Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 26. Sitzung / Seite 47

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Mit Urteil vom 14. Oktober 1999, C-439/97, hat der EuGH zu dem vom Verwaltungsgerichtshof beantragten Vorabentscheidungsverfahren betreffend § 33 TP 8 Abs. 4 Gebührengesetz 1957 (GebG) – Ersatzbeurkundungstatbestand bei Aufnahme eines Darlehens bei einem ausländischen Darlehensgeber – dahingehend entschieden, dass die Freiheit des Kapitalverkehrs den Bestimmungen des Abs. 4 hinsichtlich der Gebührenausländerdarlehen entgegensteht, weil durch diesen Ersatzbeurkundungstatbestand ein von einem ausländischen Darlehensgeber aufgenommenes Darlehen ohne Errichtung einer Urkunde Gebührenpflicht begründet, wenn dieses Darlehen in die nach Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des inländischen Darlehensschuldners aufgenommen wird, während ein von einem inländischen Darlehensgeber gewährtes Darlehen ohne Beurkundung bloß durch Aufnahme in die Bücher und Aufzeichnungen des inländischen Darlehensschuldners keine Gebührenpflicht auslöst. Im Hinblick darauf sollen nunmehr Darlehensverträge, die mit ausländischen Darlehensgebern abgeschlossen und im Ausland beurkundet werden, den mit inländischen Darlehensgebern abgeschlossenen und im Inland beurkundeten Darlehensverträgen gebührenrechtlich gleichgestellt werden.

Zu Z 2c (§ 33 TP 19 Abs. 2)

Die Änderung des § 33 TP 19 Abs. 2 trägt dem Urteil des EuGH vom 14. Oktober 1999, C-439/97, Rechnung.

Zu Z 2 d (§ 33 TP 19 Abs. 2a)

Für Kreditverträge soll dieselbe Regelung gelten, wie sie im § 33 TB 8 Abs. 3a für Darlehensverträge vorgesehen ist.

Zu Z 2e (§ 33 TP 21 Abs. 2 Z 4)

Im Hinblick auf die Änderung des § 16 Abs. 2 Z 1 ist die Gebührenbefreiung für die Abtretung von Exportforderungen von Exporteuren an Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten und darüber eine Urkunde im Ausland errichtet wird, nicht mehr erforderlich.

Zu Z 5 (Werbeabgabegesetz)

Mit diesem Antrag wird lediglich eine Ziffer 2 eingefügt. Aufgrund der bestehenden Ziffer 1 werden Informationen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften bereits von der Werbeabgabe ausgenommen. Durch die neue Ziffer 2 sollen auch Werbeeinschaltungen in einmaligen Publikationen, die von solchen Vereinigungen in Form von Festschriften und Programmheften herausgegeben werden, sowie Maturazeitungen von der Werbeabgabe ausgenommen werden. Die Mindererträge an Werbeabgaben sind durch diese Ergänzung minimal und werden jedenfalls weniger als 1 Million Schilling betragen.

 

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner ist Herr Abgeordneter Ing. Kaipel zu Wort gemeldet. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 8 Minuten. – Bitte.

11.24

Abgeordneter Ing. Erwin Kaipel (SPÖ): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Es gehört schon einiges dazu, hier herauszugehen und die Meinung zu vertreten, dass der Steuerzahler auf Grund dieser Getränkesteuerregelung ... (Abg. Edlinger: ... ein komischer Gemeinderat! – Abg. Mag. Trattner: Wer hat es denn gezahlt? – Abg. Ing. Westenthaler: Wer hat es gezahlt? – Abg. Mag. Trattner  – in Richtung des Abg. Edlinger –: Haben Sie den Prozess verloren oder nicht? Die MA 6 hat gezahlt – das ist aber selbstverständlich! Denn da zahlt sich eine rote Gemeinde einen roten Stadtrat? – Abg. Edlinger: Ich habe nicht


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