein

            unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,

            unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

            unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

            unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,

            beschränkt steuerpflichtige

            in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannte Gesellschaften und

            den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung und den Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und

            Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann gleichzeitig Gruppenträger oder Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein.

Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.

(3) Gruppenträger können sein

            unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,

            unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

            unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

            unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,

            beschränkt steuerpflichtige

            in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannten, den von den Teilstrichen 1 bis 4 umfassten inländischen Rechtsformen vergleichbaren Gesellschaften und

            den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung und den Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und

            Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann gleichzeitig Gruppenträger oder Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein.

Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.

 

(4) bis (10) …

(4) bis (10) …

 

§ 10. (1) Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteilungserträge sind:

§ 10. (1) Beteiligungserträge sind von der Körperschaftsteuer befreit. Beteiligungserträge sind:

 

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

 

           5. Entsteht eine internationale Schachtelbeteiligung durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Ausland, erstreckt sich die Steuerneutralität nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung. Geht eine internationale Schachtelbeteiligung, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Inland unter, gilt der höhere Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung als Buchwert.

 

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

 

           4. Geld- und Sachzuwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988.

           4. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, weiters Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

 

           5. bis 7. …

           5. bis 7. …

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

§ 13. (1) bis (3) …

§ 13. (1) bis (3) …

 

           1. In- und ausländische Kapitalerträge aus

                 Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge,

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3  6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,

soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.

           1. In- und ausländische Kapitalerträge aus

                 Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge,

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3  6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,

                 Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,

                 Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,

soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.

 

           2.

           2.

 

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

§ 19. (1) und (2) …

§ 19. (1) und (2) …

 

(3) Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre nicht übersteigen. Das Finanzamt kann diesen Zeitraum in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag verlängern.

(3) Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre, in den Fällen der Abwicklung im Insolvenzverfahren fünf Jahre nicht übersteigen. Das Finanzamt kann diesen Zeitraum in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag verlängern.

 

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

 

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

 

           1. und 2.

           1. und 2.

 

                a)

                a)

 

               b) Besteht hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

               b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

 

 

           3. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar sind, ist § 7 Abs. 3 auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden.

 

(2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Die gilt nicht

(2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nicht

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

           3. für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), die

                 innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),

                 einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),

                 einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,

                 einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder

                 den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung

nachweislich zuzurechnen sind,

           3. für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), die

                 innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),

                 einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),

                 einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,

                 einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

                 den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung oder

                 einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)

nachweislich zuzurechnen sind,

 

           4. bis 6. …

           4. bis 6. …

 

(3) …

(3) …

 

§ 24. (1) bis (3) …

§ 24. (1) bis (3) …

 

           1. Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Die Körperschaftsteuererklärung für unter § 7 Abs. 3 fallende unbeschränkt Steuerpflichtige und für unter § 7 Abs. 3 fallende Privatstiftungen ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

           1. Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden.Die Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

           2. und 3. …

           2. und 3. …

 

(4) Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gilt folgendes:

           1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Ambl. L 294, vom 10.11.2001) zu entrichten. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, so ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.

(4) Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt Folgendes:

           1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Ambl. Nr. L 294 vom 10.11.2001 S. 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.

 

           2. und 3. …

           2. und 3. …

 

           4. In der Unternehmensgruppe gemäß § 9 gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:

                a) Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach den Z 1 bis 3 zusammengezählt ergibt.

               b) Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen, die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die erhaltene Mindeststeuer in jener Höhe weiter, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied weitergeleitete Einkommen anrechenbar wäre.

 

 

           5. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.

           4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.

 

(5) und (6) …

(5) und (6) …

 

Artikel 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

 

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

 

           1.

           1.

 

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht, ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich eingetretene Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

                 Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

                 Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

 

           3.

           3.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 5. (1) bis (7) …

§ 5. (1) bis (7) …

 

           1. Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

           2. Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Verschmelzungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

           1. Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

           2. Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Verschmelzungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

 

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

 

           1.

           1.

 

           2. verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn

                 am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder

                 Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu behandeln,

           2. verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, wenn

                 am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder

                 Hauptgesellschafter eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist,

 

           3.

           3.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 9. (1) Die Rechtsnachfolger haben die zum Umwandlungsstichtag maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 8 fortzuführen. § 8 Abs. 3 gilt für die Rechtsnachfolger mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages.

§ 9. (1) Für die Rechtsnachfolger gilt Folgendes:

           1. Sie haben die zum Umwandlungsstichtag maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 8 fortzuführen.

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:

                 Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

                 Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei einem Rechtsnachfolger auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

           3. § 8 Abs. 3 gilt für die Rechtsnachfolger mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

           1.

           1.

 

           2. Geht durch die Umwandlung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Umwandlungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

           2. Geht durch die Umwandlung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Umwandlungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

 

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

 

§ 12. (1) Eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daß das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.

§ 12. (1) Eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs.  2) auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz (§ 15) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft (Abs. 3) tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 der Bundesabgabenordnung)

            die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und

            in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt

vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen.

§ 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 der Bundesabgabenordnung)

            die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und

            in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt

vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten Behörden das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt.

 

(2) …

(2) …

 

§ 14.(1) Bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben endet für das eingebrachte Vermögen das Wirtschaftsjahr des Einbringenden mit dem Einbringungsstichtag. Dabei ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. Das gilt auch für einzubringende Kapitalanteile. Bei einzubringenden internationalen Schachtelbeteiligungen kommt die zeitliche Beschränkung des § 10 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht zur Anwendung.

§ 14.(1) Bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben endet für das eingebrachte Vermögen das Wirtschaftsjahr des Einbringenden mit dem Einbringungsstichtag. Dabei ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. Das gilt auch für einzubringende Kapitalanteile. Bei einzubringenden internationalen Schachtelbeteiligungen kommt die zeitliche Beschränkung des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht zur Anwendung.

 

(2) …

(2) …

 

§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist.

§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist. Die Einbringungsbilanz ist dem für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Einbringungsbilanz kann entfallen, wenn die steuerlich maßgebenden Werte und das Einbringungskapital im Einbringungsvertrag beschrieben werden.

 

§ 16. (1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung).

§ 16. (1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile auf eine ausländische übernehmende Körperschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Abweichend vom zweiten Satz gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union Folgendes:

            Der erste Satz ist anzuwenden.

            Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.

            Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

 

(2) Für Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österrreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, gilt folgendes:

(2) Für Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, gilt folgendes:

 

           1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden. Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile – ausgenommen einzubringende Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 – auf die ausländische Körperschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

           1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Abs. 1 und 3 anzuwenden. Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 – auf die ausländische Körperschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Abs. 1 dritter bis letzter Satz ist anzuwenden.

 

           2.

           2.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

           1.

           1.

 

           2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost in folgender Weise gebildet werden:

                 Die Bildung ist mit 75% des positiven Verkehrswertes des Vermögens am Einbringungsstichtag nach Berücksichtigung sämtlicher Veränderungen der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 begrenzt,

                 wobei der sich ergebende Betrag um sämtliche Veränderungen der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 zu kürzen ist.

Der Endbetrag gilt als mit Ablauf des Einbringungsstichtages entnommen.

           2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise gebildet werden:

                 Auszugehen ist vom positiven Verkehrswert am Einbringungsstichtag (§ 12 Abs. 1).

                 Sämtliche Veränderungen auf Grund der Inanspruchnahme der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 und der nicht nach Z 1 rückbezogenen Entnahmensind zu berücksichtigen, sofern diese Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen.

                 Der sich danach ergebende Betrag ist höchstens in Höhe von 50% anzusetzen.

 

           3. Bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Verbindlichkeiten können zurückbehalten werden. Das Zurückbehalten gilt durch die Nichtaufnahme in die Einbringungsbilanz als eine mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigte Entnahme beziehungsweise Einlage, sofern der Vorgang nicht unter Z 4 fällt.

           3. Bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages können vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einschließlich mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital und vorhandene Verbindlichkeiten zurückbehalten werden. Das Zurückbehalten gilt durch die Nichtaufnahme in die Einbringungsbilanz als eine mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigte Entnahme beziehungsweise Einlage, sofern der Vorgang nicht unter Z 4 fällt.

 

           4. Wirtschaftsgüter können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Für Einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt weiters:

                 Wirtschaftsgüter können auch dann zurückbehalten werden, wenn ein Betrieb nicht verbleibt.

                 Z 2 kann bei handelsrechtlicher Zulässigkeit des Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden.

           4. Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften können Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängende Fremdkapital auch dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt.

 

           5.

           5.

 

Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

§ 17. (1) Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind mit den nach § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des § 16 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

§ 17. (1) Der Einbringende hat Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach § 31 des Einkommensteuergesetzeses 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw Buchwerte festgelegt wird. Werden Kapitalanteile eingebracht, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder der Überführung anzusetzen.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:

           1. Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw. Buchwerte festgelegt wird.

           2. Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.

 

§ 18. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

           1. Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen.

           2. Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. Sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 zweiter Satz gegeben, gilt die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

           3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Z 2 letzter Satz ist anzuwenden.

           4. Sie ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.

§ 18. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:

           1. Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen.

           2. Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen.

           3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:

                 Die übernommenen Vermögensteile sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit sich aus § 17 Abs. 2 Z 1 nichts anderes ergibt.

                 Werden Vermögensteile übernommen, für die bei der übernehmenden Körperschaft die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“

           4. Sie ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.

           5. § 14 Abs. 2 gilt mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und in § 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind.

 

(2) § 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und in § 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Eine nach § 16 Abs. 5 Z 2 gebildete Passivpost ist, soweit nicht eine rückwirkende Entnahme vorliegt, als versteuerte Rücklage zu behandeln.

(2) Für nach § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 gebildete Passivposten gilt Folgendes:

           1. Soweit sich auf Grund sämtlicher Veränderungen im Sinne des § 16 Abs. 5 ein negativer Buchwert des einzubringenden Vermögens ergibt oder sich ein solcher erhöht, gelten die als rückwirkende Entnahmen zu behandelnden Beträge der Passivposten im Ausmaß des negativen Buchwertes mit dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden ausgeschüttet. Der als ausgeschüttet geltende Betrag ist in der Anmeldung gemäß § 96 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzugeben. Abweichend von § 96 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist die Kapitalertragsteuer

                 bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 1 binnen einer Woche nach dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung und

                 bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 binnen einer Woche

                        nach einer Tilgung oder

                        nach dem Beschluss auf Auflösung oder

                        nach dem Beschluss auf Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung

abzuführen.

           2. Ein nicht als rückwirkende Entnahme geltender Betrag der Passivpost ist als versteuerte Rücklage zu behandeln.

 

(3) Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen. Dies gilt im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die Mitunternehmer. Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Z 2 bis 4 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Kreditgewährung und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen. Dies gilt im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, auch für die Mitunternehmer. Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Rechtsbeziehung auf Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Z 2 bis 4 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird.

 

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

§ 19. (1) und (2) …

§ 19. (1) und (2) …

 

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

           5. wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar entsprechen; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.

           5. wenn der Einbringende unmittelbar oder mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.

 

(3) …

(3) …

 

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

 

(2) Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder Buchwerte.

(2) Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder Buchwerte. Ausschüttungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 erhöhen ab Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte. Kommt es in Fällen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 zur Festsetzung der Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte entsprechend.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

           1. Der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage ist dem steuerlich maßgebenden Wert der bisherigen Anteile des Einbringenden an der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben oder von ihm abzuschreiben. Gehören die Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht zum Betriebsvermögen des Einbringenden, bleibt ein Buchgewinn oder Buchverlust bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

           1. Der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage ist dem steuerlich maßgebenden Wert der bisherigen Anteile des Einbringenden an der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben oder von ihm abzuschreiben. Gehören die Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht zum Betriebsvermögen des Einbringenden, bleibt ein Buchgewinn oder Buchverlust bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. Abs. 2 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.

 

           2. und 3. …

           2. und 3. …

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

 

           1. Entsteht durch eine Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

           1. Entsteht durch eine Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht im Falle des Entstehens der Steuerschuld nach § 16 Abs. 1 dritter bis letzter Satz oder § 16 Abs. 2 auf Grund der Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3.

 

           2. Geht durch eine Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

           2. Geht durch eine Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

 

(8) …

(8) …

 

§ 23. (1) Ein Zusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen am Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.

§ 23. (1) Ein Zusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) und einer Zusammenschlussbilanz einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das übertragene Vermögen am Zusammenschlussstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 25. (1) …

§ 25. (1) …

 

           1.

           1.

 

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:

                 Sie sind mit dem höheren Teilwert anzusetzen.

                 Werden Vermögensteile übernommen, für die bei der übernehmenden Personengesellschaft die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Personengesellschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

 

           3.

           3.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

           1.

           1.

 

           2. Geht durch den Zusammenschluss die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Zusammenschlussstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

           2. Geht durch den Zusammenschluss die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Zusammenschlussstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

 

(4) …

(4) …

 

§ 27. (1) Eine Realteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2 oder 3) von Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs. 2) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Voraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Die Personengesellschaft hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Besteht die Personengesellschaft weiter, muß ihr aus der Realteilung Vermögen (Abs. 2) verbleiben.

§ 27. (1) Eine Realteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2 oder 3) von Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) und einer Teilungsbilanz zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs. 2) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Voraussetzung ist, dass das übertragene Vermögen am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Die Personengesellschaft hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Besteht die Personengesellschaft weiter, muss ihr aus der Realteilung Vermögen (Abs. 2) verbleiben.

 

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

§ 30. (1) …

§ 30. (1) …

 

           1.

           1.

 

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht, sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom Veräußerungserlös abzuziehen.

           2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:

                 Sie sind mit dem höheren Teilwert anzusetzen.

                 Werden Vermögensteile übernommen, für die bei dem übernehmenden Nachfolgeunternehmer die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der übernehmende Nachfolgeunternehmer nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

 

           3.

           3.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

           1.

           1.

 

           2. Geht durch die Realteilung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Teilungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

           2. Geht durch die Realteilung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Teilungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

 

§ 33. (1) bis (4) …

§ 33. (1) bis (4) …

 

(5) Bei Abspaltungen kann abweichend von Abs. 3 auf das zu übertragende Vermögen § 16 Abs. 5 Z 4 und 5 angewendet werden. Weiters kann § 16 Abs. 5 Z 2 bei handelsrechtlicher Zulässigkeit des Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden.

(5) Bei Abspaltungen kann abweichend von Abs. 3 auf das zu übertragende Vermögen § 16 Abs. 5 Z 4 und 5 angewendet werden.

 

(6) und (7) …

(6) und (7) …

 

§ 34. (1) Die neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs. 3 gilt für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. § 18 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 34. (1) Die neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs. 3 gilt für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

           1.

           1.

 

           2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

           2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

 

§ 36. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme auch bei den Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht als Tausch.

§ 36. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme auch bei den Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht als Tausch. Der Austausch gilt mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als vollzogen.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 38d. (1) bis (4) …

§ 38d. (1) bis (4) …

 

           1.

           1.

 

           2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

           2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

 

(5) …

(5) …

 

§ 44. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist zu versagen, wenn die Umgründungsmaßnahmen der Umgehung oder Minderung einer Abgabenpflicht im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung dienen.

§ 44. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist zu versagen, wenn die Umgründungsmaßnahmen der Umgehung oder Minderung einer Abgabenpflicht im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung dienen oder wenn die Umgründungsmaßnahmen als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder –umgehung im Sinne des Artikel 11 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung haben.

 

Artikel 5 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970)

§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.

§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.

 

(2) …

(2) …

 

(3) Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsbuch für Ackerland und Schätzungsbuch für Grünland) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten.

(3) Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen.

 

(4) …

(4) …

 

§ 13. (1) …..

§ 13. (1) …..

 

(2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmeßzahl gemäß § 14 zu ermitteln. Bei Änderung im Flächenausmaß eines Grundstückes ist die Ertragsmeßzahl neu zu berechnen

(2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl gemäß § 14 zu ermitteln. Außerdem haben sie die Bodenklimazahlen gemäß § 16 für die gemäß § 46 des Vermessungsgesetzes zu erstellenden Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters sowie durchschnittliche Bodenklimazahlen für Katastralgemeinden zu berechnen. Bei Änderung im Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines Grundstückes sind die Ertragsmesszahl und die Bodenklimazahlen neu zu berechnen.

 

§ 15. Die gemäß § 14 ermittelten Ertragsmeßzahlen sind in den Grundstücksverzeichnissen und den Grundbesitzbogen des Grenz- und des Grundsteuerkatasters einzutragen..

§ 15. (1) Die gemäß § 14 ermittelten Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen.

 

 

(2) Die in den Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß § 11 Abs. 2 sind mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.

 

 

(3) Die gemäß § 5 Abs. 5 kundgemachten Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke der Bodenschätzung (Bundes- und Landesmusterstücke) sind einschließlich der bodenkundlichen, klimatologischen und lagemäßigen Beschreibung mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.

 

 

(4) Die Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit der Katastralmappe und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.

 

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z. 4, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 und § 15 der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 sowie § 16a Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 16a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

Artikel 6 (Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955)

 

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

 

           1. bis 20. …

           1. bis 20. …

 

 

         21. die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung nach § 14 des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004.

 

§ 15a. (1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, daß er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei.

§ 15a. (1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, daß er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

 

(2) bis (7)…

(2) bis (7)…

 

Artikel 7 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)

 

§ 2. (1) bis (3) …

§ 2. (1) bis (3) …

 

           1. Wird ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen leer oder beladen im Huckepackverkehr im Inland mit der Eisenbahn befördert, so ermäßigt sich die Steuer für dieses Fahrzeug auf Antrag für jede Bahnbeförderung um 15% der monatlich für dieses Fahrzeug zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist.

           1. Wird ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen leer oder beladen im Huckepackverkehr im Inland mit der Eisenbahn befördert, so ermäßigt sich die Steuer für dieses Fahrzeug auf Antrag für jede Bahnbeförderung um 15% der monatlich für dieses Fahrzeug zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist. Kann für das mit der Bahn beförderte Kraftfahrzeug die Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden, weil dieses Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 14 steuerbefreit ist, ermäßigt sich die Steuer auf Antrag für jede Bahnbeförderung dieses Fahrzeuges um 15% der monatlich für ein anderes Kraftfahrzeug desselben Steuerschuldners zu entrichtenden Steuer, soweit dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht jenes des mit der Bahn beförderten Fahrzeuges nicht übersteigt, höchstens jedoch um den Betrag, der für das mit der Bahn beförderte Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist.

 

           2.

           2.

 

Artikel 8 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes)

 

§ 2. Von der Abgabe sind befreit:

§ 2. Von der Abgabe sind befreit:

 

           1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht größer als 5000 kWh ist.

           1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht größer als 5000 kWh ist.

 

           2. elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird.

           2. elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird.

 

 

           3. elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.

 

Artikel 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

 

§ 120. (1) und (2) …

§ 120. (1) und (2) …

 

 

(3) Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) dem für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

§ 201. (1) …

§ 201. (1) …

 

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

           1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

           2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

           3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, oder

           4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

           1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

           2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

           3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßerAnwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

           4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist, oder

           5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

§ 208. (1) …

§ 208. (1) …

 

           a) bis d) …

           a) bis d) …

 

           e) in den Fällen des § 295a mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.

           e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.

 

(2) …

(2) …

 

§ 236. (1) …

§ 236. (1) …

 

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, zulässig.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

 

(3) …

(3) …

 

§ 308. (1) bis (3) …

§ 308. (1) bis (3) …

 

(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag (Abs. 2) unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

 

Artikel 10 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung)

 

§ 18. 1. bis 6. …

§ 18. 1. bis 6. …

 

           7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird (§ 8 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz – Abg.E.G.)).

           7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.

 

§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er eine im Inland wohnhafte Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt hat.

§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.

 

§ 26. (1) bis (3) …

§ 26. (1) bis (3) …

 

(4) Bei der Festsetzung der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühren und Barauslagenersätze findet § 204 Abs. 1 BAO nicht Anwendung.

 

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

 

§ 29. Der Vollstreckung sind ferner entzogen:

           1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, die Haus- und Küchengeräte, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Abgabenschuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind, sowie Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalte des Abgabenschuldners gebraucht werden, wenn ohneweiters ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Werte außer allem Verhältnis steht;

           2. die für den Abgabenschuldner und dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute auf vierzehn Tage erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel;

           3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Abgabenschuldners zwei Ziegen oder drei Schafe nebst den zum Unterhalte und zur Streu bis zur Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter- und Streuvorräten, sofern die bezeichneten Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind;

           4. die Unterstützungen an Naturalien, welche dem Abgabenschuldner im Falle eines Notstandes aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährt wurden;

           5. bei Beamten, Geistlichen, Lehrern, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Künstlern sowie bei anderen Personen, welche einen geistigen Beruf persönlich ausüben oder sich auf einen solchen vorbereiten, die zur Verwaltung des Dienstes oder Vorbereitung und Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände sowie die anständige Kleidung, desgleichen bei öffentlichen Sicherheitsorganen alle zur Versehung des Dienstes erforderlichen Gegenstände;

           6. bei Handwerkern und Kleingewerbetreibenden, weiters bei Hand- und Fabriksarbeitern und anderen Personen, die aus Handleistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Hebammen die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände, desgleichen die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Höchstwerte von 1 000 Euro;

           7. bei Personen, deren Geldbezüge durch Gesetz oder Privileg der Vollstreckung ganz oder teilweise entzogen sind, derjenige Teilbetrag des vorgefundenen Bargeldes, welcher dem der Vollstreckung nicht unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermine des Bezuges entfallenden Einkommen entspricht;

           8. bares Geld, welches offenbar aus einer dem Abgabenschuldner anläßlich eines Notstandes (Z. 4) aus öffentlichen Mitteln verabfolgten Unterstützung oder aus einem unter gleicher Voraussetzung aus öffentlichen Fonds gewährten rückzahlbaren Vorschusse herrührt;

           9. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte;

         10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind;

         11. der Ehering des Abgabenschuldners, Briefe und andere Schriften des Abgabenschuldners und die Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen;

         12. Orden und Ehrenzeichen;

         13. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des Abgabenschuldners und seiner Familie bestimmt sind;

         14. die zur Bekämpfung einer Krankheit aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährten Arzneien, Apparate, Nahrungsmittel und sonstigen Gegenstände.

§ 29. (1) Der Vollstreckung sind ferner entzogen:

           1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Abgabenschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem Verhältnis steht;

           2. bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des  Abgabenschuldners bis zum Wert von 750 Euro die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien;

           3. die für den Abgabenschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe;

           4. nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;

           5. bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds, der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht;

           6. die zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind;

           7. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte;

           8. Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;

           9. Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen, Briefe und andere Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten.

       (2) Der Vollstrecker hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.

 

§ 32. (1) …

§ 32. (1) …

 

(2) Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren Abgabenforderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll. Wird ausschließlich die Pfändung körperlicher Sachen begehrt, die bereits gepfändet sind, so kann die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen vollzogen werden.

(2) Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zugunsten einer anderen vollstreckbaren Abgabenforderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind, geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll.

 

§ 50. (1) und (2) …

§ 50. (1) und (2) …

 

(3) Durch Verordnung können besondere Einrichtungen behufs Verwertung von Pfandstücken getroffen werden, für die bei der Versteigerung ein den Ausrufspreis erreichendes Anbot nicht abgegeben wurde.

(3) Können Gegenstände nicht verkauft werden, so ist der Abgabenschuldner schriftlich aufzufordern, diese binnen zwei Wochen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er die entstandenen Kosten bezahlt.

 

(4) Das Finanzamt kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß Pfandgegenstände geringeren Wertes ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Abgabenschuldner anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.

(4) Wenn der Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 3 abholt oder die Kosten nach Abs. 3 nicht bezahlt, können die Gegenstände auch zu einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis verkauft werden.

 

 

(5) Das Finanzamt kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß Pfandgegenstände geringeren Wertes ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Abgabenschuldner anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.

 

§ 53. Im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j Abs. 2 bis Abs. 5 und 299a der EO anzuwenden.

§ 53. Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.

 

§ 68. (1) Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis nicht mehr als sechs Monate oder werden Bezüge nach § 290a Abs. 1 Z 7 und 8 EO und die nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüsse nicht mehr als zwei Monate unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen.

§ 68. (1) Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechtes auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist, nicht jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis aufrecht bleibt. Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung.

 

(2) Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das Diensteinkommen unter den unpfändbaren Betrag, erreicht es aber innerhalb von drei Jahren wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des dritten Satzes auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.

(2) Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.

 

(3) Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes, aber innerhalb von drei Jahren danach den unpfändbaren Betrag überschreitet.

(3) Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt.

 

§ 69. (1) bis (3) …

§ 69. (1) bis (3) …

 

 

(4) Die Verpfändung einer Forderung steht der Begründung eines finanzbehördlichen Pfandrechtes nicht entgegen. Die Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des § 72 gelten sinngemäß.

 

§ 78. (1) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 16 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung von Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz – Abg. E. G.)) kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.

§ 78. (1) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 der Bundesabgabenordnung) kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

Artikel 11 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

 

§ 1. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.

§ 1. (1) Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.

 

 

(2) Nach Maßgabe des § 28a sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich.

 

§ 28. (1) Juristische Personen und Vermögensmassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind, haften für Geldstrafen und Wertersätze, die über Mitglieder ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden sind, zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der Abgabepflicht, Abgabenabfuhrpflicht oder monopolrechtlichen Verpflichtungen der vorgenannten Rechtsgebilde begangen hat. Das gleiche gilt für Personenvereinigungen, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind, wenn ein zur Geschäftsführung berufenes Mitglied der Personenvereinigung in Ausübung der Geschäftsführungsbefugnis ein Finanzvergehen begangen hat.

§ 28.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

(5) Die Haftung gemäß Abs. 2 und 3 wird bei juristischen Personen und Vermögensmassen durch das Verschulden (Abs. 4) auch nur einer Person begründet, die einem mit der Geschäftsführung oder mit der Überwachung der Geschäftsführung betrauten Organ angehört; bei Personenvereinigungen genügt das Verschulden eines Mitglieds der Vereinigung, das durch Gesetz oder Vertrag zur Führung der Geschäfte berufen ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das Verschulden jemanden trifft, der nicht dem vorgenannten Personenkreis angehört, dem aber für den Gesamtbetrieb oder für das betreffende Sachgebiet die Verantwortung übertragen ist.

(5) Die Haftung gemäß Abs. 2 und 3 wird bei juristischen Personen und Vermögensmassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind, durch das Verschulden (Abs. 4) auch nur einer Person begründet, die einem mit der Geschäftsführung oder mit der Überwachung der Geschäftsführung betrauten Organ angehört; bei Personenvereinigungen genügt das Verschulden eines Mitglieds der Vereinigung, das durch Gesetz oder Vertrag zur Führung der Geschäfte berufen ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das Verschulden jemanden trifft, der nicht dem vorgenannten Personenkreis angehört, dem aber für den Gesamtbetrieb oder für das betreffende Sachgebiet die Verantwortung übertragen ist.

 

(6) Die Personenvereinigung haftet gemäß Abs. 1 bis 3 mit ihrem Vermögen. Soweit Wertersätze in diesem Vermögen nicht Deckung finden, haftet darüber hinaus jedes Mitglied der Personenvereinigung mit seinem privaten Vermögen für den Teil des Wertersatzes, der seiner Beteiligung an der Personenvereinigung anteilsmäßig entspricht.

(6) Die Personenvereinigung haftet gemäß Abs. 2 und 3 mit ihrem Vermögen. Soweit Wertersätze in diesem Vermögen nicht Deckung finden, haftet darüber hinaus jedes Mitglied der Personenvereinigung mit seinem privaten Vermögen für den Teil des Wertersatzes, der seiner Beteiligung an der Personenvereinigung anteilsmäßig entspricht.

 

(7) …

(7) …

 

(8) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Haftung nach Abs. 1 bis 3 und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über. Ein solcher Haftungsübergang tritt auch bei den keine Gesamtrechtsnachfolge begründenden Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz ein.

(8) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Haftung nach Abs. 2 und 3 und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über. Ein solcher Haftungsübergang tritt auch bei den keine Gesamtrechtsnachfolge begründenden Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz ein.

 

 

(9) Die Haftung nach Abs. 2 und 3 darf nur in Anspruch genommen werden, wenn keine Verbandsgeldbuße nach § 28a zu verhängen ist.

 

§ 56. (1) Eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens, ein Verfall im selbständigen Verfahren (§ 18) und eine Inanspruchnahme aus der Haftung gemäß § 28 dürfen nur auf Grund eines nach den folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens erfolgen.

§ 56. (1) Eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens, ein Verfall im selbständigen Verfahren (§ 18), eine Inanspruchnahme aus der Haftung gemäß § 28 und eine Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 28a dürfen nur auf Grund eines nach den folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens erfolgen.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

 

(5) Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:

           1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.

           2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.

           3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.

           4. Die Finanzstrafbehörde kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung geboten ist, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen Interesses.

 

§ 68. (1) bis (4) …

§ 68. (1) bis (4) …

 

(5) Die Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der die Spruchsenate eingerichtet sind, zu bestimmen, die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung der unabhängige Finanzsenat.

(5) Bedarf die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung in den folgenden Jahren keiner Änderung, so bleibt die nach Abs. 1 bis 4 bestimmte Zusammensetzung  und Geschäftsverteilung bis zu ihrer Änderung in Kraft.

 

 

(6) Die Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der die Spruchsenate eingerichtet sind, zu bestimmen, die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung der unabhängige Finanzsenat.

 

§ 99. (1) bis (3) …

§ 99. (1) bis (3) …

 

 

(4) Die Finanzstrafbehörde ist weiters berechtigt, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von den Betreibern von Postdiensten Auskünfte über Postsendungen zu verlangen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.

 

§ 194b. (1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:

                 die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,

                 die Daten des Finanzvergehens,

                 die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft,

                 die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,

                 die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,

                 das Datum des Tilgungseintritts.

§ 194b. (1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:

                 die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer,

                 die Daten des belangten Verbandes,

                 die Daten des Finanzvergehens,

                 die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die Staatsanwaltschaft,

                 die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,

                 die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,

                 das Datum des Tilgungseintritts.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

§ 195. (1) und (2) …

§ 195. (1) und (2) …

 

 

(3) Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.

 

Artikel 12 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

 

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

 

           4. Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt wird,

           4. Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers hergestellt wird und als solcher als gewerblich hergestellt gilt,

 

           5. bis 8. …

           5. bis 8. …

 

(2) …

(2) …

 

§ 10. (1) bis (4) …

§ 10. (1) bis (4) …

 

(5) Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.

(5) Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich oder mittels der dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.

 

(6) …

(6) …

 

§ 31. (1) bis (4) …

§ 31. (1) bis (4) …

 

           1. der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus Stein- oder Kernobst aus einer Verschlußbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und

           1. der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und

 

           2.

           2.

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

 

§ 55. (1) Beider Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat.

§ 55. (1) Beider Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 56. Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.

§ 56. Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, einer derart hochprozentigen Rektifikation zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Aromastoffe des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.

 

§ 57. (1) …

§ 57. (1) …

 

           1.

           1.

 

           2. einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung im Gast- und Schankbetrieb,

           2. einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb,

 

           3.

           3.

 

(2) …

(2) …

 

§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung hergestellt werden soll, zu beantragen (Abfindungsanmeldung).

§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.

 

(2) …

(2) …

 

(3) Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:

           1. ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,

           2. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Auf diese Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(3) Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:

           1. ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,

           2. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

 

§ 64. (1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt.

§ 64. (1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt. Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

§ 66. Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Die Brenndauer kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr, in besonders begründeten Fällen auch in anderer Weise unterbrochen werden. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.

§ 66. Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge Tagen möglichst gleichmäßig zu verteilen. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.

 

§ 78. (1) und (2) …

§ 78. (1) und (2) …

 

           1. in welchen Behältern sich die Waren befinden,

           1. in welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren befinden,

 

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

(5) Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, an welchem Ort das Überwachungsbuch geführt und aufbewahrt wird.

(5) Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.

 

(6) …

(6) …

 

Artikel 13 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996)

 

§ 31. (1) bis (7) …

§ 31. (1) bis (7) …

 

(8) Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Abs. 3 gelten nur dann, wenn die Aufnahme und allfällige Beendigung der Erwerbstätigkeit der Monopolverwaltung GmbH jeweils unverzüglich schriftlich angezeigt wurde.

(8) Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Abs. 3 gelten nur dann, wenn die Aufnahme und allfällige Beendigung der Erwerbstätigkeit der Monopolverwaltung GmbH jeweils unverzüglich schriftlich angezeigt wurde. Diese Anzeige hat gemeinsam mit der Anmeldung (Änderungsmeldung bzw. Abmeldung) zur Sozialversicherung (§§ 33 ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Wege der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Der Hauptverband hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6, § 41 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Vorsorge zu treffen und die bei ihm einlangenden Meldungen unverzüglich elektronisch an die Monopolverwaltung zu übermitteln.

 

(9) und (10) …

(9) und (10) …

 

Artikel 14 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

 

§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden, Flugplätze, Freizonen und Freilager bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).

§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden sowie Flugplätze bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).

 

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

§ 23. (1) Personen,

           1. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr üder die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder

§ 23. (1) Personen,

           1. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr üder die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder

 

           2. denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder

           2. denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder

 

           3. die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen,

treffen besondere Aufzeichnungspflichten.

           3. die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen, oder

 

 

           4. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Veräußerung übernehmen,

treffen besondere Aufzeichnungspflichten.

 

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, dass deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, dass deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

§ 54a. (1) …

§ 54a. (1) …

 

(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen etc.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikationsnummer) festgelegt werden. Das Zollamt Wiener Neustadt hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.

(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen etc.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikationsnummer) festgelegt werden. Die Zollverwaltung hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.

 

(3) Jeder, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Wiener Neustadt beantragen, dass eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekannt gegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.

(3) Jeder, der eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren benötigt, kann im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens nach § 55 beantragen, dass eine solche Nummer für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person bekannt gegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

§ 83. Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, daß die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Liegt ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners vor, ist die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.

§ 83. Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Kommission hat zu unterbleiben.

 

§ 120. (1) …

§ 120. (1) …

 

(1a) bis (1l) …

(1a) bis (1l) …

 

(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18. sowie § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31.12.2005 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.

(1m) § 4 Abs. 2 Z. 1 und Z. 18. sowie § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.

 

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

 

Artikel 15 (Änderung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000))

 

§ 14. (1) bis (6) …

§ 14. (1) bis (6) …

 

 

(7) Der Vorstand kann nach Beginn des Geschäftsjahres an den Aktionär einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn zahlen, soweit diese Abschlagszahlung im Ergebnis einer Zwischenbilanz zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrages und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung findet; in dieser Zwischenbilanz können gebundene Kapitalrücklagen aufgelöst werden, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.