928 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 6. 2. 2002

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die Förderung und den Schutz von Investitionen


ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Die REGIERUNG DER Republik Österreich und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK Armenien, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international aner­kannter Arbeitsnormen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

           a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der beiden Vertragsparteien als Staatsangehöriger einer Vertragspartei angesehen wird, oder

          b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist,

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögens­werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:

           a) eines Unternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist;

          b) Anteilsrechten, Aktien und anderen Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleiteten Rechten;

           c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleiteten Rechten;

          d) durch Gesetz oder Verwaltungsakt von einer zuständigen staatlichen Stelle oder durch Vertrag übertragenen Rechten einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen für die Aufsuchung, Erforschung und Nutzung von Naturschätzen;

           e) Ansprüchen auf Geld und Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

           f) geistigen Schutzrechten, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten sowie gewerblichen Schutzrechten wie Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know-how und Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;

          g) jedes sonstigen Eigentums an beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie allen damit verbundenen Eigentumsrechten wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnissen, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechten, Pfandrechten oder Nutzungsrechten.

(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Rechtssubjekt, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweig­niederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transfer­zahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Veräußerung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der aus­schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechts­vorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Eine Änderung in der Form der Investition oder Wiederveranlagung von Vermögenswerten ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus

           a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,

          b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Artikel 4

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie inter­nationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags­partei nicht entzogen, verstaatlicht, enteignet, beschlagnahmt oder einer sonstigen Maßnahme mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterzogen werden, ausgenommen zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und in Verbindung mit

           a) einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung, wenn die Enteignung in der Republik Österreich durchgeführt wird, und

          b) einer vorherigen und angemessenen Entschädigungszahlung, wenn die Enteignung in der Republik Armenien durchgeführt wird,

wobei diese in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3 erfolgt.

(2) Die Entschädigung

           a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.

          b) hat dem gerechten Marktwert der veräußerten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Veräußerung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Veräußerung früher öffentlich bekannt wurde.

           c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind, oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.

          d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

(3) Einem Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, steht das Recht zu, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Entschädigung für Verluste

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, eines Aufstands, eines Aufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere für den Investor ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:

           a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, oder

          b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder angemessene Entschädigung. In diesem Zusammenhang hält jede Vertragspartei um Zweifel auszuschließen, ihre Verpflichtungen nach dem allgemeinen Völkerrecht ein.

Artikel 7

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:

           a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;

          b) Erträge;

           c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

          d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

           e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;

           f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

          g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.

(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, im Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder im Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten einschließlich jener in Steuerangelegenheiten sowie Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Artikel 8

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

(1) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

(2) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens des Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:

           a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

          b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

           c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel:

                 i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl  die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;

                ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder  die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;

               iii) einem Einzelschiedsrichter oder Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;

              iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.

(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, aber nicht später als drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.

Artikel 14

Ansprüche

Die gemäß diesem Teil einem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958, entstanden erachtet.

Artikel 15

Schadloshaltung

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

Artikel 16

Anwendbares Recht

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Überein­stimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Streitigkeit entstanden ist, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

(1) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

           a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht erfüllt hat,

          b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,

           c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, wenn eine Rückerstattung nicht durchführbar ist, sowie

          d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich um.

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach der Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Verlangen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit im Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu vollstrecken oder das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist Staatsangehöriger eines Landes, das mit beiden Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhält. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei (2) Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei (2) Monaten zu bestellen.

(2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident/die Präsidentin des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er/sie aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident/die Vizepräsidentin oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter den selben Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.

Artikel 22

Schiedsurteile

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:

           a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt,

          b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge,

           c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Vertragspartei oder seine Investition erlitten haben, oder

          d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Artikel 23

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

Artikel 24

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches umgesetzt wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Artikel 25

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

Artikel 26

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Artikel 27

In-Kraft-Treten und Dauer

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die spätere Notifikation erfolgt ist.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Jerewan, am 17. Oktober 2001, in zwei Urschriften in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Heidemaria Gürer

Für die Regierung der Republik Armenien:

Tigran Davtyan

















AGREEMENT


between the Government of the Republic of Austria and the Government of the Republic of Armenia for the Promotion and Protection of Investments

THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF ARMENIA

hereinafter referred to as “Contracting Parties”,

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties,

RECOGNIZING that the promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations,

REAFFIRMING their commitment to the observance of internationally recognized labour standards,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

CHAPTER ONE: GENERAL PROVISIONS

Article 1

Definitions

For the purpose of this Agreement

(1) “investor of a Contracting Party” means:

           a) any natural person, who according to the legislation of either Contracting Party is considered a citizen of one Contracting Party; or

          b) any enterprise constituted or organized under the applicable law of a Contracting Party;

making or having made an investment in the other Contracting Party's territory.

(2) “investment by an investor of a Contracting Party” means every kind of asset in the territory of one Contracting Party, owned or controlled, directly or indirectly, by an investor of the other Contracting Party, including:

           a) an enterprise constituted or organized under the applicable law of the first Contracting Party;

          b) shares, stocks and other forms of equity participation in an enterprise as referred to in subparagraph (a), and rights derived therefrom;

           c) bonds, debentures, loans and other forms of debt and rights derived therefrom;

          d) any right whether conferred by law or an administrative act by a competent state authority or by contract, including turnkey contracts, concessions for prospecting, research and exploitation of natural resources;

           e) claims to money and claims to performance pursuant to a contract having an economic value;

           f) intellectual property rights as defined in the multilateral agreements concluded under the auspices of the World Intellectual Property Organisation, including copyrights and industrial property rights such as trademarks, patents, industrial designs and technical processes, know-how and trade secrets, trade names and goodwill;

          g) any other movable or immovable property, or any related property rights, such as leases, mortgages, liens, pledges or usufructs.

(3) “enterprise” means a legal person or any entity constituted or organized under the applicable law of a Contracting Party, whether or not for profit, and whether private or government owned or controlled, including a corporation, trust, partnership, sole proprietorship, branch, joint venture or association.

(4) “returns” means the amounts yielded by an investment and, in particular, profits, interests, capital gains, dividends, royalties, licence fees and other fees.

(5) “without delay” means such period as is normally required for the completion of necessary formalities for the transfer of payments. This period shall commence for payments of compensation on the day of alienation and for transfers of payments on the day on which the request for transfer has been submitted. It shall in no case exceed one month.

(6) “territory” means with respect to each Contracting Party the land territory, internal waters, maritime and airspace under its sovereignty, including the exclusive economic zone and the continental shelf where the Contracting Party exercises, in conformity with international law, sovereign rights and jurisdiction.

Article 2

Promotion and Admission of Investments

(1) Each Contracting Party shall, according to its laws and regulations, promote and admit investments by investors of the other Contracting Party.

(2) Any alteration of the form in which assets are invested or reinvested shall not affect their character as an investment provided that such alteration is in accordance with the laws and regulations of the Contracting Party in whose territory the investment was made.

Article 3

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall accord to investments by investors of the other Contracting Party fair and equitable treatment and full and constant protection and security.

(2) A Contracting Party shall not impair by unreasonable or discriminatory measures the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment by investors of the other Contracting Party.

(3) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and to their investments treatment no less favourable than that it accords to its own investors and their investments or to investors of any third country and their investments with respect to the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment, whichever is more favourable to the investor.

(4) No provision of this Agreement shall be construed as to oblige a Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and to their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from

           a) any membership in a free trade area, customs union, common market, economic community or any multilateral agreement on investment;

          b) any international agreement, international arrangement or domestic legislation regarding taxation.

Article 4

Transparency

(1) Each Contracting Party shall promptly publish, or otherwise make publicly available, its laws, regulations, procedures as well as international agreements which may affect the operation of the Agreement.

(2) Each Contracting Party shall promptly respond to specific questions and provide, upon request, information to the other Contracting Party on matters referred to in paragraph (1).

(3) No Contracting Party shall be required to furnish or allow access to information concerning particular investors or investments the disclosure of which would impede law enforcement or would be contrary to its laws and regulations protecting confidentiality.

Article 5

Alienation and Compensation

(1) Investments of investors of either Contracting Party shall not be subject in the territory of the other Contracting Party to any act of alienation, nationalization, expropriation, confiscation or any other measure which has similar effects (hereinafter referred to as “alienation”) except for a purpose which is in the public interest, on a non-discriminatory basis, in accordance with due process of law, and accompanied by payment of

           a) prompt, adequate and effective compensation, when alienation is carried out in the Republic of Austria, and

          b) prior and adequate compensation, when alienation is carried out in the Republic of Armenia,

which shall be in accordance with paragraphs (2) and (3) below.

(2) Compensation shall:

           a) be paid without  delay. In case of  delay any exchange rate loss arising from this delay shall be borne by the host country.

          b) be equivalent to the fair market value of the alienated investment immediately before the alienation occurred. The fair market value shall not reflect any change in value occurring because the alienation had become publicly known earlier.

           c) be paid and made freely transferable to the country designated by the claimants concerned and in the currency of the country of which the claimants are nationals or in any freely convertible currency accepted by the claimants.

          d) include interest at a normal commercial rate established on a market basis for the currency of payment from the date of alienation until the date of actual payment.

(3) An investor of a Contracting Party who claims to be affected by alienation by the other Contracting Party shall have the right to prompt review of its case, including the valuation of its investment and the payment of compensation in accordance with the provisions of this Article, by a judicial authority or another competent and independent authority of the latter Contracting Party.

Article 6

Compensation for Losses

(1) An investor of a Contracting Party  who has suffered a loss relating to  its investment in the territory of the other Contracting Party due to war or to other armed conflict, state of emergency, revolution, insurrection, civil disturbance, or any other similar event, or acts of God or force majeure, in the territory of the latter Contracting Party, shall be accorded by the latter Contracting Party, as regards restitution, indemnification, compensation or any other settlement, treatment no less favourable than that which it accords to its own investors or to investors of any third state, whichever is more favourable to the investor.

(2) An investor of a Contracting Party who in any of the events referred to in paragraph (1) suffers loss resulting from:

           a) requisitioning of its  investment or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, or

          b) destruction of its  investment or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, which was not required by the necessity of the situation,

shall in any case be accorded by the latter Contracting Party restitution or adequate compensation. In this context, for the avoidance of doubt, each Contracting Party shall observe its obligations under common international law.

Article 7

Transfers

(1) Each Contracting Party shall guarantee that all payments relating to an investment by an investor of the other Contracting Party may be freely transferred into and out of its territory without  delay. Such transfers shall include, in particular:

           a) the initial capital and additional amounts to maintain or increase an investment;

          b) returns;

           c) payments made under a contract including a loan agreement;

          d) proceeds from the sale or liquidation of all or any part of an investment;

           e) payments of compensation under Articles 5 and 6;

           f) payments arising out of the settlement of a dispute;

          g) earnings and other remuneration of personnel engaged from abroad in connection with an investment.

(2) Each Contracting Party shall further guarantee that such transfers may be made in a freely convertible currency at the market rate of exchange prevailing on the date of transfer in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made. The bank charges shall be fair and equitable.

(3) In the absence of a market for foreign exchange, the rate to be used shall be the most recent exchange rate for conversion of currencies into Special Drawing Rights.

(4) Notwithstanding paragraphs (1) to (3), a Contracting Party may prevent a transfer through the equitable, non-discriminatory and good faith application of measures to protect the rights of creditors, relating to or ensuring compliance with laws and regulations on the issuing, trading and dealing in securities, futures and derivatives, reports or records of transfer, or in connection with criminal offences including those on tax issues and orders or judgements in administrative and adjudicatory proceedings, provided that such measures and their application shall not be used as a means of avoiding the Contracting Party’s commitments or obligations under this Agreement.

Article 8

Subrogation

If a Contracting Party or its designated agency makes a payment under an indemnity, guarantee or contract of insurance given in respect of an investment by an investor in the territory of the other Contracting Party, the latter Contracting Party shall recognize without prejudice to the rights of the investor under Chapter Two Part One the assignment of any right or claim of such investor to the former Contracting Party or its designated agency and the right of the former Contracting Party or its designated agency to exercise by virtue of subrogation any such right and claim to the same extent as its predecessor in title.

Article 9

Other Obligations

(1) Each Contracting Party shall observe any obligation it may have entered into with regard to specific investments by investors of the other Contracting Party.

(2) If the laws of either Contracting Party or obligations under international law existing at present or established hereafter between the Contracting Parties in addition to the present Agreement contain rules, whether general or specific, entitling investments by nationals or enterprises of the other Contracting Party to a treatment more favourable than is provided for by the present Agreement, such rules shall to the extent that they are more favourable prevail over the present Agreement.

Article 10

Denial of Benefits

A Contracting Party may deny the benefits of this Agreement to an investor of the other Contracting Party and to its investments, if investors of a Non-Contracting Party own or control the first mentioned investor and that investor has no substantial business activity in the territory of the Contracting Party under whose law it is constituted or organized.

CHAPTER TWO: DISPUTE SETTLEMENT

PART ONE: Settlement of Disputes between an Investor and a Contracting Party

Article 11

Scope and Standing

This Part applies to disputes between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party concerning an alleged breach of an obligation of the former under this Agreement which causes loss or damage to the investor or his investment.

Article 12

Means of Settlement, Time Periods

(1) A dispute between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party shall, if possible, be settled by negotiation or consultation. If it is not so settled, the investor may choose to submit it for resolution:

           a) to the competent courts or administrative tribunals of the Contracting Party, party to the dispute;

          b) in accordance with any applicable previously agreed dispute settlement procedure; or

           c) in accordance with this Article to:

                 i) the International Centre for Settlement of Investment Disputes (“the Centre”), established pursuant to the Convention  on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of Other States (“the ICSID Convention”), if the Contracting Party of the investor and the Contracting Party, party to the dispute, are both parties to the ICSID Convention;

                ii) the Centre under the rules governing the Additional Facility for the Administration of Proceedings by the Secretariat of the Centre, if the Contracting Party of the investor or the Contracting Party, party to the dispute, but not both, is a party to the ICSID Convention;

               iii) a sole arbitrator or an ad hoc arbitration tribunal established under the Arbitration Rules of the United Nations Commission on International Trade Law (“UNCITRAL”);

              iv) the International Chamber of Commerce, by a sole arbitrator or an ad hoc tribunal under its rules of arbitration.

(2) A dispute may be submitted for resolution pursuant to paragraph 1 (c) of this Article after 60 days from the date notice of intent to do so was provided to the Contracting Party, party to the dispute, but not later than three years from the date the investor first acquired or should have acquired knowledge of the events which gave rise to the dispute.

Article 13

Contracting Party Consent

(1) Each Contracting Party hereby gives its unconditional consent to the submission of a dispute to international arbitration in accordance with this Part. However, a dispute may not be submitted to international arbitration if a local court in either Contracting Party has rendered its decision on the dispute.

(2) The consent referred to in paragraph (1) implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted.

Article 14

Claims

Claims submitted to arbitration under this Part shall be considered to arise out of a commercial relationship or transaction for purposes of Article 1 of the Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards signed in New York on 10 June 1958.

Article 15

Indemnification

A Contracting Party shall not assert as a defence, counter-claim, right of set-off or for any other reason, that indemnification or other compensation for all or part of the alleged damages has been received or will be received pursuant to an indemnity, guarantee or insurance contract.

Article 16

Applicable Law

(1) A tribunal established under this Part shall decide the dispute in accordance with this Agreement and applicable rules and principles of international law.

(2) Issues in dispute under Article 9 shall be decided, absent other agreement, in accordance with the law of the Contracting Party, in whose territory the dispute arose, the law governing the authorization or agreement and such rules of international law as may be applicable.

Article 17

Awards and Enforcement

(1) Arbitration awards, which may include an award of interest, shall be final and binding upon the parties to the dispute and may provide the following forms of relief:

           a) a declaration that the Contracting Party has failed to comply with its obligations under this Agreement;

          b) pecuniary compensation, which shall include interest from the time the loss or damage was incurred until time of payment;

           c) restitution in kind in appropriate cases, provided that the Contracting Party may pay pecuniary compensation in lieu thereof where restitution is not practicable; and

          d) with the agreement of the parties to the dispute, any other form of relief.

(2) Each Contracting Party shall make provision for the effective enforcement of awards made pursuant to this Article and shall carry out without delay any such award issued in a proceeding to which it is party.

PART TWO: Settlement of Disputes between the Contracting Parties

Article 18

Scope, Consultations, Mediation and Conciliation

Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled amicably or through consultations, mediation or conciliation.

Article 19

Initiation of Proceedings

(1) At the request of either Contracting Party a dispute concerning the interpretation or application of this Agreement may be submitted to an arbitral tribunal for decision not earlier than 60 days after such request has been notified to the other Contracting Party.

(2) A Contracting Party may not initiate proceedings under this Part for a dispute regarding the infringement of rights of an investor which that investor has submitted to arbitration under Part One of Chapter Two of this Agreement, unless the other Contracting Party has failed to abide by and comply with the award rendered in that dispute or those proceedings have terminated without resolution by an arbitral tribunal of the investor’s claim.

Article 20

Formation of the Tribunal

(1) The arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows:

Each Contracting Party shall appoint one member and these two members shall agree upon a national of a third state as their chairman. The chairman shall be a citizen of a country having diplomatic relations with both Contracting Parties. Such members shall be appointed within two (2) months from the date one Contracting Party has informed the other Contracting Party of its intention to submit the dispute to an arbitral tribunal, the chairman of which shall be appointed within two (2) further months.

(2) If the periods specified in paragraph (1) of this Article are not observed, either Contracting Party may, in the absence of any relevant arrangement, invite the President of the International Court of Justice to make the necessary appointments. If the President of the International Court of Justice is a national of either of the Contracting Parties or if he/she is otherwise prevented from discharging the said function, the Vice-President or in case of his/her inability the member of the International Court of Justice next in seniority should be invited under the same conditions to make the necessary appointments.

(3) Members of an arbitral tribunal shall be independent and impartial.

Article 21

Applicable Law, Default Rules

(1) The arbitral tribunal will decide disputes in accordance with this Agreement and the applicable rules and principles of international law.

(2) Unless the parties to the dispute decide otherwise, the Permanent Court of Arbitration Optional Rules for Arbitrating Disputes shall apply to matters not governed by other provisions of this Part.

Article 22

Awards

(1) The tribunal, in its award, shall set out its findings of law and fact, together with the reasons therefore, and may, at the request of a Contracting Party, award the following forms of relief:

           a) a declaration that an action of a Contracting Party is in contravention of its obligations under this Agreement;

          b) a recommendation that a Contracting Party brings its actions into conformity with its obligations under this Agreement;

           c) pecuniary compensation for any loss or damage to the requesting Contracting Party’s investor or its investment; or

          d) any other form of relief to which the Contracting Party against whom the award is made consents, including restitution in kind to an investor.

(2) The arbitration award shall be final and binding upon the parties to the dispute.


Article 23


Costs

Each Contracting Party shall pay the cost of its representation in the proceedings. The cost of the tribunal shall be paid for equally by the Contracting Parties unless the tribunal directs that they be shared differently.

Article 24

Enforcement

Pecuniary awards which have not been complied with within one year from the date of the award may be enforced in the courts of either Contracting Party with jurisdiction over assets of the defaulting Party.

CHAPTER THREE: FINAL PROVISIONS

Article 25

Application of the Agreement

(1) This Agreement shall apply to investments made in the territory of either Contracting Party in accordance with its legislation by investors of the other Contracting Party prior as well as after the entry into force of this Agreement.

(2) This Agreement shall not apply to claims which have been settled or procedures which have been initiated prior to its entry into force.

Article 26

Consultations

Each Contracting Party may propose to the other Contracting Party consultations on any matter relating to this Agreement. These consultations shall be held at a place and at a time agreed upon through diplomatic channels.

Article 27

Entry into Force and Duration

(1) The Contracting Parties shall notify each other when the legal requirements for the entry into force of this Agreement have been fulfilled. The Agreement shall enter into force on the first day of the third month that follows the month during which the latter notification has been made.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of ten years; it shall be extended thereafter for an indefinite period and may be denounced in writing through diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve months’ notice.

(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Articles 1 to 25 of the present Agreement shall continue to be effective for a further period of ten years from the date of termination of the present Agreement.

DONE in duplicate at Jerewan, on 17 October 2001, in the German, Armenian and English languages, all  texts being equally authentic. In case of difference of interpretation the English text shall prevail.

For the Government of the Republic of Austria:

Heidemaria Gürer

For the Government of the Republic of Armenia:

Tigran Davtyan

Vorblatt

Problem:

Da der Heimat- oder Sitzstaat eines Investors in der Regel keine effiziente Möglichkeit besitzt, die Förderung und den Schutz von Investitionen im Ausland zu beeinflussen oder in diesem Zusammenhang eine Schutzfunktion auszuüben, besteht die Gefahr, dass sich dies hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirkt.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations­maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Armenien vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Armenien verstärkt in Österreich investieren werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Ange­legenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitions­tätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetz­gebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim­mungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung bleiben davon unberührt.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Armenien in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf armenischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Armenien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investi­tionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds­verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht oder der Internationalen Handels­kammer unterbreitet werden.

Besonderer Teil

Präambel:

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien, wobei auch die Respektierung der international anerkannten Arbeitsstandards angeführt wird.

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen usw. durch eine Berücksichtigung der Sitz- und Kontrolltheorie.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Die Definition des „Hoheitsgebietes“ entspricht derjenigen des Völkerrechtes.

Zu Artikel 2:

Dieser Artikel behandelt unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt die Förderung und Zulassung von Investitionen. Absatz 1 und 2 enthalten Vertragsbestimmungen allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts werden hievon nicht berührt.

Absatz 2 legt fest, dass auch Reinvestitionen als Investitionen gelten, sofern sie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates erfolgen.

Zu Artikel 3:

In Absatz 1 wird der volle und dauerhafte Schutz und die Sicherheit von Investitionen im Gebiet des Aufnahmestaates und in Absatz 3 hinsichtlich der getätigten Investitionen und der Investoren das Prinzip der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung festgelegt.

Absatz 4 fixiert die Ausnahmen von diesen Prinzipien (Freihandelszone, Zollunion, gemeinsamer Markt, Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsschutzabkommen; Nichtanwendung auf Steuerfragen).

Zu Artikel 4:

Durch die Verpflichtung der Vertragsparteien, Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren und internationale Abkommen, die die Wirksamkeit des Abkommens beeinflussen könnten, zu veröffentlichen, soll für Investoren grösstmögliche Transparenz geschaffen werden.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel befasst sich mit der Frage der Entschädigung im Falle einer Enteignung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen. Da in Armenien der im Englischen für das Wort „Enteignung“ üblicherweise verwendete Begriff „Expropriation“ in der Rechtssprache verpönt ist, ist er im Abkommen durch den Begriff „Alienation“ ersetzt.

In Absatz 1 wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur

           1. im öffentlichen Interesse,

           2. auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung

           3. unter Einhaltung eines rechtmässigen Verfahrens und

           4. gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen. Entsprechend der Gesetzgebung in Armenien muss bei einer Enteignung in diesem Staat die Entschädigung erfolgen, bevor diese Rechtsgültigkeit erlangt.

In Absatz 2 ist die Entschädigungspflicht so formuliert, dass sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, dh, dass die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muss, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Absatz 3 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

Zu Artikel 6:

Dieser Artikel behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinandersetzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

Zu Artikel 7:

In Absatz 1 wird für die in Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen der freie Transfer garantiert. Die Buchstaben a bis g spezifizieren die Art der Zahlungen, wobei der Aufzählung nicht ausschließender Charakter zukommt. Die Absätze 2 und 3 berühren die Frage der Wechselkurse, der Absatz 4 möglichst eng beschriebene und taxativ aufgezählte Ausnahmen von der Transferverpflichtung.

Zu Artikel 8:

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Zu Artikel 9:

Den Vertragsparteien wird die Beachtung der von ihnen übernommenen besonderen Verpflichtungen in Bezug auf genehmigte Investitionen auferlegt. Weiters wird festgelegt, dass eine günstigere Behandlung der Investoren vorgesehen ist, falls sich eine solche aus anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien ergibt.

Zu Artikel 10:

Investoren aus Drittstaaten, die zwar im Hoheitsgebiet in einer der Vertragsparteien Unternehmen besitzen oder kontrollieren, dort jedoch keine nennenswerten Aktivitäten entfalten, werden von den Begünsti­gungen dieses Abkommens ausgeschlossen.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL 1: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Zu Artikel 11:

In diesem Artikel wird festgelegt, dass Teil 1 von Kapitel 2 Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei betrifft.

Zu Artikel 12:

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung durch Verhandlungen oder Konsultationen versucht werden. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht binnen 60 Tagen beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht oder einem schiedsgerichtlichen Verfahren bei der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.

Zu Artikel 13:

Die Vertragsparteien übernehmen die uneingeschränkte Verpflichtung, sich einem der internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Abkommen zu unterwerfen.

Zu Artikel 14:

In diesem Artikel wird die Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958, bei Streitigkeiten aus diesem Abkommen festgelegt.

Zu Artikel 15:

In diesem Artikel wird festgelegt, dass eine Vertragspartei einem Investor eine allfällige Deckung des diesem entstandenen Schadens durch eine Schadensversicherung oder Ähnliches nicht entgegenhalten kann.

Zu Artikel 16:

In Schiedsverfahren über Streitigkeiten aus dem Abkommen selbst sollen die geltenden Regeln und Grundsätze des Völkerrechts zur Anwendung kommen, bei Streitigkeiten über die besonderen Verpflichtungen des Artikels 9 auch das anwendbare nationale Recht.


Zu Artikel 17:


In diesem Artikel werden die endgültige Bindungswirkung der nach diesem Teil ergangenen Schiedsurteile und Modalitäten ihrer Vollstreckung festgelegt.

TEIL 2: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien

Zu den Artikeln 18 bis 24:

In diesem Teil werden Fragen betreffend den Geltungsbereich, das nichtstreitige Verfahren, die Bildung des Schiedsgerichts, anwendbares Recht, Rechtswirkungen der nach diesem Teil ergangenen Schiedsurteile, Kosten, prozedurale Fragen und Vollstreckung in analoger Weise zu Teil 1 geregelt.

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Dieses Kapitel enthält die üblichen Bestimmungen betreffend Gültigkeit, Konsultationen, In-Kraft-Treten und Abkommensdauer.

Gemäß Artikel 25 findet das Abkommen auf alle Investitionen Anwendung, die vor oder nach seinem In-Kraft-Treten getätigt wurden, nicht jedoch auf Streitigkeiten, die vor seinem In-Kraft-Treten geregelt oder bezüglich derer ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet wurde.

Gemäß Artikel 27 wird das Abkommen durch gegenseitige Notifizierung in Kraft gesetzt. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren festgelegt, anschließend verlängert sie sich auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist jederzeit unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.