Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        

1. Abschnitt

Bundesministerium für Finanzen

(2. Euro-Finanzbegleitgesetz)


Artikel I

Änderung des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes 1956


§ 47. (1) …

§ 47. (1) …

(2) Die Veräußerung bedarf, wenn der Preis im Einzelfall zehn Millionen Schilling übersteigt, der vorausgehenden Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; über die anderen durchgeführten Veräußerungen hat der Bundesminister für Finanzen vierteljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

(2) Die Veräußerung bedarf, wenn der Preis im Einzelfall 726 000 Euro übersteigt, der vorausgehenden Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; über die anderen durchgeführten Veräußerungen hat der Bundesmi­nister für Finanzen vierteljährlich dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut, mit der Vollziehung der § 15, 17 und 28 auch die Bundesregierung und das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft nach Maßgabe des dort festgelegten Wirkungsbereiches.

§ 49. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Jus­tiz betraut, mit der Vollziehung der § 15, 17 und 28 auch die Bundesregierung und das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft nach Maßgabe des dort festgelegten Wirkungsbereiches.

 

(2) § 47 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 2

Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981


§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

        1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 6,60 S (Kunstförderungsbeitrag);

        1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungs­beitrag);

        2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Emp­fangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 3,40 S;

        2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Emp­fangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,25 Euro;

        3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver,
-decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 120 S je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

        3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver,
-decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

§ 3. (1) bis (5) …

§ 3. (1) bis (5) …

(6) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Abs. 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 12 000 S nicht übersteigt.

(6) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Abs. 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.

§ 6. (1) bis (3) …

§ 6. (1) bis (3) …

 

(4) § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 3

Änderung des Überweisungsgesetzes


§ 7. Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Dienstleisters (§ 1) eine gemäß § 2 gebotene Information unterläßt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.

§ 7. Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Dienstleisters (§ 1) eine gemäß § 2 gebotene Information unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am 13. August 1999 in Kraft.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 13. August 1999 in Kraft.

 

(2) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 4

Änderung des Finalitätsgesetzes


§ 21. Die Teilnehmer, einschließlich der indirekten Teilnehmer, jedes Systems haben sich der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber als Teilnehmer oder als indirekte Teilnehmer zu deklarieren. Jede Änderung in der Teilnehmerschaft oder der indirekten Teilnehmerschaft ist vom jeweiligen Teilnehmer der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich mitzuteilen. Wer, diese Mitteilungen unterläßt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

§ 21. Die Teilnehmer, einschließlich der indirekten Teilnehmer, jedes Systems haben sich der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber als Teilnehmer oder als indirekte Teilnehmer zu deklarieren. Jede Änderung in der Teilnehmerschaft oder der indirekten Teilnehmerschaft ist vom jeweiligen Teilnehmer der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich mitzuteilen. Wer, diese Mitteilungen unterlässt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.


§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt am 10. Dezember 1999 in Kraft.

§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 10. Dezember 1999 in Kraft.

 

(2) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 5

Rundfunkgebührengesetz-RGG


§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen................................................................ ................................................................................................................. 5 S

Radio-Empfangseinrichtungen.............................................................. ............................................................................................................. 0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen............................................................ ............................................................................................................... 16 S

Fernseh-Empfangseinrichtungen.......................................................... ............................................................................................................. 1,16 Euro

monatlich.

monatlich.

§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt, oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert.

§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt, oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert.

§ 9. (1) und (2) …

§ 9. (1) und (2) …

 

(3) § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


2. Abschnitt

Bundesministerium für Inneres

(Euro-Anpassungsgesetz BMI)


Artikel 6

Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes


§ 10.

§ 10.

        1. und 2. …

        1. und 2. …

        3. ist dem Land der dadurch entstehende Aufwand vom Bund durch eine Pauschalabgeltung in Höhe von 150 S jährlich …

        3. ist dem Land der dadurch entstehende Aufwand vom Bund durch eine Pauschalabgeltung in Höhe von 10,9 Euro jährlich …

§ 14. (1) bis (4) …

§ 14. (1) bis (4) …

 

(5) § 10 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen


§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 59,50 S.

§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 4,324 Euro.

(2) …

(2) …

(3) Zur Abgeltung des Risikos der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs. 1 gebührt dem Zivilflugplatzhalter ein Zuschlag zur Sicherheitsabgabe in der Höhe von 0,50 S (Risikozuschlag).

(3) Zur Abgeltung des Risikos der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs. 1 gebührt dem Zivilflugplatzhalter ein Zuschlag zur Sicherheitsabgabe in der Höhe von 0,036 Euro (Risikozuschlag).

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

 

(1a) § 13 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 8

Änderung des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial


§ 8. (1) Wer gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

§ 8. (1) Wer gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

§ 10. (1) bis (2) …

§ 10. (1) bis (2) …

 

(2a) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 9

Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971


§ 7. (1) bis (8) …

§ 7. (1) bis (8) …

(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der Zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 50 000 S bar zu erlegen. …

(9) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der Zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahren in der Höhe von 3 600 Euro bar zu erlegen. …

§ 11. (1) bis (6) …

§ 11. (1) bis (6) …

(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. …

(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. …

§ 23. (1) und (2) …

§ 23. (1) und (2) …

(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S bestraft …

(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bestraft …

§ 28. Die §§ 3 Abs. 1 …

§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 …

 

(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 10

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes


§ 7. (1) bis (3) …

§ 7. (1) bis (3) …

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 12. (1) bis (9) …

§ 12. (1) bis (9) …

(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

§ 20. Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 11

Änderung der Europawahlordnung


§ 16. (1) bis (3) …

§ 16. (1) bis (3) …

(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 31. (1) bis (4) …

§ 31. (1) bis (4) …

(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 50 000 S zu leisten.

(5) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 3 600 Euro zu leisten.

(6) Wer bei der Erklärung gemäß Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(6) Wer bei der Erklärung gemäß Abs. 3 wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 45. (1) und (2) …

§ 45. (1) und (2) …

(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 48. (1) und (2) …

§ 48. (1) und (2) …

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.


§ 50. (1) …

§ 50. (1) …

(2) … Die Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) … Die Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 52. (1) bis (3) …

§ 52. (1) bis (3) …

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 61. (1) bis (4) …

§ 61. (1) bis (4) …

(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. …

(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. …

 

§ 91. Die §§ 16 Abs. 4, 31 Abs. 5 und 6, 45 Abs. 3, 48 Abs. 3, 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 und 61 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1.Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 12

Änderung des Fremdengesetzes 1997


§ 103. (1) und (2) …

§ 103. (1) und (2) …

(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohneweiters feststellen oder ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer, der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den §§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz von 20 000 Schilling vorzuschreiben.

(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohneweiters feststellen oder ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer, der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den §§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz von 1 450 Euro vorzuschreiben.

§ 107. (1) Wer

§ 107. (1) Wer

        1. bis 4. …,

        1. bis 4. …,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 Schilling zu bestrafen. …

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 726 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. …

§ 107a. (1) Wer vorsätzlich einem Fremden gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen.

§ 107a. (1) Wer vorsätzlich einem Fremden gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

§ 108. (1) Wer

§ 108. (1) Wer

        1. bis 4. …

        1. bis 4. …

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Schilling zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.

(2) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 71 Abs. 5 Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen.

(2) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 71 Abs. 5 Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

§ 111. (1) bis (7) …

§ 111. (1) bis (7) …

 

(8) Die §§ 103 Abs. 3, 107 Abs. 1, 107a Abs. 1 sowie 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 13

Änderung des Grenzkontrollgesetzes


§ 16. (1) Wer

§ 16. (1) Wer

        1. bis 6. …

        1. bis 6. …

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe von 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe von 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

 

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 14

Änderung des Meldegesetzes 1991


§ 22. (1) Wer

§ 22. (1) Wer

        1. Die ihn treffende Meldepflicht …

        1. die ihn treffende Meldepflicht …

        2. Eine Anmeldung …

        2. eine Anmeldung …

        3. Eine Abmeldung …

        3. eine Abmeldung …

        4. Bei einer, An-, Ab- oder …

        4. bei einer, An-, Ab- oder …

        5. Als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes …

        5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes …

        6. Als Meldepflichtiger …

        6. als Meldepflichtiger …

        7. Als Unterkunftgeber …

        7. als Unterkunftgeber …

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro , im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen.

(2) Wer

(2) Wer

        1. Öffentliche Urkunden …

        1. öffentliche Urkunden …

        2. Die ihn treffende Meldepflicht …

        2. die ihn treffende Meldepflicht …

        3. Sich als Unterkunftgeber weigert …

        3. sich als Unterkunftgeber weigert …

        4. Einen Meldezettel als Unterkunftgeber …

        4. einen Meldezettel als Unterkunftgeber …

        5. Als Unterkunftgeber gegen …

        5. als Unterkunftgeber gegen …

        6. Als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen …

        6. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen …

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Widerholungsfall mit Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Widerholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.

§ 23. (1) und (2) …

§ 23. (1) und (2) …

 

(2a) § 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 15

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992


§ 28. (1) bis (3) …

§ 28. (1) bis (3) …

(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 43. (1) bis (3) …

§ 43. (1) bis (3) …

(4) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises in der Höhe von 6 000 Szu leisten …

(4) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises in der Höhe von 435 Euro zu leisten …

§ 58. (1) und (2) …

§ 58. (1) und (2) …

(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

§ 62. (1) und (2) …

§ 62. (1) und (2) …

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

§ 64. (1) …

§ 64. (1) …

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

§ 66. (1) bis (3) …

§ 66. (1) bis (3) …

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 77. (1) …

§ 77. (1) …

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. …

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. …

§ 129. (1) und (1a) …

§ 129. (1) und (1a) …

 

(1b) Die §§ 28 Abs. 4, 43 Abs. 4, 58 Abs. 3, 62 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66 Abs. 4 und 77 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 16

Änderung des Passgesetzes 1992


§ 24. (1) Wer

§ 24. (1) Wer

        1. rechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2) oder

        1. rechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2) oder

        2. seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepass zum Grenzübertritt verwendet,

        2. seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepass zum Grenzübertritt verwendet,

begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen …

§ 25. (1) …

§ 25. (1) …

 

(1a) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 17

Änderung des Personenstandsgesetzes


§ 57. (1) …

§ 57. (1) …

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist mit Geldstrafe bis 3 000 S, eine solche nach Abs. 1 Z 2 auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist mit Geldstrafe bis 218 Euro, eine solche nach Abs. 1 Z 2 auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.

§ 74. (1) bis (4) …

§ 74. (1) bis (4) …

 

(5) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 18

Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes


§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Übersteigt der Betrag der Schadloshaltung, die einem Geschädigten zuerkannt werden soll, 30 000 S, so hat der Bundesminister für Inneres ein Gutachten der Finanzprokuratur nach § 1 Abs. 1 Z 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, einzuholen.

(2) Übersteigt der Betrag der Schadloshaltung, die einem Geschädigten zuerkannt werden soll, 2 100 Euro, so hat der Bundesminister für Inneres ein Gutachten der Finanzprokuratur nach § 1 Abs. 1 Z 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, einzuholen.

§ 16. (1) Wer der Meldepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

§ 16.(1) Wer der Meldepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz …

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz …

 

(2) Die §§ 8 Abs. 2 und 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 19

Änderung des Pyrotechnikgesetzes 1974


§ 31. Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen Anordnungen eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

§ 31. Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen Anordnungen eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

§ 33. (1) …

§ 33. (1) …

 

(1a) § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 20

Änderung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes


§ 42. (1) Wer Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes verletzt, begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. …

§ 42. (1) Wer Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes verletzt, begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. …

 

§ 48. § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/
2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 21

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes


§ 81. (1) Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen …

§ 81. (1) Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen …

§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, agressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen …

§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, agressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen …

§ 83. (1) Wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

§ 83. (1) Wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.

§ 84. (1) Wer

§ 84. (1) Wer

        1. einem mit Verordnung …

        1. einem mit Verordnung …

        2. ein Betretungsverbot mißachtet …

        2. ein Betretungsverbot mißachtet …

        3. einer mit Verordnung… zuwiderhandelt,

        3. einer mit Verordnung… zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 94. (1) bis (12) …

§ 94. (1) bis (12) …

 

(13) Die §§ 81 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 22

Änderung des Staatsgrenzgesetzes


§ 23. Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine Einrichtung der im § 9 genannten Art unbefugt zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Verwaltungsübertretung ist auch dann strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird.

§ 23. Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine Einrichtung der im § 9 genannten Art unbefugt zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Verwaltungsübertretung ist auch dann strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird.

§ 25. Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

§ 25. Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

 

§ 31. Die §§ 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 23

Änderung des Vereinsgesetzes 1951


§ 27. (1) …

§ 27. (1) …

(2) Für einen behördlich aufgelösten Verein, der zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß, ist ein Liquidator zu bestellen. Die Bestellung obliegt, wenn der Wert dieses Vermögens 500 000 S übersteigt der Bundesregierung, andernfalls der Sicherheitsdirektion mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums. … Bei einem Wert des Vereinsvermögens unter 50 000 S kann die Sicherheitsdirektion die Liquidation auch selbst durchführen, wenn dadurch das Liquidationsverfahren vereinfacht wird. …

(2) Für einen behördlich aufgelösten Verein, der zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß, ist ein Liquidator zu bestellen. Die Bestellung obliegt, wenn der Wert dieses Vermögens 36 000 Euro übersteigt der Bundesregierung, andernfalls der Sicherheitsdirektion mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums. … Bei einem Wert des Vereinsvermögens unter 3 600 Euro kann die Sicherheitsdirektion die Liquidation auch selbst durchführen, wenn dadurch das Liquidationsverfahren vereinfacht wird. …

§ 29. (1) Wer

§ 29. (1) Wer

        a) die Bildung …

        a) die Bildung …

        b) entgegen …

        b) entgegen …

        c) als nach den …

        c) als nach den …

        d) als nach den …

        d) als nach den …

        e) als nach den …

        e) als nach den …

begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

§ 30. (1) …

§ 30. (1) …

 

(2) Die §§ 27 Abs. 2 und 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 24

Änderung des Versammlungsgesetzes 1953


§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 5 000 S zu ahnden.

§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu ahnden.

§ 21.

§ 21. (1) …

 

(2) § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 25

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972


§ 9. (1) bis (5) …

§ 9. (1) bis (5) …

(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. …

(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. …

 

§ 21. § 9 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 26

Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989


§ 10. Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, weiters, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für eine Volksbefragung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 3 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen …

§ 10. Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, weiters, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für eine Volksbefragung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen …

 

§ 21. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Stempelgebühren und der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

 

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Artikel II

Entfällt.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

 

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Stempelgebühren und der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

 


Artikel 27

Änderung des Volksbegehrengesetzes


§ 8. (1) bis (3) …

§ 8. (1) bis (3) …

(4) Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 30 000 S zu entrichten …

(4) Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 2 180 Euro zu entrichten …

§ 20. … Die Geldbeträge sind im Fall einer Veränderung gegebenenfalls auf ganze Schillingbeträge abzurunden. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 20. … Die Geldbeträge sind im Fall einer Veränderung gegebenenfalls auf ganze Zehn-Cent-Beträge abzurunden. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 24. (1) und (2) …

§ 24. (1) und (2) …

 

(3) Die §§ 8 Abs. 4 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 28

Änderung des Volkszählungsgesetzes 1980


§ 9. Wer einer Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommt, insbesondere wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst durch Handlungen oder Unterlassungen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Zählung sowie ihre Durchführung überhaupt gefährdet oder die Amtsverschwiegenheit (§ 4 Abs. 1) verletzt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

§ 9. Wer einer Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommt, insbesondere wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst durch Handlungen oder Unterlassungen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Zählung sowie ihre Durchführung überhaupt gefährdet oder die Amtsverschwiegenheit (§ 4 Abs. 1) verletzt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

§ 12

§ 12. (1) …

 

(2) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


Artikel 29

Änderung des Waffengesetzes 1996


§ 51. (1) Sofern das Verfahren nicht nach § 50 Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, …

§ 51. (1) Sofern das Verfahren nicht nach § 50 Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, …

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S zu bestrafen …

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen …

§ 62. (1) bis (3) …

§ 62. (1) bis (3) …

 

(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 30

Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973


§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 9. (1) bis (9) …

§ 9. (1) bis (3) …

(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 13a

§ 13a. (1) …

 

(2) Die §§ 4 Abs. 4 und 9 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 31

Änderung des Wappengesetzes


§ 8. Wer

§ 8. Wer

        1. unbefugt das Bundeswappen …

        1. unbefugt das Bundeswappen …

        2. unbefugt das Siegel …

        2. unbefugt das Siegel …

        3. unbefugt die Dienstflagge

        3. unbefugt die Dienstflagge

        4. Abbildungen des Bundeswappens … zu beeinträchtigen,

        4. Abbildungen des Bundeswappens … zu beeinträchtigen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen. Über Berufungen entscheidet der Landeshauptmann.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Über Berufungen entscheidet der Landeshauptmann.

§ 11.

§ 11. (1) …

 

(2) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 32

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986


§ 26. (1) …

§ 26. (1) …

(2) Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(2) Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht auf einen vollen 10-Centbetrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen 10-Centbetrag aufzurunden.

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 3 000 S je Zivildienstleistendem zu leisten.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 218 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) …

(3) …

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

        1. im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 6 000 S und

        1. im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 436 Euro und

        2. in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 3 000 S.

        2. in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 210 Euro.

§ 61. Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 61. Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verlässt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 62. (1) Wer in der Absicht, sich dem Zivildienst zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, begeht, wenn er sich dadurch wenigstens fahrlässig seinem Dienst für länger als 30 Tage entzieht und sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 1 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 62. (1) Wer in der Absicht, sich dem Zivildienst zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, begeht, wenn er sich dadurch wenigstens fahrlässig seinem Dienst für länger als 30 Tage entzieht und sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 1 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

(2) Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenigstens fahrlässig seinem Zivildienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

(2) Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenigstens fahrlässig seinem Zivildienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.


§ 63. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fern bleibt oder sich auf die in den §§ 61 oder 62 angeführte Weise dem Zivildienst zu entziehen sucht, begeht, sofern nicht die Tatbestände der §§ 58 bis 62 vorliegen, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 63. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen Dienst verlässt oder ihm fern bleibt oder sich auf die in den §§ 61 oder 62 angeführte Weise dem Zivildienst zu entziehen sucht, begeht, sofern nicht die Tatbestände der §§ 58 bis 62 vorliegen, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 400 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 64. (1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 64. (1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.


§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 67. Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einrichtungen in den §§ 8a Abs. 3, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 sowie in den §§ 38 bis 40 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

§ 67. Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einrichtungen in den §§ 8a Abs. 3, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 sowie in den §§ 38 bis 40 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

§ 68. (1) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die ihm nach § 38 Abs. 6 obliegenden Pflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 68. (1) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die ihm nach § 38 Abs. 6 obliegenden Pflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die Meldung nach § 39 Abs. 2 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die Meldung nach § 39 Abs. 2 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.


§ 69. Ein Dienstgeber, der die Meldung nach § 13 Abs. 5 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 69. Ein Dienstgeber, der die Meldung nach § 13 Abs. 5 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 69a. Wer als Meldepflichtiger die Meldung nach § 56 Abs. 1 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 69a. Wer als Meldepflichtiger die Meldung nach § 56 Abs. 1 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 76c. (1) bis (18) …

§ 76c. (1) bis (18) …

 

(19) Die §§ 26 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 4 Z 1 und Z 2, 61, 62 Abs. 1 und 2, 63, 64 Abs. 1, 65, 66, 67, 68 Abs. 1 und 2, 69 sowie 69a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 33

Änderung des Bundesgesetzes vom 28. September 1934 gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen


§ 1. (1) Wer unbefugt

§ 1. (1) Wer unbefugt

        1. eine Uniform …

        1. eine Uniform …

        2. einen Orden …

        2. einen Orden …

        3. eine Kleidung oder ein …

        3. eine Kleidung oder ein …

        4. eine auf die erfolgte Verleihung eines Ordens oder Ehrenzeichens hinweisende Bezeichnung führt,

        4. eine auf die erfolgte Verleihung eines Ordens oder Ehrenzeichens hinweisende Bezeichnung führt,

wird – unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung – von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 500 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft; …

wird – unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung – von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 36 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft; …

 

§ 5. Der § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 34

Änderung des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, betreffend die Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben


 

Wird aufgehoben.


3. Abschnitt

Bundesministerium für Justiz

(2. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 2. Euro-JuBeG)

Artikel 35

Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs


des übrigen beweglichen Vermögens;

des übrigen beweglichen Vermögens;

§ 231. Das übrige bewegliche Vermögen, das nicht zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des minderjährigen Kindes benötigt wird oder zumindest nicht dazu geeignet scheint, ist bestmöglich zu verwerten. Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es nur, wenn der Verkehrswert der einzelnen Sache voraussichtlich 13 000 S oder die Summe der Werte der zur Verwertung bestimmten Sachen voraussichtlich 130 000 S übersteigt.

§ 231. Das übrige bewegliche Vermögen, das nicht zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des minderjährigen Kindes benötigt wird oder zumindest nicht dazu geeignet scheint, ist bestmöglich zu verwerten. Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es nur, wenn der Verkehrswert der einzelnen Sache voraussichtlich 1 000 Euro oder die Summe der Werte der zur Verwertung bestimmten Sachen voraussichtlich 10 000 Euro übersteigt.

bei Einhebung der Kapitalien;

bei Einhebung der Kapitalien;

§ 234. Der gesetzliche Vertreter kann 130 000 S übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde. Fehlt eine solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde.

§ 234. Der gesetzliche Vertreter kann 10 000 Euro übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde. Fehlt eine solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde.

Belohnung des Vormundes:

Belohnung des Vormundes:

a) jährliche;

a) jährliche;


§ 266. (1) …

§ 266. (1) …

(2) Sofern das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen findet, beträgt sie fünf vom Hundert sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Übersteigt der Wert des Vermögens des minderjährigen Kindes 130 000 S, so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu zwei vom Hundert des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich die mit der Obsorge betraute Person um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat. Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder dauert die Tätigkeit der mit der Obsorge betrauten Person nicht ein volles Jahr, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.

(2) Sofern das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen findet, beträgt sie fünf vom Hundert sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Übersteigt der Wert des Vermögens des minderjährigen Kindes 10 000 Euro, so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu zwei vom Hundert des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich die mit der Obsorge betraute Person um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat. Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder dauert die Tätigkeit der mit der Obsorge betrauten Person nicht ein volles Jahr, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.

(3) …

(3) …

§ 389. Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmalen der Sache, oder aus andern Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurück zu geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene 130 S am Werte übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als 500 S wert ist, den Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigen.

§ 389. Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmalen der Sache, oder aus anderen Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurück zu geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muss er, wenn das Gefundene 10 Euro an Wert übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als 40 Euro wert ist, den Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigen.

§ 390. Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige, ohne die besonderen Merkmale der gefundenen Sachen zu berühren, ungesäumt auf die an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber der Eigentümer in einer den Umständen angemessenen Zeitfrist sich nicht entdeckt, und der Wert der gefundenen Sache 5 000 S übersteigt, dreimal durch die öffentlichen Zeitungsblätter bekannt zu machen. Kann die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen werden; so muß die Sache, oder, wenn diese nicht ohne merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbietung daraus gelöste Wert gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden.

§ 390. Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige, ohne die besonderen Merkmale der gefundenen Sachen zu berühren, ungesäumt auf die an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber der Eigentümer in einer den Umständen angemessenen Zeitfrist sich nicht entdeckt, und der Wert der gefundenen Sache 400 Euro übersteigt, dreimal durch die öffentlichen Zeitungsblätter bekannt zu machen. Kann die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen werden; so muss die Sache, oder, wenn diese nicht ohne merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbietung daraus gelöste Wert gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden.

§ 391. Wenn sich der vorige Inhaber oder Eigentümer der gefundenen Sache in einer Jahresfrist, von der Zeit der vollendeten Kundmachung, meldet, und sein Recht gehörig dartut, wird ihm die Sache oder das daraus gelöste Geld verabfolgt. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu vergüten, und dem Finder auf Verlangen Zehn von Hundert des gemeinen Wertes als Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von 2 500 S erreicht hat; so soll sie in Rücksicht des Übermaßes nur zu Fünf von Hundert ausgemessen werden.

§ 391. Wenn sich der vorige Inhaber oder Eigentümer der gefundenen Sache in einer Jahresfrist, von der Zeit der vollendeten Kundmachung, meldet, und sein Recht gehörig dartut, wird ihm die Sache oder das daraus gelöste Geld verabfolgt. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu vergüten, und dem Finder auf Verlangen zehn vom Hundert des gemeinen Wertes als Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von 200 Euro erreicht hat; so soll sie in Rücksicht des Übermaßes nur zu fünf vom Hundert ausgemessen werden.

§ 970a. Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 7 500 S, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.

§ 970a. Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 550 Euro, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.


Artikel 36

Änderung des Aktiengesetzes 1965

Verzinsung barer Zuzahlungen, Ausgabe zusätzlicher Aktien

Verzinsung barer Zuzahlungen, Ausgabe zusätzlicher Aktien


§ 225j. (1) Zugesprochene oder auf Grund eines Vergleichs zustehende bare Zuzahlungen sind ab dem der Eintragung der Verschmelzung folgenden Tag mit jährlich zwei von Hundert über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen.

§ 225j. (1) Zugesprochene oder auf Grund eines Vergleichs zustehende bare Zuzahlungen sind ab dem der Eintragung der Verschmelzung folgenden Tag mit jährlich zwei von Hundert über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.


Zwangsstrafen

Zwangsstrafen

§ 258. (1) Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112 Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 3 bis 5, 126, 127, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14, 222 Abs. 1 und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist anzuwenden.

§ 258. (1) Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112 Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 3 bis 5, 126, 127, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14, 222 Abs. 1 und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist anzuwenden.


VIERZEHNTER TEIL

VIERZEHNTER TEIL

Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post und Fernmeldewesens und gemeinnützige Bau-
vereinigungen

Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post und Fernmeldewesens und gemeinnützige Bau-
vereinigungen

§ 259. (1) bis (3) …

§ 259. (1) bis (3) …

(4) Die im Abs. 2 genannten Aktiengesellschaften, die dem Heimfallsrecht unterliegen und deren Aktienkapital satzungsgemäß innerhalb der Konzessionsdauer zu tilgen ist, haben in die Satzung alle für die Einziehung der Aktien maßgebenden Bestimmungen aufzunehmen. Hiebei sind folgende Vorschriften zu beachten: 1. die Einziehung der Aktien hat nach den Vorschriften über die Kapitalherabsetzung zu erfolgen, wobei das Grundkapital nicht unter 7 000 Euro herabgesetzt werden darf; 2. die Einzahlung der Aktien darf nur gegen Gewährung des Nennbetrags der Aktien oder des auf die Aktien entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals geschehen; 3. in die Satzung sind der Zeitpunkt des Beginns der Einziehung und die Art und Weise, wie die einzuziehenden Aktien bestimmt werden, aufzunehmen; 4. die Satzung kann bestimmen, daß zur Durchführung der Einziehung alljährlich ein bestimmter Betrag einem besonderen Vermögensstock zuzuweisen ist. Diese Zuweisungen dürfen nur aus dem Gewinn oder aus freien Rücklagen der Gesellschaft oder aus solchen Mitteln geschehen, die der Gesellschaft zu diesem Zweck von anderer Seite zur Verfügung gestellt werden. Die dem Vermögensstock zugewiesenen Beträge sind von dem sonstigen Betriebsvermögen abzusondern und in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise anzulegen. Die Einziehung von Aktien aus den Mitteln des Vermögensstockes steht einer Einziehung nach § 192 Abs. 3 Z 2 gleich; 5. die Satzung kann ferner bestimmen, daß den Inhabern der einzuziehenden Aktien ein Anspruch auf weitere Teilnahme am Gewinn der Gesellschaft und im Falle ihrer Auflösung ein Anteil an dem nach der Rückgewähr des Aktienkapitals verbleibenden Vermögen der Gesellschaft zu gewähren ist.

Aufgehoben.


FÜNFZEHNTER TEIL

FÜNFZEHNTER TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

ERSTER ABSCHNITT

ERSTER ABSCHNITT

§ 262. (1) …

§ 262. (1) …

(2) Soweit die Satzung einer Aktiengesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, ist die Anpassung der Satzung zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1966 zum Firmenbuch einzureichen. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals; § 145 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Sofern gemäß § 1 Abs. 3 und § 19 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes, BGBl. Nr. 190/1954, für die Umstellung ein späterer Termin als der vorbezeichnete bestimmt ist, ist die Anpassung der Satzung binnen einem Monat nach diesem Termin zum Firmenbuch einzureichen.

(2) Soweit die Satzung einer Aktiengesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, ist die Anpassung der Satzung zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1966 zum Firmenbuch einzureichen. Für den Beschluss genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals; § 145 Abs. 1 zweiter Satz bleibt unberührt.

(3) Gesellschaften, die eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Satzung nicht rechtzeitig eingereicht haben, ist eine Nachfrist von sechs Monaten mit der Androhung zu setzen, daß sie nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist aufgelöst werden. Die Auflösung darf nur wegen solcher Mängel erfolgen, die im Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Aktiengesellschaften, deren zum Firmenbuch innerhalb der Nach­frist eingereichte Satzung nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder deren, wenn auch an dieses Bundesgesetz angepaßte Satzung nicht innerhalb der Nachfrist zum Firmenbuch eingereicht wird, sind vom Gericht von Amts wegen aufzulösen. Die Auflösung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Firmenbuch in Wirksamkeit.

Aufgehoben.

(4) § 174 Abs. 2 tritt am 31. Dezember 1991 außer Kraft.

Aufgehoben.


Nach dem Schillingeröffnungsbilanzengesetz umgestellte und nicht umgestellte Gesellschaften

Nach dem Schillingeröffnungsbilanzengesetz umgestellte und nicht umgestellte Gesellschaften

§ 263. (1) Nach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellte Aktiengesellschaften, deren Grundkapital weniger als eine Million Schilling beträgt, haben die Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens eine Million Schilling zu beschließen und die Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Aufgehoben.

(2) Sieht die Satzung einen gemäß § 16 Abs. 4 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S festgesetzten oder einen gemäß § 30 Abs. 2 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigten Aktiennennbetrag vor, so ist die Anpassung der Satzung an § 8 zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1997 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Aktien, deren Nennbeträge § 8 nicht entsprechen, sind gemäß § 67 für kraftlos zu erklären.

 

(3) Für den Beschluß über die gemäß den Abs. 1 und 2 erforderlichen Satzungsänderungen und die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung einer solchen Satzungsänderung zum Firmenbuch gelten § 262 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3.

 

§ 264. Auf Aktiengesellschaften, die nicht nach Abschnitt III des Schilling­eröffnungsbilanzengesetzes umgestellt sind, finden bis zu ihrer Umstellung oder Auflösung nach § 51 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes die bisher für sie geltenden Vorschriften Anwendung. Das gleiche gilt für Aktiengesellschaften, für die die Bestimmungen des nach § 272 Z 1 zur Aufhebung gelangenden Aktiengesetzes gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 oder § 12 der Zweiten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften vom 2. August 1938, DRGBl. I S. 988, noch nicht im vollen Umfang in Geltung getreten sind.

Aufgehoben.


Artikel 37

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes


Sachverständigengebühren

Sachverständigengebühren

§ 42. (1) Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben

§ 42. (1) Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben

        1. in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den Betrag von 30 000 S nicht übersteigt;

        1. in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den Betrag von 2 500 Euro nicht übersteigt;

        2. …

        2. …


Berufung und Rekurs

Berufung und Rekurs

§ 44. (1) …

§ 44. (1) …

(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 26 000 S nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.


Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof

Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof

§ 46. (1) und (2) …

§ 46. (1) und (2) …

(3) Die Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1 in Verfahren zulässig

(3) Die Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1 in Verfahren zulässig

        1. über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 52 000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist;

        1. über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 4 000 Euro übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist;

           …

             …


Zinsen

Zinsen

§ 49a. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen sechs von Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung). Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.

§ 49a. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen sechs von Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.

Kostenersatzansprüche

Kostenersatzansprüche

§ 77. (1) …

§ 77. (1) …

(2) Hat die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand, so ist – auch wenn er nur teilweise obsiegt – bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von 50 000 S auszugehen.

(2) Hat die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand, so ist – auch wenn er nur teilweise obsiegt – bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von 3 600 Euro auszugehen.


Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen

Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen

§ 93. (1) …

§ 93. (1) …

(2) Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag von insgesamt 355 Millionen Schilling zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je 177,5 Millionen Schilling am 1. April und 1. Oktober dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden.

(2) Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag von insgesamt 25 798 856 Euro zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je 12 899 428 Euro am 1. April und 1. Oktober dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden.


Artikel 38

Änderung des Atomhaftungsgesetzes 1999


Sicherstellung

Sicherstellung

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Die Haftpflichtversicherung muß mindestens den Betrag von 5 600 000 000 S je Versicherungsfall zuzüglich 560 000 000 S für Zinsen und Kosten, für Versuchs- oder Forschungsreaktoren aber den Betrag von 560 000 000 S je Versicherungsfall zuzüglich 56 000 000 S für Zinsen und Kosten, abdecken.

(2) Die Haftpflichtversicherung muss mindestens den Betrag von 406 000 000 Euro je Versicherungsfall zuzüglich 40 600 000 Euro für Zinsen und Kosten, für Versuchs- oder Forschungsreaktoren aber den Betrag von 40 600 000 Euro je Versicherungsfall zuzüglich 4 060 000 Euro für Zinsen und Kosten, abdecken.

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Die Haftpflichtversicherung muß mindestens den Betrag von 560 000 000 S je Versicherungsfall zuzüglich 56 000 000 S für Zinsen und Kosten, für Ausgangsmaterial aber den Betrag von 56 000 000 S je Versicherungsfall zuzüglich 5 600 000 S für Zinsen und Kosten, abdecken.

(2) Die Haftpflichtversicherung muss mindestens den Betrag von 40 600 000 Euro je Versicherungsfall zuzüglich 4 060 000 Euro für Zinsen und Kosten, für Ausgangsmaterial aber den Betrag von 4 060 000 Euro je Versicherungsfall zuzüglich 406 000 Euro für Zinsen und Kosten, abdecken.

Deckungsvorsorge

Deckungsvorsorge

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Für Radionuklide mit einer Aktivität von mehr als 370 Gigabecquerel muß diese Vorsorge jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 56 000 000 S je Versicherungsfall bestehen. Die Haftpflichtversicherung muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen sein. Darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

(2) Für Radionuklide mit einer Aktivität von mehr als 370 Gigabecquerel muss diese Vorsorge jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 4 060 000 Euro je Versicherungsfall bestehen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen sein. Darauf muss österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.


4. Abschnitt

4. Abschnitt

Gegenstand des Ersatzes, Verursachungsvermutung und Auskunfts-
pflichten

Gegenstand des Ersatzes, Verursachungsvermutung und Auskunfts-
pflichten

Gegenstand des Ersatzes

Gegenstand des Ersatzes


§ 11. (1) bis (3) …

§ 11. (1) bis (3) …

(4) Die Ersatzpflicht umfaßt auch den Verdienstentgang von Personen, die durch vorbeugende Maßnahmen (Abs. 3) oder wegen der Gefahren ionisierender Strahlung in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert sind, sowie eine angemessene Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigungen. Diese Ansprüche sind der Höhe nach mit dem Betrag von höchstens 560 000 S je Person begrenzt.

(4) Die Ersatzpflicht umfaßt auch den Verdienstentgang von Personen, die durch vorbeugende Maßnahmen (Abs. 3) oder wegen der Gefahren ionisierender Strahlung in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert sind, sowie eine angemessene Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigungen. Diese Ansprüche sind der Höhe nach mit dem Betrag von höchstens 40 600 Euro je Person begrenzt.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 25. (1) Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.

§ 25. (1) Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer 1. Radionuklide hält, ohne die in § 10 vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oder 2. Kernmaterial befördert, ohne einen Versicherungsnachweis mit sich zu führen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Wer 1. Radionuklide hält, ohne die in § 10 vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oder 2. Kernmaterial befördert, ohne einen Versicherungsnachweis mit sich zu führen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

Inkrafttreten

In-Kraft-Treten

§ 29. (1) und (2) …

§ 29. (1) und (2) …

 

(3) Die §§ 6, 7, 10, 11, 25 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


 

(4) § 11 in der in Abs. 3 genannten Fassung ist auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben. § 25 in der in Abs. 3 genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.


Artikel 39

Änderung der Ausbeutungsverordnung


§ 1. (1)  a)   Wer vorsätzlich für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses eines andern dienen soll, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens, für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung unter was immer für einem Titel eine übermäßige Gegenleistung fordert oder sich oder einem Dritten gewähren oder versprechen läßt,

§ 1. (1)  a)   Wer vorsätzlich für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses eines andern dienen soll, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens, für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung unter was immer für einem Titel eine übermäßige Gegenleistung fordert oder sich oder einem Dritten gewähren oder versprechen lässt,

                   b)   wer vorsätzlich auf Grund einer Leistung der in der lit. a bezeichneten Art einen Anspruch auf eine übermäßige Gegenleistung geltend macht,

                   b)   wer vorsätzlich auf Grund einer Leistung der in der lit. a bezeichneten Art einen Anspruch auf eine übermäßige Gegenleistung geltend macht,

                   c)   wer vorsätzlich einen anderen veranlaßt, zur Sicherstellung eines Kredites, der der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dienen soll, einen Lebensversicherungsvertrag unter Bedingungen abzuschließen, die sich als eine zur Sicherstellung des Kredites nicht notwendige und im Verhältnis zum Kreditbetrag übermäßige Belastung darstellen,

                   c)   wer vorsätzlich einen anderen veranlasst, zur Sicherstellung eines Kredites, der der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dienen soll, einen Lebensversicherungsvertrag unter Bedingungen abzuschließen, die sich als eine zur Sicherstellung des Kredites nicht notwendige und im Verhältnis zum Kreditbetrag übermäßige Belastung darstellen,

wird unbeschadet der allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der politischen Bezirksbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 4 000 S bestraft; diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Ist die Tat im Betriebe eines Gewerbes begangen worden, so kann im Straferkenntnis überdies auf den Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.

wird unbeschadet der allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der politischen Bezirksbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestraft; diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Ist die Tat im Betriebe eines Gewerbes begangen worden, so kann im Straferkenntnis überdies auf den Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.


Artikel 40

Änderung der Ausgleichsordnung


Entlohnung des Ausgleichsverwalters

Entlohnung des Ausgleichsverwalters

§ 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel

§ 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel

von den ersten 700 000 S des zur Befriedigung der

von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der

Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags........................................ ..................................................................................................................... 5%,

Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags....................................... ............................................................................................................... 5%,

von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S................................................ ..................................................................................................................... 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro............................................. ..................................................................................................................... 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 21 000 000 S.............................................. ..................................................................................................................... 3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro.......................................... ..................................................................................................................... 3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 42 000 000 S.............................................. ..................................................................................................................... 2%

von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro.......................................... ..................................................................................................................... 2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag.................................... ..................................................................................................................... 1%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag................................... ..................................................................................................................... 1%,

mindestens jedoch 28 000 S.

mindestens jedoch 2 000 Euro.


Artikel 41

Änderung des Außerstreitgesetzes


§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260 000 S übersteigt oder nicht.

(2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20 000 Euro übersteigt oder nicht.

Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof

Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof

§ 14. (1) und (2) …

§ 14. (1) und (2) …

(3) Weiters ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 14a Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

(3) Weiters ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 14a Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

(4) …

(4) …

(5) Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).

(5) Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).

§ 14a. (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260 000 S und hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – nach § 14 Abs. 1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz oder gerichtlichen Protokoll ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

§ 14a. (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 20 000 Euro und hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – nach § 14 Abs. 1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz oder gerichtlichen Protokoll ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.


§ 39. (1) …

§ 39. (1) …

(2) Der Gerichtsabgeordnete soll:

(2) Der Gerichtsabgeordnete soll:

        1. bis 5. …

        1. bis 5. …

        6. vorläufig im allgemeinen Auskunft darüber zu erhalten suchen, ob und welche Liegenschaften oder grundbücherlichen Rechte in den Nachlaß gehören und ob eine beträchtliche, etwa das Vermögen übersteigende Schuldenlast wahrscheinlich sei, wieviel die Krankheits- und Leichenkosten und die anderen mit besonderem Vorrechte verbundenen Forderungen betragen, ob diese Auslagen berichtigt sind, wer sie berichtigt hat und ob der Zahler den Antrag stellt, ihm den Nachlaß an Zahlungsstatt zu überlassen. Wenn in den Nachlaß Liegenschaften nicht gehören, ist ohne umständliches Verfahren zu ermitteln, ob der Wert des Nachlasses am Todestage ohne Abzug der Schulden den Betrag von 39 000 S übersteigt; übersteigt der Wert diesen Betrag nicht, so sind die Vermögenschaften, aus denen sich der Nachlaß zusammensetzt, wenigstens nach Gruppen getrennt, Sachen höheren Wertes abgesondert anzugeben.

        6. vorläufig im allgemeinen Auskunft darüber zu erhalten suchen, ob und welche Liegenschaften oder grundbücherlichen Rechte in den Nachlass gehören und ob eine beträchtliche, etwa das Vermögen übersteigende Schuldenlast wahrscheinlich sei, wieviel die Krankheits- und Leichenkosten und die anderen mit besonderem Vorrechte verbundenen Forderungen betragen, ob diese Auslagen berichtigt sind, wer sie berichtigt hat und ob der Zahler den Antrag stellt, ihm den Nachlass an Zahlungsstatt zu überlassen. Wenn in den Nachlass Liegenschaften nicht gehören, ist ohne umständliches Verfahren zu ermitteln, ob der Wert des Nachlasses am Todestage ohne Abzug der Schulden den Betrag von 3 000 Euro übersteigt; übersteigt der Wert diesen Betrag nicht, so sind die Vermögenschaften, aus denen sich der Nachlass zusammensetzt, wenigstens nach Gruppen getrennt, Sachen höheren Wertes abgesondert anzugeben.

        7. bis 10. …

        7. bis 10. …

§ 45. Wenn der Fall der Versiegelung eintritt, hat der Gerichtsabgeordnete das vorhandene bare Geld, die Kostbarkeiten, Wertpapiere, Einlagebücher und wichtige Urkunden bei Gericht zu erlegen; Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher jedoch nur dann, wenn ihr Gesamtwert – die Wertpapiere nach dem Kurse des dem Tage der Amtshandlung vorangehenden Tages berechnet – den Betrag von 13 000 S übersteigt, Kostbarkeiten nur dann, wenn ihr Wert zu den Kosten des Erlages, der Verwahrung und Ausfolgung nicht im Mißverhältnisse steht. Andere Verlassenschaftsgegenstände dieser Art, die sich danach zum gerichtlichen Erlage nicht eignen, und Verlassenschaftsgegenstände anderer Art sind, insofern es tunlich und zur Versicherung der Teilnehmer nötig ist, in einem oder mehreren Zimmern oder an einem anderen schicklichen Orte vorsichtig zu verschließen und durch Anlegung des Gerichtssiegels auf die Türen, Behältnisse oder Schränke von allen Seiten so zu verwahren, daß ohne Verletzung des Siegels und sichtbare Gewalt nichts entfernt werden kann.

§ 45. Wenn der Fall der Versiegelung eintritt, hat der Gerichtsabgeordnete das vorhandene bare Geld, die Kostbarkeiten, Wertpapiere, Einlagebücher und wichtige Urkunden bei Gericht zu erlegen; Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher jedoch nur dann, wenn ihr Gesamtwert – die Wertpapiere nach dem Kurse des dem Tage der Amtshandlung vorangehenden Tages berechnet – den Betrag von 1 000 Euro übersteigt, Kostbarkeiten nur dann, wenn ihr Wert zu den Kosten des Erlages, der Verwahrung und Ausfolgung nicht im Mißverhältnisse steht. Andere Verlassenschaftsgegenstände dieser Art, die sich danach zum gerichtlichen Erlage nicht eignen, und Verlassenschaftsgegenstände anderer Art sind, insofern es tunlich und zur Versicherung der Teilnehmer nötig ist, in einem oder mehreren Zimmern oder an einem anderen schicklichen Orte vorsichtig zu verschließen und durch Anlegung des Gerichtssiegels auf die Türen, Behältnisse oder Schränke von allen Seiten so zu verwahren, dass ohne Verletzung des Siegels und sichtbare Gewalt nichts entfernt werden kann.


Vorkehrungen:

Vorkehrungen:

a) bei Mangel eines Vermögens oder bei Nachlässen geringen Wertes;

a) bei Mangel eines Vermögens oder bei Nachlässen geringen Wertes;


§ 72. (1) …

§ 72. (1) …

(2) Wenn der Nachlaß nach den allenfalls durch das Gericht ergänzten Feststellungen der Todfallsaufnahme (§ 39, Z 6) ohne Abzug der Schulden – Wertpapiere nach dem Kurse des Todestages – den Betrag von 39 000 S nicht übersteigt und Liegenschaften dazu nicht gehören, hat das Gericht die letztwilligen Anordnungen kundzumachen, jedoch eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten. Hievon hat das Gericht die zur Erbschaft Berufenen und die Noterben mit dem Beisatze zu verständigen, daß es ihnen freisteht, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Inwiefern die Kosten einer auf einen solchen Antrag eingeleiteten Verlassenschaftsabhandlung von allen oder nur von einzelnen Beteiligten zu tragen oder zu ersetzen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlaß gehörigen Rechte, insbesondere Forderungen, Pfandrechte, Ansprü­che auf Einlagebüchern, Versicherungspolizzen u. dgl. geltend zu machen, über erhaltene Leistungen rechtsgültig zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Der Schlußsatz des § 824 ABGB ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Wenn der Nachlass nach den allenfalls durch das Gericht ergänzten Feststellungen der Todfallsaufnahme (§ 39, Z 6) ohne Abzug der Schulden – Wertpapiere nach dem Kurse des Todestages – den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigt und Liegenschaften dazu nicht gehören, hat das Gericht die letztwilligen Anordnungen kundzumachen, jedoch eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten. Hievon hat das Gericht die zur Erbschaft Berufenen und die Noterben mit dem Beisatze zu verständigen, dass es ihnen freisteht, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Inwiefern die Kosten einer auf einen solchen Antrag eingeleiteten Verlassenschaftsabhandlung von allen oder nur von einzelnen Beteiligten zu tragen oder zu ersetzen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlass gehörigen Rechte, insbesondere Forderungen, Pfandrechte, Ansprüche auf Einlagebüchern, Versicherungspolizzen u. dgl. geltend zu machen, über erhaltene Leistungen rechtsgültig zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Der Schlusssatz des § 824 ABGB ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Sind an dem Nachlasse Minderjährige oder Pflegebefohlene oder die in § 159 genannten Personen und Anstalten als Erben oder Noterben beteiligt, so findet die Vorschrift des zweiten Absatzes nur Anwendung, wenn der nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung auf einen dieser Beteiligten entfallende Wert an Bargeld, Wertpapieren und Einlagebüchern 13 000 S nicht übersteigt.

(3) Sind an dem Nachlasse Minderjährige oder Pflegebefohlene oder die in § 159 genannten Personen und Anstalten als Erben oder Noterben beteiligt, so findet die Vorschrift des zweiten Absatzes nur Anwendung, wenn der nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung auf einen dieser Beteiligten entfallende Wert an Bargeld, Wertpapieren und Einlagebüchern 1 000 Euro nicht übersteigt.

§ 158. (1) Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, müssen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden. Haben solche Anordnungen oder Substitutionen Kapitalien oder anderes bewegliches Vermögen zum Gegenstande, das dem eingesetzten Erben oder Legatar ausgefolgt werden soll, so muß es, soweit nicht die Sicherstellung in dem letzten Willen erlassen ist oder die Beteiligung rechtsgültig darauf Verzicht leisten, pupillarmäßig versichert werden, wenn sein Gesamtwert 13 000 S übersteigt und Minderjährige oder Pflegebefohlene, insbesondere auch Ungeborene und Unbekannte, oder die im § 159 genannten Personen und Anstalten nachberufen sind. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt.

§ 158. (1) Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, müssen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden. Haben solche Anordnungen oder Substitutionen Kapitalien oder anderes bewegliches Vermögen zum Gegenstande, das dem eingesetzten Erben oder Legatar ausgefolgt werden soll, so muss es, soweit nicht die Sicherstellung in dem letzten Willen erlassen ist oder die Beteiligung rechtsgültig darauf Verzicht leisten, pupillarmäßig versichert werden, wenn sein Gesamtwert 1 000 Euro übersteigt und Minderjährige oder Pflegebefohlene, insbesondere auch Ungeborene und Unbekannte, oder die im § 159 genannten Personen und Anstalten nachberufen sind. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt.

§ 161. (1) …

§ 161. (1) …

(2) Die Vermächtnisnehmer sind jedoch sowohl vor als nach der Einantwortung für fortlaufende jährliche Zahlungen und andere Vermächtnisse, deren Bezahlung entweder wegen noch nicht verstrichener gesetzlicher Frist (§ 685 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder wegen einer in dem letzten Willen beigefügten Zeitbestimmung oder Bedingung noch nicht gefordert werden kann, gesetzliche Sicherstellung zu fordern berechtigt. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle zu leisten. Eine Sicherstellung kann nicht verlangt werden, wenn die zu diesem Zwecke zu erlegenden Werte den Betrag von 13 000 S nicht übersteigen.

(2) Die Vermächtnisnehmer sind jedoch sowohl vor als nach der Einantwortung für fortlaufende jährliche Zahlungen und andere Vermächtnisse, deren Bezahlung entweder wegen noch nicht verstrichener gesetzlicher Frist (§ 685 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder wegen einer in dem letzten Willen beigefügten Zeitbestimmung oder Bedingung noch nicht gefordert werden kann, gesetzliche Sicherstellung zu fordern berechtigt. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle zu leisten. Eine Sicherstellung kann nicht verlangt werden, wenn die zu diesem Zwecke zu erlegenden Werte den Betrag von 1 000 Euro nicht übersteigen.


Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener

Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener


§ 193. (1) …

§ 193. (1) …

(2) Soweit Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern die Verwaltung des Vermögens übertragen ist, sind Sicherungsmaßnahmen nur erforderlich, wenn eine unbewegliche Sache zu verwalten ist oder der Wert des Vermögens und der Jahreseinkünfte des Pflegebefohlenen 130 000 S übersteigt; sonst sind Überwachungsmaßnahmen nur erforderlich, soweit offensichtlich ein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.

(2) Soweit Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern die Verwaltung des Vermögens übertragen ist, sind Sicherungsmaßnahmen nur erforderlich, wenn eine unbewegliche Sache zu verwalten ist oder der Wert des Vermögens und der Jahreseinkünfte des Pflegebefohlenen 10 000 Euro übersteigt; sonst sind Überwachungsmaßnahmen nur erforderlich, soweit offensichtlich ein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.

§ 205. (1) …

§ 205. (1) …

(2) Die übrigen gesetzlichen Vertreter sind zur laufenden Rechnung nicht verpflichtet, solange keine unbewegliche Sache zum Vermögen zählt, der Wert des Vermögens und der Jahreseinkünfte des Pflegebefohlenen 130 000 S nicht übersteigt und das Gericht zur Wahrung des Wohls des Pflegebefohlenen nicht eine solche Pflicht auferlegt.

(2) Die übrigen gesetzlichen Vertreter sind zur laufenden Rechnung nicht verpflichtet, solange keine unbewegliche Sache zum Vermögen zählt, der Wert des Vermögens und der Jahreseinkünfte des Pflegebefohlenen 10 000 Euro nicht übersteigt und das Gericht zur Wahrung des Wohls des Pflegebefohlenen nicht eine solche Pflicht auferlegt.

(3) …

(3) …

(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 bleibt der gesetzliche Vertreter verpflichtet, Belege zu sammeln, sie aufzubewahren und dem Gericht den Erwerb von unbeweglichen Sachen oder eine Überschreitung des Wertes von 130 000 S mitzuteilen; darauf ist er hinzuweisen.

(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 bleibt der gesetzliche Vertreter verpflichtet, Belege zu sammeln, sie aufzubewahren und dem Gericht den Erwerb von unbeweglichen Sachen oder eine Überschreitung des Wertes von 10 000 Euro mitzuteilen; darauf ist er hinzuweisen.


Artikel 42

Änderung des Bauträgervertragsgesetzes


Artikel I

Artikel I

Bauträgervertragsgesetz (BTVG)

Bauträgervertragsgesetz (BTVG)

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 2 000 S pro Quadratmeter Nutzfläche (§ 6 WEG 1975) zu leisten hat.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 145 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche (§ 6 WEG 1975) zu leisten hat.

Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung

Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung

§ 14. (1) Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um sechs Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.

§ 14. (1) Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um sechs Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 17. Ein Bauträger, der

§ 17. Ein Bauträger, der

        1. es unterläßt, einen den § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 entsprechenden Vertrag zu errichten,

        1. es unterlässt, einen den § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 entsprechenden Vertrag zu errichten,

        2. Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder

        2. Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder

        3. es entgegen dem § 12 unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) einen Treuhänder beizuziehen,

        3. es entgegen dem § 12 unterlässt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) einen Treuhänder beizuziehen,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt – eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, in den Fällen der Z 2 und 3 mit einer solchen bis zu 400 000 S zu bestrafen.

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt – eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, in den Fällen der Z 2 und 3 mit einer solchen bis zu 28 000 Euro zu bestrafen.

Inkrafttreten, Verweisungen und Vollziehungsklausel

In-Kraft-Treten, Verweisungen und Vollziehungsklausel

§ 18. (1) bis (3) …

§ 18. (1) bis (3) …

 

(4) Die §§ 1, 14, 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(5) § 1 in der in Abs. 4 genannten Fassung ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. § 17 in der in Abs. 4 genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.


Artikel 43

Änderung des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind


§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Der Bauschbetrag beträgt

(2) Der Bauschbetrag beträgt

        1. …

        1. …

        2. bei sonstigen Streitigkeiten 10 vH des Streitwertes, jedoch höchstens 3 900 S, in Ermangelung eines Streitwertes 3 900 S;

        2. bei sonstigen Streitigkeiten 10 vH des Streitwertes, jedoch höchstens 300 Euro, in Ermangelung eines Streitwertes 300 Euro;

        3. bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 130 000 S pro angefangene 13 000 S: 260 S, über einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 130 000 S pro angefangene 13 000 S: 1300 S – jedoch höchstens 3 900 S.

        3. bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 1 500 Euro: 65 Euro, bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 5 000 Euro: 70 Euro, darüber hinaus zuzüglich pro angefangene 1 000 Euro: 10 Euro – jedoch höchstens 300 Euro, wobei der Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung durch Zusammenrechnung des Rückstandes und, sofern künftig fällig werdende Forderungen in Exekution gezogen werden, deren einfachen Jahresbetrages zu ermitteln ist.

(3) …

(3) …

(4) Bei der Exekution von Vereinbarungen nach § 39 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 oder von gerichtlichen Entscheidungen nach § 40 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Jugendwohlfahrtsträgers – sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Bauschbeträge nach Abs. 2 Z 2 und 3.

(4) Bei Exekutionen von Vereinbarungen nach § 39 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, gerichtlichen Entscheidungen nach § 40 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 und Rechtsansprüchen, die auf den Jugendwohlfahrtsträger übergegangen sind und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Jugendwohlfahrtsträgers – sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Bauschbeträge nach Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 3.


Artikel 44

Änderung des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von Europäischen Rechtsanwälten in Österreich


Artikel I

Artikel I

Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von Europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG)

Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von Europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG)

1. Teil

1. Teil

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).

Berufsbezeichnung

Berufsbezeichnung

§ 12. Niedergelassene Europäische Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.

§ 12. Niedergelassene Europäische Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ oder „Anwalt“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.


3. Hauptstück

3. Hauptstück

Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach Ablegung einer Eignungsprüfung

Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach Ablegung einer Eignungsprüfung

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 24. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ein Diplom erlangt haben, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf erforderlich sind, sind auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) einzutragen, wenn sie mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt haben.

§ 24. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Diplom erlangt haben, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Beruf erforderlich sind, sind auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) einzutragen, wenn sie mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt haben.

(2) …

(2) …


Anlage zu § 1

Anlage zu § 1

Rechtsanwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Rechtsanwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

–  in Belgien:                     Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt

–  in Belgien:                     Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt

–  in Dänemark:                 Advokat

–  in Dänemark:                 Advokat

–  in Deutschland:            Rechtsanwalt

–  in Deutschland:            Rechtsanwalt

–  in Finnland:                   Asianajaja/Advokat

–  in Finnland:                   Asianajaja/Advokat

–  in Frankreich:                Avocat

–  in Frankreich:                Avocat

–  in Griechenland:           Dikigoros

–  in Griechenland:           Dikigoros

–  in Großbritannien:        Advocate/Barrister/Solicitor

–  in Großbritannien:        Advocate/Barrister/Solicitor

–  in Irland:                        Barrister/Solicitor

–  in Irland:                        Barrister/Solicitor

–  in Italien:                       Avvocato

–  in Italien:                       Avvocato

–  in Luxemburg:               Avocat

–  in Luxemburg:               Avocat

–  in den Niederlanden:   Advocaat

–  in den Niederlanden:   Advocaat

–  in Portugal:                   Advogado

–  in Portugal:                   Advogado

–  in Schweden:                Advokat

–  in Schweden:                Advokat

–  in Spanien:                    Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu

–  in Spanien:                    Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu

–  in Island:                       Lögmaur

–  in Island:                       Lögmaur

–  in Liechtenstein:          Rechtsanwalt

–  in Liechtenstein:          Rechtsanwalt

–  in Norwegen:                Advokat

–  in Norwegen:                Advokat

 

–  in der Schweiz:             Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato


Artikel 45

Änderung des Bundesgesetzes über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer


§ 1. (1) Die im § 970 Absatz 1 und 3 ABGB den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 15 000 S beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.

§ 1. (1) Die im § 970 Absatz 1 und 3 ABGB den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 1 100 Euro beschränkt, es sei denn, dass die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.


Artikel 46

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter


Dritter Abschnitt

Dritter Abschnitt

Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen

§ 16. (1) Disziplinarstrafen sind:

§ 16. (1) Disziplinarstrafen sind:

        1. …

        1. …

        2. Geldbuße bis zum Betrag von 630 000 S;

        2. Geldbuße bis zum Betrag von 45 000 Euro;

        3. und 4. …

        3. und 4. …

(2) bis (9) …

(2) bis (9) …


Artikel 47

Änderung des Eisenbahnbuchanlegungsgesetzes


III. Schlußbestimmungen

III. Schlussbestimmungen

1. Überwachung der Unternehmungen

1. Überwachung der Unternehmungen

§ 53. (1) und (2) …

§ 53. (1) und (2) …

(3) Gegen Unternehmungen, welche ihren Verpflichtungen und insbesondere den ihnen durch die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden erteilten Weisungen nicht nachkommen, können durch die Aufsichtsbehörde Ordnungsbußen zugunsten des Bundesschatzes bis 50 000 S vorbehaltlich derjenigen Zwangsmittel anderer Art verhängt werden, welche der Staatsverwaltung zum Zwecke der Überwachung der Eisenbahnunternehmungen gesetzlich eingeräumt sind.

(3) Gegen Unternehmungen, welche ihren Verpflichtungen und insbesondere den ihnen durch die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden erteilten Weisungen nicht nachkommen, können durch die Aufsichtsbehörde Ordnungsbußen zugunsten des Bundesschatzes bis 3 600 Euro vorbehaltlich derjenigen Zwangsmittel anderer Art verhängt werden, welche der Staatsverwaltung zum Zwecke der Überwachung der Eisenbahnunternehmungen gesetzlich eingeräumt sind.


Artikel 48

Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes


Haftungshöchstbeträge

Haftungshöchstbeträge

§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit

§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit

        1. einem Kapitalsbetrag von 4 000 000 S oder

        1. einem Kapitalsbetrag von 292 000 Euro oder

        2. einem jährlichen Rentenbetrag von 240 000 S

        2. einem jährlichen Rentenbetrag von 17 520 Euro

für den einzelnen Verletzten begrenzt.

für den einzelnen Verletzten begrenzt.

(2) …

(2) …

(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:

(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:

        1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 12 000 000 S;

        1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 876 000 Euro;

        2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 12 000 000 S bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 6 000 000 S bezüglich der beförderten Menschen;

        2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 876 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 438 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen;

        3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies 18 000 000 S für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.

        3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies 1 314 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.


§ 16. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:

§ 16. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:

        1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 2 000 000 S;

        1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 145 000 Euro;

        2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies mit 18 000 000 S für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.

        2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies mit 1 314 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.

Inkrafttreten

In-Kraft-Treten

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

 

(2) Die §§ 15, 16 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben.


Artikel 49

Änderung der Exekutionsordnung


Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

§ 54b. (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn

§ 54b. (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn

        1. …

        1. …

        2. die hereinzubringende Forderung an Kapital 130 000 S nicht übersteigt; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind,

        2. die hereinzubringende Forderung an Kapital 10 000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind,

        3. bis 5. …

        3. bis 5. …

Mutwillensstrafe

Mutwillensstrafe

§ 54g. Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 1 000 S aufzuerlegen.

§ 54g. Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 72 Euro aufzuerlegen.

§ 66. (1) …

§ 66. (1) …

(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 26 000 S übersteigt.

(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 000 Euro übersteigt.


Kosten der Exekution

Kosten der Exekution

§ 74. (1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. Ob und in welcher Höhe die vom betreibenden Gläubiger gezahlten Vollzugs- und Wegegebühren zu erstatten sind, ist auch ohne Verlangen zu bestimmen. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 52 000 S – Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind –, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht.

§ 74. (1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. Ob und in welcher Höhe die vom betreibenden Gläubiger gezahlten Vollzugs- und Wegegebühren zu erstatten sind, ist auch ohne Verlangen zu bestimmen. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 4 000 Euro – Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind –, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht.


Vadium

Vadium

§ 147. (1) Die zu leistende Sicherheit beträgt 10% des Schätzwerts. Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkunden in Betracht. Auch eine Sparurkunde im Sinn des § 31 Abs. 3 erster Satz Bankwesengesetz ist als Sicherheitsleistung geeignet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Unterschrift des ursprünglich Berechtigten und ohne Angabe des Losungsworts verfügen.

§ 147. (1) Die zu leistende Sicherheit beträgt 10% des Schätzwerts. Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkunden in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Sicherheitsleistung geeignet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Angabe des Losungsworts verfügen. Bei einer Sparurkunde, die auf den gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist das Versteigerungsprotokoll oder ein Beschluss, der die für den Ersteher maßgeblichen Angaben nach § 194 Abs. 1 Z 3 enthält, vorzulegen.


Unpfändbare Sachen

Unpfändbare Sachen

§ 250. (1) Unpfändbar sind

§ 250. (1) Unpfändbar sind

        1. …

        1. …

        2. bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbe treibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Verpflichteten bis zum Wert von 10 000 S die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien;

        2. bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbe treibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Verpflichteten bis zum Wert von 750 Euro die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien;

        3. …

        3. …

        4. nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 10 000 S sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;

        4. nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;

        5. bis 9. …

        5. bis 9. …


Ermittlung der Berechnungsgrundlage

Ermittlung der Berechnungsgrundlage

§ 291. (1) …

§ 291. (1) …

(2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 200, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 50 und bei Auszahlung für Tage auf einen durch 10 teilbaren Betrag.

(2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 5 teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.


Unpfändbarer Freibetrag

Unpfändbarer Freibetrag

(„Existenzminimum“)

(„Existenzminimum“)

§ 291a. (1) Von dem sich nach § 291 ergebenden Betrag (Berechnungs­grundlage) hat dem Verpflichteten je nach dem Zeitraum, für den die Leistungen gezahlt werden,

        1. 8 440 S monatlich,

        2. 1 949 S wöchentlich,

        3. 281 S täglich

zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).

§ 291a. (1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).

(2) Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich auf

(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich

        1. 9 090 S monatlich,

        1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),

        2. 2 098 S wöchentlich,

        2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch auf das Doppelte.

        3. 303 S täglich,

 

wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Leistungen nach § 290b erhält, die jedoch nicht die Höhe der monatlichen Leistung übersteigen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).

 


(3) Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich auf

        1. 9 740 S monatlich,

        2. 2 248 S wöchentlich,

        3. 325 S täglich,

wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).

(3) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag

        1. 30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und

        2. 10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch 50% (Unterhaltssteigerungs­betrag).

Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.

(4) Gewährt der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt, so erhöht sich der dem Verpflichteten verbleibende Betrag für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um

        1. 1 560 S monatlich,

        2. 360 S wöchentlich,

        3. 52 S täglich (Unterhaltsgrundbetrag);

höchstens jedoch um

        1. 7 800 S monatlich

        2. 1 800 S wöchentlich,

        3. 260 S täglich.

(4) Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.


(5) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten überdies 30% dieses Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag).

(5) Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 zu runden.

(6) Gewährt der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt, so kommen für jede Person 10% des Mehrbetrags, höchstens jedoch 50%, hinzu (Unterhaltssteige­rungsbetrag).

 

(7) Der Teil der Berechnungsgrundlage, der

 

        1. 35 050 S monatlich,

 

        2. 8 090 S wöchentlich,

 

        3. 1 168 S täglich

 

übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.

 


Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen

Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen

§ 291b. (1) …

§ 291b. (1) …

(2) Dem Verpflichteten hat 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt. § 291a Abs. 7 ist anzuwenden.

(2) Dem Verpflichteten haben 75% der unpfändbaren Beträge nach § 291a Abs. 1 bis 4 zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt. § 291a Abs. 5 ist anzuwenden.


Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen

Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen

§ 291d. (1) Von einmaligen Leistungen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gebühren, insbesondere von einer Abfertigung, hat dem Verpflichteten jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate, Wochen oder Tage entspricht, für die diese einmalige Leistung nach dem Gesetz zusteht. Wird die einmalige Leistung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.

§ 291d. (1) Von allen einmaligen Leistungen zusammen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gebühren, insbesondere von der Abfertigung, hat dem Verpflichteten der unpfändbare Freibetrag nach § 291a Abs. 2 Z 1 für einen Monat zu verbleiben, wobei die Begrenzung mit dem vierfachen Ausgleichszulagenrichtsatz nur dann anzuwenden ist, wenn die Leistungen auch bei Aufteilung auf die Anzahl der Monate, für die sie zustehen, überschritten wären. Auf Antrag des Verpflichteten hat ihm jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate entspricht, für die diese Leistungen nach dem Gesetz zustehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nicht vorliegen. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.


Zusammenrechnung – Sachleistungen

Zusammenrechnung – Sachleistungen

§ 292. (1) bis (3) …

§ 292. (1) bis (3) …

(4) Bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten haben jedoch von den Geldforderungen mindestens.

        1. 4 220 S monatlich,

        2. 975 S wöchentlich,

        3. 141 S täglich oder

        4. bei einer Exekution wegen der in § 291b Abs. 1 genannten Forderungen 75% davon

(4) Bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe Grundbetrag nach § 291a oder § 291b Abs. 2 zu verbleiben.

zu verbleiben.

 

(5) …

(5) …


Festsetzung von Zuschlägen

Bekanntmachung von Zuschlägen

§ 292g. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in §§ 291a und 292 Abs. 4 angeführten Beträge mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr im voraus unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG neu festzusetzen.

§ 292g. Der Bundesminister für Justiz hat die Beträge nach §§ 291a und 291b im Bundesgesetzblatt kundzumachen.


Kosten des Drittschuldners für die Berechnung

Kosten des Drittschuldners für die Berechnung

§ 292h. (1) Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung

§ 292h. (1) Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung

        1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 100 S,

        1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 8 Euro,

        2. bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 50 S,

        2. bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 4 Euro,

zu. Dieser Betrag ist von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag.

zu. Dieser Betrag ist von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag.


Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner

Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner

§ 292j. (1) …

§ 292j. (1) …

 

(1a) Zahlt der Drittschuldner

 

        1. in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres entsprechend den im Vorjahr gültigen Beträgen oder

 

        2. während des ganzen Jahres entsprechend den im Jänner geltenden Beträgen,

 

so wirkt dies schuldbefreiend.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Der Drittschuldner hat den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei zu behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als

(5) Der Drittschuldner kann den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als

        1. 100 S monatlich,

        1. 10 Euro monatlich,

        2. 25 S wöchentlich,

        2. 2,5 Euro wöchentlich,

        3. 5 S täglich

        3. 0,5 Euro täglich

übersteigt.

übersteigt.


Artikel 50

Änderung des Firmenbuchgesetzes


Zwangsstrafen

Zwangsstrafen

§ 24. (1) Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, daß die Verpflichtung nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist.

§ 24. (1) Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist.

(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100 000 S zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf seine Kosten in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.

(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 7 260 Euro zu erhöhen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe auf seine Kosten in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.


Artikel 51

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden

        1. in den Fällen der Z 1, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;

        1. in den Fällen der Z 1, 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;

        2. im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

        2. im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

§ 23. (1) …

§ 23. (1) …

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahnden

        1. in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;

        1. in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;

        2. im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

        2. im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

§ 24. Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt 1. es verabsäumt, die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in § 13 Abs. 2 vorgesehene Belehrung zu erteilen, 2. Samen eines Dritten entgegennimmt, obwohl er weiß, daß dieser seinen Samen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt hat, 3. entgegen § 15 Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt oder 4. die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 19 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

§ 24. Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt 1. es verabsäumt, die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen durchzuführen oder die in § 13 Abs. 2 vorgesehene Belehrung zu erteilen, 2. Samen eines Dritten entgegennimmt, obwohl er weiß, dass dieser seinen Samen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt hat, 3. entgegen § 15 Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt oder 4. die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 19 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.


Artikel 52

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975


Kilometergeld

Kilometergeld

§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 8 S für jeden angefangenen Kilometer,

§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,60 Euro für jeden angefangenen Kilometer,

        1. und 2. …

        1. und 2. …

Verpflegung

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

        1. für das Frühstück.......................................................................... ................................................................................................... 47 S

        1. für das Frühstück........................................................................ ................................................................................................. 3,40 Euro

        2. für das Mittagessen...................................................................... ................................................................................................. 100 S

        2. für das Mittagessen.................................................................... ................................................................................................. 7,30 Euro

        3. für das Abendessen...................................................................... ................................................................................................. 100 S

        3. für das Abendessen................................................................... ................................................................................................. 7,30 Euro

Nächtigung

Nächtigung

§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 146 S zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.

§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 10,60 Euro zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.


Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

        1. 167 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

        1. 12,10 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

        2. …

        2. …


Bestimmung der Gebühr

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) und (2) …

§ 20. (1) und (2) …

(3) Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

(3) Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.


Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 1 300 S, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen

(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 100 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen

        1. und 2. …

        1. und 2. …

Sonstige Kosten

Sonstige Kosten

§ 31. Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders

§ 31. Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders

        1. und 2. …

        1. und 2. …

        3. die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 23 S für jede Seite der Urschrift und von 7 S einer Durchschrift; der § 54 Abs. 3 ist hierbei anzuwenden;

        3. die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 1,70 Euro für jede Seite der Urschrift und von 0,50 Euro einer Durchschrift; der § 54 Abs. 3 ist hierbei anzuwenden;

        4. bis 6. …

        4. bis 6. …

Entschädigung für Zeitversäumnis

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 267 S, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, von 179 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, von 13 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.


Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung

Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung

§ 33. (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 331 S, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, auf 223 S.

§ 33. (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 24,10 Euro, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, auf 16,20 Euro.


Gebühr für Mühewaltung

Gebühr für Mühewaltung

§ 34. (1) und (2) …

§ 34. (1) und (2) …

(3) Genügen in den Fällen des Abs. 2 erster Satz im Einzelfall einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt werden, so gebührt dem Sachverständigen, soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes keine Gebühr für die Mühewaltung dieses Sachverständigen vorsehen und auch für seine außergerichtlichen Einkünfte Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der im Abs. 4 genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 223 S.

(3) Genügen in den Fällen des Abs. 2 erster Satz im Einzelfall einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt werden, so gebührt dem Sachverständigen, soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes keine Gebühr für die Mühewaltung dieses Sachverständigen vorsehen und auch für seine außergerichtlichen Einkünfte Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der im Abs. 4 genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 16,20 Euro.


Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 398 S, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, in der Höhe von 267 S; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 618 S, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, auf 441 S.

§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, in der Höhe von 19,40 Euro; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 44,90 Euro, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, auf 32 Euro.


Gebühr für Aktenstudium

Gebühr für Aktenstudium

§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 90 S bis 529 S, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 466 S mehr.

§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 6,50 Euro bis 38,40 Euro, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 33,90 Euro mehr.

Bestimmung der Gebühr

Bestimmung der Gebühr

§ 39. (1) …

§ 39. (1) …

(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Rechtsmittel

Rechtsmittel

§ 41. (1) Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 3 900 S, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls in Zivilsachen den in § 40 Abs. 1 Z 1 und 3 und in Strafsachen den in § 40 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekurs- beziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.

§ 41. (1) Gegen jeden Beschluss, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 300 Euro, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls in Zivilsachen den in § 40 Abs. 1 Z 1 und 3 und in Strafsachen den in § 40 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekurs- beziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.


TARIFE

TARIFE

Ärzte

Ärzte

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

        1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

        1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

              a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung.................................................................................. ......................................................................... 356 S

              a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung................................................................. ................................................................... 25,90 Euro

              b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung........................................................ ......................................................................... 466 S

              b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung ................................................................... 33,90 Euro

              c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens...................................................... ......................................................................... 695 S

              c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens....... ................................................................... 50,50 Euro

              d) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender Begründung des Gutachtens.. ...................................................................... 1 366 S

              d) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender Begründung des Gutachtens........................................................ ................................................................... 99,30 Euro

              e) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens...................................................... ...................................................................... 2 298 S

              e) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens....... ................................................................. 167,00 Euro

               f) bei einer Untersuchung im Zug von Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei offenbarer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche.. ......................................................................... 168 S

               f) bei einer Untersuchung im Zug von Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei offenbarer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche..................................................... ................................................................... 12,20 Euro


        2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

        2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

              a) in einfachen Fällen.................................................. ....................................................................... 1 100 S

              a) in einfachen Fällen......................................... .................................................................. 79,90 Euro

              b) mit eingehender Begründung des Gutachtens... ....................................................................... 1 540 S

              b) mit eingehender Begründung des Gutachtens................................................................... ................................................................ 111,90 Euro

              c) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens............................................................... ....................................................................... 2 199 S

              c) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens...... ................................................................ 159,80 Euro

              d) …

              d) …


        3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten.............................................................. ............................................................................... 168 S

        3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten.............................................. ......................................................................... 12,20 Euro

        4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten..................................................... ............................................................................... 168 S

        4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten................................ ......................................................................... 12,20 Euro


                    5.   a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart........................................................ .......................................................................... 197 S

                    5.   a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart............... .................................................................. 14,30 Euro

              b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung.................................................................... .......................................................................... 246 S

              b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung........................................... .................................................................. 17,90 Euro

              c) für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung .......................................................................... 551 S

              c) für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung................................................... .................................................................. 40,00 Euro

              d) für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten....................................................................... .......................................................................... 441 S

              d) für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten................................................ .................................................................. 32,00 Euro

              e) für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten

              e) für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten

                   aa) bis zu drei Bruchstücken................................. .................................................................... 441 S

                   aa) bis zu drei Bruchstücken......................... ............................................................ 32,00 Euro

                  bb) für jedes weitere Bruchstück.......................... ...................................................................... 47 S

                  bb) für jedes weitere Bruchstück.................. .............................................................. 3,40 Euro


        6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten

        6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten

              a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

              a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

                   aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlen­hut.................................................. .................................................................... 317 S

                   aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut............................... ............................................................ 23,00 Euro

                  bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony............................................. .................................................................... 486 S

                  bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony......................... ............................................................ 35,30 Euro

                   cc) sonst................................................................... .................................................................... 171 S

                   cc) sonst.......................................................... ............................................................ 12,40 Euro

              b) auf Gruppenzugehörigkeit..................................... .......................................................................... 441 S

              b) auf Gruppenzugehörigkeit............................. .................................................................. 32,00 Euro

              c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal.................... .......................................................................... 486 S

              c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal............ .................................................................. 35,30 Euro

        7. für eine Blutentnahme

        7. für eine Blutentnahme

              a) bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene.......................................................................... ............................................................................ 99 S

              a) bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene................................................ .................................................................... 7,20 Euro

              b) bei Kindern unter drei Jahren................................ .......................................................................... 171 S

              b) bei Kindern unter drei Jahren....................... .................................................................. 12,40 Euro

              c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene................................................................................... .......................................................................... 246 S

              c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene.................................................................. .................................................................. 17,90 Euro

              d) bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale.................................................................. .......................................................................... 294 S

              d) bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale.......................................... .................................................................. 21,40 Euro

              e) …

              e) …

        8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten

        8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten

              a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art .......................................................................... 277 S

              a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art..................................................................... .................................................................. 20,10 Euro

                   im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen

                   im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen

                   aa) zur Bestimmung der Blutgruppe..................... .................................................................... 171 S

                   aa) zur Bestimmung der Blutgruppe............ ............................................................ 12,40 Euro

                  bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2............................................................... .................................................................... 171 S

                  bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2................................................. ............................................................ 12,40 Euro

              c) im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen

              c) im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen

                   aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal............................................................. .................................................................... 171 S

                   aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal........................................... ............................................................ 12,40 Euro

                  bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung.................... .................................................................... 486 S

                  bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung.................................. ............................................................ 35,30 Euro

              d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals....................................................... .......................................................................... 294 S

              d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals.................................... .................................................................. 21,40 Euro

              e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals....................................................... .......................................................................... 294 S

              e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals.................................... .................................................................. 21,40 Euro

               f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal........... .......................................................................... 171 S

               f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal........................................................... .................................................................. 12,40 Euro

              g) im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen

              g) im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen

                   aa) zur Bestimmung jedes Merkmals.................... .................................................................... 294 S

                   aa) zur Bestimmung jedes Merkmals........... ............................................................ 21,40 Euro

                  bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung............................................................. .................................................................... 294 S

                  bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung...................................... ............................................................ 21,40 Euro


        9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten

        9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten

              a) für jeden Kultur- oder Tierversuch...................... .......................................................................... 294 S

              a) für jeden Kultur- oder Tierversuch.............. .................................................................. 21,40 Euro

              b) sonst......................................................................... .......................................................................... 148 S

              b) sonst................................................................. .................................................................. 10,80 Euro

                  10.   a) für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten............................................... .......................................................................... 608 S

                  10.   a) für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten.................................. .................................................................. 44,20 Euro

              b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten................................. ....................................................................... 1 212 S

              b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten........... .................................................................. 88,10 Euro


      11. für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck.............................. ................................................................................ 113 S

      11. für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck............... .......................................................................... 8,20 Euro

      12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

      12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

              a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme.......... .......................................................................... 356 S

              a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme.. .................................................................. 25,90 Euro

              b) bei Durchleuchtung................................................ .......................................................................... 223 S

              b) bei Durchleuchtung....................................... .................................................................. 16,20 Euro

              c) …

              c) …

      13. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit........................................... ................................................................................ 551 S

      13. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit................................... ........................................................................ 40,00 Euro

(2) …

(2) …


Anthropologen

Anthropologen

§ 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person

§ 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person

        1. für eine morphologische Untersuchung.................. ............................................................................ 1 036 S

        1. für eine morphologische Untersuchung............. .......................................................................... 75,30 Euro

        2. für eine mikroskopische Haaruntersuchung............ ............................................................................... 223 S

        2. für eine mikroskopische Haaruntersuchung...... .......................................................................... 16,20 Euro

        3. für die Geschmacksprüfung....................................... ............................................................................... 199 S

        3. für die Geschmacksprüfung.................................. .......................................................................... 14,50 Euro

        4. für eine Untersuchung der Gaumenfalten................ ............................................................................... 441 S

        4. für eine Untersuchung der Gaumenfalten.......... .......................................................................... 32,00 Euro

        5. für eine Untersuchung der Wirbelsäule................... ............................................................................ 1 015 S

        5. für eine Untersuchung der Wirbelsäule............. .......................................................................... 73,80 Euro

        6. für eine Untersuchung der Nebenhöhlen................ ............................................................................ 1 015 S

        6. für eine Untersuchung der Nebenhöhlen........... .......................................................................... 73,80 Euro

        7. für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken zu daktyloskopischen Zwecken je Abdruck.. ............................................................................... 179 S

        7. für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken zu daktyloskopischen Zwecken je Abdruck................................................................... .......................................................................... 13,00 Euro

        8. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit.......................................... ............................................................................... 551 S

        8. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit.................................... .......................................................................... 40,00 Euro


Dentisten

Dentisten

§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

        1. über eine Untersuchung im Mund

        1. über eine Untersuchung im Mund

              a) in einfachen Fällen.................................................. .......................................................................... 179 S

              a) in einfachen Fällen......................................... .................................................................. 13,00 Euro

              b) mit eingehender Begründung des Gutachtens... .......................................................................... 356 S

              b) mit eingehender Begründung des Gutachtens................................................................... .................................................................. 25,90 Euro

              c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen.................................................................... .......................................................................... 596 S

              c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen...................................................... .................................................................. 43,30 Euro

        2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten außerhalb des Mundes

        2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten außerhalb des Mundes

              a) in einfachen Fällen.................................................. .......................................................................... 136 S

              a) in einfachen Fällen......................................... .................................................................... 9,90 Euro

              b) mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach Untersuchung von Materialproben... .......................................................................... 466 S

              b) mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach Untersuchung von Materialproben........................................................... .................................................................. 33,90 Euro

        3. über Materialien und deren Verarbeitung................. ................................................................................ 618 S

        3. über Materialien und deren Verarbeitung......... ........................................................................ 44,90 Euro


Tierärzte

Tierärzte

§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt


        1. für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten

        1. für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten

              a) eines Großtiers (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je über ein Jahr)

              a) eines Großtiers (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je über ein Jahr)

                   aa) in einfachen Fällen........................................... .................................................................... 356 S

                   aa) in einfachen Fällen................................... ............................................................ 25,90 Euro

                  bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten............................................... .................................................................... 466 S

                  bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten...................... ............................................................ 33,90 Euro

                   cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens.......................... .................................................................... 695 S

                   cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens................. ............................................................ 50,50 Euro

              b) eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen..................................... .......................................................................... 189 S

              b) eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen .................................................................. 13,70 Euro

              c) eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn, Pute, Gans, Ente) in einfachen Fällen............................ .......................................................................... 168 S

              c) eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn, Pute, Gans, Ente) in einfachen Fällen.......... .................................................................. 12,20 Euro


        2. für eine Massentieruntersuchung einschließlich der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund und Gutachten

        2. für eine Massentieruntersuchung einschließlich der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund und Gutachten

              a) je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen Fällen.................................................. .......................................................................... 179 S

              a) je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen Fällen......................... .................................................................. 13,00 Euro

              b) bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen Fällen bei einem Bestand von

              b) bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen Fällen bei einem Bestand von

                    50 bis 100 Stück insgesamt................................. ....................................................................... 3 298 S

                    50 bis 100 Stück insgesamt......................... ................................................................ 239,70 Euro

                   101 bis 250 Stück insgesamt.................................. ....................................................................... 5 716 S

                   101 bis 250 Stück insgesamt......................... ................................................................ 415,40 Euro

                   251 bis 1 000 Stück insgesamt............................... ....................................................................... 9 672 S

                   251 bis 1 000 Stück insgesamt...................... ................................................................ 702,90 Euro

                   mehr als 1 000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von............. ....................................................................... 1 100 S

                   mehr als 1 000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von. .................................................................. 79,90 Euro

                   für jedes weitere angefangene Tausend

                   für jedes weitere angefangene Tausend

              c) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen) in einfachen Fällen bei einem Bestand von

              c) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen) in einfachen Fällen bei einem Bestand von

                   100 bis 200 Stück insgesamt.................................. ....................................................................... 1 100 S

                   100 bis 200 Stück insgesamt......................... .................................................................. 79,90 Euro

                   201 bis 1 000 Stück insgesamt............................... ....................................................................... 1 540 S

                   201 bis 1 000 Stück insgesamt...................... ................................................................ 111,90 Euro

                   1 001 bis 10 000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von............. .......................................................................... 551 S

                   1 001 bis 10 000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von. .................................................................. 40,00 Euro

                   für jedes weitere angefangene Tausend;

                   für jedes weitere angefangene Tausend;

                   von mehr als 10 000 Stück mit einem Zuschlag

                   von mehr als 10 000 Stück mit einem Zuschlag

                   von............................................................................ .......................................................................... 398 S

                   von.................................................................... .................................................................. 28,90 Euro

                   für jedes darüberliegende weitere angefangene Tausend

                   für jedes darüberliegende weitere angefangene Tausend


        3. …

        3. …


        4. für eine Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

        4. für eine Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

              a) bei einem Großtier

              a) bei einem Großtier

                   aa) in einfachen Fällen........................................... ................................................................. 1 100 S

                   aa) in einfachen Fällen................................... ............................................................ 79,90 Euro

                  bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens..................................................................... ................................................................. 1 540 S

                  bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens...................................................... .......................................................... 111,90 Euro

                   cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens.......................... ................................................................. 2 199 S

                   cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens................. .......................................................... 159,80 Euro

                  dd) …

                  dd) …

              b) bei einem mittleren Tier

              b) bei einem mittleren Tier

                   aa) in einfachen Fällen........................................... .................................................................... 551 S

                   aa) in einfachen Fällen................................... ............................................................ 40,00 Euro

                  bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens..................................................................... .................................................................... 771 S

                  bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens...................................................... ............................................................ 56,00 Euro

                   cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens.......................... ................................................................. 1 100 S

                   cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens................. ............................................................ 79,90 Euro

                  dd) …

                  dd) …

              c) bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel

              c) bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel

                   aa) in einfachen Fällen........................................... .................................................................... 223 S

                   aa) in einfachen Fällen................................... ............................................................ 16,20 Euro

                  bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens..................................................................... .................................................................... 551 S

                  bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens...................................................... ............................................................ 40,00 Euro

                   cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens.......................... .................................................................... 881 S

                   cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens................. ............................................................ 64,00 Euro

                  dd) …

                  dd) …

              d) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)

              d) bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)

                   aa) in einfachen Fällen........................................... .................................................................... 223 S

                   aa) in einfachen Fällen................................... ............................................................ 16,20 Euro

                  bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens..................................................................... .................................................................... 331 S

                  bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens...................................................... ............................................................ 24,10 Euro

                   cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens.......................... .................................................................... 551 S

                   cc) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens................. ............................................................ 40,00 Euro

                  dd) …

                  dd) …


                    5. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten........................................................ ......................................................................... 168 S

                    5. für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten........................................ ................................................................... 12,20 Euro

                    6.   a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektoskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart....................................................... ......................................................................... 197 S

                    6.   a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektoskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart............................. ................................................................... 14,30 Euro

              b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung................................................................... ......................................................................... 246 S

              b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung.................................................... ................................................................... 17,90 Euro

              c) für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung ......................................................................... 551 S

              c) für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung.................................................... ................................................................... 40,00 Euro


                    7. für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten

                    7. für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten

              a) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Uhlenhut......................................................... .......................................................................... 317 S

              a) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Uhlenhut................................................ .................................................................. 23,00 Euro

              b) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Ouchterlony................................................... .......................................................................... 486 S

              b) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Ouchterlony........................................... .................................................................. 35,30 Euro

              c) sonst......................................................................... .......................................................................... 171 S

              c) sonst................................................................. .................................................................. 12,40 Euro

                    8. für eine Blutentnahme.................................................. .......................................................................... 171 S

                    8. für eine Blutentnahme.......................................... .................................................................. 12,40 Euro

                    9. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten

                    9. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten

              a) zur Bestimmung der Blutgruppe........................... .......................................................................... 171 S

              a) zur Bestimmung der Blutgruppe................... .................................................................. 12,40 Euro

              b) zur Bestimmung der Serumgruppe....................... .......................................................................... 294 S

              b) zur Bestimmung der Serumgruppe............... .................................................................. 21,40 Euro

              c) zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals............... .......................................................................... 294 S

              c) zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals....... .................................................................. 21,40 Euro


      10. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten

      10. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten

              a) für jeden Kultur- oder Tierversuch...................... .......................................................................... 294 S

              a) für jeden Kultur- oder Tierversuch.............. .................................................................. 21,40 Euro

              b) für jede Serumagglutination.................................. ............................................................................ 77 S

              b) für jede Serumagglutination.......................... .................................................................... 5,60 Euro

              c) sonst......................................................................... .......................................................................... 148 S

              c) sonst................................................................. .................................................................. 10,80 Euro

                  11.   a) für eine virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten............................................... .......................................................................... 608 S

                  11.   a) für eine virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten.................................. .................................................................. 44,20 Euro

              b) für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten................................. ....................................................................... 1 212 S

              b) für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten........... .................................................................. 88,10 Euro


      12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

      12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

              a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme

              a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme

                   aa) bei einem Großtier....................................... .............................................................. 596 S

                   aa) bei einem Großtier................................. ......................................................... 43,30 Euro

                  bb) sonst............................................................. .............................................................. 356 S

                  bb) sonst....................................................... ......................................................... 25,90 Euro

              b) bei Durchleuchtung................................................... ............................................................................. 223 S

              b) bei Durchleuchtung.................................... ............................................................... 16,20 Euro

              c) …

              c) …

      13. für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten

      13. für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten

              a) bei sensorischer Untersuchung.............................. ............................................................................. 168 S

              a) bei sensorischer Untersuchung................ ............................................................... 12,20 Euro

              b) bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung des pH-Wertes und dergleichen) je............. ............................................................................... 77 S

              b) bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung des pH-Wertes und dergleichen) je.............................................. ................................................................. 5,60 Euro

              c) bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate)................................................................................. ............................................................................. 970 S

              c) bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate)...................................................... ............................................................... 70,50 Euro

              d) bei bakteriologischer Untersuchung

              d) bei bakteriologischer Untersuchung

                   aa) bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl ....................................................................... 113 S

                   aa) bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl.................................................. ........................................................... 8,20 Euro

                  bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und Bestimmung deren Anzahl................................. ....................................................................... 168 S

                  bb) bei Isolierung einzelner Keimgruppen und Bestimmung deren Anzahl........... ......................................................... 12,20 Euro

              e) bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart..... ............................................................................. 168 S

              e) bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart........................................................... ............................................................... 12,20 Euro

               f) bei serologischer Bestimmung der Art-0 und Gruppenzugehörigkeit von Bakterien..................... ............................................................................. 168 S

               f) bei serologischer Bestimmung der Art-0 und Gruppenzugehörigkeit von Bakterien........................................................................ ............................................................... 12,20 Euro

              g) bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von Bakterien............................................................. ............................................................................. 168 S

              g) bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von Bakterien............................... ............................................................... 12,20 Euro

              h) bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika, Konservierungsmittel und dergleichen)............................................................................ ............................................................................. 113 S

              h) bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Anti­biotika, Konservierungsmittel und dergleichen).................................... ................................................................. 8,20 Euro

               i) bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen Substanzen (zB Östrogene, Thyreostatika) im Tierversuch................................................ ............................................................................. 551 S

               i) bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen Substanzen (zB Östrogene, Thyreostatika) im Tierversuch........ ............................................................... 40,00 Euro

(2) …

(2) …


Sachverständige für chemische Untersuchungen

Sachverständige für chemische Untersuchungen


§ 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt

§ 47. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt

        1. für eine Untersuchung von Leichenteilen

        1. für eine Untersuchung von Leichenteilen

              a) auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen)................................................................... .......................................................................... 575 S

              a) auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen)..................................................... .................................................................. 41,80 Euro

              b) auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen)............ .......................................................................... 860 S

              b) auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen)... .................................................................. 62,50 Euro

              c) auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen).. ....................................................................... 1 036 S

              c) auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen)..................................................... .................................................................. 75,30 Euro

        2. für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln

        2. für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln

              a) auf flüchtige Gifte................................................... .......................................................................... 356 S

              a) auf flüchtige Gifte........................................... .................................................................. 25,90 Euro

              b) auf Metallgifte......................................................... .......................................................................... 509 S

              b) auf Metallgifte................................................. .................................................................. 37,00 Euro

              c) auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe................................................................................ .......................................................................... 685 S

              c) auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe........................................................... .................................................................. 49,80 Euro

        3. für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten................................................... ................................................................................ 685 S

        3. für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten.......................... ........................................................................ 49,80 Euro

        4. für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen............................................................ ................................................................................ 356 S

        4. für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen.................... ........................................................................ 25,90 Euro

        5. für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen............................................ ................................................................................ 685 S

        5. für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen..................... ........................................................................ 49,80 Euro

                    6.   a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung................ .......................................................................... 197 S

                    6.   a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung........................................................... .................................................................. 14,30 Euro

              b) für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren, wie zB Dünnschicht – Gas­chromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz...................................................................... .......................................................................... 377 S

              b) für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren, wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz............... .................................................................. 27,40 Euro


(2) und (3) …

(2) und (3) …


Sachverständige für das Kraftfahrwesen

Sachverständige für das Kraftfahrwesen


§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

§ 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

        1. über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder Verkehrssicherheit eines

        1. über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder Verkehrssicherheit eines

              a) Kraftrades................................................................. .......................................................................... 331 S

              a) Kraftrades........................................................ .................................................................. 24,10 Euro

              b) Personen- oder Kombinationskraftwagens......... .......................................................................... 551 S

              b) Personen- oder Kombinationskraftwagens .................................................................. 40,00 Euro

              c) Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine.......... .......................................................................... 881 S

              c) Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine.. .................................................................. 64,00 Euro

              d) Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges....... ....................................................................... 1 212 S

              d) Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges.................................................................... .................................................................. 88,10 Euro

              e) Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt............................................................................. .......................................................................... 551 S

              e) Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt............................................................ .................................................................. 40,00 Euro

               f) Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist (besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine oder eines Sonderkraftfahrzeugs............................................. ....................................................................... 1 321 S

               f) Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist (beson­ders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine oder eines Sonderkraftfahrzeugs .................................................................. 96,00 Euro

              g) Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs.................. .......................................................................... 223 S

              g) Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs......... .................................................................. 16,20 Euro

        2. über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag von......................................................... ................................................................................. 113 S

        2. über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag von........... .......................................................................... 8,20 Euro

        3. über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem Kostenbetrag

        3. über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem Kostenbetrag

             bis 10 000 S..................................................................... .......................................................................... 661 S

             bis 730 Euro........................................................... .................................................................. 48,00 Euro,

             über 10 000 S bis 50 000 S............................................. .......................................................................... 990 S

             über 730 Euro bis 3 630 Euro............................... .................................................................. 71,90 Euro,

             über 50 000 S bis 100 000 S........................................... ....................................................................... 1 321 S

             über 3 630 Euro bis 7 270 Euro............................ .................................................................. 96,00 Euro,

             über 100 000 S bis 300 000 S......................................... ....................................................................... 1 650 S

             über 7 270 Euro bis 21 800 Euro.......................... ................................................................ 119,90 Euro,

             über 300 000 S bis 500 000 S......................................... ....................................................................... 1 980 S

             über 21 800 Euro bis 36 340 Euro........................ ................................................................ 143,90 Euro,

             über 500 000 S bis 1 000 000 S...................................... ....................................................................... 2 639 S

             über 36 340 Euro bis 72 670 Euro........................ ................................................................ 191,80 Euro,

             über 1 000 000 S............................................................. ....................................................................... 3 298 S

             über 72 670 Euro.................................................... ................................................................ 239,70 Euro

        4. über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs............................................. ................................................................................. 551 S

        4. über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs................................ ........................................................................ 40,00 Euro

        5. über die technischen Ursachen und den Hergang eines Verkehrsunfalls bei Beteiligung

        5. über die technischen Ursachen und den Hergang eines Verkehrsunfalls bei Beteiligung

              a) eines Verkehrsteilnehmers..................................... .......................................................................... 551 S

              a) eines Verkehrsteilnehmers............................ .................................................................. 40,00 Euro

              b) zweier Verkehrsteilnehmer..................................... ....................................................................... 1 100 S

              b) zweier Verkehrsteilnehmer............................. .................................................................. 79,90 Euro

              c) dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer.................... ....................................................................... 1 321 S

              c) dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer........... .................................................................. 96,00 Euro

              d) …

              d) …


Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt

        1. für Hausschätzungen bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks

        1. für Hausschätzungen bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks

             bis 30 000 S..................................................................... ................................................................................. 685 S

             bis 2 180 Euro........................................................ ........................................................................ 49,80 Euro,

             über 30 000 S bis 50 000 S............................................. .............................................................................. 1 146 S

             über 2 180 Euro bis 3 630 Euro............................ ........................................................................ 83,30 Euro,

             über 50 000 S bis 75 000 S............................................. .............................................................................. 1 586 S

             über 3 630 Euro bis 5 450 Euro............................ ...................................................................... 115,30 Euro,

             über 75 000 S bis 100 000 S........................................... .............................................................................. 2 025 S

             über 5 450 Euro bis 7 270 Euro............................ ...................................................................... 147,20 Euro,

             über 100 000 S bis 150 000 S......................................... .............................................................................. 3 211 S

             über 7 270 Euro bis 10 900 Euro.......................... ...................................................................... 233,40 Euro,

             über 150 000 S bis 200 000 S......................................... .............................................................................. 3 652 S

             über 10 900 Euro bis 14 530 Euro........................ ...................................................................... 265,40 Euro,

             über 200 000 S bis 300 000 S......................................... .............................................................................. 4 573 S

             über 14 530 Euro bis 21 800 Euro........................ ...................................................................... 332,30 Euro,

             über 300 000 S bis 500 000 S......................................... .............................................................................. 5 716 S

             über 21 800 Euro bis 36 340 Euro........................ ...................................................................... 415,40 Euro,

             über 500 000 S bis 1 000 000 S...................................... .............................................................................. 8 573 S

             über 36 340 Euro bis 72 670 Euro........................ ...................................................................... 623,00 Euro,

             über 1 000 000 für je angefangene weitere 500 000 S um.................................................................................... .............................................................................. 1 431 S

             über 72 670 Euro für angefangene weitere 36 340 Euro um...................................................... ...................................................................... 104,00 Euro

             mehr

             mehr

        2. für Baugrundschätzungen bei einem Wert

        2. für Baugrundschätzungen bei einem Wert

             bis 10 000 S..................................................................... ................................................................................. 441 S

             bis 730 Euro........................................................... ........................................................................ 32,00 Euro,

             über 10 000 S bis 20 000 S............................................. ................................................................................. 551 S

             über 730 Euro bis 1 450 Euro............................... ........................................................................ 40,00 Euro,

             über 20 000 S bis 30 000 S............................................. ................................................................................. 795 S

             über 1 450 Euro bis 2 180 Euro............................ ........................................................................ 57,80 Euro,

             über 30 000 S bis 50 000 S............................................. ................................................................................. 990 S

             über 2 180 Euro bis 3 630 Euro............................ ........................................................................ 71,90 Euro,

             über 50 000 S bis 70 000 S............................................. .............................................................................. 1 540 S

             über 3 630 Euro bis 5 090 Euro............................ ...................................................................... 111,90 Euro,

             über 70 000 S bis 100 000 S........................................... .............................................................................. 1 718 S

             über 5 090 Euro bis 7 270 Euro............................ ...................................................................... 124,90 Euro,

             über 100 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um.................................................................................... ................................................................................. 267 S

             über 7 270 für je angefangene weitere 3 630 Euro um.................................................................. ........................................................................ 19,40 Euro

             mehr.

             mehr.

(2) und (3) …

(2) und (3) …


Gebühr für Mühewaltung

Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

§ 54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

        1. bei schriftlicher Übersetzung

        1. bei schriftlicher Übersetzung

              a) für jede volle Seite der Übersetzung...................... ............................................................................ 179 S

              a) für jede volle Seite der Übersetzung.............. ..................................................................... 13,00 Euro

              b) wenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um. .............................................................................. 47 S

              b) wenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um........................... ....................................................................... 3,40 Euro

                   mehr als die Grundgebühr

                   mehr als die Grundgebühr

              c) …

              c) …

        2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift............................................................... .................................................................................... 37 S

        2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift........................................ ............................................................................. 2,70 Euro

        3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde........................................ .................................................................................. 288 S

        3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde....................... ........................................................................... 20,90 Euro

             für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde............................................................................... .................................................................................. 146 S

             für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.................................................................. ........................................................................... 10,60 Euro

             handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf........................................................................................... .................................................................................. 360 S

             handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf.................................................................... ........................................................................... 26,20 Euro

           bzw.................................................................................... .................................................................................. 182 S

             bzw............................................................................. ........................................................................... 13,20 Euro

             fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

             fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

        4. und 5. …

        4. und 5. …


VII. Abschnitt

VII. Abschnitt

Festsetzung von Zuschlägen

Festsetzung von Zuschlägen

§ 64. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

§ 64. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.


Artikel 53

Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes


Schriftsätze der Parteien an das Abhandlungsgericht

Schriftsätze der Parteien an das Abhandlungsgericht

Bevollmächtigung

Bevollmächtigung

§ 3. (1) In Verlassenschaftsabhandlungen können die Parteien jederzeit die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Ausweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Auch können sie sich dazu eines eigenberechtigten Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven des Nachlasses voraussichtlich 100 000 S, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder einen Notar bevollmächtigen; stellt sich im Zug der Verlassenschaftsabhandlung heraus, daß der Wert der Aktiven des Nachlasses 100 000 S übersteigt, so hat das Gericht die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, für erloschen zu erklären.

§ 3. (1) In Verlassenschaftsabhandlungen können die Parteien jederzeit die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Ausweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Auch können sie sich dazu eines eigenberechtigten Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven des Nachlasses voraussichtlich 7 260 Euro, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder einen Notar bevollmächtigen; stellt sich im Zug der Verlassenschaftsabhandlung heraus, dass der Wert der Aktiven des Nachlasses 7 270 Euro übersteigt, so hat das Gericht die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, für erloschen zu erklären.

(2) …

(2) …


Artikel 54

Änderung des Gerichtskommissionstarifgesetzes


Entfall der Gebühr

Entfall der Gebühr

§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 500 S nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 500 S übersteigt.

§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 40 Euro übersteigt.

Aufrundung

Aufrundung

§ 11. Die Gebührenbeträge werden auf volle Schilling aufgerundet.

§ 11. Die Gebührenbeträge werden auf volle 10 Cent aufgerundet.

Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung

Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung

§ 13. (1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teiles der zur Einantwortung, zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen Verteilung des Nachlasses oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen oder für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

§ 13. (1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teiles der zur Einantwortung, zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen Verteilung des Nachlasses oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen oder für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage


        1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 1 000 S 150 S,

        1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 10,90 Euro,

        2. über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 226 S,

        2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 16,40 Euro,

        3. über 1 500 S bis einschließlich 2 000 S 300 S,

        3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 21,80 Euro,

        4. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 113 S mehr,

        4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 8,20 Euro mehr,

        5. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 196 S mehr,

        5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 14,20 Euro mehr,

        6. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 300 S mehr,

        6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 21,80 Euro mehr,

        7. über 60 000 S bis einschließlich 70 000 S um 399 S mehr,

        7. über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 29 Euro mehr,

        8. über 70 000 S bis einschließlich 80 000 S um 1 283 S und 498 S mehr,

        8. über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 93,20 Euro und 36,20 Euro mehr,

        9. über 80 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 498 S mehr,

        9. über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 36,20 Euro mehr,

      10. über 100 000 S bis einschließlich 500 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 621 S mehr,

      10. über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 45,10 Euro mehr,

      11. über 500 000 S bis einschließlich 700 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 516 S mehr,

      11. über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 37,50 Euro mehr,

      12. über 700 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 479 S mehr,

      12. über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 34,80 Euro mehr,

      13. über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 489 S mehr,

      13. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 35,50 Euro mehr,

      14. über 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 498 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.

      14. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 36,20 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.


(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

        1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 1 000 S 95 S,

        1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 6,90 Euro,

        2. über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 142 S,

        2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 10,30 Euro

        3. über 1 500 S bis einschließlich 2 000 S 189 S,

        3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 13,70 Euro,

        4. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 76 S mehr,

        4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,50 Euro mehr,

        5. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 150 S mehr,

        5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 10,90 Euro mehr,

        6. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 233 S mehr,

        6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 16,90 Euro mehr,

        7. bei einem Wert über 60 000 S bis einschließlich 70 000 S die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 1 126 S,

        7. bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 81,80 Euro,

        8. bei einem Wert über 70 000 S bis einschließlich 15 000 000 S die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 1 408 S,

        8. bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 102,30 Euro,

        9. bei einem Wert über 15 000 000 S die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 2 813 S.

        9. bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 204,40 Euro.


Todfallsaufnahme

Todfallsaufnahme

§ 14. (1) Für die Todfallsaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

§ 14. (1) Für die Todfallsaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

        1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 5 000 S. .................................................................................. 23 S,

        1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro................................................................. .......................................................................... 1,70 Euro,

        2. über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S..................... .................................................................................. 39 S,

        2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro........ .......................................................................... 2,80 Euro,

        3. über 10 000 S bis einschließlich 20 000 S................... .................................................................................. 76 S,

        3. über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro..... .......................................................................... 5,50 Euro,

        4. über 20 000 S bis einschließlich 50 000 S................... ................................................................................ 113 S,

        4. über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro.. .......................................................................... 8,20 Euro,

        5. über 50 000 S bis einschließlich 70 000 S................... ................................................................................ 143 S,

        5. über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro.. ........................................................................ 10,40 Euro,

        6. über 70 000 S bis einschließlich 100 000 S................. ................................................................................ 179 S,

        6. über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro.. ........................................................................ 13,00 Euro,

        7. über 100 000 S bis einschließlich 150 000 S............... ................................................................................ 292 S,

        7. über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro ........................................................................ 21,20 Euro,

        8. über 150 000 S bis einschließlich 200 000 S............... ................................................................................ 479 S,

        8. über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro............................................................................. ........................................................................ 34,80 Euro,

        9. über 200 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 245 S mehr,

        9. über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,80 Euro mehr,

      10. über 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 124 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 25 000 000 S entspräche.

      10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 9 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.


IV. Abschnitt

IV. Abschnitt

Festsetzung von Zuschlägen

Festsetzung von Zuschlägen

§ 23. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren als Beauftragten des Gerichtes eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; sie sind auf volle Schilling aufzurunden.

§ 23. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bun­desgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren als Beauftragten des Gerichtes eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.


Artikel 55

Änderung des GmbH-Gesetzes


§ 125. Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30d, 30j Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und 93 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14, 222 Abs. 1 und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist anzuwenden.

§ 125. Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30d, 30j Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und 93 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14, 222 Abs. 1 und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist anzuwenden.


Artikel 56

Änderung des Grundbuchsgesetzes


§ 34. (1) …

§ 34. (1) …

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung:

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung:

        1. auf landtäfliche Urkunden;

        1. auf landtäfliche Urkunden;

        2. auf Vollmachten;

        2. auf Vollmachten;

        3. auf Urkunden, in denen der Betrag einer Forderung oder der Preis oder der Wert einer Liegenschaft oder eines Rechtes überhaupt nicht bestimmt ist oder in denen die angegebene Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Betrag von 8 000 S übersteigt.

        3. auf Urkunden, in denen der Betrag einer Forderung oder der Preis oder der Wert einer Liegenschaft oder eines Rechtes überhaupt nicht bestimmt ist oder in denen die angegebene Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Betrag von 600 Euro übersteigt.

2. Gegenstandslose Eintragungen

2. Gegenstandslose Eintragungen

§ 131. (1) …

§ 131. (1) …

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,

        a) nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,

        a) nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,

        b) verjährt ist,

        b) verjährt ist,

        c) für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen Wert darstellt, der 1 500 S, bei wiederkehrenden Leistungen 500 S jährlich, nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes vor dem 1. Mai 1945 erfolgt ist.

        c) für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen Wert darstellt, der 1 500 S (entspricht einem Gegenwert von 109,0093 Euro), bei wiederkehrenden Leistungen 500 S (entspricht einem Gegenwert von 36,3364 Euro) jährlich, nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes vor dem 1. Mai 1945 erfolgt ist.


Artikel 57

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes


3. Abschnitt

3. Abschnitt

UMSTELLUNGSVERFAHREN

UMSTELLUNGSVERFAHREN

Ersterfassung

Ersterfassung

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

(2) Die folgenden Eintragungen sind jedoch nicht zu speichern:

(2) Die folgenden Eintragungen sind jedoch nicht zu speichern:

        1. …

        1. …

        2. vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 15 000 S nicht übersteigen.

        2. vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 1 100 Euro nicht übersteigen.

(3) …

(3) …


Artikel 58

Änderung des Handelsgesetzbuchs


Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers

Zwangsstrafen

Zwangsstrafen

§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten.

§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten Personen ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 50 000 S zu verhängen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten Personen ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.


Artikel 59

Änderung der Jurisdiktionsnorm


§ 7a. (1) …

§ 7a. (1) …

(2) Übersteigt jedoch der Wert des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert (§§ 54 bis 60) den Betrag von 650 000 S, so entscheidet der Senat, wenn dies eine der Parteien beantragt; diesen Antrag hat der Kläger in der Klage, der Beklagte in der Klagebeantwortung zu stellen; wird der Streitwert erst nachträglich über diesen Betrag erweitert, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Wird nachträglich der Streitwert vor dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung auf oder unter diesen Betrag eingeschränkt oder der Antrag auf Senatsbesetzung mit Zustimmung des Gegners bis zu diesem Zeitpunkt zurückgezogen, so tritt an die Stelle des Senats der Vorsitzende oder das sonst in der Geschäftsverteilung bestimmte Mitglied dieses Senats.

(2) Übersteigt jedoch der Wert des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert (§§ 54 bis 60) den Betrag von 50 000 Euro, so entscheidet der Senat, wenn dies eine der Parteien beantragt; diesen Antrag hat der Kläger in der Klage, der Beklagte in der Klagebeantwortung zu stellen; wird der Streitwert erst nachträglich über diesen Betrag erweitert, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Wird nachträglich der Streitwert vor dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung auf oder unter diesen Betrag eingeschränkt oder der Antrag auf Senatsbesetzung mit Zustimmung des Gegners bis zu diesem Zeitpunkt zurückgezogen, so tritt an die Stelle des Senats der Vorsitzende oder das sonst in der Geschäftsverteilung bestimmte Mitglied dieses Senats.

Zweiter Teil

Zweiter Teil

Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen

Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen

Erster Abschnitt

Erster Abschnitt

Bezirksgerichte

Bezirksgerichte

§ 49. (1) Vor die Bezirksgerichte gehören Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich der zum Mandatsverfahren gehörigen Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 130 000 S nicht übersteigt, und diese Streitigkeiten nicht ihrer Beschaffenheit nach ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesen sind.

§ 49. (1) Vor die Bezirksgerichte gehören Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich der zum Mandatsverfahren gehörigen Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt, und diese Streitigkeiten nicht ihrer Beschaffenheit nach ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesen sind.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 51. (1) Vor die selbständigen Handelsgerichte gehören, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 130 000 S übersteigt:

§ 51. (1) Vor die selbständigen Handelsgerichte gehören, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 10 000 Euro übersteigt:

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 52. (1) An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im § 51 Abs. 1 angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 130 000 S nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.

§ 52. (1) An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im § 51 Abs. 1 angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10 000 Euro nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.

§ 55. (1) bis (3) …

§ 55. (1) bis (3) …

(4) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen, in Geld bestehenden Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht, gilt, wenn der begehrte Geldbetrag niedriger ist, der Betrag von 60 000 S als Streitwert.

(4) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen, in Geld bestehenden Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht, gilt, wenn der begehrte Geldbetrag niedriger ist, der Betrag von 4 500 Euro als Streitwert.

§ 56. (1) …

§ 56. (1) …

(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 52 000 S als Streitwert.

(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 4 000 Euro als Streitwert.

§ 60. (1) und (2) …

§ 60. (1) und (2) …

(3) Muss infolge der Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen die Streitsache von dem Gerichtshofe an das Bezirksgericht abgetreten werden, so hat der Kläger die durch diese Erhebungen und Beweisführungen entstandenen Kosten zu tragen oder zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn nach dem Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen der mit mehr als 500 000 S angegebene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 500 000 S nicht übersteigt (§ 7a).

(3) Muss infolge der Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen die Streitsache von dem Gerichtshofe an das Bezirksgericht abgetreten werden, so hat der Kläger die durch diese Erhebungen und Beweisführungen entstandenen Kosten zu tragen oder zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn nach dem Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen der mit mehr als 50 000 Euro angegebene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 50 000 Euro nicht übersteigt (§ 7a).


Artikel 60

Änderung des Kapitalberichtigungsgesetzes


§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

(3) Nur in dem im Abs. 2 bezeichneten Jahresabschluß ausgewiesene offene Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrages können umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrages gegenübersteht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist. Die gebundenen Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit sie den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals nach der Umwandlung übersteigen. Dies gilt sinngemäß für die Umwandlung der Umstellungsrücklage (§ 12 Abs. 3 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes, BGBl. Nr. 190/1954).

(3) Nur in dem im Abs. 2 bezeichneten Jahresabschluss ausgewiesene offene Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrages können umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrages gegenübersteht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist. Die gebundenen Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit sie den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals nach der Umwandlung übersteigen.


Artikel 61

Änderung des Kartellgesetzes 1988


Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

§ 42a. (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

§ 42a. (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

        1. weltweit insgesamt 4,2 Milliarden Schilling,

        1. weltweit insgesamt 300 Millionen Euro,

        2. im Inland insgesamt 210 Millionen Schilling und

        2. im Inland insgesamt 15 Millionen Euro und

        3. mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit jeweils 28 Millionen Schilling.

        3. mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit jeweils 2 Millionen Euro.

IX. Abschnitt

IX. Abschnitt

Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren

Gebühren im Verfahren nach § 30

Gebühren im Verfahren nach § 30

§ 79. Für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30) gelten die Tarifposten 1 und 2 des Gerichtsgebührengesetzes sinngemäß; der Streitwert ist mit 100 000 S anzunehmen.

§ 79. Für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30) gelten die Tarifposten 1 und 2 des Gerichtsgebührengesetzes sinngemäß; der Streitwert ist mit 7 200 Euro anzunehmen.

Gebühren in anderen Verfahren

Gebühren in anderen Verfahren

§ 80. Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

§ 80. Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

        1. für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S;

        1. für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 1 500 Euro bis 30 000 Euro;

        2. für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells, auf Feststellung nach § 19 Abs. 1 sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;

        2. für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells, auf Feststellung nach § 19 Abs. 1 sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 750 Euro bis 15 000 Euro; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;


        3. für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;

        3. für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 eine Rahmengebühr von 750 Euro bis 15 000 Euro; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 375 Euro;

        4. für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c eine Rahmengebühr von 5 000 S bis 200 000 S;

        4. für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c eine Rahmengebühr von 537 Euro bis 15 000 Euro;

        5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

        5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

        6. für ein Verfahren über eine Anzeige einer Preisänderung nach § 19 Abs. 2 sowie nach § 60 Z 5 eine Pauschalgebühr von 1 200 S;

        6. für ein Verfahren über eine Anzeige einer Preisänderung nach § 19 Abs. 2 sowie nach § 60 Z 5 eine Pauschalgebühr von 90 Euro;

        7. für ein Verfahren über eine Anzeige einer unverbindlichen Verbands­empfehlung eine Pauschalgebühr von 400 S;

        7. für ein Verfahren über eine Anzeige einer unverbindlichen Verbands­empfehlung eine Pauschalgebühr von 30 Euro;

        8. für ein Verfahren auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach § 33 Z 1a und 2 eine Rahmengebühr von 2 000 S bis 100 000 S;

        8. für ein Verfahren auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach § 33 Z 1a und 2 eine Rahmengebühr von 150 Euro bis 7 500 Euro;

        9. für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach den §§ 35 und 36 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung eines Auftrags nach § 35 Abs. 5 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;

        9. für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach den §§ 35 und 36 eine Rahmengebühr von 750 Euro bis 30 000 Euro; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung eines Auftrags nach § 35 Abs. 5 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 375 Euro;


      10. für ein Verfahren über eine Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30b) eine Pauschalgebühr von 400 S;

      10. für ein Verfahren über eine Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30b) eine Pauschalgebühr von 30 Euro;

    10a. für ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 1 000 S, wenn ein Prüfungsverfahren nach § 42b eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 42b Abs. 4 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 10 000 S;

    10a. für ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 75 Euro, wenn ein Prüfungsverfahren nach § 42b eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 1 500 Euro bis 30 000 Euro; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 42b Abs. 4 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 750 Euro;

    10b. für ein Verfahren nach den §§ 8a, 42a Abs. 5 und § 42e Abs. 3 eine Rahmengebühr von 5 000 S bis 200 000 S;

    10b. für ein Verfahren nach den §§ 8a, 42a Abs. 5 und § 42e Abs. 3 eine Rahmengebühr von 375 Euro bis 15 000 Euro;

      11. für einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur begonnenen Bogen 300 S; die Ergänzung bereits ausgefertigter Auszüge oder Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet wird. Auszüge und Abschriften sind erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung von Auszügen oder Abschriften sind gebührenfrei.

      11. für einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur begonnenen Bogen 20 Euro; die Ergänzung bereits ausgefertigter Auszüge oder Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet wird. Auszüge und Abschriften sind erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung von Auszügen oder Abschriften sind gebührenfrei.

Geldbuße

Geldbuße

§ 137. (1) Wird ein strafbarer Tatbestand nach diesem Abschnitt verwirklicht, so hat das Strafgericht auf Antrag des öffentlichen Anklägers einem Unternehmen, zu dessen Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte, eine Geldbuße bis zu 1 Million Schilling, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Millionen Schilling, aufzuerlegen.

§ 137. (1) Wird ein strafbarer Tatbestand nach diesem Abschnitt verwirklicht, so hat das Strafgericht auf Antrag des öffentlichen Anklägers einem Unternehmen, zu dessen Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte, eine Geldbuße bis zu 72 600 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 726 000 Euro, aufzuerlegen.

XV. Abschnitt

XV. Abschnitt

Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren

Bußgelder

Bußgelder

§ 142. Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Bußgelder aufzuerlegen, und zwar

§ 142. Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Bußgelder aufzuerlegen, und zwar

        1. Unternehmern beziehungsweise Verbänden in der Höhe von 50 000 S bis 500 000 S, wenn sie

        1. Unternehmern beziehungsweise Verbänden in der Höhe von 3 600 Euro bis 36 000 Euro, wenn sie

              a) bis g) …

              a) bis g) …

        2. Unternehmern in der Höhe von 10 000 S bis 100 000 S, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;

        2. Unternehmern in der Höhe von 726 Euro bis 7 260 Euro, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;

        3. Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 2 000 S bis 20 000 S, wenn sie

        3. Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 145 Euro bis 1 450 Euro, wenn sie

              a) und b) …

              a) und b) …


Artikel 62

Änderung des Kleingartengesetzes


Abrechnungsvorschriften

Abrechnungsvorschriften

§ 11a. (1) bis (3) …

§ 11a. (1) bis (3) …

(4) Kommt der Generalpächter den in den Abs. 1 und 3 ausgesprochenen Verpflichtungen zur Abrechnung, Einsichtgewährung oder Legung der Vorausschau nicht nach, so ist er auf Antrag eines Unterpächters vom Bezirksgericht im Außerstreitverfahren dazu zu verhalten. Weigert er sich auch bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht, die Abrechnung oder die Vorausschau zu legen oder die Einsicht in die Belege zu gewähren, oder erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat das Gericht auf Antrag eines Unterpächters dem Generalpächter unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 26 000 S aufzutragen, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrechnung oder die Vorausschau zu legen und (oder) die Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.

(4) Kommt der Generalpächter den in den Abs. 1 und 3 ausgesprochenen Verpflichtungen zur Abrechnung, Einsichtgewährung oder Legung der Vorausschau nicht nach, so ist er auf Antrag eines Unterpächters vom Bezirksgericht im Außerstreitverfahren dazu zu verhalten. Weigert er sich auch bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht, die Abrechnung oder die Vorausschau zu legen oder die Einsicht in die Belege zu gewähren, oder erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat das Gericht auf Antrag eines Unterpächters dem Generalpächter unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 1 900 Euro aufzutragen, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrechnung oder die Vorausschau zu legen und (oder) die Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.


Artikel 63

Änderung der Konkursordnung


Organschaftliche Vertreter

Organschaftliche Vertreter

§ 72a. (1) Die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten, höchstens jedoch zu 50 000 S, zur ungeteilten Hand verpflichtet.

§ 72a. (1) Die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person sind zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Anlaufkosten, höchstens jedoch zu 4 000 Euro, zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Entlohnung des Masseverwalters

Entlohnung des Masseverwalters

§ 82. (1) Der Masseverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel

§ 82. (1) Der Masseverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel

von den ersten 300 000 S der Bemessungsgrundlage......................... .............................................................................................................. 20%,

von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage.................... ............................................................................................................. 20%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 400 000 S................................................ .............................................................................................................. 15%,

von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro............................................. ............................................................................................................. 15%,

von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S................................................ .............................................................................................................. 10%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro............................................. ............................................................................................................. 10%,

von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S.............................................. ................................................................................................................ 8%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro.......................................... ............................................................................................................... 8%,

von dem Mehrbetrag bis zu 28 000 000 S.............................................. ................................................................................................................ 6%,

von dem Mehrbetrag bis zu 2 000 000 Euro.......................................... ............................................................................................................... 6%,

von dem Mehrbetrag bis zu 42 000 000 S.............................................. ................................................................................................................ 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro.......................................... ............................................................................................................... 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 84 000 000 S.............................................. ................................................................................................................ 2%

von dem Mehrbetrag bis zu 6 000 000 Euro.......................................... ............................................................................................................... 2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag.................................... ................................................................................................................ 1%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag................................... ............................................................................................................... 1%,

mindestens jedoch 28 000 S.

mindestens jedoch 2 000 Euro.

Entlohnung bei Zwangsausgleich

Entlohnung bei Zwangsausgleich

§ 82a. (1) Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Entlohnung des Masseverwalters in der Regel

§ 82a. (1) Bei Annahme eines Zwangsausgleichs beträgt die Entlohnung des Masseverwalters in der Regel

von den ersten 700 000 S des zur Befriedigung der Konkursgläubiger erforderlichen Betrags.................................................. ...................................................................................................... 4%,

von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Konkursgläubiger erforderlichen Betrags.......................................... ..................................................................................................... 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S................................................ ................................................................................................................ 3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro............................................. ............................................................................................................... 3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 21 000 000 S.............................................. ................................................................................................................ 2%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro.......................................... ............................................................................................................... 2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag.................................... ................................................................................................................ 1%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag................................... ............................................................................................................... 1%,

mindestens jedoch 28 000 S.

mindestens jedoch 2 000 Euro.


Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse

Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse

§ 82d. Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel

§ 82d. Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Masseverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel

        1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 3 500 000 S des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses...................................... ..................................................................................... 3%,

        1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses.............................. ..................................................................................... 3%,

             von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S................................. ................................................................................................... 2%,

             von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro.............................      2%,

             und von dem darüber hinausgehenden Betrag....................... ................................................................................................... 1%;

             und von dem darüber hinausgehenden Betrag.......................     1%;

        2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 3 500 000 S des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses...................................... ..................................................................................... 4%,

        2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses..................................................... ..................................................................................... 4%,

             von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S................................. .............................................................................................. 2,75%,

             von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro............................. 2,75%,

             und von dem darüber hinausgehenden Betrag....................... ................................................................................................ 1,5%.

             und von dem darüber hinausgehenden Betrag.......................   1,5%.

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.


Der Genehmigung des Gläubigerausschusses vorbehaltene Geschäfte,

Der Genehmigung des Gläubigerausschusses vorbehaltene Geschäfte,

a) mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes

a) mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes

§ 116. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedarf, wenn es sich um einen Wert von mehr als 500 000 S handelt, die Entscheidung:

§ 116. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedarf, wenn es sich um einen Wert von mehr als 35 000 Euro handelt, die Entscheidung:

        1. bis 5. …

        1. bis 5. …


Nach der Schlußverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes Konkursvermögen

Nach der Schlussverteilung freiwerdendes oder zum Vorschein kommendes Konkursvermögen

§ 138. (1) bis (3) …

§ 138. (1) bis (3) …

(4) Konkursgläubiger, die weniger als 100 S erhalten würden, sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht die den anderen Konkursgläubigern zukommenden Beträge.

(4) Konkursgläubiger, die weniger als 10 Euro erhalten würden, sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht die den anderen Konkursgläubigern zukommenden Beträge.


Zweites Hauptstück

Zweites Hauptstück

Geringfügige Konkurse

Geringfügige Konkurse

Geringfügigkeit der Konkurse

Geringfügigkeit der Konkurse

§ 169. (1) Als geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 500 000 S beträgt.

§ 169. (1) Als geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro beträgt.

Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

§ 191. (1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 10 500 S.

§ 191. (1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 750 Euro.

Vergütung des Treuhänders

Vergütung des Treuhänders

§ 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach § 203 Abs. 1 und 3, soweit er nicht höhere Kosten nachweist, 150 S monatlich. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.

§ 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach § 203 Abs. 1 und 3, soweit er nicht höhere Kosten nachweist, 11 Euro monatlich. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.


Artikel 64

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes


Abschnitt II

Abschnitt II

Allgemeine Regeln

Allgemeine Regeln

Rücktrittsrecht

Rücktrittsrecht

§ 3. (1) und (2) …

§ 3. (1) und (2) …

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

        1. und 2. …

        1. und 2. …

        3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 200 S, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 600 S nicht übersteigt.

        3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 15 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 45 Euro nicht übersteigt.


Vorzeitige Rückzahlung

Vorzeitige Rückzahlung

§ 12a. (1) …

§ 12a. (1) …

(2) Abs. 1 gilt nicht für

(2) Abs. 1 gilt nicht für

        1. Kredite,

        1. Kredite,

              a) und b) …

              a) und b) …

              c) die 310 000 S übersteigen, und

              c) die 25 000 Euro übersteigen, und

        2. …

        2. …


Abzahlungsgeschäfte

Abzahlungsgeschäfte

§ 16. (1) Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen

§ 16. (1) Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen

        1. der Barzahlungspreis 310 000 S nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß er 310 000 S übersteigen wird, und

        1. der Barzahlungspreis 25 000 Euro nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, dass er 25 000 Euro übersteigen wird, und

        2. …

        2. …

Anzahlung

Anzahlung

§ 20. (1) Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muß mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises oder, wenn dieser 3 000 S übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In den Fällen der §§ 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung entweder dem Unternehmer oder dem Geldgeber leisten.

§ 20. (1) Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muss mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises oder, wenn dieser 220 Euro übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In den Fällen der §§ 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung entweder dem Unternehmer oder dem Geldgeber leisten.

§ 26b. Die §§ 26 und 26a gelten nicht für Verträge, in denen der Gesamtpreis oder, wenn ein solcher noch nicht errechenbar ist, der innerhalb eines Jahres zu leistende Kaufpreis mit mehr als 310 000 S zahlenmäßig bestimmt ist.

§ 26b. Die §§ 26 und 26a gelten nicht für Verträge, in denen der Gesamtpreis oder, wenn ein solcher noch nicht errechenbar ist, der innerhalb eines Jahres zu leistende Kaufpreis mit mehr als 25 000 Euro zahlenmäßig bestimmt ist.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 32. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer, in den Fällen des § 18 auch der Geldgeber, oder ein für diese Personen handelnder Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 20 000 S zu bestrafen, der

§ 32. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer, in den Fällen des § 18 auch der Geldgeber, oder ein für diese Personen handelnder Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen, der

        1. bis 7. …

        1. bis 7. …


§ 41a. (1) bis (11) …

§ 41a. (1) bis (11) …

 

(12) Die §§ 3, 12a, 16, 20, 26b, 32 und 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(13) Die §§ 3, 12a, 16, 20 und 26b in der in Abs. 12 genannten Fassung sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind. § 32 in der in Abs. 12 genannten Fassung ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.


Artikel 65

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994


Obliegenheiten und Gefahrerhöhung

Obliegenheiten und Gefahrerhöhung

§ 7. (1) Die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt höchstens je 150 000 S, für jeden Versicherungsfall insgesamt höchstens 300 000 S.

§ 7. (1) Die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt höchstens je 11 000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt höchstens 22 000 Euro.

(2) …

(2) …

Versicherungssumme

Versicherungssumme

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 150 000 S.

(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 11 000 Euro.

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

        1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 30 Millionen Schilling,

        1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 2 180 185 Euro,

        2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,

        2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 545 046 Euro,

        3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 15 Millionen Schilling und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,

        3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 1 090 092 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 545 046 Euro,

        4. für alle anderen Fahrzeuge 15 Millionen Schilling.

        4. für alle anderen Fahrzeuge 1 090 092 Euro.


(4) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

(4) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

        1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 15 Millionen Schilling,

        1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 1 090 092 Euro,

        2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 30 Millionen Schilling,

        2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 2 180 185 Euro,

        3. für Sachschäden insgesamt 30 Millionen Schilling,

        3. für Sachschäden insgesamt 2 180 185 Euro,

        4. für bloße Vermögenschäden 150 000 S.

        4. für bloße Vermögenschäden 11 000 Euro.

(5) …

(5) …

§ 37a. § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/1995 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Versicherungsverträge anzuwenden. § 36 Abs. 3 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ist auf diese Versicherungsverträge nicht anzuwenden.

§ 37a. (1) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/1995 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bestehende Versicherungsverträge anzuwenden. § 36 Abs. 3 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ist auf diese Versicherungsverträge nicht anzuwenden.

 

(2) Die §§ 7, 9 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind bis zu diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.


Artikel 66

Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes


B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke

B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke

§ 13. (1) und (2) …

§ 13. (1) und (2) …

(3) Die Abschreibung von einem unbelasteten Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstückes offenbar um nicht mehr als je 16 900 S verringern würde.

(3) Die Abschreibung von einem unbelasteten Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstückes offenbar um nicht mehr als je 1 300 Euro verringern würde.

(4) …

(4) …

(5) Im übrigen ist die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper zulässig,

(5) Im übrigen ist die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper zulässig,

        a) wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 16 900 S verringern würde,

        a) wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 1 300 Euro verringern würde,

        b) bis d) …

        b) bis d) …


§ 17. (1) Hinsichtlich der im § 15 Z 1 und 2 bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 67 600 S wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im § 15 Z 1 bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.

§ 17. (1) Hinsichtlich der im § 15 Z 1 und 2 bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 5 200 Euro wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im § 15 Z 1 bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.

§ 18. (1) Übersteigt der Wert den Betrag von 67 600 S wahrscheinlich nicht, so sind die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen hinsichtlich der im § 15 Z 1 und 2 bezeichneten Grundstücke sofort und von Amts wegen bücherlich durchzuführen. Der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Das gleiche gilt von den im § 15 Z 3 angeführten Grundstücken, sofern für sie keine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden muß.

§ 18. (1) Übersteigt der Wert den Betrag von 5 200 Euro wahrscheinlich nicht, so sind die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen hinsichtlich der im § 15 Z 1 und 2 bezeichneten Grundstücke sofort und von Amts wegen bücherlich durchzuführen. Der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Das gleiche gilt von den im § 15 Z 3 angeführten Grundstücken, sofern für sie keine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden muss.

(2) …

(2) …

(3) Übersteigt der Wert der zu der Anlage verwendeten, von einem Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke den Betrag von 67 600 S, so kann die bücherliche Durchführung gleichwohl gemäß Absatz 1 erfolgen, wenn der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben.

(3) Übersteigt der Wert der zu der Anlage verwendeten, von einem Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke den Betrag von 5 200 Euro, so kann die bücherliche Durchführung gleichwohl gemäß Absatz 1 erfolgen, wenn der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben.

§ 20. Allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlaß der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, können gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatze verpflichtet sind, längstens innerhalb dreier Jahre von dem Tage, an dem der Beschluß im Sinne des § 18 erlassen wurde, geltend gemacht werden. Hierauf ist in dem Beschluß aufmerksam zu machen.

§ 20. Allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlass der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, verjähren gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatz verpflichtet sind, in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Eintragung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Anspruch erst zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Auf diese Rechtslage ist im Beschluss hinzuweisen.


§ 28. (1) und (2) …

§ 28. (1) und (2) …

(3) Das Überschreiten der Frist, deren Einhaltung von Amts wegen zu überwachen ist, wird durch eine im vorhinein anzudrohende und im Falle der Wiederholung zu steigernde Geldstrafe bis 6 500 S geahndet.

(3) Das Überschreiten der Frist, deren Einhaltung von Amts wegen zu überwachen ist, wird durch eine im vorhinein anzudrohende und im Falle der Wiederholung zu steigernde Geldstrafe bis 500 Euro geahndet.


Artikel 67

Änderung des Maklergesetzes


Informationspflicht

Informationspflicht

§ 39. (1) …

§ 39. (1) …

(2) Verletzt der Kreditvermittler diese Pflicht, so hat der Kreditnehmer

(2) Verletzt der Kreditvermittler diese Pflicht, so hat der Kreditnehmer

        1. …

        1. …

        2. dem Kreditgeber die vereinbarten Zinsen und sonstigen Vergütungen nur soweit zu zahlen, als sie das Zweifache des im Zeitpunkt der Schließung des Kreditvertrags von der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten Eskontzinsfußes nicht übersteigen.

        2. dem Kreditgeber die vereinbarten Zinsen und sonstigen Vergütungen nur soweit zu zahlen, als sie das Zweifache des im Zeitpunkt der Schließung des Kreditvertrages festgesetzten Basiszinssatzes nicht übersteigen.


Artikel 68

Änderung des Mietrechtsgesetzes


Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge

Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge

§ 15a. (1) und (2) …

§ 15a. (1) und (2) …

(3) Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die Ausstattungskategorie

(3) Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die Ausstattungskategorie

        1. A mit 29,60 S,

        1. A mit 2,64 Euro,

        2. B mit 22,20 S,

        2. B mit 1,98 Euro,

        3. C mit 14,80 S,

        3. C mit 1,32 Euro,

        4. D mit 7,40 S festgesetzt

        4. D mit 0,66 Euro

festgesetzt und entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 valorisiert.

festgesetzt und entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 valorisiert.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat diese Beträge sowie alle ab 1. Jänner 1982 wirksam gewordenen Kategoriebeträge samt ihrer jeweiligen Geltungsdauer im Bundesgesetzblatt kundzumachen; die Kundmachung hat auch einen Hinweis auf die in § 16 Abs. 9 zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat auch einen Hinweis auf die in § 16 Abs. 9 zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.

Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses

Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses

§ 16. (1) bis (4) …

§ 16. (1) bis (4) …

(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so darf der für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat 7,40 S nicht übersteigen; befindet sich diese Wohnung jedoch in brauchbarem Zustand, so darf ein Hauptmietzins bis zu einem Betrag von 14,80 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat vereinbart werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so darf der für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat 0,66 Euro nicht übersteigen; befindet sich diese Wohnung jedoch in brauchbarem Zustand, so darf ein Hauptmietzins bis zu einem Betrag von 1,32 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat vereinbart werden.

(6) Die in Abs. 5 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1991 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1991 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren 10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die Änderungen der in Abs. 5 bestimmten Beträge und den Zeitpunkt, ab dem die Indexveränderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen; die Kundmachung hat in den Fällen einer Erhöhung auch einen Hinweis auf die in Abs. 9 zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses zu enthalten.

(6) Die in Abs. 5 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Februar 2001 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen; die Kundmachung hat in den Fällen einer Erhöhung auch einen Hinweis auf die in Abs. 9 zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten.


Erhöhung der Hauptmietzinse

Erhöhung der Hauptmietzinse

§ 18. (1) bis (4) …

§ 18. (1) bis (4) …

(5) Der Vermieter kann eine Erhöhung der Hauptmietzinse für eine Wohnung nicht verlangen,

(5) Der Vermieter kann eine Erhöhung der Hauptmietzinse für eine Wohnung nicht verlangen,

        1. wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt und für sie ein Hauptmietzins vereinbart wurde, der 7,40 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat übersteigt; dieser Betrag valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6;

        1. wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt und für sie ein Hauptmietzins vereinbart wurde, der 0,66 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat übersteigt; dieser Betrag valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6;

        2. …

        2. …


Hauptmietzinsabrechnung

Hauptmietzinsabrechnung

§ 20. (1) Der Vermieter hat in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu legen.

§ 20. (1) Der Vermieter hat in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu legen.

        1. Die Abrechnung hat als Einnahmen auszuweisen:

        1. Die Abrechnung hat als Einnahmen auszuweisen:

              a) …

              a) …

              b) für Objekte des Hauses, die der Vermieter benützt, je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat:

              b) für Objekte des Hauses, die der Vermieter benützt, je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat:

                   aa) bis cc) …

                   aa) bis cc) …

                  dd) 7,40 S valorisiert entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt;

                  dd) 0,66 Euro valorisiert entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6, wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt;

              c) bis g) …

              c) bis g) …

        2. …

        2. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Kommt der Vermieter der in den Abs. 1 und 3 ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung und Einsichtgewährung nicht nach, so ist er auf Antrag eines Hauptmieters vom Gericht (der Gemeinde, § 39) dazu zu verhalten. Weigert er sich auch bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht (der Gemeinde), die Mietzinsabrechnung zu legen oder die Einsicht in die Belege zu gewähren, oder erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat das Gericht (die Gemeinde) auf Antrag eines Hauptmieters dem Vermieter unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 26 000 S aufzutragen, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrechnung zu legen und (oder) die Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.

(4) Kommt der Vermieter der in den Abs. 1 und 3 ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung und Einsichtgewährung nicht nach, so ist er auf Antrag eines Hauptmieters vom Gericht (der Gemeinde, § 39) dazu zu verhalten. Weigert er sich auch bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht (der Gemeinde), die Mietzinsabrechnung zu legen oder die Einsicht in die Belege zu gewähren, oder erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat das Gericht (die Gemeinde) auf Antrag eines Hauptmieters dem Vermieter unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 2 000 Euro aufzutragen, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrechnung zu legen und (oder) die Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.


Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen

Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen


§ 27. (1) bis (4) …

§ 27. (1) bis (4) …

(5) Wer für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt oder sich versprechen läßt, die mit den Vorschriften des Abs. 1 im Widerspruch stehen, in den Fällen des Abs. 1 Z 4 auch wer eine solche Leistung erbringt oder verspricht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen. Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so zu bemessen, daß sie den Wert der nach Abs. 1 unzulässig vereinbarten Leistung, ist aber der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden, das Zweifache dieses Wertes übersteigt; reicht das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, so kann dieses um die Hälfte überschritten werden. Bei der Strafbemessung ist eine den Täter nach Abs. 4 treffende Ausweisungspflicht mildernd zu berücksichtigen. Würde eine so bemessene Geldstrafe zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Täters führen, so kann auch eine niedrigere Geldstrafe ausgesprochen werden, als es dem Wert oder zweifachen Wert der unzulässig vereinbarten Leistung entspräche. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe darf sechs Wochen nicht übersteigen.

(5) Wer für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt oder sich versprechen lässt, die mit den Vorschriften des Abs. 1 im Widerspruch stehen, in den Fällen des Abs. 1 Z 4 auch wer eine solche Leistung erbringt oder verspricht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit so zu bemessen, dass sie den Wert der nach Abs. 1 unzulässig vereinbarten Leistung, ist aber der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden, das Zweifache dieses Wertes übersteigt; reicht das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, so kann dieses um die Hälfte überschritten werden. Bei der Strafbemessung ist eine den Täter nach Abs. 4 treffende Ausweisungspflicht mildernd zu berücksichtigen. Würde eine so bemessene Geldstrafe zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Täters führen, so kann auch eine niedrigere Geldstrafe ausgesprochen werden, als es dem Wert oder zweifachen Wert der unzulässig vereinbarten Leistung entspräche. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe darf sechs Wochen nicht übersteigen.


Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

§ 37. (1) bis (2a) …

§ 37. (1) bis (2a) …

(3) In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

(3) In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

        1. bis 18. …

        1. bis 18. …

    18a. Die im § 528 Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen gelten nur für solche Revisionsrekurse, die sich gegen Sachbeschlüsse in den im Abs. 1 Z 5, 6, 8, 8a, 11, 12, 12a, 13 und 14 angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 130 000 S nicht übersteigt. Unbeachtlich ist, ob der Entscheidungsgegenstand 52 000 S übersteigt oder nicht. Besteht der Entscheidungsgegenstand in den im ersten Satz angeführten Angelegenheiten nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 130 000 S übersteigt oder nicht.

    18a. Die im § 528 Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen gelten nur für solche Revisionsrekurse, die sich gegen Sachbeschlüsse in den im Abs. 1 Z 5, 6, 8, 8a, 11, 12, 12a, 13 und 14 angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 10 000 Euro nicht übersteigt. Unbeachtlich ist, ob der Entscheidungsgegenstand 4 000 Euro übersteigt oder nicht. Besteht der Entscheidungsgegenstand in den im ersten Satz angeführten Angelegenheiten nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 10 000 Euro übersteigt oder nicht.

      19. bis 22. …

      19. bis 22. …


Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag

Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag

§ 45. (1) Ist der Hauptmietzins, den der Hauptmieter für einen vor dem 1. März 1994 gemieteten Mietgegenstand auf Grund der bisherigen Vorschriften oder einer vorher geschlossenen Vereinbarung zu entrichten hat, bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie A sowie bei einer Geschäftsräumlichkeit niedriger als 19,70 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie B niedriger als 14,80 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie C oder bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie D in brauchbarem Zustand niedriger als 9,90 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat und bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand niedriger als 7,40 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, so darf der Vermieter den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Beträgen und dem bisherigen Hauptmietzins als Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag verlangen; diese Beträge valorisieren sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6. Der Vermieter darf einen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag neben dem bisherigen Hauptmietzins aber nur verlangen, wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat.

§ 45. (1) Ist der Hauptmietzins, den der Hauptmieter für einen vor dem 1. März 1994 gemieteten Mietgegenstand auf Grund der bisherigen Vorschriften oder einer vorher geschlossenen Vereinbarung zu entrichten hat, bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie A sowie bei einer Geschäftsräumlichkeit niedriger als 1,75 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie B niedriger als 1,32 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie C oder bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie D in brauchbarem Zustand niedriger als 0,88 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat und bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie D in nicht brauchbarem Zustand niedriger als 0,66 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, so darf der Vermieter den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Beträgen und dem bisherigen Hauptmietzins als Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag verlangen; diese Beträge valorisieren sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6. Der Vermieter darf einen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag neben dem bisherigen Hauptmietzins aber nur verlangen, wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat.

(1a) Ist der nach § 16 Abs. 1 und 9 zulässige Hauptmietzins bei einer Geschäftsräumlichkeit niedriger als 29,60 S je m2 der Nutzfläche und Monat, so darf der Vermieter abweichend von Abs. 1 nur den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Hauptmietzins und zwei Drittel des nach § 16 Abs. 1 und 9 angemessenen Betrages als Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag verlangen; der Betrag von 29,60 S valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6.

(1a) Ist der nach § 16 Abs. 1 und 9 zulässige Hauptmietzins bei einer Geschäftsräumlichkeit niedriger als 2,64 Euro je m2 der Nutzfläche und Monat, so darf der Vermieter abweichend von Abs. 1 nur den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Hauptmietzins und zwei Drittel des nach § 16 Abs. 1 und 9 angemessenen Betrages als Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag verlangen; der Betrag von 2,64 Euro valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6.


Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung

Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung


§ 46. (1) …

§ 46. (1) …

(2) Treten in einen am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung ausschließlich Personen ein, die in Abs. 1 nicht genannt sind, so darf der Vermieter vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Wohnung nach § 16 Abs. 2 bis 6 im Zeitpunkt des Eintritts zulässigen Betrag, höchstens aber 29,60 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, verlangen, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger ist. Dieser Höchstbetrag von 29,60 S valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6. In den Fällen des Abs. 1 darf der Vermieter diese Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses ab dem Zinstermin begehren, zu dem alle in Abs. 1 genannten Eintretenden auf Dauer die Wohnung verlassen haben oder volljährig geworden sind. Gleiches gilt, wenn Personen, die in Abs. 1 in dessen bis 28. Februar 1994 in Geltung gestandener Fassung genannt waren, nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem 1. März 1994 in den Hauptmietvertrag eingetreten sind, aber erst nach dem 28. Februar 1994 die Wohnung auf Dauer verlassen haben oder volljährig geworden sind. Die Anhebung des Hauptmietzinses ist aber solange nicht zulässig, als dem Hauptmieter – unter der Annahme einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses – für vor dem 1. März 1994 getätigte Aufwendungen noch Ersatzansprüche nach § 10 zustünden, die der Mieter geltend macht und der Vermieter zu befriedigen nicht bereit ist.

(2) Treten in einen am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung ausschließlich Personen ein, die in Abs. 1 nicht genannt sind, so darf der Vermieter vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Wohnung nach § 16 Abs. 2 bis 6 im Zeitpunkt des Eintritts zulässigen Betrag, höchstens aber 2,64 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, verlangen, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger ist. Dieser Höchstbetrag von 2,64 Euro valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6. In den Fällen des Abs. 1 darf der Vermieter diese Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses ab dem Zinstermin begehren, zu dem alle in Abs. 1 genannten Eintretenden auf Dauer die Wohnung verlassen haben oder volljährig geworden sind. Gleiches gilt, wenn Personen, die in Abs. 1 in dessen bis 28. Februar 1994 in Geltung gestandener Fassung genannt waren, nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem 1. März 1994 in den Hauptmietvertrag eingetreten sind, aber erst nach dem 28. Februar 1994 die Wohnung auf Dauer verlassen haben oder volljährig geworden sind. Die Anhebung des Hauptmietzinses ist aber solange nicht zulässig, als dem Hauptmieter – unter der Annahme einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses – für vor dem 1. März 1994 getätigte Aufwendungen noch Ersatzansprüche nach § 10 zustünden, die der Mieter geltend macht und der Vermieter zu befriedigen nicht bereit ist.

Erfordernisse eines Anhebungsbegehrens

Erfordernisse eines Anhebungsbegehrens

§ 46b. In allen Fällen, in denen der Vermieter nach §§ 46 und 46a die Anhebung des Hauptmietzinses verlangen darf, hat der Vermieter sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Entrichtung des angehobenen Mietzinses fordert, schriftlich bekanntzugeben; im Fall einer schrittweisen Anhebung nach § 46a Abs. 2 bis 4 bewirkt ein verspätetes Anhebungsbegehren aber nicht den Verlust des Anhebungsrechts für das gesamte Kalenderjahr. Die schriftliche Aufforderung hat die Höhe des angehobenen Hauptmietzinses und die Nutzfläche des Mietgegenstands sowie gegebenenfalls die der Anhebung für das jeweilige Jahr zugrunde liegende Berechnung zu enthalten. Ergeben sich bei der Berechnung des angehobenen Hauptmietzinses Beträge von unter 10 Groschen, so sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren 10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden.

§ 46b. In allen Fällen, in denen der Vermieter nach §§ 46 und 46a die Anhebung des Hauptmietzinses verlangen darf, hat der Vermieter sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Entrichtung des angehobenen Mietzinses fordert, schriftlich bekanntzugeben; im Fall einer schrittweisen Anhebung nach § 46a Abs. 2 bis 4 bewirkt ein verspätetes Anhebungsbegehren aber nicht den Verlust des Anhebungsrechts für das gesamte Kalenderjahr. Die schriftliche Aufforderung hat die Höhe des angehobenen Hauptmietzinses und die Nutzfläche des Mietgegenstands sowie gegebenenfalls die der Anhebung für das jeweilige Jahr zugrunde liegende Berechnung zu enthalten. Bei der Berechnung des angehobenen Hauptmietzinses sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.


Artikel 69

Änderung der Notariatsordnung


§ 30. (1) und (2) …

§ 30. (1) und (2) …

(3) Die Mindestversicherungssumme hat 5 600 000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Notar-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Notar auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

(3) Die Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Notar-Partnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Notar auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

§ 127. (1) …

§ 127. (1) …

(2) Ein Mitglied, das ohne Entschuldigung ausbleibt, macht sich einer Standespflichtverletzung schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer der im § 158 Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Ordnungsstrafen oder mit einer Geldbuße bis 1 000 S zu belegen.

(2) Ein Mitglied, das ohne Entschuldigung ausbleibt, macht sich einer Standespflichtverletzung schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer der im § 158 Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Ordnungsstrafen oder mit einer Geldbuße bis 72 Euro zu belegen.


§ 156. (1) Standespflichtverletzungen sind Disziplinarvergehen, wenn

§ 156. (1) Standespflichtverletzungen sind Disziplinarvergehen, wenn

        1. und 2. …

        1. und 2. …

        3. fahrlässig eine oder mehrere Berufspflichten verletzt werden und die Verletzung geeignet ist, bei einem oder mehreren anderen einen 50 000 S übersteigenden Schaden herbeizuführen, oder

        3. fahrlässig eine oder mehrere Berufspflichten verletzt werden und die Verletzung geeignet ist, bei einem oder mehreren anderen einen 3 600 Euro übersteigenden Schaden herbeizuführen, oder

        4. der Notar oder Notariatskandidat wegen einer oder mehrerer Standespflichtverletzungen schon einmal mit einer Suspension, einer Entziehung der Substitutionsberechtigung oder einer 50 000 S übersteigenden Geldbuße oder schon zweimal mit Geldbußen bestraft worden ist; eine frühere Bestrafung bleibt außer Betracht, wenn bei einer Geldbuße mehr als drei Jahre, bei einer Suspension oder Entziehung der Substitutionsberechtigung mehr als fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft bis zur folgenden Standespflichtverletzung vergangen sind.

        4. der Notar oder Notariatskandidat wegen einer oder mehrerer Standespflichtverletzungen schon einmal mit einer Suspension, einer Entziehung der Substitutionsberechtigung oder einer 3 600 Euro übersteigenden Geldbuße oder schon zweimal mit Geldbußen bestraft worden ist; eine frühere Bestrafung bleibt außer Betracht, wenn bei einer Geldbuße mehr als drei Jahre, bei einer Suspension oder Entziehung der Substitutionsberechtigung mehr als fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft bis zur folgenden Standespflichtverletzung vergangen sind.

§ 158. (1) Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:

§ 158. (1) Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:

        1. …

        1. …

        2. Geldbuße bis 500 000 S,

        2. Geldbuße bis 36 000 Euro,

        3. und 4. …

        3. und 4. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:

(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:

        1. und 2. …

        1. und 2. …

        3. schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 100 000 S.

        3. schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 7 200 Euro.


§ 184. (1) …

§ 184. (1) …

(2) Insofern diese Amtshandlungen zum Nachweise des Verschuldens eines Notars geführt haben, hat dieser die erwachsenen Kosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Kosten sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der Pauschalkostenbeitrag einen Betrag von 15 000 S nicht übersteigen darf.

(2) Insofern diese Amtshandlungen zum Nachweise des Verschuldens eines Notars geführt haben, hat dieser die erwachsenen Kosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Kosten sind die Vorschriften der Strafprozessordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Pauschalkostenbeitrag einen Betrag von 1 090 Euro nicht übersteigen darf.


XI. Hauptstück

XI. Hauptstück

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 186. Wer die Berufsbezeichnung Notar unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

§ 186. Wer die Berufsbezeichnung Notar unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.


Artikel 70

Änderung des Notariatstarifgesetzes


 

Gebühr bei Behinderung einer Partei

 

§ 4a. Ergibt sich bei sonst gleichen Voraussetzungen für die Erfüllung eines Auftrages aus der Behinderung einer Partei ein zusätzliches oder strengeres Beurkundungserfordernis, ist dieser Umstand bei Berechnung der tarifmäßigen Gebühr außer acht zu lassen.

Aufrundung

Aufrundung

§ 11. Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

§ 11. Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

II. ABSCHNITT

II. ABSCHNITT

TARIF

TARIF

Wertgebühren

Wertgebühren

§ 18. (1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

§ 18. (1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

        1. bis einschließlich 1 000 S 105 S,

        1. bis einschließlich 70 Euro 7,60 Euro,

        2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 208 S,

        2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 15,10 Euro,

        3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 60 S mehr,

        3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,40 Euro mehr,

        4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 179 S mehr,

        4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 13 Euro mehr,

        5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 263 S mehr,

        5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,10 Euro mehr,

        6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 442 S mehr,

        6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 32,10 Euro mehr,


        7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 555 S mehr,

        7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro mehr,

        8. über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 666 S mehr,

        8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro mehr,

        9. über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 1 332 S mehr,

        9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro mehr,

      10. über 5 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 1 332 S mehr,

      10. über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro mehr,

      11. über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 1 332 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.

      11. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.


(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

        1. bis einschließlich 1 000 S 66 S,

        1. bis einschließlich 70 Euro 4,80 Euro,

        2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 132 S,

        2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 9,60 Euro,

        3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 48 S mehr,

        3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,50 Euro mehr,

        4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 113 S mehr,

        4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 8,20 Euro mehr,

        5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 171 S mehr,

        5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,40 Euro mehr,

        6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 226 S mehr,

        6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 16,40 Euro mehr,

        7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 555 S mehr,

        7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 40,30 Euro mehr,

        8. über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 666 S mehr,

        8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 48,40 Euro mehr,

        9. über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangen weitere 100 000 S um 1 332 S mehr,

        9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 96,80 Euro mehr,

      10. über 5 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 1 332 S mehr,

      10. über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 96,80 Euro mehr,

      11. über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 1 332 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.

      11. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 96,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.


§ 19. (1) Für Verträge (Erklärungen) über Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellungen, Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

§ 19. (1) Für Verträge (Erklärungen) über Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellungen, Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

        1. bis einschließlich 1 000 S 58 S,

        1. bis einschließlich 70 Euro 4,20 Euro,

        2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 113 S,

        2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,20 Euro,

        3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 42 S mehr,

        3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,10 Euro mehr,

        4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 124 S mehr,

        4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 9 Euro mehr,

        5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 171 S mehr,

        5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 12,40 Euro mehr,

        6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 263 S mehr,

        6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 19,10 Euro mehr,

        7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 339 S mehr,

        7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 24,60 Euro mehr,

        8. über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 339 S mehr,

        8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 24,60 Euro mehr,

        9. über 1 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 666 S mehr,

        9. über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 48,40 Euro mehr,

      10. über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 666 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.

      10. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 48,40 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.


(2) Betrifft jedoch der Vertrag (die Erklärung) hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient er (sie) unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

(2) Betrifft jedoch der Vertrag (die Erklärung) hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient er (sie) unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

        1. bis einschließlich 1 000 S 48 S,

        1. bis einschließlich 70 Euro 3,50 Euro,

        2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 95 S,

        2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,90 Euro,

        3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 39 S mehr,

        3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,80 Euro mehr,

        4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 87 S mehr,

        4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6,30 Euro mehr,

        5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 113 S mehr,

        5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,20 Euro mehr,

        6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 132 S mehr,

        6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 9,60 Euro mehr,

        7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 339 S mehr,

        7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 24,60 Euro mehr,

        8. über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 339 S mehr,

        8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 24,60 Euro mehr,

        9. über 1 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 666 S mehr,

        9. über 72 670 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 48,40 Euro mehr,

      10. über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 666 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.

      10. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 48,40 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.


§ 20. (1) Für Vereinbarungen, die sich nur auf Wertsicherung, Stundung oder Änderung der Verzinsung beziehen, für umfangreiche Vollmachten, die bereits die wesentlichen Bestimmungen des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts enthalten, für Anweisungen und für Erklärungen, die die Zustimmung zu einer Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern, eine Vorrangseinräumung oder den Verzicht auf einen bücherlichen Rang oder auf ein anderes bücherliches Recht enthalten, sowie für einseitige Erklärungen, die nicht unter eine andere Bestimmung dieses Tarifes fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

§ 20. (1) Für Vereinbarungen, die sich nur auf Wertsicherung, Stundung oder Änderung der Verzinsung beziehen, für umfangreiche Vollmachten, die bereits die wesentlichen Bestimmungen des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts enthalten, für Anweisungen und für Erklärungen, die die Zustimmung zu einer Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern, eine Vorrangseinräumung oder den Verzicht auf einen bücherlichen Rang oder auf ein anderes bücherliches Recht enthalten, sowie für einseitige Erklärungen, die nicht unter eine andere Bestimmung dieses Tarifes fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage


        1. bis einschließlich 1 000 S 39 S,

        1. bis einschließlich 70 Euro 2,80 Euro,

        2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 76 S,

        2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 5,50 Euro,

        3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 30 S mehr,

        3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,20 Euro mehr,

        4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 69 S mehr,

        4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5 Euro mehr,

        5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 90 S mehr,

        5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 6,50 Euro mehr,

        6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 106 S mehr,

        6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 7,70 Euro mehr,

        7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 136 S mehr,

        7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 9,90 Euro mehr,

        8. über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 270 S mehr,

        8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 19,60 Euro mehr,

        9. über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 250 000 S um 270 S mehr,

        9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 19,60 Euro mehr,

      10. über 5 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 270 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.

      10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 19,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.


(2) Betrifft jedoch ein in Abs. 1 genanntes Geschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

(2) Betrifft jedoch ein im Abs. 1 genanntes Geschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

        1. bis einschließlich 1 000 S 30 S,

        1. bis einschließlich 70 Euro 2,20 Euro,

        2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 60 S,

        2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 4,40 Euro,

        3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 23 S mehr,

        3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,70 Euro mehr,

        4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 53 S mehr,

        4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 3,90 Euro mehr,

        5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 69 S mehr,

        5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 5 Euro mehr,

        6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 76 S mehr,

        6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 5,50 Euro mehr,

        7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 90 S mehr,

        7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 6,50 Euro mehr,

        8. über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 180 S mehr,

        8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 13,10 Euro mehr,

        9. über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 250 000 S um 180 S mehr,

        9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 13,10 Euro mehr,

      10. über 5 000 000 S für je angefangene weitere 500 000 S um 180 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.

      10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 13,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.


§ 21. Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 100 000 S Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 100 000 S Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.

§ 21. Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.

§ 22. Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

§ 22. Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

        1. bis einschließlich 5 000 S 21 S,

        1. bis einschließlich 360 Euro 1,50 Euro,

        2. über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 27 S,

        2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2 Euro,

        3. über 10 000 S bis einschließlich 30 000 S 30 S,

        3. über 730 Euro bis einschließlich 2 180 Euro 2,20 Euro,

        4. über 30 000 S bis einschließlich 50 000 S 45 S,

        4. über 2 180 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 3,30 Euro,

        5. über 50 000 S bis einschließlich 100 000 S 65 S,

        5. über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 4,70 Euro,

        6. über 100 000 S 90 S.

        6. über 7 270 Euro 6,50 Euro.


§ 23. (1) Für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

§ 23. (1) Für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

        1. bis einschließlich 2 000 S 58 S,

        1. bis einschließlich 150 Euro 4,20 Euro,

        2. über 2 000 S bis einschließlich 50 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 29 S mehr,

        2. über 150 Euro bis einschließlich 3 630 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro mehr,

        3. über 50 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 16 S mehr,

        3. über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,20 Euro mehr,

        4. über 100 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 11 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 500 000 S entspräche.

        4. über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 0,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.


§ 24. (1) Für die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

§ 24. (1) Für die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

        1. bis einschließlich 1 000 S 21 S,

        1. bis einschließlich 70 Euro 1,50 Euro,

        2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 34 S,

        2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 2,50 Euro,

        3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 15 S mehr,

        3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,10 Euro mehr,

        4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 30 S mehr,

        4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 2,20 Euro mehr,

        5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 66 S mehr,

        5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 4,80 Euro mehr,

        6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 87 S mehr,

        6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 6,30 Euro mehr,

        7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 226 S mehr,

        7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 16,40 Euro mehr,

        8. über 300 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 450 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 000 000 S entspräche.

        8. über 21 800 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 32,70 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 72 670 Euro entspräche.

§ 25. (1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

§ 25. (1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

        1. bis einschließlich 5 000 S 24 S,

        1. bis einschließlich 360 Euro 1,70 Euro,

        2. über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 30 S,

        2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2,20 Euro,

        3. über 10 000 S bis einschließlich 50 000 60 S S,

        3. über 730 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 4,40 Euro,

        4. über 50 000 S bis einschließlich 600 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 30 S mehr,

        4. über 3 630 Euro bis einschließlich 43 600 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 2,20 Euro mehr,

        5. über 600 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangen weitere 200 000 S um 30 S mehr,

        5. über 43 600 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 14 530 Euro um 2,20 Euro mehr,

        6. über 1 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 120 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.

        6. über 72 670 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 8,70 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.


Zeitgebühren

Zeitgebühren

§ 26. Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn auch bloß angefangene halbe Stunde 113 S.

§ 26. Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn auch bloß angefangene halbe Stunde 8,20 Euro.

Abschriftenbeglaubigungsgebühren

Abschriftenbeglaubigungsgebühren

§ 29. Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen beträgt die Gebühr für jede Seite der Abschrift oder Ablichtung 21 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

§ 29. Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen beträgt die Gebühr für jede Seite der Abschrift oder Ablichtung 1,50 Euro, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

Kanzleigebühren

Kanzleigebühren

§ 32. Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite 21 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

§ 32. Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite 1,50 Euro, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.


III. ABSCHNITT

III. ABSCHNITT

FESTSETZUNG VON ZUSCHLÄGEN

FESTSETZUNG VON ZUSCHLÄGEN

§ 35. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; sie sind auf volle Schilling aufzurunden.

§ 35. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; sie sind auf volle 10 Cent aufzurunden.


Artikel 71

Änderung des Gesetzes vom 25. Juli 1871 betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, RGBl. Nr. 76


§ 1. (1) Die Gültigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsaktes über dieselben bedingt:

§ 1. (1) Die Gültigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsaktes über dieselben bedingt:

        a) bis d) …

        a) bis d) …

        e) alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden, oder welche von Tauben, die nicht lesen, oder von Stummen, die nicht schreiben können, errichtet werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person schließen.

        e) alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden, oder welche von Tauben, die nicht lesen, oder von Stummen, die nicht schreiben können, errichtet werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person schließen; dies gilt nicht für von Blinden errichtete Urkunden über Rechtsgeschäfte, wenn das Rechtsgeschäft eine Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft und eine von der blinden Person beigezogene Vertrauensperson die Urkunde über das Rechtsgeschäft mit unterfertigt. Gleiches gilt für Verträge über die Eröffnung von Girokonten.

(2) …

(2) …

 

(3) Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach § 1 Abs. 1 lit. e erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen.


Artikel 72

Änderung des Privatstiftungsgesetzes


Stiftungsvermögen

Stiftungsvermögen

§ 4. Der Privatstiftung muß ein Vermögen im Wert von mindestens einer Million Schilling gewidmet werden.

§ 4. Der Privatstiftung muss ein Vermögen im Wert von mindestens 70 000 Euro gewidmet werden.


Stiftungsvorstand

Stiftungsvorstand

§ 15. (1) Der Stiftungsvorstand muß aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

§ 15. (1) Der Stiftungsvorstand muss aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen; zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, haben.


Artikel 73

Änderung des Produkthaftungsgesetzes


§ 2. Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,

§ 2. Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,

        1. …

        1. …

        2. überdies nur mit dem 7 900 S übersteigenden Teil.

        2. überdies nur mit dem 500 Euro übersteigenden Teil.

§ 19a. (1) und (2) …

§ 19a. (1) und (2) …

 

(3) Die §§ 2 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 2 ist in dieser Fassung auf Schäden durch Produkte, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.


Artikel 74

Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 1994


2. ABSCHNITT

2. ABSCHNITT

Pflichten für den Inverkehrbringer

Pflichten für den Inverkehrbringer

§ 6. (1) bis (4) …

§ 6. (1) bis (4) …

(5) Inverkehrbringer haben an der Aufklärung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte mitzuwirken, indem sie insbesondere nach Schädigungen von Personen oder nach Maßnahmen gemäß § 12 oder § 13 den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz informieren, Veränderungen an dem betreffenden Produkt unterlassen und dieses oder ein gleichartiges, in ihrem Besitz befindliches Produkt in unverändertem Zustand dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auf dessen Verlangen zur Verfügung stellen; die Kostenersatzbestimmung des § 11 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Inverkehrbringer haben an der Aufklärung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte mitzuwirken, indem sie insbesondere nach Schädigungen von Personen oder nach Maßnahmen gemäß § 12 oder § 13 den Bundesminister für Justiz informieren, Veränderungen an dem betreffenden Produkt unterlassen und dieses oder ein gleichartiges, in ihrem Besitz befindliches Produkt in unverändertem Zustand dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen zur Verfügung stellen; die Kostenersatzbestimmung des § 11 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.


Meldepflicht

Meldepflicht

§ 7. (1) Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane, Leiter von Krankenanstalten, Leiter von akkreditierten Prüfstellen, Leiter von Anstalten oder andere Personen, die von der Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, Kranken- und Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen betreffend ein Produkt, von dem anzunehmen ist, daß es nicht den Anforderungen des § 5 entspricht, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine Angabe über den Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung sowie Daten wie insbesondere Angaben zum Hersteller oder die Loskennzeichnung des Produktes zu enthalten, die zur Identifizierung des Produktes notwendig sind.

§ 7. (1) Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane, Leiter von Krankenanstalten, Leiter von akkreditierten Prüfstellen, Leiter von Anstalten oder andere Personen, die von der Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, Kranken- und Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen betreffend ein Produkt, von dem anzunehmen ist, dass es nicht den Anforderungen des § 5 entspricht, dem Bundesminister für Justiz zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine Angabe über den Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung sowie Daten wie insbesondere Angaben zum Hersteller oder die Loskennzeichnung des Produktes zu enthalten, die zur Identifizierung des Produktes notwendig sind.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist zur automationsunterstützten Verarbeitung der gemeldeten Daten ermächtigt. Der Inverkehrbringer des Produktes hat jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung der ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf § 12 des Datenschutzgesetzes, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen ist, zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Justiz ist zur automationsunterstützten Verarbeitung der gemeldeten Daten ermächtigt. Der Inverkehrbringer des Produktes hat jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung der ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf § 12 des Datenschutzgesetzes, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen ist, zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form von Meldungen gemäß Abs. 1 festlegen.

(3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form von Meldungen gemäß Abs. 1 festlegen.


Aufsichtsorgane

Aufsichtsorgane

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Bei der Marktüberwachung gemäß Abs. 1 hat sich der Landeshauptmann auch der Organe der Zollbehörden zu bedienen, soweit dies zur zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Gestaltung der Marktüberwachung notwendig ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Ausübung der den Organen der Zollbehörden zustehenden Befugnisse gemäß den §§ 11 und 12 erlassen.

(2) Bei der Marktüberwachung gemäß Abs. 1 hat sich der Landeshauptmann auch der Organe der Zollbehörden zu bedienen, soweit dies zur zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Gestaltung der Marktüberwachung notwendig ist. Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Ausübung der den Organen der Zollbehörden zustehenden Befugnisse gemäß den §§ 11 und 12 erlassen.

(3) Die für Aufgaben gemäß den §§ 11 und 12 bestellten Aufsichtsorgane sind dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bekanntzugeben.

(3) Die für Aufgaben gemäß den §§ 11 und 12 bestellten Aufsichtsorgane sind dem Bundesminister für Justiz bekanntzugeben.

(4) Die vorgesetzte Dienstbehörde und der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz haben für die Ausbildung und Fortbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen. Dazu hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Unterrichtskurse einzurichten.

(4) Die vorgesetzte Dienstbehörde und der Bundesminister für Justiz haben für die Ausbildung und Fortbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen. Dazu hat der Bundesminister für Justiz Unterrichtskurse einzurichten.


Befugnisse der Aufsichtsorgane

Befugnisse der Aufsichtsorgane

§ 11. (1) und (2) …

§ 11. (1) und (2) …

(3) Die entnommene Probe ist zur amtlichen Untersuchung der vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz dafür genannten oder einer sonst zur Untersuchung der jeweiligen Produktgruppe akkreditierten Prüfstelle zu übermitteln.

(3) Die entnommene Probe ist zur amtlichen Untersuchung der vom Bundesminister für Justiz dafür genannten oder einer sonst zur Untersuchung der jeweiligen Produktgruppe akkreditierten Prüfstelle zu übermitteln.


Vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Alle vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind auf die Abwehr der drohenden Gefahr abzustellen, dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden und unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Diese hat unverzüglich einen schriftlichen Bescheid zu erlassen und diesen auch dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.

(2) Alle vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind auf die Abwehr der drohenden Gefahr abzustellen, dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden und unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Diese hat unverzüglich einen schriftlichen Bescheid zu erlassen und diesen auch dem Bundesminister für Justiz zur Kenntnis zu bringen.


Rechtsmittel

Rechtsmittel

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Bescheidadressaten auch der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz binnen einer Frist von sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Entscheidungen sind – auch wenn der bekämpfte Bescheid von einer anderen Behörde erlassen wurde – dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zuzustellen; die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung zu laufen.

(2) Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Bescheidadressaten auch der Bundesminister für Justiz binnen einer Frist von sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Entscheidungen sind – auch wenn der bekämpfte Bescheid von einer anderen Behörde erlassen wurde – dem Bundesminister für Justiz zuzustellen; die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung zu laufen.


Berichtspflicht und Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

Berichtspflicht und Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 15. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat unverzüglich den auf Grund internationaler Verträge, insbesondere des EWR-Abkommens vorgesehenen Stellen, Maßnahmen gemäß den §§ 8, 12 und 13 zu melden und die Maßnahmen zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen

§ 15. (1) Der Bundesminister für Justiz hat unverzüglich den auf Grund internationaler Verträge vorgesehenen Stellen Maßnahmen gemäß den §§ 8, 12 und 13 zu melden und die Maßnahmen zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen

        1. bis 3. …

        1. bis 3. …

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist ermächtigt, im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1 Informationen zur Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung, zur Identifizierung des Produktes, zu seinem Verwendungszweck und – wenn möglich und notwendig – zur Absatzkette an die vorgesehenen Stellen weiterzuleiten.

(2) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1 Informationen zur Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung, zur Identifizierung des Produktes, zu seinem Verwendungszweck und – wenn möglich und notwendig – zur Absatzkette an die vorgesehenen Stellen weiterzuleiten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldungen gemäß Abs. 1 erlassen.

(3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldungen gemäß Abs. 1 erlassen.

(4) …

(4) …

(5) Soweit es sich nicht um Einzelmaßnahmen handelt, haben die Kontakte gemäß Abs. 1 und 2 mit der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen. Meldungen, die Einzelmaßnahmen betreffen, sind auch dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Aufgehoben.


4. ABSCHNITT

4. ABSCHNITT

Produktsicherheitsbeirat

Produktsicherheitsbeirat

§ 16. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat) einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

§ 16. (1) Beim Bundesministerium für Justiz ist ein Beirat (Produktsicher­heitsbeirat) einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an. Sie werden von diesen Organisationen in den Beirat entsendet. Ihre Entsendung ist dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bekannt­zugeben.

(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an. Sie werden von diesen Organisationen in den Beirat entsendet. Ihre Entsendung ist dem Bundesminister für Justiz bekannt zu geben.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen des Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen sowie Vertreter der Landeshauptmänner beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt.

(3) Der Bundesminister für Justiz kann zu den Sitzungen des Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen sowie Vertreter der Landeshauptmänner beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz; er kann sich von einem Beamten seines Ministeriums vertreten lassen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

(6) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Justiz; er kann sich von einem Beamten seines Ministeriums vertreten lassen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

(7) Die Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Dieses hat auch den Schriftführer beizustellen.

(7) Die Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses hat auch den Schriftführer beizustellen.


Aufgaben des Produktsicherheitsbeirats

Aufgaben des Produktsicherheitsbeirats


§ 17. (1) Dem Beirat obliegt

§ 17. (1) Dem Beirat obliegt

        1. die Beratung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen des Schutzes vor gefährlichen Produkten;

        1. die Beratung des Bundesministers für Justiz in grundsätzlichen Fragen des Schutzes vor gefährlichen Produkten;

        2. und 3. …

        2. und 3. …

(2) …

(2) …

(3) Die Meinung des Beirates ist dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz mitzuteilen; ist dieser für Maßnahmen, die gemäß § 8 oder im Sinne des § 2 Abs. 1 auf Grund anderer bundesgesetzlicher Verwaltungsvorschriften zu treffen sind, nicht zuständig, so hat er die Meinung des Beirates unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Meinung des Beirates ist dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen; ist dieser für Maßnahmen, die gemäß § 8 oder im Sinne des § 2 Abs. 1 auf Grund anderer bundesgesetzlicher Verwaltungsvorschriften zu treffen sind, nicht zuständig, so hat er die Meinung des Beirates unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.


Entscheidungsfindung und Geschäftsordnung

Entscheidungsfindung und Geschäftsordnung

§ 19. (1) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

§ 19. (1) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz.


5. ABSCHNITT

5. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 20. Wer Maßnahmen, die zum Schutz vor gefährlichen Produkten durch Verordnung oder Bescheid auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, zuwiderhandelt oder deren Durchführung vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist.

§ 20. Wer Maßnahmen, die zum Schutz vor gefährlichen Produkten durch Verordnung oder Bescheid auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, zuwiderhandelt oder deren Durchführung vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 Euro zu ahnden ist.

§ 21. Wer Maßnahmen zuwiderhandelt, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 12 und 13 gesetzt wurden, oder wer den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5 und 11 Abs. 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist.

§ 21. Wer Maßnahmen zuwiderhandelt, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 12 und 13 gesetzt wurden, oder wer den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5 und 11 Abs. 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist.

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 8 ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz jeweils der Bundesminister betraut, in dessen Wirkungsbereich eine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 fällt.

(2) Mit der Vollziehung des § 8 ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz jeweils der Bundesminister betraut, in dessen Wirkungsbereich eine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 fällt.

(3) Besteht keine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1, ist mit der Vollziehung des § 8 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(3) Besteht keine besondere Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1, ist mit der Vollziehung des § 8 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.


(5) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 5 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 5 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.


Artikel 75

Änderung der Rechtsanwaltsordnung


I. Abschnitt

I. Abschnitt

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft

§ 1. (1) und (2) …

§ 1. (1) und (2) …

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

§ 21a. (1) und (2) …

§ 21a. (1) und (2) …

(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 5 600 000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung muß die Mindestversicherungssumme insgesamt 33 600 000 S für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung muss die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

§ 27. (1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

§ 27. (1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

        a) bis c) …

        a) bis c) …

        d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;

        d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;

        e) und f) …

        e) und f) …

§ 30. (1) bis (4) …

§ 30. (1) bis (4) …

(5) Die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

(5) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.


IV. Abschnitt

IV. Abschnitt

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft

Erlöschung der Rechtsanwaltschaft


§ 34. (1) bis (5) …

§ 34. (1) bis (5) …

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleibt.

(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 genannten Staaten bleibt.

§ 41. (1) …

§ 41. (1) …

(2) Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Der § 25 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 40 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.

(2) Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Der § 25 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 40 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.

§ 42. (1) und (2) …

§ 42. (1) und (2) …

(3) Der Präsidentenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich, daß für ihn die Vertreter von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Für einen Antrag des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung genügt jedoch die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls aber ist ausreichend, daß vier stimmberechtigte Mitglieder für den Antrag stimmen.

(3) Der Präsidentenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich, dass für ihn die Vertreter von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Ein Beschluss kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die Vertreter von Rechtsanwaltskammern, die in der Vertreterversammlung gemeinsam über die Mehrheit der Delegierten (§ 39 Abs. 1) verfügen, gegen den zur Beschlussfassung vorgelegten Antrag gestimmt haben. Für einen Antrag des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung genügt jedoch die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls aber ist ausreichend, dass vier stimmberechtigte Mitglieder für den Antrag stimmen.

§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird.


VIII. Abschnitt

VIII. Abschnitt

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 57. (1) Wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine der in der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 42 000 S zu bestrafen.

§ 57. (1) Wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine der in der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 050 Euro zu bestrafen.

(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 84 000 S zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.

(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 6 100 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.

(3) …

(3) …


Artikel 76

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes


§ 11. Bei Anträgen auf Kostenbestimmung und bei Kostenrekursen dient als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag nicht 1 300 S, so besteht gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.

§ 11. Bei Anträgen auf Kostenbestimmung und bei Kostenrekursen dient als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag nicht 1 300 S, so besteht gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Satz 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Kostenrekursbeantwortungen.

Tarifpost 3A

Tarifpost 3A

I. Für folgende Schriftsätze:

I. Für folgende Schriftsätze:

        1. bis 4. …

        1. bis 4. …

        5. in allen Verfahren:

        5. in allen Verfahren:

              a) …

              a) …

              b) Kostenrekurse:

              b) Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:

Tarifpost 3B

Tarifpost 3B

I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Vorstellungen, Rekurse, soweit sie nicht unter Abschnitt A oder C fallen, Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Abschnitt C fallen, und Beschwerden:

I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Vorstellungen, Rekurse und Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Abschnitt A oder C fallen, sowie Beschwerden:


Artikel 77

Änderung des Rechtspflegergesetzes


II. ABSCHNITT

II. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspfleger

Wirkungskreis des Rechtspfleger

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfasst:

        1. bis 5. …

        1. bis 5. …

        6. die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 2 000 S.

        6. die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 200 Euro.

(2) …

(2) …

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

Wirkungskreis in Insolvenzsachen

§ 17a. (1) …

§ 17a. (1) …

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

        1. Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 500 000 S voraussichtlich übersteigen,

        1. Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 50 000 Euro voraussichtlich übersteigen,

        2. …

        2. …


Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

        1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

        1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

              a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 1 Million Schilling übersteigen,

              a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 100 000 Euro übersteigen,

              b) bis g) …

              b) bis g) …

              c) …

              c) …

        2. …

        2. …


Wirkungskreis in Pflegschaftssachen

Wirkungskreis in Pflegschaftssachen

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

        1. bis 3. …

        1. bis 3. …

        4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der Wert des Vermögens 500 000 S übersteigt;

        4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der Wert des Vermögens 100 000 Euro übersteigt;

        5. bis 9. …

        5. bis 9. …


Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

        1. der Beschluß über die erste Eintragung

        1. der Beschluss über die erste Eintragung

              a) …

              a) …

              b) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab einer Million Schilling;

              b) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab 70 000 Euro;

              c) und d) …

              c) und d) …

        2. Beschlüsse über die Eintragungen

        2. Beschlüsse über die Eintragungen

              a) von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als einer Million Schilling,

              a) von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als 70 000 Euro,

              b) und c) …

              b) und c) …

        3. und 4. …

        3. und 4. …


Artikel 78

Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes


§ 7a. Der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 240 000 S.

§ 7a. Der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 17 520 Euro.

§ 7b. (1) Im Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 2 000 000 S, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.

§ 7b. (1) Im Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 145 000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 2 000 000 S übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 145 000 Euro übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(3) …

(3) …


Artikel 79

Änderung des Richtwertgesetzes


Richtwert

Richtwert

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Der Bundesminister für Justiz hat für jedes Bundesland einen Richtwert in Schillingbeträgen je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat für die mietrechtliche Normwohnung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates (§ 7) und die in § 3 genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat für jedes Bundesland einen Richtwert in Eurobeträgen je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat für die mietrechtliche Normwohnung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates (§ 7) und die in § 3 genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.

Wertsicherung der Richtwerte

Wertsicherung der Richtwerte

§ 5. Die Richtwerte vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index im Jahresabstand gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung oder gegenüber dem Zeitpunkt der neuerlichen Festsetzung der Richtwerte ergibt. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Richtwerte sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren 10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, an dem die Richtwertveränderung mietrechtlich wirksam wird, sowie die früheren Richtwerte und deren Geltungsdauer im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 5. Die Richtwerte vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index im Jahresabstand gegenüber dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung oder gegenüber dem Zeitpunkt der neuerlichen Festsetzung der Richtwerte ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertveränderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.


Artikel 80

Änderung des Rohrleitungsgesetzes


Haftungsgrenzen

Haftungsgrenzen

§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigen den Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigen den Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

        1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 4 000 000 S oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 240 000 S für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;

        1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 292 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 17 520 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;

        2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 120 000 000 S, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 250 000 000 S, wobei der Mehrbetrag von 130 000 000 S nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

        2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 100 000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:

§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:

        1. und 2. …

        1. und 2. …

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:

        1. bis 13. …

        1. bis 13. …


Artikel 81

Änderung des Scheckgesetzes 1955


DREIZEHNTER ABSCHNITT

DREIZEHNTER ABSCHNITT

Strafbestimmung

Strafbestimmung

Art. 67. (1) Unterbleibt die Einlösung eines Schecks, weil dem Aussteller zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks zur Zahlung bei dem Bezogenen kein zur Scheckeinlösung verwendbares Guthaben zusteht, oder wird der Scheck wegen unzureichender Deckung nicht voll eingelöst, so ist über den Aussteller, sofern er nicht bei der Ausstellung des Schecks mit Grund annehmen konnte, daß zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung genügende Deckung vorhanden sein werde, eine Ordnungsstrafe in der Höhe bis zu zwanzig vom Hundert des nichtgedeckten Scheckbetrages, mindestens aber in der Höhe von 1000 Schilling zu verhängen. Die Strafe fließt der Gemeinde zu, in der der Aussteller seinen Wohnsitz hat; wenn ein solcher im Inland nicht besteht oder nicht bekannt ist, der Gemeinde, in der das Gericht, das die Strafe verhängte, seinen Sitz hat.

Art. 67. (1) Unterbleibt die Einlösung eines Schecks, weil dem Aussteller zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks zur Zahlung bei dem Bezogenen kein zur Scheckeinlösung verwendbares Guthaben zusteht, oder wird der Scheck wegen unzureichender Deckung nicht voll eingelöst, so ist über den Aussteller, sofern er nicht bei der Ausstellung des Schecks mit Grund annehmen konnte, dass zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung genügende Deckung vorhanden sein werde, eine Ordnungsstrafe in der Höhe bis zu zwanzig vom Hundert des nichtgedeckten Scheckbetrages, mindestens aber in der Höhe von 72 Euro zu verhängen. Die Strafe fließt der Gemeinde zu, in der der Aussteller seinen Wohnsitz hat; wenn ein solcher im Inland nicht besteht oder nicht bekannt ist, der Gemeinde, in der das Gericht, das die Strafe verhängte, seinen Sitz hat.


Artikel 82

Änderung des Teilzeitnutzungsgesetzes


Annahme von Zahlungen des Erwerbers

Annahme von Zahlungen des Erwerbers

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Der Erwerber kann alle Zahlungen, die vom Veräußerer entgegen Abs. 1 angenommen wurden, zurückfordern. Der Veräußerer hat die angenommenen Beträge ab dem Zahlungstag mit einem Zinssatz von 6 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.

(2) Der Erwerber kann alle Zahlungen, die vom Veräußerer entgegen Abs. 1 angenommen wurden, zurückfordern. Der Veräußerer hat die angenommenen Beträge ab dem Zahlungstag mit einem Zinssatz von 6 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 12. (1) Ein Veräußerer, der

§ 12. (1) Ein Veräußerer, der

        1. bis 3. …

        1. bis 3. …

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.

(2) Ein Veräußerer, der Zahlungen entgegen § 7 Abs. 1 vereinbart, fordert oder entgegennimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(2) Ein Veräußerer, der Zahlungen entgegen § 7 Abs. 1 vereinbart, fordert oder entgegennimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

 

(2) Die §§ 7, 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 12 ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 begangen worden sind.


Artikel 83

Änderung des Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetzes


§ 10. (1) bis (3) …

§ 10. (1) bis (3) …

(4) In Angelegenheiten, bei denen es sich um Werte von nicht mehr als 3 000 S handelt und die im Sinne des § 34 GBG 1955 als geringfügige Grundbuchssachen erscheinen, entfällt die Entrichtung jeder Legalisierungs- und Stempelgebühr.

(4) In Angelegenheiten, bei denen es sich um Werte von nicht mehr als 220 Euro handelt und die im Sinne des § 34 GBG 1955 als geringfügige Grundbuchssachen erscheinen, entfällt die Entrichtung jeder Legalisierungs- und Stempelgebühr.

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

(2) Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungwidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 3 000 S zu Gunsten des Armenfondes des Wohnsitzes des Legalisators zu verfällen, nötigenfalls dessen Suspension vom Dienste zu verfügen, und wenn sich ergeben sollte, dass der Legalisator die Eignung zu dem Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung auszusprechen.

(2) Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungwidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 218 Euro zu Gunsten des Armenfondes des Wohnsitzes des Legalisators zu verfällen, nötigenfalls dessen Suspension vom Dienste zu verfügen, und wenn sich ergeben sollte, dass der Legalisator die Eignung zu dem Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung auszusprechen.


Artikel 84

Änderung des Übernahmegesetzes


Prüfung des Angebots, Beiziehung eines Sachverständigen durch den Bieter

Prüfung des Angebots, Beiziehung eines Sachverständigen durch den Bieter

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) Als Sachverständige geeignet sind:

(2) Als Sachverständige geeignet sind:

        a) Beeidete Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die bei einem im Inland zur Geschäftsausübung berechtigten Versicherungsunternehmen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, welche das Risiko aus der Berater- und Prüfertätigkeit für Übernahmeangebote mit mindestens 100 Millionen Schilling für eine einjährige Versicherungsperiode abdeckt, vorausgesetzt, daß die Versicherungsprämie vor Ausfolgung des Prüfungsberichts bezahlt ist; der Versicherer hat das Bestehen der Versicherung und den Erhalt der Prämie der Übernahmekommission schriftlich zu bestätigen;

        a) Beeidete Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die bei einem im Inland zur Geschäftsausübung berechtigten Versicherungsunternehmen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, welche das Risiko aus der Berater- und Prüfertätigkeit für Übernahmeangebote mit mindestens 7,3 Millionen Euro für eine einjährige Versicherungsperiode abdeckt, vorausgesetzt, dass die Versicherungsprämie vor Ausfolgung des Prüfungsberichts bezahlt ist; der Versicherer hat das Bestehen der Versicherung und den Erhalt der Prämie der Übernahmekommission schriftlich zu bestätigen;

        b) Kreditinstitute im Sinn des § 1 Abs. 1 und 3 BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 BWG mit anrechenbaren Eigenmitteln von mindestens 250 Millionen Schilling sowie Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 BWG mit Eigenmitteln von mindestens 250 Millionen Schilling; und

        b) Kreditinstitute im Sinn des § 1 Abs. 1 und 3 BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 BWG mit anrechenbaren Eigenmitteln von mindestens 18,2 Millionen Euro sowie Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 BWG mit Eigenmitteln von mindestens 18,2 Millionen Euro; und

        c) Kredit- oder Finanzinstitute, die ihre Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Weg des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, sofern sie im Herkunftsmitgliedstaat (§ 2 Z 6 BWG) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 11 BWG genannt sind, berechtigt sind und über anrechenbare Eigenmittel beziehungsweise Eigenmittel von mindestens 250 Millionen Schilling verfügen.

        c) Kredit- oder Finanzinstitute, die ihre Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Weg des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, sofern sie im Herkunftsmitgliedstaat (§ 2 Z 6 BWG) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 11 BWG genannt sind, berechtigt sind und über anrechenbare Eigenmittel beziehungsweise Eigenmittel von mindestens 18,2 Millionen Euro verfügen.

§ 28. (1) und (2) …

§ 28. (1) und (2) …

(3) Die Mitglieder der Übernahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes unabsetzbar und an keine Weisungen gebunden. Wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, entscheidet die Übernahmekommission in Senaten von vier Mitgliedern, wobei jedem Senat je ein Mitglied aus den in Abs. 2 Z 1 bis 4 aufgezählten Gruppen angehören muß. Im übrigen wird die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche die Übernahmekommission zu erlassen hat; dabei ist auf das Erfordernis rascher Entscheidungen Bedacht zu nehmen. Dem Vorsitzenden können verfahrensleitende Verfügungen vorbehalten bleiben. Der Senat entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder der Übernahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes unabsetzbar und an keine Weisungen gebunden. Wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, entscheidet die Übernahmekommission in Senaten von vier Mitgliedern, wobei jedem Senat mindestens je ein Mitglied aus den in Abs. 2 Z 1 und 2 aufgezählten Gruppen angehören muss. Im Übrigen wird die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche die Übernahmekommission zu erlassen hat; dabei ist auf das Erfordernis rascher Entscheidungen Bedacht zu nehmen. Die Übernahmekommission hat bis zum Tätigwerden eines Senates durch ihren Vorsitzenden unter Mitwirkung der Geschäftsstelle den Markt von Amts wegen zu beobachten; der Vorsitzende der Übernahmekommission kann im Rahmen der amtswegigen Überwachung vor Tätigwerden des zuständigen Senats um Auskünfte ersuchen. Dem Senatsvorsitzenden sind im Rahmen von Senatsverfahren verfahrensleitende Verfügungen vorbehalten, es sei denn der Senat entscheidet im Einzelfall anders. Der Senat entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Senatsvorsitzenden den Ausschlag.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …


 

(9) Über die allfällige Befangenheit von Mitgliedern entscheidet in Abwesenheit des Betroffenen der für die Rechtssache zuständige Senat, sofern sich das Mitglied nicht selbst für befangen erklärt. Der Vorsitzende der Übernahmekommission hat zur Senatssitzung, in der über die Befangenheit entschieden werden soll, das nach der Geschäftsordnung vorgesehene Ersatzmitglied des Betroffenen einzuberufen.

 

(10) Bescheide nach § 57 AVG können im Umlaufweg beschlossen werden, wenn kein Senatsmitglied diesem Vorgehen widerspricht.

 

(11) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie alle sonstigen mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zur Hilfestellung und Auskunftserteilung an die Übernahmekommission verpflichtet, um sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.


§ 30. (1) bis (3) …

§ 30. (1) bis (3) …

(4) Der Bieter, die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 23 Abs. 1), die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft und die Sachverständigen (§§ 9 und 13) sowie alle sonstigen Berater haben der Übernahmekommission die zur Beurteilung des Angebots zweckdienlichen Angaben zu machen und jederzeit auf ihr Verlangen alle verfügbaren Informationen über das Angebot mitzuteilen sowie die Auskünfte zu geben und Unterlagen auszufolgen, welche die Übernahmekommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben für notwendig erachtet. Bei Erfüllung dieser Pflicht besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht, soweit ein Kreditinstitut Sachverständiger im Sinn der §§ 9 und 13 ist.

(4) Börsenotierte Gesellschaften (§ 2), der Bieter und die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 23 Abs. 1) sowie deren unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter samt deren verbundenen Unternehmen, die Sachverständigen (§§ 9 und 13) sowie alle sonstigen Berater haben dem zuständigen Senat der Übernahmekommission die zur Beurteilung des Angebots zweckdienlichen Angaben zu machen und jederzeit auf ihr Verlangen alle verfügbaren Informationen über das Angebot mitzuteilen sowie die Auskünfte zu geben und Unterlagen auszufolgen, welche für die Übernahmekommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind; die Auskunftspflicht gilt insbesondere auch für die Ermittlung von Sachverhalten nach §§ 5 f und §§ 22 ff. Bei Erfüllung dieser Pflicht besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht, soweit ein Kreditinstitut Sachverständiger im Sinn der §§ 9 und 13 ist.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

(7) Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Sach- und Personalaufwand der Übernahmekommission zu tragen; es hat ihr ein Sekretariat und entsprechend qualifizierte Fachkräfte im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

(7) Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Sach- und Personalaufwand der Übernahmekommission zu tragen; es hat ihr ein Sekretariat (Geschäftsstelle) und entsprechend qualifizierte Fachkräfte im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

(8) …

(8) …


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen


§ 35. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, begehen eine Verwaltungsübertretung

§ 35. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, begehen eine Verwaltungsübertretung

        1. der Bieter, die Mitglieder der vertretungsbefugten Organe des Bieters sowie jeder, der mit dem Bieter gemeinsam vorgeht (§ 23 Abs. 1), ebenso die Mitglieder der vertretungsbefugten Organe eines Rechtsträgers, die gemeinsam mit dem Bieter vorgehen (§ 23 Abs. 1), wenn sie einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandeln: § 4 Z 3 zweiter Halbsatz, § 5 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3, die letztgenannten beiden Absätze in Verbindung mit Abs. 4 erster Satz, § 11 Abs. 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie § 30 Abs. 4 und Abs. 5;

        1. als Bieter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Bieters sowie als Rechtsträger, der mit dem Bieter gemeinsam vorgeht (§ 23 Abs. 1), ebenso als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines Rechtsträgers, der gemeinsam mit dem Bieter vorgeht (§ 23 Abs. 1), einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: § 4 Z 3 zweiter Halbsatz, § 5 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3, die letztgenannten beiden Absätze in Verbindung mit Abs. 4 erster Satz, § 11 Abs. 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie § 30 Abs. 4 und Abs. 5;

        2. die Mitglieder der vertretungsbefugten Organe der Zielgesellschaft, wenn sie einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandeln: § 4 Z 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 12, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 30 Abs. 4 und Abs. 5.

        2. als Mitglied eines Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: § 4 Z 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 12, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 30 Abs. 4 und Abs. 5;

 

        3. als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines in § 30 Abs. 4 genannten Rechtsträgers beziehungsweise als Bieter, gemeinsam mit ihm vorgehender Rechtsträger, mittelbare und unmittelbare Gesellschafter von Bieter oder börsenotierten Gesellschaften, Sachverständiger oder sonstiger Berater entgegen § 30 Abs. 4 eine Auskunft unrichtig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erteilt oder eine Unterlage unvollständig, verspätet oder gar nicht vorlegt;

 

        4. eine Auskunft nach § 28 Abs. 3 vorsätzlich unrichtig erteilt.

(2) Die Tat ist mit einer Geldstrafe von 50 000 Schilling bis 500 000 Schilling zu bestrafen.

(2) Die Tat ist mit einer Geldstrafe von 3 600 Euro bis 36 000 Euro zu bestrafen.

(3) …

(3) …

 

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Inkrafttreten

In-Kraft-Treten

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

 

(2) § 9 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und Abs. 9 bis 11, § 30 Abs. 4 und Abs. 7 sowie § 35 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft. § 35 Abs. 1, 2 und 4 ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 1. August 2001 begangen worden sind.


Artikel 85

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985


Höhe

Höhe

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Ein Fremdwährungsbetrag ist auf Inlandswährung, aufgerundet auf volle Schillingbeträge, umzurechnen; maßgebend ist der Geldkurs an dem der Bewilligung vorangegangenen Werktag.

(2) Ein Fremdwährungsbetrag ist auf Inlandswährung umzurechnen; maßgebend ist der Geldkurs an dem der Bewilligung vorangegangenen Werktag.

(3) …

(3) …

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) In den Fällen des § 4 Z 2 und 3 sind, vorbehaltlich des § 7, einem Kind monatlich

(2) In den Fällen des § 4 Z 2 und 3 sind, vorbehaltlich des § 7, einem Kind monatlich

        1. und 2. …

        1. und 2. …

        3. ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Schillingbeträge, zu gewähren.

        3. ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.

§ 32. (1) …

§ 32. (1) …

(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gelten – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Regelungen nach dem Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, sinngemäß.

(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gelten – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Regelungen nach dem Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, sinngemäß einschließlich dessen § 1 Abs. 3.


Artikel 86

Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes


4. Abschnitt

4. Abschnitt

Haftungsbestimmungen

Haftungsbestimmungen

Voraussetzungen der Haftung

Voraussetzungen der Haftung

§ 22. (1) Wird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, der Konkurs oder der Anschlußkonkurs eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu einer Million Schilling, für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichs­antrag

§ 22. (1) Wird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, der Konkurs oder der Anschlusskonkurs eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu 100 000 Euro, für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichs­antrag

        1. und 2. …

        1. und 2. …


Artikel 87

Änderung des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes


§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Vor Gewährung von Förderungen hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiter zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß pro Jahr zu verzinsen ist.

(2) Vor Gewährung von Förderungen hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiter zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen ist.


Artikel 88

Änderung des Verkehrsopferschutzgesetzes


Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsvoraussetzungen

§ 2. (1) bis (3) …

§ 2. (1) bis (3) …

(4) Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs. 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 3 000 S übersteigen.

(4) Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs. 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 220 Euro übersteigen.

Pflichten der Anspruchsberechtigten

Pflichten der Anspruchsberechtigten

§ 7. Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach § 6 erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat. Soweit Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 geleistet wird, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, soweit sie Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, sind, auf je 30 000 S beschränkt.

§ 7. Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach § 6 erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat. Soweit Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 geleistet wird, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, soweit sie Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, sind, auf je 2 200 Euro beschränkt.

§ 9. (1) bis (4) …

§ 9. (1) bis (4) …

 

(5) Die §§ 2, 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 2 und 7 sind in dieser Fassung auf Unfälle, die sich vor diesem Tag ereignet haben, nicht anzuwenden.


Artikel 89

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958


§ 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 800 S im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.

§ 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.


§ 178g. (1) und (2) …

§ 178g. (1) und (2) …

(3) Der Wert des Streitgegenstands beträgt höchstens 1 Million Schilling.

(3) Der Wert des Streitgegenstands beträgt höchstens 75 000 Euro.

§ 191c. (1) bis (4) …

§ 191c. (1) bis (4) …

 

(5) Die §§ 39a, 178g und 191c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 90

Änderung des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes


Aufrundung

Aufrundung

§ 7. Groschenbeträge, die in der auf den einzelnen Zahlungspflichtigen entfallenden Gebühr und in der ihr entsprechenden Vergütung enthalten sind, sind auf volle Schilling aufzurunden.

§ 7. Centbeträge, die in der auf den einzelnen Zahlungspflichtigen entfallenden Gebühr und in der ihr entsprechenden Vergütung enthalten sind, sind auf volle 10-Centbeträge aufzurunden.

Prüfung der Gebührenberechnung

Prüfung der Gebührenberechnung

§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen, es sei denn, der nachzahlende oder zurückzahlende Betrag übersteigt nicht 50 S.

§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen, es sei denn, der nachzahlende oder zurückzahlende Betrag übersteigt nicht 4 Euro.

II. ABSCHNITT

II. ABSCHNITT

Vollzugsgebühr

Vollzugsgebühr

Höhe der Gebühr

Höhe der Gebühr

§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für

§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für

        1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaft,

        1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaft,

        2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und ihres Zubehörs,

        2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und ihres Zubehörs,


        3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen Verwalters und die Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher,

        3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen Verwalters und die Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher,

        4. die Versteigerung nach § 270 EO,

        4. die Versteigerung nach § 270 EO,

        5. einen Verkauf nach den §§ 268, 280 oder 281 EO,

        5. einen Verkauf nach den §§ 268, 280 oder 281 EO,

        6. die Übergabe nach § 271 EO,

        6. die Übergabe nach § 271 EO,

        7. die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

        7. die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

        8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

        8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

        9. eine vorgängige Schätzung,

        9. eine vorgängige Schätzung,

      10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von Vermögensrechten im Sinn des § 331 EO,

      10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von Vermögensrechten im Sinn des § 331 EO,

      11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte,

      11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte,

      12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere zwangsweiser Räumung nach § 349 EO,

      12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere zwangsweiser Räumung nach § 349 EO,

      13. eine Verhaftung,

      13. eine Verhaftung,

      14. eine Vorführung,

      14. eine Vorführung,

      15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,

      15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,

      16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs, mit Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und

      16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs, mit Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und

      17. die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs

      17. die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs


bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder Gegenstands der Amtshandlung

bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder Gegenstands der Amtshandlung

bis einschließlich 50 S................................................................... ................................................................................................... 20 S

bis einschließlich 4 Euro........................................................ ............................................................................................... 1,5 Euro

über 50 S bis 100 S......................................................................... ................................................................................................... 32 S

über 4 Euro bis 8 Euro ........................................................... ............................................................................................... 2,5 Euro

über 100 S bis 1 000 S.................................................................... ................................................................................................... 46 S

über 8 Euro bis 80 Euro.......................................................... ............................................................................................... 3,5 Euro

über 1 000 S bis 5 000 S................................................................. ................................................................................................... 53 S

über 80 Euro bis 400 Euro...................................................... ............................................................................................... 4,0 Euro

über 5 000 S bis 10 000 S............................................................... ................................................................................................... 65 S

über 400 Euro bis 800 Euro.................................................... ............................................................................................... 5,0 Euro

über 10 000 S bis 50 000 S............................................................. ................................................................................................... 84 S

über 800 Euro bis 4 000 Euro................................................. ............................................................................................... 6,0 Euro

über 50 000 S bis 100 000 S........................................................... ................................................................................................. 106 S

über 4 000 Euro bis 8 000 Euro.............................................. ............................................................................................... 8,0 Euro

über 100 000 S bis 250 000 S......................................................... ................................................................................................. 142 S

über 8 000 Euro bis 20 000 Euro............................................ ............................................................................................. 10,0 Euro

über 250 000 S bis 500 000 S......................................................... ................................................................................................. 214 S

über 20 000 Euro bis 40 000 Euro.......................................... ............................................................................................. 16,0 Euro

über 500 000 S bis 1 000 000 S...................................................... ................................................................................................. 278 S

über 40 000 Euro bis 80 000 Euro.......................................... ............................................................................................. 20,0 Euro

über 1 000 000 S bis 2 000 000 S................................................... ................................................................................................. 348 S

über 80 000 Euro bis 160 000 Euro........................................ ............................................................................................. 25,0 Euro

über 2 000 000 S.............................................................................. ................................................................................................ 420 S;

über 160 000 Euro.................................................................... ............................................................................................. 30,0 Euro;


wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt der Amtshandlung noch nicht feststeht................................................................................. .................................................................................................. 84 S;

wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt der Amtshandlung noch nicht feststeht................................................. ......................................................................................... 6,0 Euro;

wenn der zu vollstreckende oder zu sichernde Anspruch, in Ermangelung eines Anspruchs der Gegenstand der Amtshandlung keinen Vermögenswert hat......................................... .................................................................................................. 32 S.

wenn der zu vollstreckende oder zu sichernde Anspruch, in Ermangelung eines Anspruchs der Gegenstand der Amtshandlung keinen Vermögenswert hat. ......................................................................................... 2,5 Euro.

(2) Die Vollzugsgebühr beträgt für jede in Abs. 1 nicht angeführte Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung, besonders die pfandweise Beschreibung beweglicher Sachen und eine nicht in Verbindung mit einer anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs vorgenommene Ver- oder Entsiegelung, bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder Gegenstands der Amtshandlung

(2) Die Vollzugsgebühr beträgt für jede in Abs. 1 nicht angeführte Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung, besonders die pfandweise Beschreibung beweglicher Sachen und eine nicht in Verbindung mit einer anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs vorgenommene Ver- oder Entsiegelung, bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder Gegenstands der Amtshandlung

bis einschließlich 50 S................................................................... ................................................................................................... 10 S

bis einschließlich 4 Euro........................................................ ............................................................................................ 0,75 Euro

über 50 S bis 100 S......................................................................... ................................................................................................... 17 S

über 4 Euro bis 8 Euro............................................................ ............................................................................................ 1,25 Euro

über 100 S bis 1 000 S.................................................................... ................................................................................................... 23 S

über 8 Euro bis 80 Euro.......................................................... ............................................................................................ 1,75 Euro

über 1 000 S bis 5 000 S................................................................. ................................................................................................... 26 S

über 80 Euro bis 400 Euro...................................................... ............................................................................................ 2,00 Euro

über 5 000 S bis 10 000 S............................................................... ................................................................................................... 32 S

über 400 Euro bis 800 Euro.................................................... ............................................................................................ 2,50 Euro

über 10 000 S bis 50 000 S............................................................. ................................................................................................... 43 S

über 800 Euro bis 4 000 Euro................................................. ............................................................................................ 3,00 Euro

über 50 000 S bis 100 000 S........................................................... ................................................................................................... 53 S

über 4 000 Euro bis 8 000 Euro.............................................. ............................................................................................ 4,00 Euro

über 100 000 S bis 250 000 S......................................................... ................................................................................................... 72 S

über 8 000 Euro bis 20 000 Euro............................................ ............................................................................................ 5,00 Euro

über 250 000 S bis 500 000 S......................................................... ................................................................................................. 106 S

über 20 000 Euro bis 40 000 Euro.......................................... ............................................................................................ 8,00 Euro

über 500 000 S bis 1 000 000 S...................................................... ................................................................................................. 139 S

über 40 000 Euro bis 80 000 Euro.......................................... .......................................................................................... 10,00 Euro

über 1 000 0000 S bis 2 000 000 S................................................. ................................................................................................. 175 S

über 80 000 Euro bis 160 000 Euro........................................ .............................................................................................. 2,5 Euro

über 2 000 000 S.............................................................................. ................................................................................................ 211 S;

über 160 000 Euro.................................................................... ............................................................................................ 5,00 Euro;

für die Zustellung eines oder mehrerer Schriftstücke an denselben Empfangsberechtigten, die nicht bei einer Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung bewirkt werden kann....... .................................................................................................. 19 S.

für die Zustellung eines oder mehrerer Schriftstücke an denselben Empfangsberechtigten, die nicht bei einer Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung bewirkt werden kann....................................................... ..................................................................................... 1,40 Euro.

(3) Für jede andere nicht in den Abs. 1 und 2 angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen, beträgt die Vollzugsgebühr 12 S.

(3) Für jede andere nicht in den Abs. 1 und 2 angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen, beträgt die Vollzugsgebühr 0,90 Euro.


Wert

Wert

§ 10. (1) Die Bemessungsgrundlage ist

§ 10. (1) Die Bemessungsgrundlage ist

        1. und 2. …

        1. und 2. …

        3. für die Aufnahme des Inventars im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Wert der festgestellten Masse, mindestens jedoch 2 000 S, und

        3. für die Aufnahme des Inventars im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Wert der festgestellten Masse, mindestens jedoch 150 Euro, und

        4. 300 000 S für die zwangsweise Räumung.

        4. 22 000 Euro für die zwangsweise Räumung.


Ermäßigung der Gebühr

Ermäßigung der Gebühr

§ 11. (1) Unterbleibt die Amtshandlung nach der Entstehung der Gebührenpflicht aus Gründen, die nicht in der Person des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers liegen, und betrüge die Vollzugsgebühr mehr als 20 S, so ermäßigt sie sich auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 20 S.

§ 11. (1) Unterbleibt die Amtshandlung nach der Entstehung der Gebührenpflicht aus Gründen, die nicht in der Person des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers liegen, und betrüge die Vollzugsgebühr mehr als 1,50 Euro, so ermäßigt sie sich auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 1,50 Euro.


Erhöhung der Gebühr

Erhöhung der Gebühr

§ 12. (1) Wird eine Amtshandlung, aus den Umständen gerechtfertigt, an einem Werktag vor dem für das betreffende Gericht geltenden Dienstbeginn oder nach dem Dienstschluß vorgenommen, so erhöht sich die Vollzugsgebühr um 19 S, für eine Amtshandlung an Samstagen, Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertagen oder zur Nachtzeit um 168 S. Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr. Fällt die Dauer einer Amtshandlung mehr als zur Hälfte in die Zeit nach Dienstbeginn, vor Dienstschluß oder in die Zeit vor 22 Uhr oder nach 6 Uhr, so erhöht sich die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte der vorstehend angeführten Beträge.

§ 12. (1) Wird eine Amtshandlung, aus den Umständen gerechtfertigt, an einem Werktag vor dem für das betreffende Gericht geltenden Dienstbeginn oder nach dem Dienstschluss vorgenommen, so erhöht sich die Vollzugsgebühr um 1,40 Euro, für eine Amtshandlung an Samstagen, Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertagen oder zur Nachtzeit um 12 Euro. Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr. Fällt die Dauer einer Amtshandlung mehr als zur Hälfte in die Zeit nach Dienstbeginn, vor Dienstschluss oder in die Zeit vor 22 Uhr oder nach 6 Uhr, so erhöht sich die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte der vorstehend angeführten Beträge.


Fahrnisexekution

Fahrnisexekution

§ 12a. (1) Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach § 249 EO tätig, so beträgt die Vollzugsgebühr:

§ 12a. (1) Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach § 249 EO tätig, so beträgt die Vollzugsgebühr:

        1. bei Zahlung, Teilzahlung und Wegnahme von Bargeld, selbst wenn sie nicht außerhalb des Gerichts erfolgte

        1. bei Zahlung, Teilzahlung und Wegnahme von Bargeld, selbst wenn sie nicht außerhalb des Gerichts erfolgte,

             bis 2 000 S: 4%, mindestens jedoch 50 S,

             bis 150 Euro: 4%, mindestens jedoch 4 Euro,

             über 2 000 bis 5 000 S: 3%, mindestens jedoch 100 S,

             über 150 Euro bis 400 Euro: 3%, mindestens jedoch 6 Euro,

             über 5 000 bis 10 000 S: 2%, mindestens jedoch 150 S,

             über 400 Euro bis 800 Euro: 2%, mindestens jedoch 12 Euro,

             über 10 000 bis 50 000 S: 1%, mindestens jedoch 200 S,

             über 800 Euro bis 4 000 Euro: 1%, mindestens jedoch 16 Euro,

             über 50 000 bis 100 000 S: 0,8%, mindestens jedoch 500 S,

             über 4 000 Euro bis 8 000 Euro: 0,8%, mindestens jedoch 40 Euro,

             über 100 000 S: 0,5%, mindestens jedoch 800 S;

             über 8 000 Euro: 0,5%, mindestens jedoch 64 Euro;

        2. bei Pfändung mit Deckung 100 S, sonst bei Pfändung 50 S;

        2. bei Pfändung mit Deckung 8 Euro, sonst bei Pfändung 4 Euro;

        3. für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses 30 S;

        3. für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses 2,20 Euro;

        4. bei Unterbleiben der Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände 30 S.

        4. bei Unterbleiben der Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände 2,20 Euro.

(2) Unabhängig vom Vollzugsergebnis gebührt dem Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 40 S; sie gebührt nur einmal, wenn gegen einen Verpflichteten an der selben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorzunehmen sind.

(2) Unabhängig vom Vollzugsergebnis gebührt dem Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 3 Euro; sie gebührt nur einmal, wenn gegen einen Verpflichteten an der selben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorzunehmen sind.


Gebühr für eine Amtshandlung außerhalb des geschlossen verbauten Gebietes

Gebühr für eine Amtshandlung außerhalb des geschlossen verbauten Gebietes

§ 14. (1) Liegt die Vollzugsstelle außerhalb des im § 13 Abs. 1 genannten Gebietes, so beträgt die Wegegebühr

§ 14. (1) Liegt die Vollzugsstelle außerhalb des im § 13 Abs. 1 genannten Gebietes, so beträgt die Wegegebühr

        1. für Wegstrecken, die mangels eines Massenbeförderungsmittels oder eines anderen Beförderungsmittels zu Fuß oder mit einem Fahrrad zurückgelegt werden müssen, für jeden begonnenen Kilometer 5 S; bei Bergbesteigungen entspricht ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg der Strecke von einem Kilometer;

        1. für Wegstrecken, die mangels eines Massenbeförderungsmittels oder eines anderen Beförderungsmittels zu Fuß oder mit einem Fahrrad zurückgelegt werden müssen, für jeden begonnenen Kilometer 0,40 Euro; bei Bergbesteigungen entspricht ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg der Strecke von einem Kilometer;

        2. und 3. …

        2. und 3. …

Fahrnisexekution

Fahrnisexekution

§ 17a. Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach § 249 EO tätig, so beträgt die Wegegebühr 40 S; wenn der Auftrag bei einem Vollzugsversuch erledigt wird, beträgt sie den Fahrpreis für eine Fahrt der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf. Liegt der Vollzugsort außerhalb des geschlossen verbauten Gebiets, so kann der Gerichtsvollzieher die Wegegebühr auch nach § 15 berechnen.

§ 17a. Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach § 249 EO tätig, so beträgt die Wegegebühr 3 Euro; wenn der Auftrag bei einem Vollzugsversuch erledigt wird, beträgt sie den Fahrpreis für eine Fahrt der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf. Liegt der Vollzugsort außerhalb des geschlossen verbauten Gebiets, so kann der Gerichtsvollzieher die Wegegebühr auch nach § 15 berechnen.

IV. ABSCHNITT

IV. ABSCHNITT

Festsetzung von Zuschlägen

Festsetzung von Zuschlägen

§ 18. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die im § 9 Abs. 1 und 2 genannten Beträge, die das Doppelte des im § 11 Abs. 1 angeführten Betrages übersteigen, und die im § 12 Abs. 1 angeführten Beträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie bei Teilung durch zwei volle Schillingbeträge ergeben; die übrigen Beträge sind auf volle Schillingbeträge auf- oder abzurunden. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen.

§ 18. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Beträge sind auf volle 10-Centbeträge auf- oder abzurunden. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen.


Artikel 91

Änderung des Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetzes


§ 10. (1) bis (3) …

§ 10. (1) bis (3) …


(4) In Angelegenheiten, bei denen es sich um Werte von nicht mehr als 3 000 S handelt und die im Sinne des § 34 GBG. 1955 als geringfügige Grundbuchssachen erscheinen, entfällt die Entrichtung jeder Legalisierungs- und Stempelgebühr.

(4) In Angelegenheiten, bei denen es sich um Werte von nicht mehr als 220 Euro handelt und die im Sinne des § 34 GBG. 1955 als geringfügige Grundbuchssachen erscheinen, entfällt die Entrichtung jeder Legalisierungs- und Stempelgebühr.

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

(2) Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungswidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 3 000 S zu Gunsten des Armenfondes des Wohnsitzes des Legalisators zu verfällen, nötigenfalls dessen Suspension vom Dienste zu verfügen, und wenn sich ergeben sollte, daß der Legalisator die Eignung zu dem Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung auszusprechen.

(2) Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungswidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 200 Euro zu Gunsten des Armenfondes des Wohnsitzes des Legalisators zu verfällen, nötigenfalls dessen Suspension vom Dienste zu verfügen, und wenn sich ergeben sollte, dass der Legalisator die Eignung zu dem Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung auszusprechen.


Artikel 92

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975


Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

§ 17. (1) bis (5) …

§ 17. (1) bis (5) …

(6) Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt oder werden die verlangten Kopien der Belege oder der Abrechnung trotz Kostenerlags nicht angefertigt, so ist der Verwalter auf Antrag eines Miteigentümers vom Gericht hierzu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 80 000 S zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; eine derartige Geldstrafe kann auch wiederholt verhängt werden.

(6) Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt oder werden die verlangten Kopien der Belege oder der Abrechnung trotz Kostenerlags nicht angefertigt, so ist der Verwalter auf Antrag eines Miteigentümers vom Gericht hierzu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 5 800 Euro zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; eine derartige Geldstrafe kann auch wiederholt verhängt werden.

(6a) und (7) …

(6a) und (7) …


Artikel 93

Änderung des Wuchergesetzes 1949


Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages

Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Ist jedoch die Gewährung oder Verlängerung von Kredit nach den vorstehenden Bestimmungen nichtig, so hat der Benachteiligte für den erhaltenen Kreditbetrag vom Empfangstag bis zur Rückzahlung – sofern im Vertrag nicht eine geringere Verzinsung vorgesehen ist – Zinsen in der Höhe des Zweifachen des im Zeitpunkt der Schließung des Vertrags von der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten Eskontzinsfußes (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955) zu vergüten. Er kann für die Rückzahlung des Erhaltenen die im Vertrag vorgesehenen Zahlungsfristen in Anspruch nehmen. Bestimmungen, nach denen der Benachteiligte in besonderen Fällen weitergehende Rechte hat, bleiben unberührt.

(2) Ist jedoch die Gewährung oder Verlängerung von Kredit nach den vorstehenden Bestimmungen nichtig, so hat der Benachteiligte für den erhaltenen Kreditbetrag vom Empfangstag bis zur Rückzahlung – sofern im Vertrag nicht eine geringere Verzinsung vorgesehen ist – Zinsen in der Höhe des Zweifachen des im Zeitpunkt der Schließung des Vertrags geltenden Basiszinssatzes zu vergüten. Er kann für die Rückzahlung des Erhaltenen die im Vertrag vorgesehenen Zahlungsfristen in Anspruch nehmen. Bestimmungen, nach denen der Benachteiligte in besonderen Fällen weitergehende Rechte hat, bleiben unberührt.


Artikel 94

Änderung der Zivilprozessordnung


§ 27. (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 52 000 S übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).

§ 27. (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4 000 Euro übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).

(2) …

(2) …

(3) Der Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis 52 000 S auf einen solchen über 52 000 S erweitert wird, und schließlich auch nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 52 000 S übersteigt.

(3) Der Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis 4 000 Euro auf einen solchen über 4 000 Euro erweitert wird, und schließlich auch nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 4 000 Euro übersteigt.

§ 29. (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2 b JN) und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 52 000 S übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht).

§ 29. (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2 b JN) und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4 000 Euro übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht).

§ 69. Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozeßgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Zehnfachen des im § 220 Abs. 1 genannten Ausmaßes zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies – vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2) – die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

§ 69. Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozessgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies – vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2) – die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozessgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

§ 199. (1) Demjenigen, der sich bei der Verhandlung einer gröberen Ungebühr, insbesondere einer Beleidigung der Mitglieder des Gerichtes, einer Partei, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen schuldig macht, kann, vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disziplinaren Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu 20 000 S durch Beschluss des Senates auferlegt werden.

§ 199. (1) Demjenigen, der sich bei der Verhandlung einer gröberen Ungebühr, insbesondere einer Beleidigung der Mitglieder des Gerichtes, einer Partei, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen schuldig macht, kann, vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disziplinaren Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu 1 500 Euro durch Beschluss des Senates auferlegt werden.

§ 200. (1) Macht sich ein Prozessbevollmächtigter einer Störung der Verhandlung (§ 198) oder einer Ungebühr oder Beleidigung (§ 199) schuldig, so kann er vom Senate mit einem Verweise oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 20 000 S belegt werden.

§ 200. (1) Macht sich ein Prozessbevollmächtigter einer Störung der Verhandlung (§ 198) oder einer Ungebühr oder Beleidigung (§ 199) schuldig, so kann er vom Senate mit einem Verweise oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 1 500 Euro belegt werden.


Siebenter Titel

Siebenter Titel

Strafen

Strafen


§ 220. (1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 20 000 S, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 40 000 S nicht übersteigen.

§ 220. (1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1 500 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigen.

(2) …

(2) …

(3) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist die Geldstrafe in Haft umzuwandeln. Die Dauer der Haft hat das Gericht zu bestimmen; die Haft darf jedoch zehn Tage nicht überschreiten.

Aufgehoben.

(4) …

(4) …

§ 332. (1) Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung zu leisten und ist dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt, so hat der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen, daß ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des durch die Vernehmung des Zeugen entstehenden Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschußweise zu erlegen ist. Hievon ist abzusehen, wenn die vom Staatsschatze in dem Verfahren vorläufig zu leistenden Zeugengebühren insgesamt den Betrag von 1 300 S voraussichtlich nicht übersteigen und mit ihrer Einbringung bestimmt zu rechnen ist.

§ 332. (1) Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung zu leisten und ist dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt, so hat der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen, dass ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des durch die Vernehmung des Zeugen entstehenden Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschussweise zu erlegen ist. Hievon ist abzusehen, wenn die vom Staatsschatze in dem Verfahren vorläufig zu leistenden Zeugengebühren insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich nicht übersteigen und mit ihrer Einbringung bestimmt zu rechnen ist.

(2) Bei nicht rechtzeitigem Erlag dieses Vorschusses hat die Ausfertigung der Ladung zu unterbleiben und ist die Verhandlung auf Antrag des Gegners ohne Rücksicht auf die ausständige Beweisaufnahme fortzusetzen (§ 279). Der Beschluß, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wird, ist nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 30 000 S übersteigt.

(2) Bei nicht rechtzeitigem Erlag dieses Vorschusses hat die Ausfertigung der Ladung zu unterbleiben und ist die Verhandlung auf Antrag des Gegners ohne Rücksicht auf die ausständige Beweisaufnahme fortzusetzen (§ 279). Der Beschluss, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wird, ist nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 2 500 Euro übersteigt.


§ 440. (1) bis (5) …

§ 440. (1) bis (5) …

(6) Die Höhe eines aufgetragenen Kostenvorschusses kann schon dann angefochten werden (§ 332 Abs. 2), wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 15 000 S übersteigt.

(6) Die Höhe eines aufgetragenen Kostenvorschusses kann schon dann angefochten werden (§ 332 Abs. 2), wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 1 250 Euro übersteigt.


Mahnverfahren

Mahnverfahren

§ 448. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 130 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).

§ 448. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 10 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).

§ 448a. (1) Hat eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmter Kosten erschlichen oder zu erschleichen versucht, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs. 2 JN als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen, so hat das Prozeßgericht über sie eine Mutwillensstrafe von mindestens 1 000 Schilling zu verhängen.

§ 448a. (1) Hat eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmter Kosten erschlichen oder zu erschleichen versucht, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs. 2 JN als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen, so hat das Prozessgericht über sie eine Mutwillensstrafe von mindestens 70 Euro zu verhängen.

§ 451. (1) Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Selbst wenn der Streitwert 52 000 S übersteigt, bedarf es dabei nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, daß aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht. Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu übersenden.

§ 451. (1) Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Selbst wenn der Streitwert 4 000 Euro übersteigt, bedarf es dabei nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht. Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozessgericht unverzüglich zu übersenden.

§ 500. (1) …

§ 500. (1) …

(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

        1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt

        1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt

              a) 52 000 S übersteigt oder nicht;

              a) 4 000 Euro übersteigt oder nicht;

              b) bei Übersteigen von 52 000 S auch 260 000 S übersteigt oder nicht;

              b) bei Übersteigen von 4 000 Euro auch 20 000 Euro übersteigt oder nicht;

        2. und 3. …

        2. und 3. …


§ 501. (1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 26 000 S nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

§ 501. (1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

§ 502. (1) …

§ 502. (1) …

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegen­stand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 52 000 S nicht übersteigt.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegen­stand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 4 000 Euro nicht übersteigt.

(3) Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.

(3) Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4 000 Euro, nicht aber insgesamt 20 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.

(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.


Erhebung der Revision

Erhebung der Revision

§ 505. (1) bis (3) …

§ 505. (1) bis (3) …

(4) Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs. 1 zulässig ist, so kann nur in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 und in solchen, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S übersteigt, dennoch eine Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.

(4) Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs. 1 zulässig ist, so kann nur in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 und in solchen, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro übersteigt, dennoch eine Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.


§ 508. (1) Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum – entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts – nach § 502 Abs. 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.

§ 508. (1) Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4 000 Euro, nicht aber insgesamt 20 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum – entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts – nach § 502 Abs. 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.

§ 517. (1) Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 26 000 S, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:

§ 517. (1) Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 000 Euro, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:

        1. bis 5. …

        1. bis 5. …

§ 518. (1) und (2) …

§ 518. (1) und (2) …

(3) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 26 000 S, so kann der Endbeschluß nur aus den im § 501 angeführten Gründen angefochten werden.

(3) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 2 000 Euro, so kann der Endbeschluss nur aus den im § 501 angeführten Gründen angefochten werden.


§ 521. (1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521a), vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.

§ 521. (1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des § 521a Abs. 1 Z 1 bis 3 jedoch vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.

§ 521a. (1) Richtet sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen

§ 521a. (1) Richtet sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen

        1. …

        1. …

        2. einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs. 1 Z 2 oder

        2. einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2,

        3. einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist,

        3. einen Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist oder

 

        4. eine Entscheidung über die Prozesskosten,

so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Der § 520 Abs. 1 letzter Satz und der § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß.

so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozessgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in den Fällen der Z 1 bis 3 binnen der Notfrist von vier Wochen, im Fall der Z 4 binnen der Notfrist von 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Der § 520 Abs. 1 letzter Satz und der § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß.

§ 528. (1) …

§ 528. (1) …

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,

        1. wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 52 000 S nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs. 4 oder 5,

        1. wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4 000 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs. 4 oder 5,

      1a. – vorbehaltlich des Abs. 2a – in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt (§ 502 Abs. 3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,

      1a. – vorbehaltlich des Abs. 2a – in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 4 000 Euro, nicht aber insgesamt 20 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,

        2. bis 5. …

        2. bis 5. …


4. Abschnitt

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

Artikel 97

Änderung des AIDS-Gesetzes 1993


§ 9. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

§ 9. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer

        1. entgegen § 4 Abs. 1 gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt;

        1. entgegen § 4 Abs. 1 gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt;

        2. gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterziehen.

        2. gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterziehen.

(2) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Verwaltungsübertretungen begeht, nachdem er innerhalb der letzten drei Jahre schon zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(2) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Verwaltungsübertretungen begeht, nachdem er innerhalb der letzten drei Jahre schon zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer die im § 2 Abs. 1 vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig (§ 3 Abs. 1) erstattet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die im § 2 Abs. 1 vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig (§ 3 Abs. 1) erstattet.


Artikel 98

Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes


§ 2. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.

§ 2. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.


Artikel 99

Änderung des Bazillenausscheidergesetzes


§ 9. Übertretungen diese Gesetzes und der auf Grund desselben ergehenden Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 5 000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest- und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.

§ 9. Übertretungen diese Gesetzes und der auf Grund desselben ergehenden Verordnungen, Anordnungen und Verfügungen werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest- und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.


Artikel 100

Änderung des Bäderhygienegesetzes


§ 16. (1) Personen, die ein Bad, eine Sauna-Anlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

§ 16. (1) Personen, die ein Bad, eine Sauna-Anlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.


(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3 oder 4, die

(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3 oder 4, die

        1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 oder

        1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 oder

        2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder

        2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder

        3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,

        3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,

zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.


(3) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die

(3) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die

        1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 4 oder § 13 oder

        1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 4 oder § 13 oder

        2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder

        2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder

        3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,

        3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,

zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.


(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, die

(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, die

        1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oder

        1. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oder

        2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder

        2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder

        3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,

        3. den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,

zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(5) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(5) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(6) Der Versuch ist strafbar.

(6) Der Versuch ist strafbar.


Artikel 101

Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 199


§ 20. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Betriebsbewilligung zu entziehen, wenn

§ 20. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Betriebsbewilligung zu entziehen, wenn

        1. eine Voraussetzung zur Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß der §§ 14 ff weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des § 19 Abs. 2 zweimal nicht nachgekommen worden ist oder

        1. eine Voraussetzung zur Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß der §§ 14 ff weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des § 19 Abs. 2 zweimal nicht nachgekommen worden ist oder

        2. hervorkommt, daß eine solche Voraussetzung bereits bei Erteilung der Betriebsbewilligung nicht erfüllt war oder

        2. hervorkommt, dass eine solche Voraussetzung bereits bei Erteilung der Betriebsbewilligung nicht erfüllt war oder

        3. der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 22 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist und die dabei verhängten Geldstrafen insgesamt einen Betrag von 100 000 S übersteigen oder

        3. der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 22 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist und die dabei verhängten Geldstrafen insgesamt einen Betrag von 7 260 Euro übersteigen oder

        4. der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen schwerwiegender Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 22 Abs. 2 innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist.

        4. der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen schwerwiegender Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 22 Abs. 2 innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist.


Artikel 102

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die sanitäre Regelung des Ammenwesens


§ 7. Von der politischen Bezirksbehörde ist, sofern nicht eine nach Strafgesetz zu ahndende Handlung vorliegt, mit Geld bis zu 200 S oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen:

§ 7. Von der politischen Bezirksbehörde ist, sofern nicht eine nach Strafgesetz zu ahndende Handlung vorliegt, mit Geld bis zu 14 Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen:

        a) jede Amme, die ohne dass sie sich mit dem in § 1 vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag, oder die im Falle des § 4 ohne die Bewilligung des leitenden Arztes ein Kind zum Stillen übernimmt;

        a) jede Amme, die ohne dass sie sich mit dem in § 1 vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag, oder die im Falle des § 4 ohne die Bewilligung des leitenden Arztes ein Kind zum Stillen übernimmt;

        b) wer einer Amme, die sich auszuweisen vermag, ein Kind zum Stillen übergibt;

        b) wer einer Amme, die sich auszuweisen vermag, ein Kind zum Stillen übergibt;

        c) wer, ohne dass er sich mit dem im § 2 vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag oder im Falle des § 4 ohne Bewilligung des Arztes einer Amme ein Kind zum Stillen übergibt.

        c) wer, ohne dass er sich mit dem im § 2 vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag oder im Falle des § 4 ohne Bewilligung des Arztes einer Amme ein Kind zum Stillen übergibt.


Artikel 103

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten


§ 8. Wer der im § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes festgelegten Pflicht zur Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, wird nach § 39 des Gesetzes vom 14. April 1913, RGBl. Nr. 67, und dem II. Verwaltungs-Straferhö­hungsgesetz vom 13. März 1923, BGBl. Nr. 213, bestraft. Übertretungen des § 4 unterliegen der im § 40 des angeführten Gesetzes vom 14. April 1913, RGBl. Nr. 67, und dem II. Verwaltungs-Straferhöhungsgesetze vorgesehenen Strafe.

§ 8. Wer

        1. die im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Anzeigen nicht erstattet,

        2. die im § 4 Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt,

        3. den nach § 7 Abs. 1 erteilten Aufträgen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

 

Mit 1. Jänner 2002 wird die Betragsangabe „30 000 S“ durch die Betragsangabe „2 180 Euro“ ersetzt.


Artikel 104

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“


§ 16. Wer vorsätzlich Tatsachen des Privat- Berufs- oder Familienlebens betreffende Daten der im § 2 lit. a bezeichneten Art, die ihm ausschließlich kraft seiner Beschäftigung mit der Sammlung, Analyse oder Auswertung solcher Daten anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, entgegen den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 offenbart oder verwertet, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

§ 16. Wer vorsätzlich Tatsachen des Privat- Berufs- oder Familienlebens betreffende Daten der im § 2 lit. a bezeichneten Art, die ihm ausschließlich kraft seiner Beschäftigung mit der Sammlung, Analyse oder Auswertung solcher Daten anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, entgegen den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 offenbart oder verwertet, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.


Artikel 105

Änderung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte


§ 23. (1) Wer

§ 23. (1) Wer

        1. Amtshandlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 verhindert oder beeinträchtigt,

        1. Amtshandlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 verhindert oder beeinträchtigt,

        2. den Bestimmungen der §§ 21 und 22 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt,

        2. den Bestimmungen der §§ 21 und 22 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Artikel 106

Änderung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung


§ 12. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

§ 12. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

        1. als impfender Arzt die in § 8 Abs. 1 vorgeschriebene Meldung unterläßt;

        1. als impfender Arzt die in § 8 Abs. 1 vorgeschriebene Meldung unterlässt;

        2. als impfender Arzt dem § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt;

        2. als impfender Arzt dem § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt;

        3. als zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt der in § 9 festgelegten Anzeigepflicht nicht nachkommt.

        3. als zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt der in § 9 festgelegten Anzeigepflicht nicht nachkommt.


Artikel 107

Änderung des Epidemiegesetzes 1950


§ 39. (1) Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 39. (1) Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.

(2) Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.

§ 40. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

§ 40. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

        a) den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

        a) den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

        b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

        b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

        c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

        c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

        d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

        d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, dass die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.


Artikel 108

Änderung des Geschlechtskrankheitengesetzes


§ 12. (1) Übertretungen der in § 9 Abs. (1) dieses Gesetzes ausgesprochenen Verbote werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis zu 5 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.

§ 12. (1) Übertretungen der in § 9 Abs. (1) dieses Gesetzes ausgesprochenen Verbote werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Übertretungen der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund desselben ergehenden Verordnungen und Bescheide werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis zu 1 000 S oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Übertretungen der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund desselben ergehenden Verordnungen und Bescheide werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis zu 70 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.


Artikel 109

Änderung des Kardiotechnikergesetzes


§ 34. (1) Wer

§ 34. (1) Wer

        1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemand, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

        1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemand, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

        2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

        2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

        3. einer oder mehreren in § 4 Abs. 3 oder §§ 5, 6, 7, 8 und 15 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

        3. einer oder mehreren in § 4 Abs. 3 oder §§ 5, 6, 7, 8 und 15 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 50 000 S zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Artikel 110

Änderung des MTD-Gesetzes


§ 33. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

§ 33. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

        1. eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;

        1. eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;

        2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;

        2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;

den Bestimmungen des § 7b, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a, § 11b oder § 11c zuwiderhandelt.

den Bestimmungen des § 7b, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a, § 11b oder § 11c zuwiderhandelt.


Artikel 111

Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste


§ 60. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

§ 60. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

        1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht,

        1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht,

        2. die in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 23, 43, 43i Abs. 2, 51) führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

        2. die in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 23, 43, 43i Abs. 2, 51) führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

        3. eine Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm (ihr) bei der berufsmäßigen Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit anvertraut oder sonst zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine (ihre) Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die er (sie) in Anspruch genommen worden ist,

        3. eine Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm (ihr) bei der berufsmäßigen Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit anvertraut oder sonst zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine (ihre) Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die er (sie) in Anspruch genommen worden ist,

        4. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen der §§ 52, 52a Abs. 1, 52e Abs. 3 oder 54 zuwiderhandelt,

        4. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen der §§ 52, 52a Abs. 1, 52e Abs. 3 oder 54 zuwiderhandelt,

        5. Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.

        5. Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Artikel 112

Änderung des Psychologengesetzes


§ 2. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 unbefugt führt oder den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt.

§ 2. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 unbefugt führt oder den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt.

§ 22. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 12 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 12 Abs. 3, des § 13, des § 15, des § 16 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 14 verletzt.

§ 22. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 12 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 12 Abs. 3, des § 13, des § 15, des § 16 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 14 verletzt.


Artikel 113

Änderung des Psychotherapiegesetzes


§ 23. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 13 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 13 Abs. 3, des § 14, des § 16, des § 17 Abs. 2 oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt.

§ 23. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 13 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 13 Abs. 3, des § 14, des § 16, des § 17 Abs. 2 oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt.


Artikel 114

Änderung des Suchtmittelgesetzes


§ 44. Wer

§ 44. Wer

        1. den §§ 5 bis 8 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung oder

        1. den §§ 5 bis 8 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung oder


        2. den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht oder

        2. den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht oder

        3. den §§ 17, 18 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4 oder 20 oder

        3. den §§ 17, 18 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4 oder 20 oder

        4. dem Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 zuwiderhandelt oder

        4. dem Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 zuwiderhandelt oder

        5. ohne eine gemäß den Artikeln 2a, 4, 5 oder 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit den Artikeln 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 erforderliche Genehmigung Vorläuferstoffe ein-, aus- oder durchführt oder

        5. ohne eine gemäß den Artikeln 2a, 4, 5 oder 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit den Artikeln 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 erforderliche Genehmigung Vorläuferstoffe ein-, aus- oder durchführt oder

        6. die Meldepflicht des Artikels 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 verletzt oder

        6. die Meldepflicht des Artikels 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 verletzt oder

        7. unzutreffende Angaben im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 macht oder

        7. unzutreffende Angaben im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 macht oder

        8. dem Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zuwiderhandelt oder

        8. dem Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zuwiderhandelt oder

        9. einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen, erzeugt, verarbeitet, umwandelt, erwirbt, besitzt oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzt oder

        9. einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen, erzeugt, verarbeitet, umwandelt, erwirbt, besitzt oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzt oder

      10. einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 an eine zum Besitz des Vorläuferstoffes nicht befugte Person abgibt, oder

      10. einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 an eine zum Besitz des Vorläuferstoffes nicht befugte Person abgibt, oder

      11. sonst einer nach der gemäß § 22 Abs. 1 erlassenen Verordnung bestehenden Aufzeichnungs-, Berichts-, Dokumentations-, Kennzeichnungs- oder Meldepflicht oder einer hinsichtlich Dokumentationsmaterial bestehenden Aufbewahrungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

      11. sonst einer nach der gemäß § 22 Abs. 1 erlassenen Verordnung bestehenden Aufzeichnungs-, Berichts-, Dokumentations-, Kennzeichnungs- oder Meldepflicht oder einer hinsichtlich Dokumentationsmaterial bestehenden Aufbewahrungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,


begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Z 1 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Z 1 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.


Artikel 115

Änderung des Tabakgesetzes


§ 14. (1) Wer

§ 14. (1) Wer

        1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

        1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

        2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

        2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

        3. entgegen § 11 Werbung betreibt,

        3. entgegen § 11 Werbung betreibt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling, im Wiederholungsfall bis zu 200 000 Schilling zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.


Artikel 116

Änderung des Tuberkulosegesetzes


§ 48. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

§ 48. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

        a) den in den Bestimmungen der §§ 4, 5, 6, 7, 11, 12, 24, 26, 27, 28, 29, 32 und 33 enthaltenen Geboten und Verboten oder

        a) den in den Bestimmungen der §§ 4, 5, 6, 7, 11, 12, 24, 26, 27, 28, 29, 32 und 33 enthaltenen Geboten und Verboten oder

        b) den auf Grund der in lit. a angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

        b) den auf Grund der in lit. a angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

        c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

        c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

        d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung angeordneten Untersuchung unterzieht,

        d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, dass die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung angeordneten Untersuchung unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 49. Wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nimmt oder genießt oder zu solchen Mißbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 49. Wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Bundesgesetz in Anspruch nimmt oder genießt oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.


Artikel 117

Änderung des Arzneimittelgesetzes


§ 83. Wer

§ 83. Wer

        1. Arzneispezialitäten entgegen dem § 7 oder einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 4 oder 5 in Verkehr bringt,

        1. Arzneispezialitäten entgegen dem § 7 oder einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 4 oder 5 in Verkehr bringt,

        2. Arzneispezialitäten entgegen den §§ 8 bis 9a oder einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 4 oder § 26 Abs. 8 in Verkehr bringt,

        2. Arzneispezialitäten entgegen den §§ 8 bis 9a oder einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 4 oder § 26 Abs. 8 in Verkehr bringt,

        3. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 8 entgegen § 11b im Inland abgibt, für die Abgabe im Inland bereithält oder entgegen einem Verbot gemäß § 11b Abs. 2 in Verkehr bringt oder Stoffe oder Zubereitungen von Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 9 entgegen § 11 c oder einer Verordnung gemäß § 11 c Abs. 1 abgibt oder für die Abgabe bereithält oder entgegen einem Verbot gemäß § 11 c Abs. 2 in Verkehr bringt,

        3. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 8 entgegen § 11b im Inland abgibt, für die Abgabe im Inland bereithält oder entgegen einem Verbot gemäß § 11b Abs. 2 in Verkehr bringt oder Stoffe oder Zubereitungen von Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 9 entgegen § 11 c oder einer Verordnung gemäß § 11 c Abs. 1 abgibt oder für die Abgabe bereithält oder entgegen einem Verbot gemäß § 11 c Abs. 2 in Verkehr bringt,

        4. als Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität die Mitteilungspflicht des § 24 Abs. 1 verletzt,

        4. als Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität die Mitteilungspflicht des § 24 Abs. 1 verletzt,

        5. Arzneimittel entgegen den §§ 57 bis 59 oder entgegen einer durch Verordnung gemäß § 59 Abs. 3 festgelegten Abgabebefugnis abgibt,

        5. Arzneimittel entgegen den §§ 57 bis 59 oder entgegen einer durch Verordnung gemäß § 59 Abs. 3 festgelegten Abgabebefugnis abgibt,

        6. Arzneispezialitäten entgegen dem § 61 abgibt,

        6. Arzneispezialitäten entgegen dem § 61 abgibt,

        7. als Beschäftigter im Sinne des § 71 Abs. 1 das Vorliegen der in § 71 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Umstände nicht unverzüglich meldet,

        7. als Beschäftigter im Sinne des § 71 Abs. 1 das Vorliegen der in § 71 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Umstände nicht unverzüglich meldet,

        8. in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 Personen im Sinne des § 71 Abs. 1 beschäftigt, die nicht gemäß § 71 Abs. 3 belehrt wurden,

        8. in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 Personen im Sinne des § 71 Abs. 1 beschäftigt, die nicht gemäß § 71 Abs. 3 belehrt wurden,

        9. die Tätigkeit eines Pharmareferenten ohne die Voraussetzungen des § 72 oder vorsätzlich entgegen den §§ 73 oder 74 ausübt oder

        9. die Tätigkeit eines Pharmareferenten ohne die Voraussetzungen des § 72 oder vorsätzlich entgegen den §§ 73 oder 74 ausübt oder

      10. die Meldepflicht gemäß § 75, § 75 a, einer Verordnung gemäß § 75 Abs. 4, einer Verordnung gemäß § 75 a Abs. 6 oder 7, oder der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 oder der Verordnung (EG) Nr. 540/95, ABl. Nr. L 55/5 vom 11. März 1995, vorsätzlich verletzt,

      10. die Meldepflicht gemäß § 75, § 75 a, einer Verordnung gemäß § 75 Abs. 4, einer Verordnung gemäß § 75 a Abs. 6 oder 7, oder der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 oder der Verordnung (EG) Nr. 540/95, ABl. Nr. L 55/5 vom 11. März 1995, vorsätzlich verletzt,

macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 100 000 S zu bestrafen.

macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.


§ 84. Wer

§ 84. Wer

        1. Arzneimittel in Verkehr bringt, die im Sinne des § 3 schädliche Wirkungen haben,

        1. Arzneimittel in Verkehr bringt, die im Sinne des § 3 schädliche Wirkungen haben,


        2. Arzneimittel herstellt oder in Verkehr bringt, die den Qualitätsanforderungen des § 4 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, deren Haltbarkeit nicht mehr gegeben ist, deren Verfalldatum überschritten ist oder deren Handelspackungen einen nachteiligen Einfluß auf die Qualität des Arzneimittels haben können,

        2. Arzneimittel herstellt oder in Verkehr bringt, die den Qualitätsanforderungen des § 4 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, deren Haltbarkeit nicht mehr gegeben ist, deren Verfalldatum überschritten ist oder deren Handelspackungen einen nachteiligen Einfluss auf die Qualität des Arzneimittels haben können,

        3. eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 1c zuwiderhandelt,

        3. eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 1c zuwiderhandelt,

        4. den Verboten des § 6 zuwiderhandelt,

        4. den Verboten des § 6 zuwiderhandelt,

        5. Arzneimittel, die gemäß §§ 11 oder 11a der Zulassung unterliegen, ohne Zulassung oder nicht entsprechend der Zulassung im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält oder die gemäß § 22 Abs. 2 oder Abs. 3 oder § 25 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,

        5. Arzneimittel, die gemäß §§ 11 oder 11a der Zulassung unterliegen, ohne Zulassung oder nicht entsprechend der Zulassung im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält oder die gemäß § 22 Abs. 2 oder Abs. 3 oder § 25 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,

      5a. Arzneimittel, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 der Zulassung unterliegen, im Inland ohne entsprechende Zulassung oder nicht entsprechend einer solchen Zulassung abgibt oder für die Abgabe bereithält,

      5a. Arzneimittel, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 der Zulassung unterliegen, im Inland ohne entsprechende Zulassung oder nicht entsprechend einer solchen Zulassung abgibt oder für die Abgabe bereithält,

      5b. homöopathische Arzneispezialitäten im Sinne des § 11 Abs. 2a im Inland abgibt oder für die Abgabe bereithält, ohne daß sie gemäß § 27 registriert wurden,

      5b. homöopathische Arzneispezialitäten im Sinne des § 11 Abs. 2a im Inland abgibt oder für die Abgabe bereithält, ohne dass sie gemäß § 27 registriert wurden,


        6. Arzneimittel im Sinne der Z 5 im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält, an denen Änderungen durchgeführt wurden, die nicht gemäß § 24 Abs. 2 zugelassen, denen nicht gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 die Zustimmung erteilt wurde, oder die nicht gemäß § 24 Abs. 5 gemeldet wurden,

        6. Arzneimittel im Sinne der Z 5 im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält, an denen Änderungen durchgeführt wurden, die nicht gemäß § 24 Abs. 2 zugelassen, denen nicht gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 die Zustimmung erteilt wurde, oder die nicht gemäß § 24 Abs. 5 gemeldet wurden,

      6a. Arzneispezialitäten entgegen der Verordnung (EG) Nr. 541/95 oder der Verordnung (EG) Nr. 542/95 im Inland abgibt oder für die Abgabe bereithält,

      6a. Arzneispezialitäten entgegen der Verordnung (EG) Nr. 541/95 oder der Verordnung (EG) Nr. 542/95 im Inland abgibt oder für die Abgabe bereithält,

        7. Arzneispezialitäten im Sinne des § 26 Abs. 1 oder 2 in Verkehr bringt, deren Charge nicht freigegeben ist,

        7. Arzneispezialitäten im Sinne des § 26 Abs. 1 oder 2 in Verkehr bringt, deren Charge nicht freigegeben ist,

      7a. Arzneispezialitäten aus anderen als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum importiert und ohne Einfuhr-
analyse im Sinne des § 26a in Verkehr bringt,

      7a. Arzneispezialitäten aus anderen als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum importiert und ohne Einfuhr-
analyse im Sinne des § 26a in Verkehr bringt,

        8. bei der klinischen Prüfung eines Arzneimittels am Menschen den §§ 28 bis 47 oder bei der klinischen oder nichtklinischen Prüfung eines Arzneimittels einer Verordnung gemäß § 48 zuwiderhandelt,

        8. bei der klinischen Prüfung eines Arzneimittels am Menschen den §§ 28 bis 47 oder bei der klinischen oder nichtklinischen Prüfung eines Arzneimittels einer Verordnung gemäß § 48 zuwiderhandelt,

        9. Werbung betreibt, die nicht den §§ 50 bis 56 entspricht,

        9. Werbung betreibt, die nicht den §§ 50 bis 56 entspricht,

      10. einen Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 entgegen einer gemäß § 62 Abs. 1 erlassenen Betriebsordnung führt oder eine gemäß § 64 Abs. 3, § 66 oder § 69 Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt,

      10. einen Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 entgegen einer gemäß § 62 Abs. 1 erlassenen Betriebsordnung führt oder eine gemäß § 64 Abs. 3, § 66 oder § 69 Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt,

      11. einen Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 ohne Bewilligung im Sinne des § 63 oder § 65 führt oder eine Bewilligung im Sinne des § 64 Abs. 4 überschreitet,

      11. einen Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 ohne Bewilligung im Sinne des § 63 oder § 65 führt oder eine Bewilligung im Sinne des § 64 Abs. 4 überschreitet,

      12. den in § 68 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung, die Entnahme von Proben sowie die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,

      12. den in § 68 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung, die Entnahme von Proben sowie die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,

      13. einer Verfügung gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 zuwiderhandelt,

      13. einer Verfügung gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 zuwiderhandelt,

      14. mit der Leitung des Kontrollabors oder der Herstellung eine Person betraut, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder praktische Ausbildung im Sinne der §§ 69a oder 70 beziehungsweise einer Verordnung gemäß § 69a Abs. 2 oder gemäß § 70 Abs. 2 nicht nachweisen kann,

      14. mit der Leitung des Kontrolllabors oder der Herstellung eine Person betraut, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder praktische Ausbildung im Sinne der §§ 69a oder 70 beziehungsweise einer Verordnung gemäß § 69a Abs. 2 oder gemäß § 70 Abs. 2 nicht nachweisen kann,

      15. in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 eine Person entgegen dem § 71 Abs. 1 beschäftigt,

      15. in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 eine Person entgegen dem § 71 Abs. 1 beschäftigt,

      16. in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 Personen im Sinne des § 71 Abs. 1 beschäftigt, die nicht gemäß § 71 Abs. 2 untersucht sind,

      16. in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 Personen im Sinne des § 71 Abs. 1 beschäftigt, die nicht gemäß § 71 Abs. 2 untersucht sind,

      17. eine Person beauftragt, die Tätigkeit eines Pharmareferenten entgegen den §§ 72 bis 74 auszuüben, oder

      17. eine Person beauftragt, die Tätigkeit eines Pharmareferenten entgegen den §§ 72 bis 74 auszuüben, oder

      18. den Verfügungen gemäß § 77 oder § 78 zuwiderhandelt,

      18. den Verfügungen gemäß § 77 oder § 78 zuwiderhandelt,

macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S im Wiederholungsfalle bis zu 200 000 S zu bestrafen.

macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro im Wiederholungsfalle bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.


Artikel 118

Änderung des Rezeptpflichtgesetzes


§ 6. (1) Wer

§ 6. (1) Wer

        1. ein Arzneimittel in einer Apotheke entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 1 abgibt, oder

        1. ein Arzneimittel in einer Apotheke entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 1 abgibt, oder

        2. ein Arzneimittel entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 2 zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt, oder

        2. ein Arzneimittel entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 2 zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt, oder

        3. zum Zweck eines unbefugten Arzneimittelbezuges ein Rezept fälscht oder verfälscht, oder

        3. zum Zweck eines unbefugten Arzneimittelbezuges ein Rezept fälscht oder verfälscht, oder

        4. mit einem gefälschten oder verfälschten Rezept in einer Apotheke ein Arzneimittel bezieht oder dies versucht,

        4. mit einem gefälschten oder verfälschten Rezept in einer Apotheke ein Arzneimittel bezieht oder dies versucht,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Arzneimittel, die entgegen § 6 Abs. 1 Z 2 zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös, unterliegen dem Verfall.

(2) Arzneimittel, die entgegen § 6 Abs. 1 Z 2 zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös, unterliegen dem Verfall.

(3) Wer ein rezeptpflichtiges Arzneimittel außerhalb einer Apotheke erwirbt, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 1 Z 2 strafbar; es kann jedoch auf den Verfall des Arzneimittels selbständig erkannt werden.

(3) Wer ein rezeptpflichtiges Arzneimittel außerhalb einer Apotheke erwirbt, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 1 Z 2 strafbar; es kann jedoch auf den Verfall des Arzneimittels selbständig erkannt werden.


Artikel 119

Änderung des Apothekengesetzes


§ 41. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

§ 41. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.


Artikel 120

Änderung des Medizinproduktegesetzes


§ 111. Wer

§ 111. Wer

        1. ein Medizinprodukt entgegen dem § 6 in Verkehr bringt, errichtet, installiert, in Betrieb nimmt oder anwendet oder entgegen dem § 7 Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

        1. ein Medizinprodukt entgegen dem § 6 in Verkehr bringt, errichtet, installiert, in Betrieb nimmt oder anwendet oder entgegen dem § 7 Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

        2. ein Medizinprodukt ohne eine dem § 9 entsprechende Information für Anwender, Verbraucher oder Patienten abgibt,

        2. ein Medizinprodukt ohne eine dem § 9 entsprechende Information für Anwender, Verbraucher oder Patienten abgibt,

      2a. dem § 11 oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,

      2a. dem § 11 oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,


        3. ein Medizinprodukt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, das entgegen dem § 15 nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,

        3. ein Medizinprodukt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, das entgegen dem § 15 nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,

        4. ein Medizinprodukt entgegen den §§ 15 bis 21 mit einer CE-Kenn­zeichnung versieht,

        4. ein Medizinprodukt entgegen den §§ 15 bis 21 mit einer CE-Kenn­zeichnung versieht,

        5. die Bedingungen des § 23 Abs. 1 nicht erfüllt,

        5. die Bedingungen des § 23 Abs. 1 nicht erfüllt,

        6. ein Medizinprodukt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, für das eine Konformitätsbewertung nicht oder nicht entsprechend dem § 27 oder einer Verordnung gemäß § 28 vorgenommen wurde,

        6. ein Medizinprodukt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, für das eine Konformitätsbewertung nicht oder nicht entsprechend dem § 27 oder einer Verordnung gemäß § 28 vorgenommen wurde,

        7. als Hersteller einer Sonderanfertigung oder als sein Bevollmächtigter seinen Verpflichtungen nach § 30 nicht nachkommt,

        7. als Hersteller einer Sonderanfertigung oder als sein Bevollmächtigter seinen Verpflichtungen nach § 30 nicht nachkommt,

        8. ein Medizinprodukt zu Demonstrationszwecken ausstellt ohne seinen Verpflichtungen gemäß § 31 nachzukommen,

        8. ein Medizinprodukt zu Demonstrationszwecken ausstellt ohne seinen Verpflichtungen gemäß § 31 nachzukommen,

        9. ein Medizinprodukt im Sinne des § 33 Abs. 1 zusammensetzt, ohne die dafür vorgesehene Erklärung bereitzuhalten oder die Hinweise gemäß § 35 nicht beifügt,

        9. ein Medizinprodukt im Sinne des § 33 Abs. 1 zusammensetzt, ohne die dafür vorgesehene Erklärung bereitzuhalten oder die Hinweise gemäß § 35 nicht beifügt,

      10. ein Medizinprodukt entgegen dem § 34 sterilisiert, die Erklärung nach § 34 nicht bereithält oder die Hinweise gemäß § 35 nicht beifügt,

      10. ein Medizinprodukt entgegen dem § 34 sterilisiert, die Erklärung nach § 34 nicht bereithält oder die Hinweise gemäß § 35 nicht beifügt,


      11. die Erklärungen bereithält, gemäß den §§ 33 und 34 nicht gemäß § 35 Abs. 2 bereithält,

      11. die Erklärungen bereithält, gemäß den §§ 33 und 34 nicht gemäß § 35 Abs. 2 bereithält,

      12. eine benannte Stelle führt ohne die Mindestkriterien des § 37 zu erfüllen,

      12. eine benannte Stelle führt ohne die Mindestkriterien des § 37 zu erfüllen,

      13. bei der klinischen Prüfung eines Medizinproduktes den §§ 39 bis 65 einer Verordnung gemäß § 66 zuwiderhandelt,

      13. bei der klinischen Prüfung eines Medizinproduktes den §§ 39 bis 65 einer Verordnung gemäß § 66 zuwiderhandelt,

    13a. bei der Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro-Diagnostikums dem § 65a oder einer Verordnung gemäß § 66 zuwiderhandelt,

    13a. bei der Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro-Diagnostikums dem § 65a oder einer Verordnung gemäß § 66 zuwiderhandelt,

      14. die Meldepflicht des § 67 nicht erfüllt,

      14. die Meldepflicht des § 67 nicht erfüllt,

      15. bei Maßnahmen der Überwachung seiner Verpflichtung zur Duldung oder Unterstützung dieser Maßnahmen gemäß § 68 Abs. 8 oder § 69 Abs. 3 nicht nachkommt,

      15. bei Maßnahmen der Überwachung seiner Verpflichtung zur Duldung oder Unterstützung dieser Maßnahmen gemäß § 68 Abs. 8 oder § 69 Abs. 3 nicht nachkommt,

      16. der Meldepflicht gemäß § 70 oder der Verpflichtung gemäß § 72 nicht nachkommt,

      16. der Meldepflicht gemäß § 70 oder der Verpflichtung gemäß § 72 nicht nachkommt,

      17. die Vorsorgen und Maßnahmen im Sinne einer Verordnung gemäß § 73 nicht oder nicht entsprechend dem § 73 oder einer Verordnung gemäß § 73 trifft,

      17. die Vorsorgen und Maßnahmen im Sinne einer Verordnung gemäß § 73 nicht oder nicht entsprechend dem § 73 oder einer Verordnung gemäß § 73 trifft,

      18. Daten im Sinne einer Verordnung gemäß § 74 nicht bereitstellt,

      18. Daten im Sinne einer Verordnung gemäß § 74 nicht bereitstellt,


      19. einer Anordnung gemäß den §§ 75 und 77 nicht nachkommt,

      19. einer Anordnung gemäß den §§ 75 und 77 nicht nachkommt,

    19a. einer Verordnung gemäß § 77 Abs. 3 zuwiderhandelt,

    19a. einer Verordnung gemäß § 77 Abs. 3 zuwiderhandelt,

      20. entgegen dem § 78 keinen Sicherheitsbeauftragten oder einen Sicherheitsbeauftragten bestellt, der nicht dem § 78 oder einer Verordnung gemäß § 78 Abs. 3 entspricht,

      20. entgegen dem § 78 keinen Sicherheitsbeauftragten oder einen Sicherheitsbeauftragten bestellt, der nicht dem § 78 oder einer Verordnung gemäß § 78 Abs. 3 entspricht,

      21. als Sicherheitsbeauftragter seinen Verpflichtungen gemäß § 78 nicht nachkommt,

      21. als Sicherheitsbeauftragter seinen Verpflichtungen gemäß § 78 nicht nachkommt,

      22. Personen beauftragt, Tätigkeiten gemäß § 79 Abs. 1 auszuführen, ohne die Voraussetzung zu erfüllen,

      22. Personen beauftragt, Tätigkeiten gemäß § 79 Abs. 1 auszuführen, ohne die Voraussetzung zu erfüllen,

      23. die Tätigkeit eines Medizinprodukteberaters entgegen § 79 oder einer Verordnung gemäß § 79 Abs. 5 ausübt,

      23. die Tätigkeit eines Medizinprodukteberaters entgegen § 79 oder einer Verordnung gemäß § 79 Abs. 5 ausübt,

      24. die allgemeinen Anforderungen des § 80 oder einer Verordnung gemäß § 80 Abs. 2 nicht beachtet,

      24. die allgemeinen Anforderungen des § 80 oder einer Verordnung gemäß § 80 Abs. 2 nicht beachtet,

      25. die Voraussetzungen des § 81 oder einer Verordnung gemäß § 81 Abs. 1 für die Inbetriebnahme nicht erfüllt,

      25. die Voraussetzungen des § 81 oder einer Verordnung gemäß § 81 Abs. 1 für die Inbetriebnahme nicht erfüllt,


      26. Personal nicht entsprechend dem § 83 einweist oder einweisen läßt und die Einweisung nicht gemäß § 83 Abs. 3 dokumentiert,

      26. Personal nicht entsprechend dem § 83 einweist oder einweisen lässt und die Einweisung nicht gemäß § 83 Abs. 3 dokumentiert,

      27. entgegen dem § 84 kein Bestandsverzeichnis führt oder das Bestandsverzeichnis nicht entsprechend dem § 84 führt,

      27. entgegen dem § 84 kein Bestandsverzeichnis führt oder das Bestandsverzeichnis nicht entsprechend dem § 84 führt,

      28. seinen Verpflichtungen zur Instandhaltung gemäß § 85 nicht nachkommt,

      28. seinen Verpflichtungen zur Instandhaltung gemäß § 85 nicht nachkommt,

      29. die Prüfungen nicht gemäß den §§ 86 bis 88 oder einer Verordnung gemäß § 92 durchführt oder dafür Personen heranzieht, die nicht dem § 90 Abs. 1 entsprechen,

      29. die Prüfungen nicht gemäß den §§ 86 bis 88 oder einer Verordnung gemäß § 92 durchführt oder dafür Personen heranzieht, die nicht dem § 90 Abs. 1 entsprechen,

      30. seiner Dokumentationsverpflichtung nicht gemäß § 89 nachkommt,

      30. seiner Dokumentationsverpflichtung nicht gemäß § 89 nachkommt,

      31. die gemäß § 91 erforderlichen Maßnahmen nicht setzt,

      31. die gemäß § 91 erforderlichen Maßnahmen nicht setzt,

      32. die Anforderungen einer Verordnung nach § 92 nicht erfüllt,

      32. die Anforderungen einer Verordnung nach § 92 nicht erfüllt,

      33. ein Medizinprodukt entgegen dem § 93 oder einer Verordnung gemäß § 94 reinigt, desinfiziert oder sterilisiert,

      33. ein Medizinprodukt entgegen dem § 93 oder einer Verordnung gemäß § 94 reinigt, desinfiziert oder sterilisiert,

      34. die Vorkehrungen und Maßnahmen zum Qualitätsmanagement gemäß einer Verordnung nach § 95 Abs. 1 nicht trifft,

      34. die Vorkehrungen und Maßnahmen zum Qualitätsmanagement gemäß einer Verordnung nach § 95 Abs. 1 nicht trifft,

      35. ein Medizinprodukt entgegen einer Verordnung nach § 96 anwendet,

      35. ein Medizinprodukt entgegen einer Verordnung nach § 96 anwendet,

      36. als Betreiber einer Einrichtung des Gesundheitswesens die Mindestausstattung gemäß einer Verordnung nach § 97 nicht zur Verfügung hat,

      36. als Betreiber einer Einrichtung des Gesundheitswesens die Mindestausstattung gemäß einer Verordnung nach § 97 nicht zur Verfügung hat,


      37. einen Betrieb entgegen den besonderen Regelungen für den Betrieb gemäß einer Verordnung nach § 98 Abs. 1 führt oder im Sinne des § 98 Abs. 5 Tätigkeiten ausübt, ohne dem § 98 Abs. 5 zu entsprechen,

      37. einen Betrieb entgegen den besonderen Regelungen für den Betrieb gemäß einer Verordnung nach § 98 Abs. 1 führt oder im Sinne des § 98 Abs. 5 Tätigkeiten ausübt, ohne dem § 98 Abs. 5 zu entsprechen,

      38. einen Betrieb ohne die erforderliche Genehmigung gemäß einer Verordnung nach § 98 Abs. 3 führt,

      38. einen Betrieb ohne die erforderliche Genehmigung gemäß einer Verordnung nach § 98 Abs. 3 führt,

      39. ein Medizinprodukt entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 99 oder 100 abgibt,

      39. ein Medizinprodukt entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 99 oder 100 abgibt,

      40. Personen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen von Medizinprodukten im Sinne des § 101 aufsucht oder den Auftrag dazu erteilt,

      40. Personen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen von Medizinprodukten im Sinne des § 101 aufsucht oder den Auftrag dazu erteilt,

      41. Kennzeichnungen oder Aufmachungen verwendet, Angaben oder Ankündigungen macht, die im Sinne des § 102 zur Irreführung oder dazu geeignet sind, fälschliche Erwartungen zu erwecken,

      41. Kennzeichnungen oder Aufmachungen verwendet, Angaben oder Ankündigungen macht, die im Sinne des § 102 zur Irreführung oder dazu geeignet sind, fälschliche Erwartungen zu erwecken,

      42. Werbung für Medizinprodukte entgegen den §§ 104 bis 107, § 108 oder § 109 betreibt,

      42. Werbung für Medizinprodukte entgegen den §§ 104 bis 107, § 108 oder § 109 betreibt,

      43. entgegen § 108 eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile gewährt, anbietet oder verspricht,

      43. entgegen § 108 eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile gewährt, anbietet oder verspricht,

      44. entgegen § 108 eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,

      44. entgegen § 108 eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 200 000 S zu bestrafen.

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.


Artikel 121

Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes


§ 6. (1) Wer Waren im Sinne des § 1 entgegen diesem Bundesgesetz in das österreichische Bundesgebiet einführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 S zu bestrafen.

§ 6. (1) Wer Waren im Sinne des § 1 entgegen diesem Bundesgesetz in das österreichische Bundesgebiet einführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

(2) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Arzneiwaren, die Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Arzneiwaren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

(2) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Arzneiwaren, die Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Arzneiwaren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.


Artikel 122

Änderung des Tierärztegesetzes


§ 64a. (1) … Diese Beiträge erhöhen sich ab dem 1. Jänner 1989 auf 1 960 S bzw. 1 300 S. Die Beitragsätze sind in der Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer jedenfalls alle drei Jahre auf Grund versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen neu derart festzusetzen, daß die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen sein wird.

§ 64a. (1) … Diese Beiträge erhöhen sich ab dem 1. Jänner 1989 auf 142,44 Euro bzw. 94,47 Euro. Die Beitragsätze sind in der Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer jedenfalls alle drei Jahre auf Grund versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen neu derart festzusetzen, dass die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen sein wird.

(2) Fondsmitglieder, die aus dem Versorgungsfonds Leistungen empfangen, sind für diesen Zeitraum von der Zahlung der Beiträge befreit.

(2) Fondsmitglieder, die aus dem Versorgungsfonds Leistungen empfangen, sind für diesen Zeitraum von der Zahlung der Beiträge befreit.

(3) Fondsmitglieder müssen zur Erlangung der vollen Altersunterstützung entweder mindestens 360 Einzahlungsmonate aufweisen oder jene Beiträge nachzahlen, welche für die Zeitspanne ihres frühestmöglichen und ihres tatsächlichen Eintrittes Geltung hatten. Die Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen. Als frühestmöglicher Eintrittszeitpunkt gilt, sofern bis dahin für den Betroffenen keine Beitragspflicht bestand, der der Erreichung des 35. Lebensjahres folgende Monatserste. Erfolgt der Eintritt nach Erreichung des 55. Lebensjahres, so ist eine Nachzahlung von Fondsbeiträgen nicht mehr zulässig.

(3) Fondsmitglieder müssen zur Erlangung der vollen Altersunterstützung entweder mindestens 360 Einzahlungsmonate aufweisen oder jene Beiträge nachzahlen, welche für die Zeitspanne ihres frühestmöglichen und ihres tatsächlichen Eintrittes Geltung hatten. Die Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen. Als frühestmöglicher Eintrittszeitpunkt gilt, sofern bis dahin für den Betroffenen keine Beitragspflicht bestand, der der Erreichung des 35. Lebensjahres folgende Monatserste. Erfolgt der Eintritt nach Erreichung des 55. Lebensjahres, so ist eine Nachzahlung von Fondsbeiträgen nicht mehr zulässig.

§ 64b. (1) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Für weibliche Mitglieder gelten als Altersgrenze das 60. und das 65. Lebensjahr.

§ 64b. (1) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Für weibliche Mitglieder gelten als Altersgrenze das 60. und das 65. Lebensjahr.

(2) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Le­bensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres erfolgt nicht.

(2) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Le­bensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung welche nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres erfolgt nicht.

(3) Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, dann besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. bzw. 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.

(3) Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, dann besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. bzw. 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.

(4) … Ab dem 1. Jänner 1989 erhöht sich der Betrag auf 4 000 S. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.

(4) … Ab dem 1. Jänner 1989 erhöht sich der Betrag auf 290,69 Euro. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.

(5) Die Höhe der Altersunterstützung ist in der Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer spätestens alle drei Jahre entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex und gerundet auf volle 100 S neu festzusetzen.

(5) Die Höhe der Altersunterstützung ist in der Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer spätestens alle drei Jahre entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex und gerundet auf volle Euro neu festzusetzen.

(6) Hat ein Mitglied weniger als 360 Monatsbeiträge geleistet, so vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Schilling aufzurunden.

(6) Hat ein Mitglied weniger als 360 Monatsbeiträge geleistet, so vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden.


§ 64f. (1) Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse beträgt 80 S für jeden im Halbjahr eingetretenen Sterbefall eines Fondsmitgliedes. Jedes Fondsmitglied hat im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen; diese sind im nächsten Jahr an Hand der eingetretenen Sterbefälle abzurechnen. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres anders als durch den Tod, so ist der Beitrag zur Sterbekasse auch für den Rest des Jahres zu entrichten; für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Sterbekasse.

§ 64f. (1) Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse beträgt 5,81 Euro für jeden im Halbjahr eingetretenen Sterbefall eines Fondsmitgliedes. Jedes Fondsmitglied hat im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen; diese sind im nächsten Jahr an Hand der eingetretenen Sterbefälle abzurechnen. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres anders als durch den Tod, so ist der Beitrag zur Sterbekasse auch für den Rest des Jahres zu entrichten; für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Sterbekasse.

(2) Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.

(2) Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.

(3) Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach Vollendung des 35. Lebens­jahres, so sind die Beiträge, die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.

(3) Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach Vollendung des 35. Lebens­jahres, so sind die Beiträge, die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.


§ 64g. (1) Das Sterbegeld beträgt 120 000 S.

§ 64g. (1) Das Sterbegeld beträgt 8 720,74 Euro.

(2) Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Hat das Fondsmitglied solche Personen nicht bezeichnet oder sind diese nicht vorhanden, so gebührt das Sterbegeld nacheinander dem überlebenden Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Enkelkindern und den Eltern. Sind solche Personen nicht vorhanden, so erhält jene Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, diese Kosten, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des Sterbegeldes, ersetzt. Das Tragen der Bestattungskosten ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.

(2) Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Hat das Fondsmitglied solche Personen nicht bezeichnet oder sind diese nicht vorhanden, so gebührt das Sterbegeld nacheinander dem überlebenden Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Enkelkindern und den Eltern. Sind solche Personen nicht vorhanden, so erhält jene Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, diese Kosten, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des Sterbegeldes, ersetzt. Das Tragen der Bestattungskosten ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.

(3) Sind keine anspruchsberechtigten Personen im Sinne des Abs. 2 vorhanden und sind auch Bestattungskosten nicht angefallen, so verbleibt das Sterbegeld der Sterbekasse.

(3) Sind keine anspruchsberechtigten Personen im Sinne des Abs. 2 vorhanden und sind auch Bestattungskosten nicht angefallen, so verbleibt das Sterbegeld der Sterbekasse.

§ 64h. (1) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds beträgt im Jahre 1987 250 S. Die Beiträge sind von der Hauptversammlung der Bundeskammer jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.

§ 64h. (1) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds beträgt im Jahre 1987 18,17 Euro. Die Beiträge sind von der Hauptversammlung der Bundeskammer jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.

(2) Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gestellt werden.

(2) Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gestellt werden.


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 68. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen, wer

§ 68. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsüber­tretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer

        1. eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder

        1. eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder

        2. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ führt, oder

        2. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ führt, oder

        3. gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder

        3. gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder

        4. dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

        4. dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.


Schluss- und Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Die Bestimmungen der §§ 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

§ 69. (1) Die Bestimmungen der §§ 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.


(2) § 6 Abs. 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 69 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 69 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

 

(3) § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 4, § 64b Abs. 5, § 64b Abs. 6, § 64f Abs. 1, § 64g Abs. 1, § 64h Abs. 1 und § 68 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 123

Änderung des Tierseuchengesetzes


§ 42. (1) In Gegenden, für welche die Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit besteht, können nachstehende Maßregeln einzeln oder in Verbindung miteinander getroffen werden:

§ 42. (1) In Gegenden, für welche die Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit besteht, können nachstehende Maßregeln einzeln oder in Verbindung miteinander getroffen werden:

        a) die Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender amtlicher Marken, insofern dies nicht schon auf Grund bestehender Gesetze vorgeschrieben ist;

        a) die Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender amtlicher Marken, insofern dies nicht schon auf Grund bestehender Gesetze vorgeschrieben ist;

        b) die Anordnung, daß Hunde an die Kette zu legen sind;

        b) die Anordnung, dass Hunde an die Kette zu legen sind;

        c) die Anordnung, daß Hunde – eventuell nur die nicht an die Kette gelegten – mit einem sicheren Maulkorb zu versehen sind;

        c) die Anordnung, dass Hunde – eventuell nur die nicht an die Kette gelegten – mit einem sicheren Maulkorb zu versehen sind;

        d) die Anordnung, daß Hunde, insofern sie nicht an die Kette gelegt sind – eventuell auch insofern sie nicht mit einem sicheren Maulkorb versehen sind – an der Leine zu führen sind;

        d) die Anordnung, dass Hunde, insofern sie nicht an die Kette gelegt sind – eventuell auch insofern sie nicht mit einem sicheren Maulkorb versehen sind – an der Leine zu führen sind;

        e) das Verbot des freien Herumlaufens der Katzen;

        e) das Verbot des freien Herumlaufens der Katzen;

         f) die Anordnung, daß entgegen den erlassenen Vorschriften betretene Hunde und Katzen zu töten sind;

         f) die Anordnung, dass entgegen den erlassenen Vorschriften betretene Hunde und Katzen zu töten sind;

        g) die Anordnung des Bundeskanzlers, daß alle Hunde eines bestimmten Gebietes der Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit zu unterziehen sind.

        g) die Anordnung des Bundeskanzlers, dass alle Hunde eines bestimmten Gebietes der Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit zu unterziehen sind.

(2) Wenn die Tötung eines Hundes nicht sofort bei der Betretung erfolgt ist, kann von derselben in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausnahmsweise unter der Bedingung abgesehen werden, daß das Tier auf Kosten des Besitzers solange sicher und unschädlich verwahrt und beobachtet werde, als nicht die Gefahr des Seuchenausbruches und der Seuchenverbreitung zuverlässig ausgeschlossen ist.

(2) Wenn die Tötung eines Hundes nicht sofort bei der Betretung erfolgt ist, kann von derselben in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausnahmsweise unter der Bedingung abgesehen werden, dass das Tier auf Kosten des Besitzers solange sicher und unschädlich verwahrt und beobachtet werde, als nicht die Gefahr des Seuchenausbruches und der Seuchenverbreitung zuverlässig ausgeschlossen ist.


(3) Für die von der Gemeinde beizustellenden Hundemarken können Gebühren eingehoben werden, deren Höhe die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt.

(3) Für die von der Gemeinde beizustellenden Hundemarken können Gebühren eingehoben werden, deren Höhe die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt.

(4) Für zur Jagd, zum Zuge und zur Wache notwendige Hunde sind entsprechende Ausnahmen von den auf Grund dieses Gesetzes allenfalls erlassenen Vorschriften festzusetzen.

(4) Für zur Jagd, zum Zuge und zur Wache notwendige Hunde sind entsprechende Ausnahmen von den auf Grund dieses Gesetzes allenfalls erlassenen Vorschriften festzusetzen.

(5) Für die Tötung eines wutkranken oder verdächtigen Fuchses, Dachses oder Marders kann der Landeshauptmann eine Prämie bis zum Höchstbetrage von 150 S gewähren.

(5) Für die Tötung eines wutkranken oder verdächtigen Fuchses, Dachses oder Marders kann der Landeshauptmann eine Prämie bis zum Höchstbetrage von 10,90 Euro gewähren.


Bestimmungen in Betreff der Strafen und Berufungen

Bestimmungen in Betreff der Strafen und Berufungen

Strafvorschriften

Strafvorschriften

§ 63. (1) Wer

§ 63. (1) Wer

        a) es unterläßt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder

        a) es unterlässt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder

        b) bei Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder (BGBl. I Nr. 66/1998)

        b) bei Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder (BGBl. I Nr. 66/1998)

        c) den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a,19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 Abs. 1 lit. a bis f oder bis f den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder

        c) den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a,19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 Abs. 1 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder

        d) den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,

              d) den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 S im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.

(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.

§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 60 000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.


Schlußbestimmungen

Schlussbestimmungen

Wirksamkeit des Gesetzes

Wirksamkeit des Gesetzes

§ 77. (1) Dieses Gesetz ist mit dem 1. Jänner 1910 in Wirksamkeit getreten.

§ 77. (1) Dieses Gesetz ist mit dem 1. Jänner 1910 in Wirksamkeit getreten.

(2) § 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

(2) § 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

 

(3) § 42 Abs. 5, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 64 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 124

Änderung des Bangseuchen-Gesetzes


Ausmerzentschädigung

Ausmerzentschädigung

§ 19. (1) Tierhalter haben für Rinder, die auf behördliche Anordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 abgegeben werden mußten, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung aus Bundesmitteln, sofern die Verwertung im Sinne des § 6 für sämtliche in einer Anordnung zur Abgabe bestimmten Rinder nachgewiesen wird. Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zeitpunkt der Anordnung der Abgabe maßgebend. Für ein Rind darf nur einmal die Entschädigung gewährt werden.

§ 19. (1) Tierhalter haben für Rinder, die auf behördliche Anordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 abgegeben werden mussten, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung aus Bundesmitteln, sofern die Verwertung im Sinne des § 6 für sämtliche in einer Anordnung zur Abgabe bestimmten Rinder nachgewiesen wird. Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zeitpunkt der Anordnung der Abgabe maßgebend. Für ein Rind darf nur einmal die Entschädigung gewährt werden.

(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes Rind 2 850 S (Grund­betrag). Zu diesem Grundbetrag kommt für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 950 S und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 950 S.

(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes Rind 207,12 Euro (Grund­betrag). Zu diesem Grundbetrag kommt für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 69,04 Euro.

(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976.

(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976.

(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.

(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.

(5) Der Tierhalter verliert seinen Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, wenn er oder sein Beauftragter (§ 11 Abs. 2) einer auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt.

(5) Der Tierhalter verliert seinen Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, wenn er oder sein Beauftragter (§ 11 Abs. 2) einer auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt.


(6) Wenn der Tierhalter oder sein Beauftragter nach dem Zuspruch einer Ausmerzentschädigung einer auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt, so hat er die Ausmerzentschädigung, bei mehreren Ausmerzentschädigungen die ihm zuletzt zugesprochene, rückzuerstatten. Überdies wird er gemäß Abs. 3 auch eines etwa neu entstandenen Anspruches auf eine Ausmerzentschädigung verlustig. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zuspruches der Ausmerzentschädigung, kann eine Rückerstattung nicht mehr geltend gemacht werden.

(6) Wenn der Tierhalter oder sein Beauftragter nach dem Zuspruch einer Ausmerzentschädigung einer auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt, so hat er die Ausmerzentschädigung, bei mehreren Ausmerzentschädigungen die ihm zuletzt zugesprochene, rückzuerstatten. Überdies wird er gemäß Abs. 3 auch eines etwa neu entstandenen Anspruches auf eine Ausmerzentschädigung verlustig. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zuspruches der Ausmerzentschädigung, kann eine Rückerstattung nicht mehr geltend gemacht werden.

(7) Über die Gewährung und die Rückerstattung der Ausmerzentschädigung entscheidet das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen.

(7) Über die Gewährung und die Rückerstattung der Ausmerzentschädigung entscheidet das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen.


Kosten

Kosten

§ 20. (1) Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die in einem Bekämpfungsgebiet oder in einem bangfreien Gebiet aus Anlaß der periodischen Untersuchung, der Absonderung, der Wartung und der Beaufsichtigung der Tiere auflaufen, sowie die bei der Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten zu leisten. Weiters hat er in einem Bekämpfungsgebiet mit Vorverfahren oder außerhalb eines Bekämpfungsgebietes auch die Kosten zu tragen, die aus Anlaß der Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung eines Bestandes als bangfreier Bestand auflaufen.

§ 20. (1) Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die in einem Bekämpfungsgebiet oder in einem bangfreien Gebiet aus Anlass der periodischen Untersuchung, der Absonderung, der Wartung und der Beaufsichtigung der Tiere auflaufen, sowie die bei der Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten zu leisten. Weiters hat er in einem Bekämpfungsgebiet mit Vorverfahren oder außerhalb eines Bekämpfungsgebietes auch die Kosten zu tragen, die aus Anlass der Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung eines Bestandes als bangfreier Bestand auflaufen.

(2) Für Rinder auf bangfreien Almen oder Weiden, die Anzeichen des Verwerfens zeigen und vom Hirten so rechtzeitig abgetrieben wurden, daß sie außerhalb des Bereiches von Almen oder Weiden verwerfen, kann der Landeshauptmann dem Hirten Prämien gewähren, deren Höhe vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen ist. Sie dürfen den Betrag von 500 S je Tier nicht übersteigen.

(2) Für Rinder auf bangfreien Almen oder Weiden, die Anzeichen des Verwerfens zeigen und vom Hirten so rechtzeitig abgetrieben wurden, dass sie außerhalb des Bereiches von Almen oder Weiden verwerfen, kann der Landeshauptmann dem Hirten Prämien gewähren, deren Höhe vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen ist. Sie dürfen den Betrag von 36,34 Euro je Tier nicht übersteigen.


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22. Wer diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit Geld bis zu 3000 S, bei besonders erschwerenden Umständen bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

§ 22. Wer diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit Geld bis zu 218 Euro bei besonders erschwerenden Umständen bis zu 2 180 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.


Wirksamkeitsbeginn

Wirksamkeitsbeginn

§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt zwei Wochen nach seiner Kundmachung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 175/1935, betreffend die Bekämpfung des seuchenartigen Verwerfens der Rinder, seine Wirksamkeit.

§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt zwei Wochen nach seiner Kundmachung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 175/1935, betreffend die Bekämpfung des seuchenartigen Verwerfens der Rinder, seine Wirksamkeit.

 

(1a) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und § 22 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden und treten frühestens zugleich mit diesem in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden und treten frühestens zugleich mit diesem in Kraft.


Artikel 125

Änderung des Rinderleukosegesetzes


§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Schlachtung sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 6) nachgewiesen wird.

§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Schlachtung sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 6) nachgewiesen wird.

(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes Rind 2 850 S (Grund­betrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 950 S und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 950 S hinzu.

(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes Rind 207,12 Euro (Grund­betrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 69,04 Euro hinzu.

(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976.

(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976.

(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.

(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.

(5) Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und nach einer anderen Rechtsvorschrift, so ist nur eine Entschädigung und zwar nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.

(5) Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und nach einer anderen Rechtsvorschrift, so ist nur eine Entschädigung und zwar nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.

(6) Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

(6) Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 28. Wer

§ 28. Wer

        1. entgegen dem § 13 Abs. 1 und 2 Rinder in Verkehr setzt,

        1. entgegen dem § 13 Abs. 1 und 2 Rinder in Verkehr setzt,

        2. entgegen dem § 13 Abs. 5 Rinder in seinem Bestand einstellt, für die keine Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 ausgestellt sind,

        2. entgegen dem § 13 Abs. 5 Rinder in seinem Bestand einstellt, für die keine Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 ausgestellt sind,

        3. entgegen dem § 17 der Verpflichtung zur Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

        3. entgegen dem § 17 der Verpflichtung zur Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

        4. entgegen den § 19 Abs. 4 oder § 24 die Durchführung der behördlichen Erhebungen oder Untersuchungen verhindert oder behindert,

        4. entgegen den § 19 Abs. 4 oder § 24 die Durchführung der behördlichen Erhebungen oder Untersuchungen verhindert oder behindert,

        5. einem oder mehreren Geboten oder Verboten gemäß § 20 zuwiderhandelt,

        5. einem oder mehreren Geboten oder Verboten gemäß § 20 zuwiderhandelt,

        6. einer gemäß § 21 angeordneten Ausmerzung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt,

        6. einer gemäß § 21 angeordneten Ausmerzung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt,

macht sich, sofern kein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

macht sich, sofern kein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1982 in Kraft.

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1982 in Kraft.

 

(1a) § 22 Abs. 2 und § 28 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens zugleich mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des § 27 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich des § 26 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 27 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des § 27 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich des § 26 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 27 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.


Artikel 126

Änderung des IBR/IPV-Gesetzes


§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes zur Schlachtung nachgewiesen und deren Schlachtung durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 7) bescheinigt wird.

§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes zur Schlachtung nachgewiesen und deren Schlachtung durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 7) bescheinigt wird.

(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt je Rind 2 850 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 950 S und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 950 S hinzu.

(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt je Rind 207,12 Euro (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 69,04 Euro hinzu.

(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.

(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.

(5) Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und nach einer anderen Rechtsvorschrift des Bundes, so ist nur eine Entschädigung, und zwar nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.

(5) Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und nach einer anderen Rechtsvorschrift des Bundes, so ist nur eine Entschädigung, und zwar nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.

(6) Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

(6) Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen


§ 28. Wer

§ 28. Wer

        1. entgegen § 13 Abs. 1 und 2 Rinder in Verkehr setzt oder

        1. entgegen § 13 Abs. 1 und 2 Rinder in Verkehr setzt oder

        2. entgegen § 13 Abs. 5 Rinder in seinen Bestand einstellt, für die keine Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 ausgestellt sind, oder

        2. entgegen § 13 Abs. 5 Rinder in seinen Bestand einstellt, für die keine Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 ausgestellt sind, oder

        3. entgegen § 18 der Verpflichtung zur Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder

        3. entgegen § 18 der Verpflichtung zur Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder

        4. entgegen § 19 Abs. 4 oder § 24 die Durchführung der behördlichen Erhebungen oder Untersuchungen verhindert oder behindert oder nicht für die nötige Hilfeleistung sorgt oder

        4. entgegen § 19 Abs. 4 oder § 24 die Durchführung der behördlichen Erhebungen oder Untersuchungen verhindert oder behindert oder nicht für die nötige Hilfeleistung sorgt oder

        5. einem oder mehreren Geboten oder Verboten des § 20 zuwiderhandelt oder

        5. einem oder mehreren Geboten oder Verboten des § 20 zuwiderhandelt oder

        6. einer gemäß § 21 angeordneten Ausmerzung nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt oder

        6. einer gemäß § 21 angeordneten Ausmerzung nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt oder

        7. als Tierhalter entgegen § 23 Abs. 1 bei der Desinfektion nicht die nötige Hilfe leistet,

        7. als Tierhalter entgegen § 23 Abs. 1 bei der Desinfektion nicht die nötige Hilfe leistet,

begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

 

(1a) § 22 Abs. 2 und § 28 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens zugleich mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme der §§ 27 und 32 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich des § 26 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 27 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 32 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme der §§ 27 und 32 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich des § 26 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 27 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 32 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.


Artikel 127

Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder


§ 5. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 und 3 oder gegen eine auf Grund des § 2 Abs. (1) und (2), dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung werden als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

§ 5. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 und 3 oder gegen eine auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung werden als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 72 Euro oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

 

(1a) Abs. 1 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Sinne des § 2, Abs. (4), werden nach den Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, R.G.Bl. Nr. 177 geahndet.

(2) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Sinne des § 2, Abs. (4), werden nach den Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, R.G.Bl. Nr. 177 geahndet.


Artikel 128

Änderung des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997


Artikel V

Artikel V

Bestimmungen über die Kontrolle von Tieren, die der Produktion von
Lebensmitteln – ausgenommen Fleisch – dienen, hinsichtlich Rückstände

Bestimmungen über die Kontrolle von Tieren, die der Produktion von
Lebensmitteln – ausgenommen Fleisch – dienen, hinsichtlich Rückstände

(1) Diesem Artikel unterliegen alle Räumlichkeiten und Flächen, die der Tierhaltung dienen, sowie die darin oder darauf gehaltenen Tiere soweit sie der Lebensmittelgewinnung dienen; ausgenommen sind jene Tiere, Räumlichkeiten und Flächen, die zur Fleischgewinnung verwendet werden.

(1) Diesem Artikel unterliegen alle Räumlichkeiten und Flächen, die der Tierhaltung dienen, sowie die darin oder darauf gehaltenen Tiere soweit sie der Lebensmittelgewinnung dienen; ausgenommen sind jene Tiere, Räumlichkeiten und Flächen, die zur Fleischgewinnung verwendet werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels bedeuten:

(2) Im Sinne dieses Artikels bedeuten:

        1. „Fleisch“: alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile der der Untersuchung nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/
1982, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Tiere sowie die aus diesen hergestellten Waren, die sich zum menschlichen Genuß eignen oder hiefür bestimmt sind;

        1. „Fleisch“: alle für den menschlichen Genuss verwendbaren Teile
der der Untersuchung nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Tiere sowie die aus diesen hergestellten Waren, die sich zum menschlichen Genuss eignen oder hiefür bestimmt sind;

        2. „Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel)“: Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs- oder Genußzwecken gegessen, gekaut oder getrunken zu werden;

        2. „Lebensmittel (Nahrungs- und Genussmittel)“: Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs- oder Genusszwecken gegessen, gekaut oder getrunken zu werden;

        3. „nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse“: Stoffe, deren Verabreichung an Tiere verboten ist;

        3. „nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse“: Stoffe, deren Verabreichung an Tiere verboten ist;

        4. „vorschriftswidrige Behandlung“: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als zu den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als unter den dafür vorgesehenen Bedingungen.

        4. „vorschriftswidrige Behandlung“: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als zu den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als unter den dafür vorgesehenen Bedingungen.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat, soweit dies zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung und zum Schutze der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung erforderlich ist, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EU durch Verordnung folgendes festzulegen:

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat, soweit dies zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung und zum Schutze der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung erforderlich ist, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EU durch Verordnung folgendes festzulegen:

        1. Die stichprobenweise Kontrolle der von Abs. 1 erfaßten Tiere, Räumlichkeiten und Flächen hinsichtlich vorschriftswidrige Behandlung und Rückstände in den Tieren;

        1. Die stichprobenweise Kontrolle der von Abs. 1 erfassten Tiere, Räumlichkeiten und Flächen hinsichtlich vorschriftswidrige Behandlung und Rückstände in den Tieren;


        2. die Probenart und die Untersuchung der Proben durch Untersuchungsanstalten nach §§ 42 oder 49 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung oder durch Untersuchungsstellen nach § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes;

        2. die Probenart und die Untersuchung der Proben durch Untersuchungsanstalten nach §§ 42 oder 49 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, oder durch Untersuchungsstellen nach § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes;

        3. die Verpflichtung zur Meldung der Ergebnisse der Untersuchungen durch die Untersuchungsanstalt oder durch die mit der Kontrolle jeweils beauftragte Person an die Behörde;

        3. die Verpflichtung zur Meldung der Ergebnisse der Untersuchungen durch die Untersuchungsanstalt oder durch die mit der Kontrolle jeweils beauftragte Person an die Behörde;

        4. jene Maßnahmen, die zu treffen sind, um bei Verdacht oder Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung oder eines Rückstandes, der die zulässigen Höchstmengen überschreitet, sicherzustellen, daß die betroffenen Tiere oder die von den betroffenen Tieren stammenden Lebensmittel nicht in den Verkehr gelangen;

        4. jene Maßnahmen, die zu treffen sind, um bei Verdacht oder Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung oder eines Rückstandes, der die zulässigen Höchstmengen überschreitet, sicherzustellen, dass die betroffenen Tiere oder die von den betroffenen Tieren stammenden Lebensmittel nicht in den Verkehr gelangen;

        5. die Pflicht der Betriebe durch Eigenkontrollen und sonstige geeignete Vorsorgemaßnahmen sicherzustellen, daß die Tiere den einschlägigen Vorschriften entsprechen; die Art und das Ausmaß der hiebei durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollmaßnahmen;

        5. die Pflicht der Betriebe durch Eigenkontrollen und sonstige geeignete Vorsorgemaßnahmen sicherzustellen, dass die Tiere den einschlägigen Vorschriften entsprechen; die Art und das Ausmaß der hiebei durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollmaßnahmen;

        6. die Art und Weise der Führung und Aufbewahrung von schriftlichen Aufzeichnungen durch die Beteiligten (zum Beispiel im Betrieb, in der Untersuchungsanstalt oder durch das Kontrollorgan) und diesbezügliche Vorlagepflichten gegenüber der Behörde zu Kontrollzwecken.

        6. die Art und Weise der Führung und Aufbewahrung von schriftlichen Aufzeichnungen durch die Beteiligten (zum Beispiel im Betrieb, in der Untersuchungsanstalt oder durch das Kontrollorgan) und diesbezügliche Vorlagepflichten gegenüber der Behörde zu Kontrollzwecken.


(4) Die behördlichen Untersuchungen und Kontrollen gemäß diesem Artikel obliegen dem Landeshauptmann. Dieser hat sich dazu der Lebensmittelaufsichtsorgane, der Amtstierärzte, der Fleischuntersuchungstierärzte oder der gemäß § 26a des Fleischuntersuchungsgesetzes amtlich beauftragten Tierärzte zu bedienen.

(4) Die behördlichen Untersuchungen und Kontrollen gemäß diesem Artikel obliegen dem Landeshauptmann. Dieser hat sich dazu der Lebensmittelaufsichtsorgane, der Amtstierärzte, der Fleischuntersuchungstierärzte oder der gemäß § 26a des Fleischuntersuchungsgesetzes amtlich beauftragten Tierärzte zu bedienen.

(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat mindestens einmal jährlich einen Kontrollplan über die durchzuführenden Kontrollen für das gesamte Bundesgebiet zu erstellen. Der Landeshauptmann hat auf Grund dieses Kontrollplanes einen Landeskontrollplan sowie einen Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen bei Verdacht oder bei Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung oder eines Rückstandes zu erstellen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen.

(5) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat mindestens einmal jährlich einen Kontrollplan über die durchzuführenden Kontrollen für das gesamte Bundesgebiet zu erstellen. Der Landeshauptmann hat auf Grund dieses Kontrollplanes einen Landeskontrollplan sowie einen Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen bei Verdacht oder bei Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung oder eines Rückstandes zu erstellen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen.

(6) Bezüglich Kosten und Gebühren für die Untersuchungen und Kontrollen nach diesem Artikel gilt § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes.

(6) Bezüglich Kosten und Gebühren für die Untersuchungen und Kontrollen nach diesem Artikel gilt § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes.


(7) Wer

(7) Wer

        1. Tiere vorschriftswidrig behandelt oder

        1. Tiere vorschriftswidrig behandelt oder

        2. den Bestimmungen einer auf Grund des Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

        2. den Bestimmungen einer auf Grund des Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen.

(8) Mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 7 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

(7a) Abs. 7 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(8) Mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 7 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.


Artikel 129

Änderung des Bienenseuchengesetzes


§ 12. (1) Wer

§ 12. (1) Wer

        1. die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

        1. die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

        2. Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oder

        2. Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oder

        3. Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oder

        3. Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oder

        4. die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

        4. die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

        5. entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder

        5. entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder

        6. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder

        6. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder

        7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder

        7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder

        8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder

        8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder

        9. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt,

        9. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt,

begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

(2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.


§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Verordnung betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen, BGBl. Nr. 219/1937, ist aufgehoben.

(1a) § 12 Abs. 1 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(2) Die Verordnung betreffend die Abwehr und Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen, BGBl. Nr. 219/1937, ist aufgehoben.


Artikel 130

Änderung der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten


§ 8. (1) Übertretungen dieser Vollzugsanweisung und der auf Grund derselben erlassenen Verfügungen sind von den politischen Behörden I. Instanz mit Geld bis zu 4 000 S oder Arrest bis zu 6 Monaten zu bestrafen, wenn die Handlung nicht nach den bestehenden Vorschriften einer strengeren Bestrafung unterliegt.

§ 8. (1) Übertretungen dieser Vollzugsanweisung und der auf Grund derselben erlassenen Verfügungen sind von den politischen Behörden I. Instanz mit Geld bis zu 290,69 Euro oder Arrest bis zu 6 Monaten zu bestrafen, wenn die Handlung nicht nach den bestehenden Vorschriften einer strengeren Bestrafung unterliegt.

(2) Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Außerdem kann der Verfall der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht und der Verlust der Gewerbeberechtigung ausgesprochen werden.

(2) Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Außerdem kann der Verfall der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht und der Verlust der Gewerbeberechtigung ausgesprochen werden.

(3) Der gleichen Strafe wie der Täter verfällt, wer einen anderen zu einer nach dieser Vollzugsanweisung strafbaren Handlung anstiftet oder bei ihrer Verübung mitwirkt.

(3) Der gleichen Strafe wie der Täter verfällt, wer einen anderen zu einer nach dieser Vollzugsanweisung strafbaren Handlung anstiftet oder bei ihrer Verübung mitwirkt.

§ 9. Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

§ 9. (1) Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

 

(2) § 8 Abs. 1 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 131

Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes


§ 50. Wer

§ 50. Wer

        1. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 1 Abs. 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 erlassenen Verordnung verstößt oder

        1. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 1 Abs. 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 erlassenen Verordnung verstößt oder

        2. als Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen der §§ 8 und 10 die Untersuchung vornimmt oder

        2. als Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen der §§ 8 und 10 die Untersuchung vornimmt oder


        3. als Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 die Erlaubnis zur Schlachtung des Tieres erteilt oder

        3. als Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 die Erlaubnis zur Schlachtung des Tieres erteilt oder

        4. entgegen den Bestimmungen des § 11 die Beurteilung des Fleisches vornimmt oder

        4. entgegen den Bestimmungen des § 11 die Beurteilung des Fleisches vornimmt oder

        5. den gemäß § 16 angeordneten Maßnahmen zuwiderhandelt oder

        5. den gemäß § 16 angeordneten Maßnahmen zuwiderhandelt oder

        6. entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 vom Fleischuntersuchungstierarzt wahrgenommene Mängel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder

        6. entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 vom Fleischuntersuchungstierarzt wahrgenommene Mängel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder

        7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 17 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt oder

        7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 17 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt oder

        8. entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 die Anmeldung unterläßt oder

        8. entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 die Anmeldung unterlässt oder

        9. entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3 oder des § 39 eine Schlachtung vornimmt oder

        9. entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3 oder des § 39 eine Schlachtung vornimmt oder

      10. bei einer Notschlachtung entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 die Anmeldung zur Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder

      10. bei einer Notschlachtung entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 die Anmeldung zur Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder


      11. als Fleischuntersuchungstierarzt bei einer Notschlachtung entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 4 die Anzeige nicht oder nicht vorschriftsmäßig erstattet oder

      11. als Fleischuntersuchungstierarzt bei einer Notschlachtung entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 4 die Anzeige nicht oder nicht vorschriftsmäßig erstattet oder

      12. bei einer Schlachtung oder Notschlachtung den Bestimmungen des § 22 zuwiderhandelt oder

      12. bei einer Schlachtung oder Notschlachtung den Bestimmungen des § 22 zuwiderhandelt oder

      13. den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt oder

      13. den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt oder

      14. entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 3 die Entnahme von Proben verweigert oder

      14. entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 3 die Entnahme von Proben verweigert oder

      15. gegen eine vorläufige Sperre gemäß § 26b Abs. 1 verstößt oder

      15. gegen eine vorläufige Sperre gemäß § 26b Abs. 1 verstößt oder

      16. als Fleischuntersuchungsorgan vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht tauglich ist, als tauglich erklärt oder

      16. als Fleischuntersuchungsorgan vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht tauglich ist, als tauglich erklärt oder

      17. als Fleischuntersuchungsorgan vorsätzlich oder grob fahrlässig untaugliches Fleisch als tauglich nach Brauchbarmachung erklärt oder

      17. als Fleischuntersuchungsorgan vorsätzlich oder grob fahrlässig untaugliches Fleisch als tauglich nach Brauchbarmachung erklärt oder

      18. den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

      18. den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

      19. entgegen den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 und 4 vorläufige Untersuchungskennzeichen verändert oder entfernt oder

      19. entgegen den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 und 4 vorläufige Untersuchungskennzeichen verändert oder entfernt oder

      20. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 35 Abs. 9 erlassenen Verordnungen verstößt oder

      20. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 35 Abs. 9 erlassenen Verordnungen verstößt oder


      21. den Bestimmungen des § 38 Abs. 1, 4 und 5 erster Satz zuwiderhandelt oder

      21. den Bestimmungen des § 38 Abs. 1, 4 und 5 erster Satz zuwiderhandelt oder

      22. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 38 Abs. 2, 3 oder 5 erlassenen Verordnung verstößt oder

      22. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 38 Abs. 2, 3 oder 5 erlassenen Verordnung verstößt oder

      23. Fleisch entgegen den Bestimmungen des § 42 oder entgegen den Geboten oder Verboten einer auf Grund des § 42 Abs. 6 erlassenen Verordnung einführt oder

      23. Fleisch entgegen den Bestimmungen des § 42 oder entgegen den Geboten oder Verboten einer auf Grund des § 42 Abs. 6 erlassenen Verordnung einführt oder

      24. gegen § 43 Abs. 4 oder gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 43 Abs. 5 erlassenen Verordnung verstößt oder

      24. gegen § 43 Abs. 4 oder gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 43 Abs. 5 erlassenen Verordnung verstößt oder

      25. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 45 Abs. 6 erlassenen Verordnung verstößt oder

      25. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 45 Abs. 6 erlassenen Verordnung verstößt oder

      26. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 46 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

      26. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 46 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

      27. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 46 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder

      27. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 46 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder

      28. als Fleischuntersuchungsorgan gegen sonstige Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt,

      28. als Fleischuntersuchungsorgan gegen sonstige Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt,

macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.


Übergangs und Schlußbestimmungen

Übergangs und Schlussbestimmungen

§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden sechsten Monats in Kraft. § 1 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 6 Z 4 bis 6, § 8, § 16, § 17, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 23, § 24 Abs. 1 Z 5, § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1 bis 4, § 35 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 8, § 35 Abs. 9, § 36, § 37, 38 Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 5 und 6, § 46, § 49 Abs. 1 und § 50 sowie die Aufhebung der §§ 5 Abs. 1 Z 1, 32, 33, 40 und 41 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich folgenden siebenten Monats in Kraft.

§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden sechsten Monats in Kraft. § 1 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 6 Z 4 bis 6, § 8, § 16, § 17, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 23, § 24 Abs. 1 Z 5, § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1 bis 4, § 35 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 8, § 35 Abs. 9, § 36, § 37, § 38 Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 5 und 6, § 46, § 49 Abs. 1 und § 50 sowie die Aufhebung der §§ 5 Abs. 1 Z 1, 32, 33, 40 und 41 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf das In-Kraft-Treten des EWR-Abkommens für Österreich folgenden siebenten Monats in Kraft.

(2) § 1 Abs. 7 bis 10, § 3, § 4 Abs. 7, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z 3, § 26b und § 27 Abs. 2, § 39 Abs. 7, § 42 Abs. 1, § 42 Abs. 6 sowie § 43 Abs. 4 und 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(2) § 1 Abs. 7 bis 10, § 3, § 4 Abs. 7, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z 3, § 26b und § 27 Abs. 2, § 39 Abs. 7, § 42 Abs. 1, § 42 Abs. 6 sowie § 43 Abs. 4 und 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.

(3) § 47 und die Aufhebung des § 48 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden neunten Monats in Kraft; Ausführungsgesetze der Länder zu § 47 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des mit diesem Bundesgesetz neugefaßten § 47 zu erlassen.

(3) § 47 und die Aufhebung des § 48 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden neunten Monats in Kraft; Ausführungsgesetze der Länder zu § 47 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem In-Kraft-Treten des mit diesem Bundesgesetz neugefassten § 47 zu erlassen.

 

(3a) § 50 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den Gemeinden gemäß § 40 Abs. 2 bis 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/ 1982 getroffenen Anordnungen treten am Ersten des auf das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich folgenden siebenten Monats außer Kraft.

(4) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von den Gemeinden gemäß § 40 Abs. 2 bis 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/ 1982 getroffenen Anordnungen treten am Ersten des auf das In-Kraft-Treten des EWR-Abkommens für Österreich folgenden siebenten Monats außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten der hiefür jeweils bestehenden gesetzlichen Grundlage gemäß Abs. 1 oder 2 in Wirksamkeit gesetzt werden.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem In-Kraft-Treten der hiefür jeweils bestehenden gesetzlichen Grundlage gemäß Abs. 1 oder 2 in Wirksamkeit gesetzt werden.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 47, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, nicht für Zwecke des Fleischuntersuchungsgesetzes verausgabten Erträge der Gebühren gemäß § 47 sind Einnahmen der Länder.

(6) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 47, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, nicht für Zwecke des Fleischuntersuchungsgesetzes verausgabten Erträge der Gebühren gemäß § 47 sind Einnahmen der Länder.


Artikel 132

Änderung des Tiergesundheitsgesetzes


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 15. Wer

§ 15. Wer

        1. als Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz zuwiderhandelt oder

        1. als Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz zuwiderhandelt oder

        2. als Verpflichteter gegen § 2 Abs. 5 Z 1 verstößt oder

        2. als Verpflichteter gegen § 2 Abs. 5 Z 1 verstößt oder

        3. als Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen § 2 Abs. 5 Z 2 die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder

        3. als Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen § 2 Abs. 5 Z 2 die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder

        4. als Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen § 2 Abs. 5 Z 3 nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oder

        4. als Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Missstände entgegen § 2 Abs. 5 Z 3 nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oder

        5. Tiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß § 5 nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oder

        5. Tiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß § 5 nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oder

        6. als Bezugsberechtigter gemäß § 9 im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder

        6. als Bezugsberechtigter gemäß § 9 im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder

        7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,

        7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.


Inkrafttreten

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

 

(1a) § 15 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in Wirksamkeit gesetzt werden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in Wirksamkeit gesetzt werden.


Artikel 133

Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975


Verwaltungsstrafen

Verwaltungsstrafen

§ 74. (1) Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, macht sich, sofern die Tat nicht nach § 63 Abs. 2 Z 1 einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

§ 74. (1) Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, macht sich, sofern die Tat nicht nach § 63 Abs. 2 Z 1 einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.


(2) Wer

(2) Wer

        1. Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die unreif oder wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), in Verkehr bringt,

        1. Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die unreif oder wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), in Verkehr bringt,

        2. Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die zulässigerweise mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist, in Verkehr bringt,

        2. Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die zulässigerweise mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist, in Verkehr bringt,

        3. zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bezeichneten Art, die den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen oder Mischungen mit solchen Stoffen in Verkehr bringt,

        3. zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bezeichneten Art, die den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen oder Mischungen mit solchen Stoffen in Verkehr bringt,

        4. Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bestimmten Art entgegen den Zulassungsbedingungen verabreicht oder solche den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Stoffe für die Verabreichung bereithält,

        4. Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bestimmten Art entgegen den Zulassungsbedingungen verabreicht oder solche den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Stoffe für die Verabreichung bereithält,

        5. fahrlässig Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind oder für diese Verwendung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, an Tieren oder in Tierställen anwendet,

        5. fahrlässig Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind oder für diese Verwendung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, an Tieren oder in Tierställen anwendet,


        6. Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und entgegen § 15 Abs. 2 lit. a, b, c, e oder f behandelt worden sind, in Verkehr bringt,

        6. Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und entgegen § 15 Abs. 2 lit. a, b, c, e oder f behandelt worden sind, in Verkehr bringt,

        7. bei der Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft zugelassene Stoffe entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet oder so gewonnene Lebensmittel in Verkehr bringt,

        7. bei der Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft zugelassene Stoffe entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet oder so gewonnene Lebensmittel in Verkehr bringt,

        8. für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art zugelassene Stoffe entgegen den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen in Verkehr bringt,

        8. für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art zugelassene Stoffe entgegen den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen in Verkehr bringt,

        9. Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art mit zugelassenen Stoffen, jedoch entgegen den Bedingungen für deren Zulassung oder entgegen den Reinheitsanforderungen für dieselben in Verkehr bringt,

        9. Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art mit zugelassenen Stoffen, jedoch entgegen den Bedingungen für deren Zulassung oder entgegen den Reinheitsanforderungen für dieselben in Verkehr bringt,

      10. für Kleinkinder Spielwaren der im § 28 Abs. 5 beschriebenen Beschaffenheit in Verkehr bringt,

      10. für Kleinkinder Spielwaren der im § 28 Abs. 5 beschriebenen Beschaffenheit in Verkehr bringt,

      11. fahrlässig kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt,

      11. fahrlässig kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt,

      12. fahrlässig zugelassene Stoffe (§ 16 Abs. 2 lit. a) für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet,

      12. fahrlässig zugelassene Stoffe (§ 16 Abs. 2 lit. a) für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet,

      13. fahrlässig nicht zugelassene Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, in Verkehr bringt,

      13. fahrlässig nicht zugelassene Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, in Verkehr bringt,

      14. fahrlässig bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art Stoffe, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, verwendet oder mit solchen Stoffen behandelte Gebrauchsgegenstände der erwähnten Art in Verkehr bringt,

      14. fahrlässig bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art Stoffe, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, verwendet oder mit solchen Stoffen behandelte Gebrauchsgegenstände der erwähnten Art in Verkehr bringt,

      15. fahrlässig Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind oder für diese Verwendung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, an Tieren oder in Tierställen anwendet,

      15. fahrlässig Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind oder für diese Verwendung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, an Tieren oder in Tierställen anwendet,

      16. fahrlässig Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert,

      16. fahrlässig Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert,


macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.


(3) Wer

(3) Wer

        1. Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder voraus-zusehendem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe derart zu beeinflussen, daß diese verdorben, verfälscht, nachgemacht oder wertgemindert sind, oder kosmetische Mittel so zu beeinflussen, daß diese verdorben sind, in Verkehr bringt,

        1. Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder voraus-zusehendem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe derart zu beeinflussen, dass diese verdorben, verfälscht, nachgemacht oder wertgemindert sind, oder kosmetische Mittel so zu beeinflussen, dass diese verdorben sind, in Verkehr bringt,

        2. einer auf Grund des § 66 Abs. 1 getroffenen Maßnahme zuwiderhandelt,

        2. einer auf Grund des § 66 Abs. 1 getroffenen Maßnahme zuwiderhandelt,

macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.


(4) Wer

(4) Wer

        1. den Bestimmungen einer auf Grund des § 10, des § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des § 16 Abs. 4 hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der §§ 21, 27 Abs. 1, 29, 30 Abs. 5 oder 33 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

        1. den Bestimmungen einer auf Grund des § 10, des § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des § 16 Abs. 4 hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der §§ 21, 27 Abs. 1, 29, 30 Abs. 5 oder 33 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

        2. den Bestimmungen des § 38 zuwiderhandelt,

        2. den Bestimmungen des § 38 zuwiderhandelt,

        3. entgegen dem § 39 Abs. 1 die Entnahme von Proben verweigert,

        3. entgegen dem § 39 Abs. 1 die Entnahme von Proben verweigert,

        4. den nach den §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 2, 22 bis 24 oder 34 Abs. 3 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,

        4. den nach den §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 2, 22 bis 24 oder 34 Abs. 3 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,

macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist wie nach Abs. 1 zu bestrafen.

macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist wie nach Abs. 1 zu bestrafen.


(5) Wer

(5) Wer

        1. den Bestimmungen der im § 77 Abs. 1 Z 1, 3, 4 bis 16 oder 18 bis 21 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

        1. den Bestimmungen der im § 77 Abs. 1 Z 1, 3, 4 bis 16 oder 18 bis 21 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

        2. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs. 7 oder 8 lit. a oder b, 19 oder 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

        2. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs. 7 oder 8 lit. a oder b, 19 oder 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

        3. den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 6 oder 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 20, 26 Abs. 2, 30 Abs. 5 erster Satz oder 34 Abs. 1 zuwiderhandelt,

        3. den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 6 oder 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 20, 26 Abs. 2, 30 Abs. 5 erster Satz oder 34 Abs. 1 zuwiderhandelt,

        4. als Erzeuger oder Importeur den Vorschriften des § 26 Abs. 4 oder 28 Abs. 6 zuwiderhandelt,

        4. als Erzeuger oder Importeur den Vorschriften des § 26 Abs. 4 oder 28 Abs. 6 zuwiderhandelt,

macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(6) Wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(6) Wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 65, 67 und 69 sinngemäß anzuwenden.

(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 65, 67 und 69 sinngemäß anzuwenden.


Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen


§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1975 in Kraft.

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1975 in Kraft.

 

(1a) § 74 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.

(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.

(3) Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit dem wirksam werden der angeführten Verordnungen, die spätestens bis 30. Juni 1978 zu erlassen sind, in Kraft:

(3) Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit dem wirksam werden der angeführten Verordnungen, die spätestens bis 30. Juni 1978 zu erlassen sind, in Kraft:

        a) die Bestimmungen der §§ 11 sowie 12 Abs. 2 und 3, hinsichtlich Konservantien, Farbstoffe, Antioxydantien, Geruchs- und Geschmacksstoffe einschließlich der Lösungsmittel, hinsichtlich der Emulgatoren, Stabilisatoren und Verdickungsmittel, Vitamine, Enzym-Präparate, hinsichtlich der allgemein (§ 12 Abs. 1 lit. a) als zulässig geltenden Zusatzstoffe durch Katalogisierung der Stoffe in einer der angeführten Gruppen sowie Aufzählung der Lebensmittel, bei denen sie verwendet werden dürfen und der hiefür maßgebenden Bedingungen, mit Verordnung nach § 12 Abs. 1;

        a) die Bestimmungen der §§ 11 sowie 12 Abs. 2 und 3, hinsichtlich Konservantien, Farbstoffe, Antioxydantien, Geruchs- und Geschmacksstoffe einschließlich der Lösungsmittel, hinsichtlich der Emulgatoren, Stabilisatoren und Verdickungsmittel, Vitamine, Enzym-Präparate, hinsichtlich der allgemein (§ 12 Abs. 1 lit. a) als zulässig geltenden Zusatzstoffe durch Katalogisierung der Stoffe in einer der angeführten Gruppen sowie Aufzählung der Lebensmittel, bei denen sie verwendet werden dürfen und der hiefür massgebenden Bedingungen, mit Verordnung nach § 12 Abs. 1;

        b) die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und e mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;

        b) die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und e mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;

        c) die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;

        c) die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;

        d) die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 lit. a hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Tieren, die mit Stoffen im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. c oder e behandelt wurden, mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;

        d) die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 lit. a hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Tieren, die mit Stoffen im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. c oder e behandelt wurden, mit der Verordnung nach § 15 Abs. 7;

        e) die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 lit. b und des § 27 Abs. 3 mit der Verordnung nach § 27 Abs. 2;

        e) die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 lit. b und des § 27 Abs. 3 mit der Verordnung nach § 27 Abs. 2;

         f) die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Stoffe im Sinne des Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 hinsichtlich der Zulassung von Stoffen im Sinne des § 28 Abs. 3, mit der Verordnung nach § 30 Abs. 1.

         f) die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Stoffe im Sinne des Abs. 3 sowie § 30 Abs. 2 hinsichtlich der Zulassung von Stoffen im Sinne des § 28 Abs. 3, mit der Verordnung nach § 30 Abs. 1.


(4) Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit der Erlaßung der bezüglichen Bescheide in Kraft:

(4) Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit der Erlassung der bezüglichen Bescheide in Kraft:

        1. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. a hinsichtlich des Verbotes der Anwendung von Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften für Stoffe im Sinne des § 16 Abs. 4 mit der Erlaßung des Bescheides nach § 16 Abs. 4;

        1. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. a hinsichtlich des Verbotes der Anwendung von Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften für Stoffe im Sinne des § 16 Abs. 4 mit der Erlassung des Bescheides nach § 16 Abs. 4;

        2. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. b

        2. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. b

              a) hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die mit nach § 16 Abs. 4 zugelassenen Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften behandelt wurden, mit der Erlassung der Bescheide nach § 16 Abs. 4.

              a) hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die mit nach § 16 Abs. 4 zugelassenen Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften behandelt wurden, mit der Erlassung der Bescheide nach § 16 Abs. 4.

              b) hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit nicht zugelassenen Rückständen mit derVerordnung nach § 16 Abs. 6.

              b) hinsichtlich des Verbotes des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit nicht zugelassenen Rückständen mit der Verordnung nach § 16 Abs. 6.

(5) Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 treten am 1. Juli 1978 in Kraft.

(5) Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 treten am 1. Juli 1978 in Kraft.

(6) §§ 6, 15, 58, 60 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(6) §§ 6, 15, 58, 60 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.


Artikel 134

Änderung des Gentechnikgesetzes


Deckungsvorsorge

Deckungsvorsorge

§ 79j. (1) Der Betreiber einer Tätigkeit nach § 79a hat in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Abschnitt erfüllt werden können. Besteht die Tätigkeit in Arbeiten mit GVO der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab oder in der Freisetzung von GVO in einem kleinen Ausmaß (§ 36 Abs. 1 Z 1), so muß diese Vorsorge jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 9 800 000 S für jeden Schadensfall bestehen. Besteht die Tätigkeit in Arbeiten mit GVO der Sicherheitsstufe 4 oder in der Freisetzung von GVO in einem großen Ausmaß (§ 36 Abs. 1 Z 2), so muß diese Vorsorge jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 56 000 000 S für jeden Schadensfall bestehen. Die Haftpflichtversicherung muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen sein; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 Versicherungvertragsgesetz 1958 ist die Behörde nach § 100.

§ 79j. (1) Der Betreiber einer Tätigkeit nach § 79a hat in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, dass Schadenersatzpflichten nach diesem Abschnitt erfüllt werden können. Besteht die Tätigkeit in Arbeiten mit GVO der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab oder in der Freisetzung von GVO in einem kleinen Ausmaß (§ 36 Abs. 1 Z 1), so muss diese Vorsorge jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 712 200 Euro für jeden Schadensfall bestehen. Besteht die Tätigkeit in Arbeiten mit GVO der Sicherheitsstufe 4 oder in der Freisetzung von GVO in einem großen Ausmaß (§ 36 Abs. 1 Z 2), so muss diese Vorsorge jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 4 069 700 Euro für jeden Schadensfall bestehen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen sein; darauf muss österreichisches Recht anzuwenden sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 ist die Behörde nach § 100.

(2) Eine Verpflichtung zur Deckungsvorsorge besteht nicht, wenn der Bund oder ein Land Betreiber ist.

(2) Eine Verpflichtung zur Deckungsvorsorge besteht nicht, wenn der Bund oder ein Land Betreiber ist.


Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall

Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall


§ 109. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling zu bestrafen, wer

§ 109. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer

        1. entgegen dem Verbot des § 67 von Arbeitnehmern oder von Arbeitssuchenden Ergebnisse von Genanalysen erhebt, verlangt, annimmt oder sonst verwertet,

        1. entgegen dem Verbot des § 67 von Arbeitnehmern oder von Arbeitssuchenden Ergebnisse von Genanalysen erhebt, verlangt, annimmt oder sonst verwertet,

        2. entgegen dem Verbot des § 67 von Versicherungsnehmern oder von Versicherungswerbern Ergebnisse von Genanalysen erhebt, verlangt, annimmt oder sonst verwertet. Der Versuch ist strafbar.

        2. entgegen dem Verbot des § 67 von Versicherungsnehmern oder von Versicherungswerbern Ergebnisse von Genanalysen erhebt, verlangt, annimmt oder sonst verwertet. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 000 Schilling zu bestrafen, wer

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen, wer

        1. entgegen der Bestimmung des § 37 Abs. 1 eine Freisetzung ohne vorherige Genehmigung durchführt,

        1. entgegen der Bestimmung des § 37 Abs. 1 eine Freisetzung ohne vorherige Genehmigung durchführt,

        2. entgegen den Bestimmungen des § 54 Erzeugnisse in den Verkehr bringt,

        2. entgegen den Bestimmungen des § 54 Erzeugnisse in den Verkehr bringt,

        3. wer es entgegen § 79j Abs. 1 zweiter und dritter Satz unterlässt, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

        3. wer es entgegen § 79j Abs. 1 zweiter und dritter Satz unterlässt, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.


(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling zu bestrafen, wer

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer


        1. entgegen den Bestimmungen des § 6 es unterläßt, eine Sicherheitseinstufung vorzunehmen, diese schriftlich festzuhalten oder zu begründen,

        1. entgegen den Bestimmungen des § 6 es unterlässt, eine Sicherheitseinstufung vorzunehmen, diese schriftlich festzuhalten oder zu begründen,

        2. Vorschriften des § 11 Abs. 1 betreffend den Notfallplan oder den Bereitschaftsdienst zuwiderhandelt,

        2. Vorschriften des § 11 Abs. 1 betreffend den Notfallplan oder den Bereitschaftsdienst zuwiderhandelt,

        3. Vorschriften des § 11 Abs. 2, 3 oder 5 betreffend Verhalten bei Unfällen zuwiderhandelt oder als Betreiber entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 4 es unterläßt, eine Kontrolle durchzuführen,

        3. Vorschriften des § 11 Abs. 2, 3 oder 5 betreffend Verhalten bei Unfällen zuwiderhandelt oder als Betreiber entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 4 es unterlässt, eine Kontrolle durchzuführen,

        4. entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung Sicherheitsmaßnahmen (Z 1) nicht durchführt oder Anforderungen an gentechnische Anlagen (Z 2) nicht erfüllt,

        4. entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung Sicherheitsmaßnahmen (Z 1) nicht durchführt oder Anforderungen an gentechnische Anlagen (Z 2) nicht erfüllt,

        5. entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,

        5. entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 es unterlässt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,

        6. entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 6, 7 oder 8 es unterläßt, einen geeigneten Beauftragten für die biologische Sicherheit oder dessen Stellvertreter zu bestellen oder bekannt zu geben,

        6. entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 6, 7 oder 8 es unterlässt, einen geeigneten Beauftragten für die biologische Sicherheit oder dessen Stellvertreter zu bestellen oder bekannt zu geben,

        7. entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1, 3 oder 4 es unterläßt, einen Projektleiter zu bestellen oder diesen bekannt zu geben,

        7. entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1, 3 oder 4 es unterlässt, einen Projektleiter zu bestellen oder diesen bekannt zu geben,

        8. entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1, 5, 6 oder 7 es unterläßt, das Komitee für biologische Sicherheit oder Mitglieder dieses Komitees zu bestellen oder bekannt zu geben,

        8. entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1, 5, 6 oder 7 es unterlässt, das Komitee für biologische Sicherheit oder Mitglieder dieses Komitees zu bestellen oder bekannt zu geben,

        9. entgegen den Bestimmungen des § 19 Arbeiten mit GVO durchführt, ohne sie bei der Behörde angemeldet zu haben,

        9. entgegen den Bestimmungen des § 19 Arbeiten mit GVO durchführt, ohne sie bei der Behörde angemeldet zu haben,

      10. entgegen den Bestimmungen des § 20 oder des § 23 Abs. 2 Arbeiten mit GVO ohne behördliche Genehmigung durchführt,

      10. entgegen den Bestimmungen des § 20 oder des § 23 Abs. 2 Arbeiten mit GVO ohne behördliche Genehmigung durchführt,

      11. einer gemäß § 23 Abs. 3 erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,

      11. einer gemäß § 23 Abs. 3 erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,

      12. mit Arbeiten mit GVM oder transgenen Tieren oder Pflanzen früher als gemäß § 24 zuläßig, beginnt,

      12. mit Arbeiten mit GVM oder transgenen Tieren oder Pflanzen früher als gemäß § 24 zulässig, beginnt,


      13. es unterläßt, sich gemäß § 30 Abs. 2 über Umstände, die die Sicherheit (§ 1 Z 1) gefährden können, zu informieren, oder solche Umstände gemäß § 30 Abs. 3 der Behörde zu melden,

      13. es unterlässt, sich gemäß § 30 Abs. 2 über Umstände, die die Sicherheit (§ 1 Z 1) gefährden können, zu informieren, oder solche Umstände gemäß § 30 Abs. 3 der Behörde zu melden,

      14. entgegen den Bestimmungen des § 31 es unterläßt, Änderungen der Sicherheitsausstattung der Behörde anzuzeigen,

      14. entgegen den Bestimmungen des § 31 es unterlässt, Änderungen der Sicherheitsausstattung der Behörde anzuzeigen,

      15. als Rechtsnachfolger es entgegen den Bestimmungen des § 32 oder des § 47 unterläßt, der Behörde den Wechsel in der Person des Betreibers bekannt zu geben,

      15. als Rechtsnachfolger es entgegen den Bestimmungen des § 32 oder des § 47 unterlässt, der Behörde den Wechsel in der Person des Betreibers bekannt zu geben,

      16. den gemäß § 33 erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,

      16. den gemäß § 33 erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,

      17. die Aufzeichnungspflichten gemäß §§ 34 oder 35 nicht erfüllt,

      17. die Aufzeichnungspflichten gemäß §§ 34 oder 35 nicht erfüllt,

      18. entgegen den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 es unterläßt, der Behörde neue Informationen zu melden oder die hier vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen,

      18. entgegen den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 es unterlässt, der Behörde neue Informationen zu melden oder die hier vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen,

      19. den gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt,

      19. den gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt,

      20. entgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,

      20. entgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 es unterlässt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,


      21. es unterläßt, sich über Umstände gemäß § 45 Abs. 2 zu informieren oder diese Umstände gemäß § 45 Abs. 3 der Behörde zu melden,

      21. es unterlässt, sich über Umstände gemäß § 45 Abs. 2 zu informieren oder diese Umstände gemäß § 45 Abs. 3 der Behörde zu melden,

      22. entgegen den Bestimmungen des § 46 nicht die Ergebnisse der Freisetzung oder die Daten über Langzeitfolgen mitteilt,

      22. entgegen den Bestimmungen des § 46 nicht die Ergebnisse der Freisetzung oder die Daten über Langzeitfolgen mitteilt,

      23. den gemäß § 48 erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,

      23. den gemäß § 48 erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,

      24. den Vorschriften des § 49 Abs. 1 oder des § 50 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zuwiderhandelt,

      24. den Vorschriften des § 49 Abs. 1 oder des § 50 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zuwiderhandelt,

      25. den Vorschriften des § 49 Abs. 2, 3 oder 4 oder des § 50 betreffend Verhalten bei bzw. nach Unfällen zuwiderhandelt,

      25. den Vorschriften des § 49 Abs. 2, 3 oder 4 oder des § 50 betreffend Verhalten bei bzw. nach Unfällen zuwiderhandelt,

      26. die Aufzeichnungspflichten gemäß § 52 nicht erfüllt,

      26. die Aufzeichnungspflichten gemäß § 52 nicht erfüllt,

      27. entgegen der Bestimmung des § 57 es unterläßt, bei Vorliegen neuer Informationen die von ihm der Behörde vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen oder die Behörde davon zu unterrichten oder die aus Gründen der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,

      27. entgegen der Bestimmung des § 57 es unterlässt, bei Vorliegen neuer Informationen die von ihm der Behörde vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen oder die Behörde davon zu unterrichten oder die aus Gründen der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,

      28. die gemäß § 58 Abs. 5 erlassenen Auflagen nicht einhält,

      28. die gemäß § 58 Abs. 5 erlassenen Auflagen nicht einhält,


      29. den gemäß § 60 Abs. 1 oder 2 erlassenen Einschränkungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,

      29. den gemäß § 60 Abs. 1 oder 2 erlassenen Einschränkungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,

      30. den durch Bescheid gemäß § 61 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,

      30. den durch Bescheid gemäß § 61 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,

      31. den Vorschriften des § 62 über die Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen zuwiderhandelt,

      31. den Vorschriften des § 62 über die Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen zuwiderhandelt,

      32. einer gemäß § 63 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

      32. einer gemäß § 63 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

      33. Genanalysen am Menschen zu medizinischen Zwecken entgegen den Vorschriften des § 65 oder entgegen den Vorschriften des § 68 an hiefür nicht zugelassenen Einrichtungen durchführt,

      33. Genanalysen am Menschen zu medizinischen Zwecken entgegen den Vorschriften des § 65 oder entgegen den Vorschriften des § 68 an hiefür nicht zugelassenen Einrichtungen durchführt,

      34. Genanalysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke oder zur Ausbildung entgegen den Vorschriften des § 66 Abs. 1 durchführt oder deren Ergebnisse entgegen den Vorschriften des § 66 Abs. 2 veröffentlicht oder vernetzt,

      34. Genanalysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke oder zur Ausbildung entgegen den Vorschriften des § 66 Abs. 1 durchführt oder deren Ergebnisse entgegen den Vorschriften des § 66 Abs. 2 veröffentlicht oder vernetzt,

      35. entgegen einer gemäß § 68 Abs. 4 erlassenen Anordnung vor Erfüllung der Auflagen Genanalysen am Menschen durchführt,

      35. entgegen einer gemäß § 68 Abs. 4 erlassenen Anordnung vor Erfüllung der Auflagen Genanalysen am Menschen durchführt,


      36. Genanalysen im Sinne des § 69 Abs. 1 veranlaßt, ohne die dort vorgesehene Beratung sicherzustellen,

      36. Genanalysen im Sinne des § 69 Abs. 1 veranlasst, ohne die dort vorgesehene Beratung sicherzustellen,

      37. den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 über Datenschutz zuwiderhandelt,

      37. den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 über Datenschutz zuwiderhandelt,

      38. den gemäß § 72 erlassenen Vorschriften über die Ausstattung von Einrichtungen, die Veranlassung von Genanalysen oder über den Datenschutz zuwiderhandelt,

      38. den gemäß § 72 erlassenen Vorschriften über die Ausstattung von Einrichtungen, die Veranlassung von Genanalysen oder über den Datenschutz zuwiderhandelt,

      39. entgegen den Vorschriften des § 74 eine somatische Gentherapie am Menschen durchführt oder Zellen zur Herstellung von Embryonen verwendet, eine somatische Gentherapie entgegen der Vorschrift des § 75 Abs. 1 nicht an einer hierfür zugelassenen Krankenanstalt durchführt oder dabei die gemäß § 75 Abs. 4 erlassenen Verbote oder Auflagen nicht beachtet,

      39. entgegen den Vorschriften des § 74 eine somatische Gentherapie am Menschen durchführt oder Zellen zur Herstellung von Embryonen verwendet, eine somatische Gentherapie entgegen der Vorschrift des § 75 Abs. 1 nicht an einer hierfür zugelassenen Krankenanstalt durchführt oder dabei die gemäß § 75 Abs. 4 erlassenen Verbote oder Auflagen nicht beachtet,

      40. entgegen der Vorschrift des § 76 eine klinische Prüfung zum Zwecke der somatischen Gentherapie ohne Genehmigung durchführt,

      40. entgegen der Vorschrift des § 76 eine klinische Prüfung zum Zwecke der somatischen Gentherapie ohne Genehmigung durchführt,

      41. wer entgegen der Bestimmung des § 79g eine Auskunft zu anderen Zwecken als zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem IVa. Abschnitt verwendet,

      41. wer entgegen der Bestimmung des § 79g eine Auskunft zu anderen Zwecken als zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem IVa. Abschnitt verwendet,

      42. der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 96 zuwiderhandelt,

      42. der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 96 zuwiderhandelt,

      43. entgegen den Vorschriften des § 101 Abs. 3 Kontrollen oder Probenziehungen nicht duldet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel oder Informationen nicht zur Verfügung stellt,

      43. entgegen den Vorschriften des § 101 Abs. 3 Kontrollen oder Probenziehungen nicht duldet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel oder Informationen nicht zur Verfügung stellt,

      44. die gemäß § 103 Abs. 1 angeordneten vorläufigen Zwangsmaßnahmen nicht befolgt oder sich diesen widersetzt,

      44. die gemäß § 103 Abs. 1 angeordneten vorläufigen Zwangsmaßnahmen nicht befolgt oder sich diesen widersetzt,

      45. entgegen den Vorschriften des § 108 Abs. 7 die Durchführung einer klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie nicht meldet.

      45. entgegen den Vorschriften des § 108 Abs. 7 die Durchführung einer klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie nicht meldet.


(4) Erzeugnisse im Sinne des § 54 Abs. 1, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen; über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen drei Tagen ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall solcher Erzeugnisse auszusprechen; liegt der objektive Tatbestand im Sinne des ersten Satzes vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Erzeugnisse gehören.

(4) Erzeugnisse im Sinne des § 54 Abs. 1, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen; über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen drei Tagen ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall solcher Erzeugnisse auszusprechen; liegt der objektive Tatbestand im Sinne des ersten Satzes vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Erzeugnisse gehören.

(5) Die Beschlagnahme und der Verfall im Sinne des Abs. 4 haben zu unterbleiben, wenn der Tatbestand des Abs. 2 Z 2 nicht verwirklicht ist und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine Gefährdung der Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht gegeben ist.

(5) Die Beschlagnahme und der Verfall im Sinne des Abs. 4 haben zu unterbleiben, wenn der Tatbestand des Abs. 2 Z 2 nicht verwirklicht ist und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine Gefährdung der Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht gegeben ist.

(6) Im Falle des Abs. 2 Z 1 kann die Verwaltungsstrafbehörde in dem den Verfall aussprechenden Bescheid verfügen, daß die verfallenen GVO von dem über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigten schadlos zu beseitigen sind oder dieser die Kosten der schadlosen Beseitigung zu tragen hat.

(6) Im Falle des Abs. 2 Z 1 kann die Verwaltungsstrafbehörde in dem den Verfall aussprechenden Bescheid verfügen, dass die verfallenen GVO von dem über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigten schadlos zu beseitigen sind oder dieser die Kosten der schadlosen Beseitigung zu tragen hat.

(7) Die Verwaltungsstrafbehörde kann die Beschlagnahme über Antrag aufheben und vom Verfall absehen, wenn der über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigte deren schadlose Beseitigung oder deren anderweitige rechtmäßige Verwendung sicherstellt, sofern keine Gefährdung der Sicherheit (§ 1 Z 1) zu besorgen.

(7) Die Verwaltungsstrafbehörde kann die Beschlagnahme über Antrag aufheben und vom Verfall absehen, wenn der über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigte deren schadlose Beseitigung oder deren anderweitige rechtmäßige Verwendung sicherstellt, sofern keine Gefährdung der Sicherheit (§ 1 Z 1) zu besorgen.


Artikel II

Artikel II

(1) Die §§ 4, 39a, 41, 43, 58, 60, 81, 85, 87, 89, 101b bis 101e, 105, 107, 109, ausgenommen Abs. 2 Z 3, und 111 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(1) Die §§ 4, 39a, 41, 43, 58, 60, 81, 85, 87, 89, 101b bis 101e, 105, 107, 109, ausgenommen Abs. 2 Z 3, und 111 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.


(2) Die §§ 23, 40, 79a bis 79j, 101a, 109 Abs. 2 Z 3 und 111 Z 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 23, 40, 79a bis 79j, 101a, 109 Abs. 2 Z 3 und 111 Z 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

 

(2a) § 79j Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 109 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 79a bis 79j sind auf Schäden und der § 101a ist auf Umweltbeeinträchtigungen, die vor deren Inkrafttreten verursacht worden sind, nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 79a bis 79j sind auf Schäden und der § 101a ist auf Umweltbeeinträchtigungen, die vor deren In-Kraft-Treten verursacht worden sind, nicht anzuwenden.

(4) Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 bestellten Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse endet am 31. Oktober 1998.

(4) Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens gemäß Abs. 1 bestellten Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse endet am 31. Oktober 1998.


5. Abschnitt

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Artikel 135

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes


Freischurf- und Maßengebühren

Freischurf- und Maßengebühren

§ 191. (1) …

§ 191. (1) …

(2) Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr wird mit 100 S, die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr mit 300 S festgesetzt. …

(2) Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr wird mit 9 Euro, die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr mit 26 Euro festgesetzt. …

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 193. (1) Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne dass diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

§ 193. (1) Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne dass diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(2) Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.


(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die dort genannten Personen, wenn die Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Umständen begangen wurde, mit Geldstrafe von 30 000 S bis zu 500 000 S, wenn durch diese Verwaltungsübertretung ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit schwer verletzt wurde, mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 000 S zu bestrafen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die dort genannten Personen, wenn die Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Umständen begangen wurde, mit Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 36 000 Euro, wenn durch diese Verwaltungsübertretung ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit schwer verletzt wurde, mit einer Geldstrafe bis zu 72 600 Euro zu bestrafen.

(4) Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten Personen, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 oder § 87 Abs. 1, Betriebsleiter, deren Vertreter (§ 125 Abs. 3), Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (§ 135 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekannt zu gebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen.

(4) Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten Personen, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 oder § 87 Abs. 1, Betriebsleiter, deren Vertreter (§ 125 Abs. 3), Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (§ 135 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekannt zu gebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.

(5) Nicht im Abs. 4 angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften oder Verfügungen der Behörden trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 S zu bestrafen.

(5) Nicht im Abs. 4 angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften oder Verfügungen der Behörden trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.


(6) …

(6) …

(7) Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Verfügungen der Behörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten oder trotz Versagens einer Bewilligung nach § 153 Abs. 2 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 S zu bestrafen.

(7) Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Verfügungen der Behörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten oder trotz Versagens einer Bewilligung nach § 153 Abs. 2 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.


Weitergeltung von Rechtsvorschriften

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 196.

§ 196.

§ 197. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter:

§ 197. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter:

        1. …

        1. …

        6. die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühren angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988;

Entfällt.

Inkrafttreten

In-Kraft-Treten

§ 223. (1) bis (7) …

§ 223. (1) bis (7) …

 

(8) § 191 Abs. 2, § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 sowie § 217 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX./2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf – und Maßengebühren angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.


Artikel 136

Änderung des Aufwandersatzgesetzes


Jährliche Anpassung

Jährliche Anpassung

§ 2. Die Pauschalbeträge gemäß § 1 sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 100-Schillingbetrag vorzunehmen.

§ 2. Die Pauschalbeträge gemäß § 1 sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 5-Eurobetrag vorzunehmen.

 

§ 3. § 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/
2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 137

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 160. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 15, 55 Abs. 3, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 115 Abs. 4 und 117 Abs. 1 bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden.

§ 160. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 15, 55 Abs. 3, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 115 Abs. 4 und 117 Abs. 1 bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu ahnden.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 207. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 174 Z 1 und 2, 177 Abs. 2 und 3, 181 Abs. 1 und 4, 190 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 206 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

§ 207. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 174 Z 1 und 2, 177 Abs. 2 und 3, 181 Abs. 1 und 4, 190 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 206 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

 

§ 208. (11) § 160 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 138

Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes


Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

§ 2a. (7) Ein infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis diskriminierter Arbeitnehmer hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des § 2 Abs. 1a Z 3 auch gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Arbeitnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 5 000 S Schadenersatz.

§ 2a. (7) Ein infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis diskriminierter Arbeitnehmer hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des § 2 Abs. 1a Z 3 auch gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Arbeitnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 363,40 Euro Schadenersatz.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 10d. Wer als privater Arbeitsvermittler gemäß den §§ 17 ff Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts entgegen der Bestimmung des § 2c einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines Stellenwerbers oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 5 000 S zu bestrafen.

§ 10d. Wer als privater Arbeitsvermittler gemäß den §§ 17 ff Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts entgegen der Bestimmung des § 2c einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines Stellenwerbers oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

§ 13. (7) Ein infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis diskriminierter Arbeitnehmer hat gegenüber dem Belästiger und im Falle des § 12 Abs. 1a Z 3 auch gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Arbeitnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 5 000 S Schadenersatz.

§ 13. (7) Ein infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis diskriminierter Arbeitnehmer hat gegenüber dem Belästiger und im Falle des § 12 Abs. 1a Z 3 auch gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Arbeitnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 363,40 Euro Schadenersatz.

§ 21. (1) bis (5) …

§ 21. (1) bis (5) …

 

(6) § 2a Abs. 7 und § 10d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(7) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt gegenüber den Ländern mit 1. Juli 2001 in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten nach diesem Tag zu erlassen und haben ein In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2002 vorzusehen.


Artikel 139

Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 80. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1, 72 Abs. 1 – in Verbindung jeweils mit §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG –, Abs. 2 und 4 Z 2, 4 und 5 zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

§ 80. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1, 72 Abs. 1 – in Verbindung jeweils mit §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG –, Abs. 2 und 4 Z 2, 4 und 5 zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

 

§ 81. (7) § 80 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 140

Änderung des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 78. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 26 Abs. 3, 63 Abs. 4, 65 Abs. 1 und 69 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

§ 78. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 26 Abs. 3, 63 Abs. 4, 65 Abs. 1 und 69 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

 

§ 79. (4) § 78 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 141

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes


Zuschlagsentrichtung

Zuschlagsentrichtung

§ 21a. (8) Die für den einzelnen Arbeitnehmer pro Anwartschaftswoche bzw. Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) zu berechnenden Zuschlagsleistungen sind auf volle Schillingbeträge auf- bzw. abzurunden.

§ 21a. (8) Die für den einzelnen Arbeitnehmer pro Anwartschaftswoche bzw. Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) zu berechnenden Zuschlagsleistungen sind in Euro, gerundet auf zwei Dezimalstellen, zu berechnen.

Entrichtung der Zuschlagsleistung

Entrichtung der Zuschlagsleistung

§ 25. (4) Als Nebengebühr kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 0,5 vH des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 20 S. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Zuschläge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.

§ 25. (4) Als Nebengebühr kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 0,5 vH des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,50 Euro. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Zuschläge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 32. (1) Übertretungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes werden, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 32. (1) Übertretungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes werden, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro bestraft.

 

§ 40. (1j) § 21a Abs. 8, § 25 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 142

Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 64. Personen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 26, 27a und 27b, oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift (Verordnungen oder Bescheide) zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Wiederholungsfall von 2 000 S bis 60 000 S zu bestrafen. In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sich einer erheblichen oder wiederholten Unterentlohnung (§ 52 Abs. 2) schuldig macht. Verstöße gegen § 14 Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

§ 64. Personen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 26, 27a und 27b, oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift (Verordnungen oder Bescheide) zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 4 360 Euro zu bestrafen. In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sich einer erheblichen oder wiederholten Unterentlohnung (§ 52 Abs. 2) schuldig macht. Verstöße gegen § 14 Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

 

§ 74. (3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 143

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992


Wahlvorschläge

Wahlvorschläge

§ 37. (2) Die wahlwerbenden Gruppen haben für jeden Wahlvorschlag, den sie einbringen, an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 7000 S zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§ 37. (2) Die wahlwerbenden Gruppen haben für jeden Wahlvorschlag, den sie einbringen, an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 510 Euro zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 98. (1) Wer den ihm gemäß § 33 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S bestraft.

§ 98. (1) Wer den ihm gemäß § 33 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro bestraft.

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(4) Wer entgegen § 17a Abs. 5 oder § 45 Abs. 3 letzter Satz entgeltlich oder unentgeltlich Daten an Datenverarbeitungsinstitute, Adreßbüros oder sonst an Dritte weitergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

(4) Wer entgegen § 17a Abs. 5 oder § 45 Abs. 3 letzter Satz entgeltlich oder unentgeltlich Daten an Datenverarbeitungsinstitute, Adreßbüros oder sonst an Dritte weitergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

 

§ 100. (11) § 37 Abs. 2 und § 98 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 144

Änderung des Privat-Kraftwagenführergesetzes


§ 10. Übertretungen der Vorschriften der §§ 2 und 3 werden von der politischen Bezirksbehörde und in Orten, die zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, von dieser mit Geld bis zu 2000 S und im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

§ 10. Dienstgeber, die den Bestimmungen des § 2 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.

 

§ 11. § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 145

Änderung des Arbeitszeitgesetzes


Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

§ 27. (3) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, gegen Bescheide einer Berghauptmannschaft der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 27. (3) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte,

§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6000 S zu bestrafen.

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.

(1a) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

(1a) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis 25 000 S zu bestrafen.

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(1b) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

(1b) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die


        1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 oder gemäß Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen oder

        1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 oder gemäß Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen oder

        2. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5 oder 7 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,

        2. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5 oder 7 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 30 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis 50 000 S zu bestrafen.

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.


 

§ 33. (1l) § 28 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

        a) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

        a) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeits­inspektionsgesetz unterliegen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

        b) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeits­inspektionsgesetz unterliegen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

        b) hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

        c) hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

        c) hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen;

        d) hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen;

        d) hinsichtlich des Abschnittes 6 a der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

        e) hinsichtlich des Abschnittes 6 a der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

        e) hinsichtlich des § 15 c Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;

         f) hinsichtlich des § 15 c Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;

         f) hinsichtlich des § 15 e Abs. 2 die Bundesregierung.

        g) hinsichtlich des § 15 e Abs. 2 die Bundesregierung.

 

(5) Die in Abs. 4 lit. a bis c genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.

(5) Die in Abs. 4 lit. a und b genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.


Artikel 146

Änderung des Arbeitsruhegesetzes


§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Ausgenommen sind:

(2) Ausgenommen sind:

        1. …

        1. …

        2. Arbeitnehmer … von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, …;

        2. Arbeitnehmer … von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KFlG) BGBl. I Nr. 203/1999 …;

        3. Arbeitnehmer von Schiffahrtsunternehmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 Binnen-Schiffahrts-Konzessionsgesetz 1978, BGBl. Nr. 533, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des § 101 lit. a Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, …;

        3. Arbeitnehmer von Schifffahrtsunternehmungen im Sinne des § 75 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des § 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, …;

        4. und 5. …

        4. und 5. …

                    6.   c) das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugend­lichen, BGBl. Nr. 146/1948;

                    6.   c) das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugend­lichen 1987, BGBl. Nr. 599;

              d) das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948;

              d) das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287;

§ 5. (3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – kann auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von Abs. 2 Schichtpläne zulassen. Sie können die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar ist. Solche Schichtpläne können befristet werden.

§ 5. (3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von Abs. 2 Schichtpläne zulassen. Sie können die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar ist. Solche Schichtpläne können befristet werden.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – hat Ausnahmen gemäß Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Ausnahmen gemäß Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen.

§ 16. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen (§§ 324 bis 332 GewO 1973) auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.

§ 16. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen (§§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194) auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.

§ 19. (1) Für Arbeitnehmer

§ 19. (1) Für Arbeitnehmer

        1. in Verkehrsbetrieben im Sinne des

        1. in Verkehrsbetrieben im Sinne des

              a) Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,

              a) Eisenbahngesetzes 1957,

              b) Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84

              b) Kraftfahrliniengesetzes (KfLG),

              c) Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,

              c) Luftfahrtgesetzes,

              d) Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978,

              d) Schifffahrtsgesetzes,

              e) Schiffahrtsanlagengesetzes, BGBl. Nr. 12/1973,

              e) Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 112,

               f) Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952,

               f) § 276 GewO 1994 (Schlepplifte), sowie

              g) § 179 Gewerbeordnung 1973 (Schlepplifte), BGBl. Nr. 50/1974, sowie

 

             …

             …

§ 22. (1) Für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes im Sinne des § 318 Gewerbeordnung 1973 kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.

§ 22. (1) Für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes im Sinne des § 254 GewO 1994 kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.


§ 26. (2) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, soweit es sich um Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 26. (2) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(3) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die sich über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft hinaus erstrecken, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wahrzunehmen.

(3) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wahrzunehmen.


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 27. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 und den §§ 10 bis 22b, 22c Satz 2, 22d und 23 bis 25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30 000 S zu bestrafen.

§ 27. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22d oder 23 bis 25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat die Behörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, welchem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

(2) Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat die Behörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, welchem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

 

§ 33. (1g) § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/
2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Vollziehung

Vollziehung

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

        1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

        1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

        2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen;

        2. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspek­torat unterstehen;

        3. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspek­torat unterstehen;

        4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 4;

        5. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen hinsichtlich der §§ 5 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 3 und 27;

        3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 4;

        4. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

        5. der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.

        6. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

              a) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

 

              b) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der §§ 12, 14 bis 17;

 

        7. der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.

 

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.

(2) Die in Abs. 1 Z 1, 2 und 5 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.


Artikel 147

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 12. (1) Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die

§ 12. (1) Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die

        1. Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen,

        1. Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen,

        2. Ruhepausen gemäß § 6 nicht gewähren,

        2. Ruhepausen gemäß § 6 nicht gewähren,

        3. die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren,

        3. die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren,

        4. die Auflagepflicht gemäß § 9, die Aushangpflicht gemäß § 10 oder die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen,

        4. die Auflagepflicht gemäß § 9, die Aushangpflicht gemäß § 10 oder die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 30 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis 50 000 S zu bestrafen.

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

 

§ 15. (2c) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 148

Änderung des BäckereiarbeiterInnengesetzes 1996


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 20. Arbeitgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 6 bis 12, 14, 15 Abs. 1 sowie 17 bis 19 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 300 S bis 15 000 S, im Wiederholungsfalle von 2 000 S bis 30 000 S zu bestrafen.

§ 20. Arbeitgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 6 bis 12, 14, 15 Abs. 1 sowie 17 bis 19 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 20 Euro bis 1 090 Euro, im Wiederholungsfalle von 145 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.

 

§ 23. (3) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 149

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979


§ 2a. (1) und (2) …

§ 2a. (1) und (2) …

        1. bis 7. …

        1. bis 7. …

        8. gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und

        8. gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe;

        9. folgende Verfahren:

        9. folgende Verfahren:

              a) bis c) …

              a) bis c) …

              d) Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol;

              d) Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol;

 

      10. Bergbauarbeiten unter Tage

zu berücksichtigen.

zu berücksichtigen.

§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …

        1. bis 10. …

        1. bis 10. …

      11. Arbeiten mit biologischen Stoffen im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden.

      11. Arbeiten mit biologischen Stoffen im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;

 

      12. Bergbauarbeiten unter Tage.

§ 4a. (2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 9 beschäftigt werden.

§ 4a. (2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 9 und 12 beschäftigt werden.

§ 5. (3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 4 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8 und 9 genannten Arbeiten beschäftigt werden.

§ 5. (3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 4 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 12 genannten Arbeiten beschäftigt werden.

§ 36. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 und 4 ist

§ 36. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 und 4 ist

        1. für die dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 unterliegenden Betriebe und für Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde;

        1. für die dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 unterliegenden Betriebe und für Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde;

        2. für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, die Berg­hauptmannschaft und

 

        3. für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspek­tion unterliegen, die gemäß § 22 des genannten Bundesgesetzes zuständige Behörde.

        2. für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspek­tion unterliegen, die gemäß § 22 des genannten Bundesgesetzes zuständige Behörde.


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen


§ 37. (1) Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die den § 2a, § 2b, § 3 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 4a, § 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 bis 8a, § 9 Abs. 1 und 2, § 17, § 31 Abs. 2, § 32 oder einem Bescheid nach § 4 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 3 und 4 zuwiderhandeln, sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis 25 000 S, im Wiederholungsfalle von 3 000 S bis 50 000 S zu bestrafen.

§ 37. (1) Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die den § 2a, § 2b, § 3 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 4a, § 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 bis 8a, § 9 Abs. 1 und 2, § 17, § 31 Abs. 2, § 32 oder einem Bescheid nach § 4 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 3 und 4 zuwiderhandeln, sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 70 Euro bis 1 820 Euro, im Wiederholungsfalle von 220 Euro bis 3 630 Euro zu bestrafen.

§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

        1. bis 3. …

        1. bis 3. …

        4. für sonstige Dienstverhältnisse:

        4. für sonstige Dienstverhältnisse:

              a) soweit es sich um Arbeitnehmer in Betrieben, die in den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion fallen, handelt, der Bundesminister für soziale Verwaltung;

              a) soweit es sich um Arbeitnehmer in Betrieben, die in den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion fallen, handelt, der Bundesminister für soziale Verwaltung;

              b) soweit es sich um Arbeitnehmer in Betrieben handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

 

              c) soweit es sich um Arbeitnehmer in Betrieben handelt, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

              b) soweit es sich um Arbeitnehmer in Betrieben handelt, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

              d) im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung.

              c) im Übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung.

 

§ 40. (11) § 2a Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 36 und § 39 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

 

        1. das Gesetz vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 406, über die Beschäftigung von jugendlichen und weiblichen Arbeitern, dann über die Arbeitszeit und die Sonntagsruhe beim Bergbau (Bergarbeitergesetz);

 

        2. das Bundesgesetz über das Verbot der Verwendung von Frauen zu Untertagearbeiten beim Bergbau, BGBl. Nr. 70/1937.


 

(12) § 37 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 150

Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987


§ 30. Wer diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe von 1 000 S bis 15 000 S, im Wiederholungsfall von 3 000 S bis 30 000 S, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt sechs Monate.

§ 30. (1) Wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Ebenso sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.

Verbot der Beschäftigung Jugendlicher

Verbot der Beschäftigung Jugendlicher

§ 31. (1) Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagen.

§ 31. (1) Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienst­nehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagen.

(2) Außer in den im Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft), nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, Dienstgebern und deren Bevollmächtigten die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen gegen die bei ihnen beschäftigten Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen.

(2) Außer in den im Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, Dienstgebern und deren Bevollmächtigten die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen gegen die bei ihnen beschäftigten Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen.

Vollziehung

Vollziehung

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

        1. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

        1. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

        2. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

      2a. hinsichtlich des § 27b der Bundesminister für Finanzen;

        2. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

        3. hinsichtlich des § 27b der Bundesminister für Finanzen;

        3. hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

 

        4. hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

        4. hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

        5. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

        5. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

 

§ 34. (6) § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 151

Änderung des Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992


§ 4. (1) Arbeitgeber, die den Ausgleich für das gemäß § 3 Abs. 1 gebührende Zeitguthaben nicht innerhalb von sechs Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30 000 S zu bestrafen.

§ 4. (1) Arbeitgeber, die den Ausgleich für das gemäß § 3 Abs. 1 gebührende Zeitguthaben nicht innerhalb von sechs Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.

 

§ 5. (1a) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/
2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 152

Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 23. Dienstgeber, die den Vorschriften des § 2 Abs. 1, des § 4, des § 5 Abs. 1, 3 und 4, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 8 und 22 zuwiderhandeln, werden, sofern die Tat nach anderen Vorschriften nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 22 mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 S oder mit Arrest bis zu 2 Monaten, wobei auch der Versuch strafbar ist und beide Strafen auch nebeneinander verhängt werden können, in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S oder mit Arrest bis zu 3 Wochen bestraft.

§ 23. Dienstgeber, die den Vorschriften des § 2 Abs. 1, des § 4, des § 5 Abs. 1, 3 und 4, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 8 und 22 zuwiderhandeln, werden, sofern die Tat nach anderen Vorschriften nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 22 mit einer Geldstrafe bis zu 290 Euro, wobei auch der Versuch strafbar ist, in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro bestraft.

 

§ 27. (10) § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 153

Änderung des Urlaubsgesetzes


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 13. Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe bis 3 000 S zu bestrafen.

§ 13. Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen.

 

§ 19. (8) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignen.

Artikel X

Artikel X

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

(1) …

(1) …

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

        1. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Justiz;

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

        2. hinsichtlich der §§ 8 und 13, soweit sie für Arbeitnehmer in Betrieben gelten, welche der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

 

        3. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen und bezüglich aller anderen Arbeitnehmer der Bundesminister für soziale Verwaltung.

 


Artikel 154

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes


Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat

Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat

§ 7b. (9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3)

§ 7b. (9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3)

        1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder

        1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder

        2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,

        2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis zu 20 000 S zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

        1. bis 10. …

        1. bis 10. …

 

      11. § 7b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignen.


Artikel 155

Änderung des Kautionsschutzgesetzes


§ 6. (1) bis (3) …

Entfällt.

§ 7. (1) Wer sich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Kaution bestellen läßt oder den Bestimmungen des §§ 2, 3, 5, 6, Absatz 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 4 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

§ 7. (1) Wer sich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Kaution bestellen lässt oder den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 290 Euro zu bestrafen.

 

§ 11. § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignen.


Artikel 156

Änderung des Angestelltengesetzes


§ 36. (1) Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist unwirksam, wenn der Angestellte zur Zeit der Vereinbarung minderjährig ist oder das Entgelt zur Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses den Betrag von 120 000 K nicht übersteigt.

(2) Bei höherem Entgelt ist eine solche Vereinbarung nur insoweit wirksam als:

§ 36. Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam, als:

        1. der Angestellte zur Zeit der Vereinbarung nicht minderjährig ist,

        1. sich die Beschränkung auf die Tätigkeit in dem Geschäftszweige des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt, und

        2. sich die Beschränkung auf die Tätigkeit in dem Geschäftszweige des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt, und

        2. die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnisse zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält.

        3. die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält.

 

Art. X (2) …

 

        1. bis 5. …

 

        6. § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 157

Änderung des Schauspielergesetzes


§ 5. (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als sechzig Aufführungen im Jahre gegen ein Entgelt von mehr als 130 Steuereinheiten (§ 172 des Personalsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1921, BGBl. Nr. 713) für jedes Auftreten verpflichtet werden.

§ 5. (3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als 60 Aufführungen im Jahr verpflichtet werden.

§ 11. (1) Ist ein Mitglied nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zum Höchstbetrage von fünfzehn Steuereinheiten täglich, bis zur Dauer von sechs Wochen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz der Dienstverhinderung erreicht worden ist.

§ 11. (1) Ist ein Mitglied nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder trotz der Dienstverhinderung erreicht worden ist.

§ 23. (3) Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied über seine Dienstpflicht hinaus in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Vertragsverhältnisse der im § 5, Absatz 3, bezeichneten Art, ferner für Vertragsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Jahr den Betrag von 2500 Steuereinheiten übersteigen, endlich für Balletteleven, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für Einzeldarsteller des Balletts.

§ 23. (3) Eine Vereinbarung, durch die ein Mitglied über seine Dienstpflicht hinaus in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist nur wirksam, wenn sie in einem Kollektivvertrag getroffen ist oder einer in einem Kollektivvertrag vereinbarten Beschränkung entspricht. Diese Vorschrift gilt nicht für Vertragsverhältnisse der im § 5 Abs. 3 bezeichneten Art, ferner für Vertragsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, endlich für Balletteleven, die das 18. Le­bensjahr noch nicht vollendet haben und für Einzeldarsteller (Solotänzer) des Balletts.

§ 53. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Die in den §§ 5, 11 und 23 genannten Beträge können nach Anhörung der Bundes-, Landes- und Stadttheaterverwaltungen sowie der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, durch Verordnung erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sie den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen.

§ 53. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

§ 53. (1) bis (4) …

§ 53. (1) bis (4) …

 

(5) § 5 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(6) § 11 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2001 begonnenen Bühnendienstverhältnissen eingetreten sind.


Artikel 158

Änderung des Journalistengesetzes


§ 12. (1) und (2) …

§ 12. (1) und (2) …

(3) Im übrigen finden die Vorschriften des vierten Abschnittes des sechsten Teiles der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren Anwendung. Findet das Schiedsgericht, daß die Behauptung des Redakteurs über den Wechsel der politischen Richtung wider besseres Wissen erhoben wurde, so kann es eine Mutwillensstrafe bis zum Betrage von 6666,27 S über ihn verhängen (§ 220 ZPO).

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des vierten Abschnittes des sechsten Teiles der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren Anwendung. Findet das Schiedsgericht, dass die Behauptung des Redakteurs über den Wechsel der politischen Richtung wider besseres Wissen erhoben wurde, so kann es eine Mutwillensstrafe bis zum Betrage von 485 Euro über ihn verhängen (§ 220 ZPO).

(4) Das Gericht ist an die Entscheidung des Schiedsgerichtes gebunden.

(4) Das Gericht ist an die Entscheidung des Schiedsgerichtes gebunden.


§ 24. (1) bis (3) …

§ 24. (1) bis (3) …


 

(4) § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.