860 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 15. 11. 2001
Bericht und Antrag
des Finanzausschusses
betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie Verkehrsteuern geändert wird
Im Zuge der Vorberatung der Regierungsvorlage betreffend ein Abgabenänderungsgesetz 2001 (827 der Beilagen) hat der Finanzausschuss auf Antrag der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Mehrheit beschlossen, dem Nationalrat den gegenständlichen Gesetzentwurf gemäß § 27 GOG-NR zu unterbreiten.
Durch diese Gesetzesänderung soll der bisherige Befreiungstatbestand erweitert werden, und zwar sollen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, wenn sie einen Tatbestand im Sinne des § 2 KVG als Steuerschuldner (§ 9 Abs. 1 KVG) verwirklichen, in Zukunft generell von der Gesellschaftsteuer befreit werden.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 11 08
Ernst Fink Dr. Kurt Heindl
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie Verkehrsteuern geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie Verkehrsteuern
Das Bundesgesetz über Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie Verkehrsteuern, BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
„§ 1. Die Ausgabe von Aktien und Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) durch Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sowie sonstige bei diesen als Steuerschuldner (§ 9 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz) verwirklichte Rechtsvorgänge gemäß § 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes sind von der Gesellschaftsteuer befreit.“