860 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 15. 11. 2001

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Sonder­regelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie Verkehr­steuern geändert wird

Im Zuge der Vorberatung der Regierungsvorlage betreffend ein Abgabenänderungsgesetz 2001 (827 der Beilagen) hat der Finanzausschuss auf Antrag der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Mehrheit beschlossen, dem Nationalrat den gegenständlichen Gesetzentwurf gemäß § 27 GOG-NR zu unterbreiten.

Durch diese Gesetzesänderung soll der bisherige Befreiungstatbestand erweitert werden, und zwar sollen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, wenn sie einen Tatbestand im Sinne des § 2 KVG als Steuer­schuldner (§ 9 Abs. 1 KVG) verwirklichen, in Zukunft generell von der Gesellschaftsteuer befreit werden.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 11 08

                                      Ernst Fink                                                                      Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Sonderregelungen zur Mittelstandsfinan­zierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie Verkehrsteuern geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie Verkehrsteuern

Das Bundesgesetz über Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Ge­bühren sowie Verkehrsteuern, BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

§ 1 lautet:

§ 1. Die Ausgabe von Aktien und Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) durch Mittelstands­finanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sowie sonstige bei diesen als Steuerschuldner (§ 9 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz) verwirklichte Rechtsvorgänge gemäß § 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes sind von der Gesellschaftsteuer befreit.“